Oberlandesgericht Schleswig:
Urteil vom 29. September 2014
Aktenzeichen: 6 U 2/14

(OLG Schleswig: Urteil v. 29.09.2014, Az.: 6 U 2/14)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 13.12.2013 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, ist das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 375.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, dass diese es unterlasse, mit bestimmten Aussagen für Gleitsichtbrillen zu werben oder Gleitsichtbrillen, die auf eingeschränkter Datengrundlage hergestellt sind, in Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu bewerben. Hilfsweise verlangt der Kläger, dass die Beklagte solche Gleitsichtbrillen jedenfalls nicht ohne Warnhinweis anbiete.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, könne aber dennoch von der Beklagten nicht verlangen, dass diese die beanstandeten Handlungen unterlasse. Die beanstandeten Werbeaussagen seien teils nichtssagend, teils zutreffend, also insgesamt nicht zur Täuschung geeignet und deshalb auch nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend. Aus dem klägerischen Sachvortrag ergäben sich auch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass die Brillen selbst bei sachgemäßer Anwendung Sicherheit und Gesundheit der Anwender unvertretbar gefährdeten, ihr Inverkehrbringen also nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG verboten und deshalb nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter sei. Die Brillen ohne Warnhinweis anzubieten oder zu bewerben, sei auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter, so dass auch dem Hilfsantrag nicht zu entsprechen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Anträge aus der ersten Instanz wiederholt. Der Kläger greift das angefochtene Urteil mit folgenden Argumenten an:

Die mit dem Antrag zu 1 beanstandete Werbung mit bestimmten Aussagen sei nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, da diese Aussagen unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Brillen enthielten. Die Bezeichnung der Brillen als €hochwertig€ sei deshalb unwahr, weil diese Bezeichnung ausweislich entsprechender Wörterbücher fehlerfreie Qualität und eine hochwertige Optikerleistung verspreche, und zwar nicht für einzelne Bestandteile, sondern für die Brille als Ganze. Tatsächlich werde dieses Versprechen wegen Fehlens einer persönlichen Untersuchung des Anwenders nicht erfüllt. Die Bezeichnung als €individuelle Gleitsichtbrillen €, bestehend aus € Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität€ sei deshalb unwahr, weil sich das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Anwenders in der Qualität der Brillen niederschlage und die Brillen, weil sie nicht die für individuelle Korrektionsbrillen geltenden Zentriernormen der DIN EN 21987 erfüllten, auch nicht individuell seien. Auf seine eigenen Erfahrungen habe das Landgericht in diesem Punkt nicht zurückgreifen dürfen. Jeder Anwender wisse, dass Sitz und Anpassung der Brille wichtige Bestandteile der Dienstleistung des Optikers ausmachten, gehe also wegen der Werbung mit einer €Optikerqualität€ irrtümlich davon aus, dass auch die Beklagte diese Dienstleistung erbringe. Aus den von ihm, dem Kläger, vorgelegten Gutachten ergebe sich die Mangelhaftigkeit der von der Beklagten beworbenen Gleitsichtbrillen.

Das mit dem Hauptantrag zu 2 beanstandete Inverkehrbringen, Anbieten und Bewerben von Gleitsichtbrillen, die ohne persönliche Untersuchung des Kunden angefertigt seien, verletze, weil es ausweislich der im Verfahren vorgelegten Gutachten die Gesundheit der Anwender gefährde, die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG und sei deshalb nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter. Dies gelte selbst dann, wenn, wie das Landgericht gemeint habe, die Anwender selbst beurteilen könnten, ob sie die Brillen vertrügen, bisher auch tatsächlich keine Beschwerden aufgetreten seien, die Brillen überwiegend als Ersatzbrillen eingesetzt würden und auf die Risiken auch im Internet hingewiesen werden könne. Denn aus den vorgelegten Gutachten ergebe sich der begründete Verdacht, dass die Brillen die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender selbst bei sachgemäßer Anwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährdeten. Konkrete Gesundheitsschäden oder auch nur Beschwerden von Anwendern habe er, der Kläger, hierzu nicht darlegen müssen. Vielmehr reichten wissenschaftlich gesicherte Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr aus und solche Anhaltspunkte ergäben sich aus den vorgelegten Gutachten.

