Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ(Brfg) 24/16

(BGH: Beschluss v. 28.07.2016, Az.: AnwZ(Brfg) 24/16)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 3. März 2016 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 8. Januar 2008 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. März 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ(Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ(Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st. Rspr.), hier also des Widerspruchsbescheides, befand der Kläger sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Gegen ihn waren am 19. Februar 2015 und am 18. März 2015 Haftbefehle ergangen. Am 7. Mai 2015 hatte er die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 15. Juni 2015 war er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen worden.

Der Kläger wendet ein, er habe die Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks von etwa 10.000 € noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erfüllt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hatte er angegeben, die Rückstände im September 2015 beglichen zu haben. Dieses Vorbringen ist unerheblich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es, wie gesagt, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides an. Da der Kläger am 15. Juni 2015 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO der Vermögensverfall vermutet. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargelegt.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof hätte die nachträglich erfolgte Zahlung, damit die Besserung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass des Widerspruchsbescheides in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Dies trifft nicht zu. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ(Brfg) 1/16, juris Rn. 4 mwN) kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.03.2016 - AGH 14/15 I -






BGH:
Beschluss v. 28.07.2016
Az: AnwZ(Brfg) 24/16


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