Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 199/01
(BPatG: Beschluss v. 29.07.2002, Az.: 30 W (pat) 199/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen
@ctiveIO für die Waren:
"Elektronische Steuer- und Regelgeräte; elektrische und elektronische Anzeigegeräte; elektrische und elektronische Versorgungsgeräte; elektrische und elektronische Schaltgeräte; elektronische Kommunikationsgeräte; elektrische und elektronische Peripheriegeräte zur Verknüpfung mehrerer Weggeber, Sensoren und/oder Steuer- und Regelgeräte; elektronische Überwachungsgeräte; pneumatische und hydraulische Steuergeräte".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß des Prüfers das angemeldete Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Zeichenbestandteil "active" finde insbesondere im Bereich der angemeldeten Waren in der Bedeutung "aktiv, wirksam, in Betrieb" häufige Anwendung und beschreibe ein Element, das eine Operation durchführt oder auf eine wirksame Durchführung einer Operation wartet. Das Element "IO" sei eine lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Input/Output", also "Eingabe/Ausgabe". Es bezeichne Hardwarekomponenten, die zur Ein- und Ausgabe von Daten dienen oder Daten übertragen. In seiner Gesamtheit bedeutet das angemeldete Zeichen eine wirksame und aktive Durchführung der Datenein- und -ausgabe. In dieser Bedeutung liege für den vorliegenden Warensektor eine glatt beschreibende Angabe vor. Die graphische Ausgestaltung wirke nicht schutzbegründend.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, aus dem angemeldeten Zeichen lasse sich keine eindeutige Waren- oder Dienstleistungsbeschreibung gewinnen. Zwar sei der Bestandteil "IO" eine Abkürzung für "Input/Output". In Verbindung mit dem vorangestellten "active" ergebe sich jedoch keine sinnvolle Sachbezeichnung, da jede Ein- oder Ausgabe aktiv sei. Zudem werde das angesprochene Publikum das Zeichen nicht begrifflich analysieren. Ebensowenig habe der Fachverkehr an derartigen mißverständlichen, undeutlichen oder interpretierbaren "sprechenden" Angaben ein Interesse. Jedenfalls durch die Ersetzung des Anfangsvokals durch das "@"-Zeichen ergebe sich eine phantasievolle Abwandlung. Hinzu komme, daß die angemeldeten Waren mit dem Bereich des Internets, für den das "@" stehe, nichts zu tun hätten.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Weiterhin beantragt sie hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Deren Zulassung sei geboten, da eine versagende Entscheidung im vorliegenden Fall von vergleichbaren Entscheidungen des BPatG und des DPMA abweiche.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das angemeldete Zeichen ist eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG).
Der Zeichenbestandteil "IO" ist eine gängige Abkürzung für "Input/Output" (vgl BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 24 W (pat) 1/97 - DATA I/O). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die beiden Buchstaben der Abkürzung nicht mit einem Schrägstrich getrennt sind. Wie eine Recherche in einschlägigen Lexika ergeben hat, ist eine derartige Schreibweise in aller Regel dann gebräuchlich, wenn "I/O" als Abkürzung in Alleinstellung auftritt. Zusammen mit weiteren Zusätzen und damit auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung wird der Schrägstrich dagegen in aller Regel weggelassen. So steht "IOS" für "Input-/Output-System" und "IOC" für Input-/Output-Controller" (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II; Voss, Das große PC-Lexikon 2001/2002; Bachmann, Großes Lexikon der Computerfachbegriffe, 1998; Winkler, M+T Computerlexikon, Ausgabe 2002; Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Bd 2, 2. Aufl.). Letztlich wird die Bedeutung dieses Zeichenbestandteils auch von der Anmelderin nicht in Frage gestellt.
Der Sinngehalt der englischen Begriffe "Input" und "Output" ist ohne weiteres verständlich, zumal diese bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben (vgl DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 6. Aufl.).
Die Gesamtbezeichnung steht zusammen mit den Adjektiv "active" damit für eine "aktive Ein- und Ausgabe".
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich durch den Zusatz "active" für Komponenten mit Ein- und Ausgabeelementen eine sinnvolle Sachangabe. Analog zur Schaltungstechnik, die zwischen aktiven (zB Transistoren) und passiven (zB Widerstände und Kondensatoren) Bauelementen unterscheidet, findet sich diese Begrifflichkeit auch bei Einrichtungen, die dem Datenaustausch bzw der Vernetzung dienen. So wird als "aktiver Hub" (engl. active hub) der zentrale Computer, der sämtliche Signale in einem aktiven Sternnetzwerk regeneriert und neu überträgt, beschrieben, mit "aktiver Stern" (engl. active star) eine Variante der Sternnetzwerktopologie, bei der der zentrale Computer aktiv sämtliche Signale regeneriert und neu überträgt (Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2002). Als "aktives optisches Netz" (AON) wird eine sternförmige Struktur mit aktiven Elementen im Vorfeld des Netzes und gegebenenfalls elektrischen oder rein optischen Verstärkerelementen bezeichnet (Siegmund, Technik der Netze, 5. Aufl., S. 853).