Durch das mit dem Hilfsantrag zu 2 beanstandete Anbieten solcher Gleitsichtbrillen ohne Warnhinweis schließlich habe die Beklagte nach § 5a UWG in irreführender Weise die Tatsache verschwiegen, dass die Verwendung der Brillen im Straßenverkehr Risiken mit sich bringe.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Landgerichts Kiel, Az.: 16 O 26/13, v. 13.12.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

1.

für Einstärken- und Gleitsichtbrillen von € über das Internet mit den Aussagen

€hochwertige Gleitsichtbrillen€

und/oder

€€individuelle Gleitsichtbrillen von €., bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optikerqualität €€

zu werben;

2.

Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, in Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen, anbieten und bewerben zu lassen;

hilfsweise

Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung vom 08.01.2014 gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel zum Aktenzeichen 16 O 26/13 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und begründet dies wie folgt:

Die mit dem Antrag zu 1 beanstandeten Werbeaussagen seien ihr gar nicht zuzurechnen, da sich diese Aussagen lediglich in einer Presseinformation fänden, die von der T€GmbH in eigener Regie erstellt sei, und der einzige Mitarbeiter der Beklagten, der diese Information vor der Veröffentlichung zur Kenntnis genommen habe, nicht zur Geschäftsführung der Beklagten gehöre. Der - maßgebende - durchschnittlich informierte sowie situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde durch die Werbeaussagen aber auch nicht in die Irre geführt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, seien diese Werbeaussagen vielmehr teils nichtssagend und träfen im Übrigen zu. Auch eine Berücksichtigung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe könne die Verträglichkeit einer Gleitsichtbrille nicht garantieren. Die Qualität der von der Beklagten vertriebenen Gleitsichtbrillen entspreche in jeder Hinsicht derjenigen einer von einem niedergelassenen Optiker angepassten Gleitsichtbrille. Die versprochene Individualität werde schon durch die Verwendung der Daten aus dem Brillenpass erreicht. Premium-Qualität werde nur für das Material der Gläser versprochen, dort aber auch erreicht. Auf die Idee, dass die Beklagte all diejenigen Leistungen erbringe, die ein Optiker vor Ort erbringe, kämen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise nicht. Der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für seine Annahme vorgetragen, wonach die Qualität der Brillen dadurch beeinträchtigt sei, dass die Datenbasis, auf der sie hergestellt seien, schmaler sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Gutachten, die im Übrigen durch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten Dr. H. entkräftet seien.

Das mit dem Hauptantrag zu 2 beanstandete Inverkehrbringen, Anbieten und Bewerben von Gleitsichtbrillen, die ohne persönliche Untersuchung des Kunden angefertigt seien, gefährde keineswegs die Gesundheit der Anwender und verletze deshalb auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG. Die nur theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts reiche hierfür nicht aus. Für eine enge Auslegung der genannten Bestimmung spreche u.a. die Strafbarkeit ihrer - selbst fahrlässigen - Verletzung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 MPG.

Der Hilfsantrag zu 2 schließlich sei u. a. deshalb unbegründet, weil ein situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher Einschränkungen seiner Sehfähigkeit auch ohne den geforderten Warnhinweis so rechtzeitig bemerken werde, dass es zu einer Gefahr im Straßenverkehr gar nicht erst komme. Überdies heiße es selbst in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten Dr. G. dass die Verwender der Gleitsichtbrillen nicht gefährdet würden.

II.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO werden Bestätigung und Abänderung des angefochtenen Urteils kurz begründet.

Die Berufung des nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugten Klägers ist wegen der Hauptanträge unbegründet, wegen des Hilfsantrags aber begründet.

1.

Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandete Werbung der Beklagten für Gleitsichtbrillen nicht zur Täuschung geeignet, also nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend und der Antrag zu 1 deshalb unbegründet ist. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob die Werbung überhaupt der Beklagten zuzurechnen ist, etwa deshalb, weil die Werbung vor der Veröffentlichung immerhin an die Beklagte übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen wurde. Allerdings sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Beklagte diese Frage an anderer Stelle selbst bejaht. Denn auf ihrer Internetseite berichtet sie, nach dem angefochtenen Urteil dürfe sie die Brillen €weiterhin€ mit den beanstandeten Aussagen bewerben.

Die Werbung ist nicht geeignet, den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zu täuschen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (zur Maßgeblichkeit eines solchen Verbrauchers vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., § 5 Rn.287). Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

a)

Zutreffend hat das Landgericht die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als €hochwertig€ als nichtssagend angesehen.

Dies ergibt sich bereits aus dem Fehlen eines Vergleichsobjekts: So bestreitet der Kläger nicht, dass es Gleitsichtbrillen geben kann, deren Wert unter demjenigen der streitgegenständlichen Brillen liegt. Die Bezeichnung eines Wertes als €hoch€ kann so wenig unzutreffend sein wie etwa diejenige eines Berges - jedenfalls so lange es mindestens einen Wert bzw. Berg gibt, der noch weniger hoch ist. Gerade beim Wert kommt hinzu, dass dessen Höhe - anders als diejenige eines Berges - von unterschiedlichen Menschen durchaus unterschiedlich eingeschätzt werden kann, ohne dass die unterschiedlichen Bewertungen stets unterschiedlich berechtigt sein müssten. So mag es Kunden geben, die für eine Brille mit nur ungefähr angepassten Gläsern, dafür aber besonders stabilem Gestell mehr Geld auszugeben bereit sind, ihr also einen höheren Wert zuordnen als einer weniger stabilen Brille, deren Gläser aber deutlich besser angepasst sind.

Die in der Berufungsbegründung ins Feld geführten, dem Duden bzw. dem Internet entnommenen Synonyme für €hochwertig€ rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Denn die Bezeichnung mit einem dieser Synonyme, etwa dem Begriff €fein€ oder dem Begriff €vornehm€, wäre ebenso nichtssagend (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn.2.43, wonach Werbeaussagen ohne Informationsgehalt nicht Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG sind). Nahezu jede Werbung verwendet irgendeinen dieser Begriffe oder einen ähnlichen Begriff, um das jeweils beworbene Produkt anzupreisen.

Der abweichenden Auffassung des Landgerichts Hamburg in der Begründung seiner Ermessensentscheidung (§ 91a ZPO) vom 22.02.2013 (Anlage K 11, dort Abschnitt III der Entscheidungsgründe, Bl.205f) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

b)

Zu Recht hat das Landgericht die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als €individuell€ für zutreffend gehalten, weil die Brillengläser - anders als es bei Fertigbrillen der Fall ist - immerhin an Hand der vom Kunden mitgeteilten (individuellen) Werte aus seinem Brillenpass angefertigt werden. Nur diese Vorstellung wird der Kunde, der ja weiß, dass ihn nicht ein stationärer Optiker eigens untersucht, mit der Bezeichnung verbinden. Ausdrücklich räumt die Berufungsbegründung denn auch die Individualität der Brillen ein. In diesem Sinne individuell können die Brillen auch dann sein, wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, wonach die Qualität der Brillen durch die Verwertung gewisser weiterer, nicht in dem Brillenpass enthaltener Daten noch gesteigert werden könnte. Folgerichtig stellte auch der von dem Kläger beauftragte Augenarzt Dr. B. in seinem Gutachten vom 12.12.2012 fest, dass auch die im Internet bestellte Brille - anders als eine Fertigbrille - ein individuell hergestelltes Korrektionsmittel darstellt (Anlage K 8, Bl.74).

c)

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht auch die Bezeichnung €Premium-Gleitsichtgläser in Optikerqualität€ nicht beanstandet.

Was zunächst den Zusatz €Premium€ angeht, gilt das unter a zu dem Zusatz €hochwertig€ Gesagte entsprechend; jener Zusatz ist ebenso nichtssagend wie dieser. Überdies bezieht sich der Zusatz €Premium€ - anders als der Zusatz €hochwertig€ - ausdrücklich nicht auf die Brille selbst, sondern nur auf die Gläser, deren €Premium-Qualität€ - was auch immer dies bedeuten mag - auch der Kläger nicht in Abrede stellt (vgl. z.B. Abschnitt II des Schriftsatzes vom 21.08.2013, Bl.164, wonach das €Glas € für sich Premium-Qualität haben€ mag).