Eine vergleichbare Unterscheidung wird bei sogenannten ISDN-Karten, die dem Anschluß von Computern an das Telephonnetz dienen, vorgenommen. Hier besitzen die sogenannten "aktiven" ISDN-Karten im Gegensatz zu den so bezeichneten "passiven" Ausführungen einen eigenen Prozessor, der die Kommunikation abwickelt, so daß die Datenaufbereitung und Übertragung weitgehend im Hintergrund unter Entlastung des Hauptprozessors durchgeführt wird (Lindemann, Internet intern, 1999, S. 40; Irlbeck, Computer-Lexikon, 4. Aufl; Voss, Das große PC & Internet-Lexikon 2001).
Die vorstehenden Beispiele belegen, daß elektrische bzw elektronische Komponenten dann mit dem Zusatz "aktiv" gekennzeichnet werden, wenn sie nicht nur Daten (passiv) empfangen, übermitteln oder unter Inanspruchnahme eines separaten Prozessors verarbeiten, sondern eine eigenständige Verarbeitung mittels eines internen Prozessorelements stattfindet.
Eine derartige Differenzierung findet sich auch in den von der Anmelderin im Termin übergebenen Unterlagen über das von ihr vertriebene modulare Feldbussystem. Dort wird unter der Produktbezeichnung des "@P9100" ein "passives Controlmodul inklusiv Netzteil zur Ankopplung weiterer @Module" beschrieben. Die Herausstellung der Eigenschaft "passiv" belegt, daß im Gegensatz dazu und wohl im Regelfall aktive Komponenten angeboten werden.
Eine sinnvolle Verknüpfung zwischen dem Adjektiv "active" und "Input/Output" weist auch die durchgeführte Internetrecherche nach, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. So findet sich auf der Web-Seite von Microsoft die Formulierung "The printer is in an active input/output state" und auf der Seite von IBM der Textausschnitt "...provides a single point of control for managing connectivitiy in active Input/Output (IO) configurations".
In der Bedeutung "aktive Ein- und Ausgabe" liegt für die beanspruchten Waren eine beschreibende Sachangabe. Sämtliche dort genannten Geräte und Bauteile können über spezielle Schnittstellen einen Datenaustausch mit anderen Geräten vornehmen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der beschreibende Sinngehalt auch ohne analysierende Betrachtung erkennbar. Die einzelnen Bestandteile der Bezeichnung sind bereits durch ihre Schreibweise voneinander abgesetzt. Der dargestellte Sinngehalt ergibt sich zudem gerade unter Heranziehung des Zeichens in seiner Gesamtheit.
In diesem Zusammenhang kommt es bei der hier vorzunehmenden Prüfung eines Freihaltungsbedürfnisses auch nicht allein auf die von den einschlägigen Waren angesprochenen Verkehrskreise an, die nach der Fassung des Warenverzeichnisses durchaus recht breit sein können. Vielmehr steht das berechtigte Interesse der Mitbewerber im Vordergrund, so daß auch ein wenig bekannter Fachbegriff, der im allgemeinen Verkehr durchaus unterscheidungskräftig zu wirken vermag, gleichwohl einem Freihaltungsbedürfnis unterliegt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 26 und 69 mwN).
Die Ausführung des Eingangslauts in der angemeldeten Bezeichnung in Gestalt des sogenannten "commercial at" wirkt nicht schutzbegründend. Zwar geht dieses Zeichen auf den hier nicht unmittelbar einschlägigen Bereich der E-mail-Adressen im Internet zurück, in denen es die eigentliche Adresse von der dahinterstehenden Second-Level-Domain trennt. Das Zeichen @ ist jedoch darüber hinaus zu einem umfassenden Symbol für die Technik insbesondere im Bereich der Datenkommunikation geworden (BPatG PAVIS PROMA, Knoll 29 W (pat) 195/98 - @). Dabei tritt dieses Element nicht nur phonetische als "at" auf, sondern wird - wie vorliegend - auch als Ausschmückung des Vokals "a" verwendet. Eine derartige Gestaltung, die sich zudem klanglich nicht auswirkt, stellt ein werbeübliches Blickfangelement dar, das die so gekennzeichneten Produkte als Waren des Internetzeitalters ausweist und daher als technisch innovativ erscheinen läßt (vgl BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 124/00- net c@rd; BPatG aaO 33 W (pat) 189/00 - LinkF@ctory; 29 W (pat) 226/99 - NetK@uf; 30 W (pat) 120/00 - sm@rt c@rd; 33 W (pat) 79/00 - TeleF@ctory; 29 W (pat) 7/00 - WebTr@iner).
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Sie ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG) geboten. Die von der Anmelderin hierzu angeführten abweichenden Entscheidungen des DPMA in angeblich vergleichbaren Fallgestaltungen können schon deshalb eine derartige Zulassung nicht rechtfertigen, da es sich hierbei nicht um Akte der Rechtsprechung i.S. von § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt (Althammer/Ströbele aaO § 83 Rdnr 23). Die von der Anmelderin weiter herangezogene Entscheidung des BPatG (BPatGE 37 250 - Du darfst) vermag eine Zulassung ebenfalls nicht zu begründen, da in diesem Fall eine positive Entscheidung wegen eines nach tatrichterlicher Würdigung nicht eindeutigen Aussageinhalts der angemeldeten Bezeichnung getroffen wurde. Demgegenüber konnte vorliegend ein eindeutiger beschreibender Sinngehalt festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser tatrichterlichen Würdigung ist indes dem Rechtsbeschwerdegericht verschlossen. Andere Umstände, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Dr. Buchetmann Voit Schramm Na
BPatG:
Beschluss v. 29.07.2002
Az: 30 W (pat) 199/01
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