Im Ergebnis ist aber auch der Hinweis auf die Optikerqualität nicht zu beanstanden. Für dieses Ergebnis spricht ganz entscheidend wiederum der Umstand, dass der Kunde weiß, dass der Beklagten - anders als einem Optiker - zur Anfertigung der Brille nur die Daten aus dem Brillenpass zur Verfügung stehen, dass die Beklagte also nicht etwa das Gestell mit Gläsern seinem Gesicht anpassen kann. Der Kläger betont selbst, dass jeder Brillenträger, der seine Brille beim Optiker erworben hat, dort bei der Refraktion und beim Aussuchen der Brille bestimmte Messungen hat über sich ergehen lassen müssen und dass hier der Sitz und die Anpassung der Brille wichtige Bestandteile der Dienstleistung des Optikers ausgemacht haben. Dass die Beklagte all dies auch leiste, kann der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher vernünftiger Weise gar nicht meinen, denn es liegt auf der Hand, dass die Beklagte hierzu gar keine Möglichkeit hat. Der Verbraucher weiß, dass die Beklagte nicht den Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe ermittelt, denn keines dieser Daten ergibt sich aus dem Brillenpass. Der Verbraucher wird sich deshalb nur vorstellen, dass die Qualität dessen, was die Beklagte leistet, demjenigen entspricht, was ein Optiker ohne Kundenkontakt - also nur auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses - leisten könnte. Der Hinweis auf die Optikerqualität wird in ihm also z.B. die - zutreffende - Vorstellung wecken, dass die Beklagte ausgebildete Optiker beschäftige. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ferner auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass es auch bei Optikerbrillen vorkommen kann, dass Sehfehler nicht optimal korrigiert werden. Das von dem Beklagten herangezogene Urteil des Landgerichts Kiel vom 30.10.2012 (16 O 20/11, Anlage K 5, Bl.28ff) steht hierzu nicht im Widerspruch. Dort hat das Landgericht nämlich nur festgestellt, dass die seinerzeit in Rede stehenden Korrektionsbrillen wegen Fehlens gewisser Leistungen entgegen der dort beanstandeten Werbung nicht immer in erstklassiger Optiker-Qualität hergestellt werden könnten. So weit geht die in dem vorliegenden Fall beanstandete Werbung aber nicht.

Es kommt deshalb letztlich nicht auf die streitige Frage an, ob die Werbung der Brille selbst überhaupt €Optikerqualität€ beimisst oder vielmehr nur den Gläsern (wofür u.a. das Fehlen eines Kommas nach dem Wort €Premium-Gleitsichtgläsern€ sprechen dürfte).

2.

Ebenfalls mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger von der Beklagten nicht mit dem Hauptantrag zu 2 verlangen kann, dass diese es unterlasse, Gleitsichtbrillen, die nur auf Grundlage des Brillenpasses hergestellt sind, in Verkehr zu bringen. Zwar ist die insoweit ins Feld geführte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass der Kläger, falls die Beklagte die Vorschrift durch das Inverkehrbringen der Brillen verletzt hätte, nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangen könnte, dass sie dies unterlasse. Indessen verstieß das Inverkehrbringen nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG, denn selbst auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags, insbesondere der vorgelegten Gutachten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Brillen die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender bei sachgemäßer Anwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden.

Auch in diesem Punkt rechtfertigt die Berufungsbegründung keine abweichende Beurteilung.

Zwar zeigt das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 03.02.2012 (Anlage K 6, Bl.39), welches das Landgericht in dem weiteren, oben unter 1 c erwähnten Verfahren eingeholt hatte, gewisse Probleme auf, die auftreten können, wenn Gleitsichtbrillen auf der Grundlage nur der Refraktionswerte und des Pupillenabstandes hergestellt werden, also ohne Berücksichtigung auch bestimmter anderer, nicht aus dem Brillenpass erkennbarer, sondern nur mittels individueller Untersuchung durch einen Augenoptiker zu ermittelnder Werte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Gutachtens auf den Seiten 7 ff des Urteils des Landgerichts Kiel vom 30.10.2012 (Anlage K 5, Bl.34ff) verwiesen. Eine ähnliche Kritik findet sich in dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten des Augenarztes Dr. B. vom 12.12.2012 (Anlage K 8, Bl.67ff; das weitere Gutachten desselben Arztes, Anlage K 7, Bl.60ff, betrifft nicht Gleitsichtbrillen, sondern Einstärkenbrillen).

Indessen kann der Verdacht des Klägers trotz dieser Gutachten nicht als begründet i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG angesehen werden. Dies setzt nämlich voraus, dass der Verdacht eine auf feststehenden Tatsachen gestützte Festigkeit erlangt hat (vgl. Erbs/Kohlhaas, MPG, Juni 2011, § 4 Rn.2). Für die Annahme, dass der Verdacht des Klägers tatsächlich keine solche Festigkeit erlangt hat, sprechen mehrere Argumente:

Zunächst trägt der Kläger selbst nicht vor, dass durch die Verwendung von Gleitsichtbrillen der Beklagten konkrete Gesundheitsschäden, etwa in Form bestimmter Unverträglichkeiten (Kopfschmerzen, Hals- oder Nackenprobleme) tatsächlich aufgetreten seien. Vielmehr räumt er ausdrücklich ein, dass Gleitsichtbrillen in den letzten 20 Jahren keine bleibenden gesundheitlichen Schäden angerichtet haben. Die Annahme einer Gefahr lässt sich also nicht darauf stützen, dass sie sich sogar schon realisiert hat.

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die von der Beklagten angegebene Rückgabequote von immerhin 10 - 12 % - wenn auch erst seit Vertriebsbeginn im Jahr 2011 - ein gewisses Indiz für das Auftreten konkreter Beschwerden sei, so ist zugleich festzustellen, dass diese Beschwerden dann offenbar jeweils rechtzeitig bemerkt worden sind. Beschwerden, die so rechtzeitig und deutlich bemerkt werden, dass die Brille zurückgegeben wird, können aber kaum zu einer wirklichen Gefährdung führen. Auch gehört es zur €sachgemäßen Anwendung€ i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG, die Brille überhaupt nicht mehr anzuwenden, sondern (unter Ausübung des dem Fernabsatzkunden zustehenden Widerrufsrechts) zurückzugeben, wenn man Beschwerden bemerkt, die auf mangelhafter Anpassung beruhen können.

Für eine enge Auslegung des Begriffs €begründeter Verdacht€ i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG spricht es, dass Verstöße gegen diese Bestimmung nach § 40 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 MPG strafbewehrt sind, und zwar auch bei bloßer Fahrlässigkeit. Ferner hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 02.12.2010 (C-108/09 = GRUR 2011, 243) festgestellt, dass ein Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet nicht mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit nach Art.34, 36 AEUV sowie nach Richtlinie 2000/31/EG zu vereinbaren wäre, da es einen ganzen Vertriebsweg generell unterbinden würde. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das von ihm beantragte Verbot nicht den Internet-Handel mit Gleitsichtbrillen insgesamt beträfe, sondern nur den Handel auf der Grundlage der von der Beklagten verwendeten, von dem Kläger aber als zu schmal beanstandeten Datenbasis. Indessen wäre der Vertriebsweg €Internethandel€ schon durch ein solches Verbot jedenfalls erheblich erschwert. Wenn nämlich die Beklagte von ihren potentiellen Kunden jeweils auch solche Daten erfragte, zu deren Feststellung die Kunden erst einen Optiker aufsuchen müssten, würde - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst betont hat - ein erheblicher Teil der Kunden bei dem Optiker €hängen bleiben€, die Brille also bei ihm kaufen und der Beklagten damit verloren gehen.

Schließlich ist auf das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Augenarztes Dr. H. (Anlage B 4, Bl.132ff, 140) zu verweisen. Hiernach besteht aus augenärztlicher Sicht kein begründeter Verdacht, dass der von der Beklagten verwendete Weg der Gleitsichtbrillenfertigung zu einem nachhaltigen, dauerhaften gesundheitlichen Schaden führen kann.

3.

Das mit dem Hauptantrag zu 2 ebenfalls beanstandete Anbieten und Bewerben (welches ohnehin nicht nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 MPG verboten sein kann) ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend. Dass nicht jedes denkbare Anbieten und Bewerben von Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz, nicht aber Hornhauscheitel-abstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe zu Grunde liegen, zur Täuschung geeignete Angaben enthält, liegt auf der Hand. Aber selbst dann, wenn dieses Anbieten und Bewerben gerade in der Weise geschieht, wie es der Kläger mit seinem Antrag zu 1 beanstandet, ist es nicht zur Täuschung geeignet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 verwiesen.

4.

Begründet ist die Berufung des Klägers jedoch insoweit, als der Hilfsantrag zu 2 betroffen ist.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch dieser Antrag hinreichend bestimmt. Denn wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, benennt der Antrag den Inhalt des geforderten Hinweises genau genug und kommt es nicht auf die Frage an, ob der demnach geforderte Hinweis auch dem Adressaten genau aufzeigt, welche Art von Gefährdung zu besorgen ist.

Der Hilfsantrag zu 2 ist aber auch begründet. Indem nämlich die Beklagte Gleitsichtbrillen anbot, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt waren, und hierbei nicht auf die Möglichkeit hinwies, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könne, handelte sie nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG irreführend. Denn hierdurch verschwieg sie ein Risiko und damit eine Tatsache, über die sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung aufzuklären hatte.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Benutzung von Gleitsichtbrillen der beschriebenen Art im Straßenverkehr gefährlich sein kann, also immerhin ein entsprechendes Risiko besteht. So heißt es in dem Gutachten Dr. B. vom 12.12.2012, bei fehlerhafter, weil zu hoher Anpassung der Gleitsichtbrille schaue der Anwender bei Geradeaussicht anstatt durch den hierfür vorgesehenen Fernteil durch den Progressionskanal; dies schränke sein horizontales Blickfeld ein und könne den Überblick über den seitlichen Verkehr beeinträchtigen (Bl.71, 74). Ferner heißt es in dem Gutachten Dr. H. vom 01.07.2013, der Seitblick durch ein Gleitsichtglas könne die Sehschärfe beeinträchtigen, was zum Beispiel beim Überholen oder Abbiegen gefährlich sein könne und nur €in der Regel€ durch Seitwärtsdrehung des Kopfes (die natürlich wiederum die Sicht nach vorn beeinträchtigt) beseitigt werden könne (Bl.145f).

Der Annahme eines so beschriebenen Risikos steht nicht entgegen, dass - wie unter 2 ausgeführt - nicht auch der begründete Verdacht i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG besteht, dass die Brillen die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender bei sachgemäßer Anwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden. Denn das Verschweigen von Risiken i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG kann auch dann irreführend sein, wenn diese Risiken nicht den Grad eines begründeten Verdachts erreichen. Der Annahme eines gewissen aufklärungspflichtigen Risikos steht auch nicht entgegen, dass die beanstandeten Gleitsichtbrillen die nach § 12 Abs. 2 S. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Sehvermögen) i.V.m. Anlage 6 Nr. 1.1 erforderliche zentrale Tagessehschärfe (mindestens 0,7/0,7) erbringen (Bl.377). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 03.02.2012, wonach immerhin von einer verkehrsüblichen Sicherheit ausgegangen werden kann und insoweit die allgemeinen Anforderungen erfüllt werden (Bl.46). Dies gilt schon deshalb, weil der Sachverständige Prof. Dr. G. als €typische Sicherheitsaspekte€ nur die Bruchsicherheit der Gläser, die Unbedenklichkeit der Brillenfassung im Kontakt mit der Haut und die mechanische Sicherheit der Fassung benennt, nicht aber die Eignung der Brille zur Erfüllung der hohen Sicherheitsanforderungen im Straßenverkehr.

Folgerichtig nahm die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 08.07.2013 in ihre spätere, vom 08.01.2013 datierende und über den Auftritt der Firma T. zugängliche Onlinewerbung den ausdrücklichen Hinweis auf, dass die Benutzung von Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen könne (Bl.96). Hierdurch entfiel allerdings nicht die nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Gefahr, dass die Beklagte ihre Gleitsichtbrillen in Zukunft auch wieder ohne einen solchen Hinweis anbieten wird. Für die Annahme einer solchen Gefahr spricht u.a., dass die Beklagte nach wie vor meint, zur Erteilung eines Warnhinweises nicht verpflichtet zu sein.

Ohne Belang ist die Frage, ob das Risiko einer Gefährdung im Straßenverkehr möglicherweise bei solchen Gleitsichtbrillen, die - anders als die von der Beklagten angebotenen Gleitsichtbrillen - auf der Grundlage auch des Hornhautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der Einschleifhöhe hergestellt worden sind, ebenso hoch ist wie bei den von der Beklagten hergestellten Gleitsichtbrillen (so wohl die Andeutung Dr. H. am Ende seines Gutachtens, Bl.146). Denn hieraus ergäbe sich nicht, dass bei den von der Beklagten hergestellten Gleitsichtbrillen ein Warnhinweis entbehrlich wäre. Vielmehr ergäbe sich hieraus nur, dass - worüber der Senat freilich nicht zu entscheiden hat - ein solcher Hinweis möglicherweise auch bei anderen Gleitsichtbrillen erforderlich wäre.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das angenommene Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht dem Verhältnis der Werte, welche das Landgericht in seinem Beschluss vom 24.01.2014 (Bl.348) den einzelnen Anträgen zugeordnet hat.

6.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7.

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.






OLG Schleswig:
Urteil v. 29.09.2014
Az: 6 U 2/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5e6f618e1961/OLG-Schleswig_Urteil_vom_29-September-2014_Az_6-U-2-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share