Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. Februar 1993
Aktenzeichen: 15 U 125/92
(OLG Köln: Urteil v. 16.02.1993, Az.: 15 U 125/92)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1992 - 28 O 40/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Den Beklagten zu 3) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld in Einzelfall bis zu 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt, Bildnisse, insbesondere Fotografien, des Klägers wie nachstehend wiedergegeben ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden, wie folgt, verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 3) zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 60 %, im übrigen der Beklagte zu 3) selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,-- DM, durch den Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Gründe
Die Parteien streiten über die
Berechtigung der Beklagten, Bildnisse des Klägers in einer
Kundenzeitschrift zu verwenden.
Der Beklagte zu 1) verlegt die
Kundenzeitschrift "C.", deren Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist.
Der Beklagte zu 3) ist Alleininhaber der bundesweit vertretenen
S.-Märkte, von denen sich mindestens einer auch in Köln befindet.
In diesen Märkten wird die "C." als Hauszeitschrift der S.-Märkte
kostenlos verteilt. Die Auflage der monatlich erscheinenden
Zeitschrift liegt bei 2,45 Millionen Exemplaren.
In der Ausgabe 1991 der "C." ist der
Kläger zusammen mit der Fernsehansagerin D. B. auf der Titelseite
abgebildet, außerdem findet sich im Innenteil der Zeitschrift ein
kurzer Artikel, dem ein weiteres Bild des Klägers vorangestellt
ist. Dabei handelt es sich um mit Zustimmung des Klägers und von
Frau B. bei einem Fototermin anläßlich einer Veranstaltung in
Duisburg von dem Fotografen W. erstellte Bilder. Ein Entgelt wurde
nicht gezahlt. Hierbei war allen Beteiligten klar, daß die bei
diesem Termin erstellten Fotos an Bildagenturen, Bilderdienste und
Bildarchive weitergeleitet würden, wo sie dann zum Abdruck im
Zusammenhang mit redaktioneller Bildberichterstattung verwendet
werden sollten.
Weitere Vereinbarungen wurden weder
beim Fototermin noch in der Folgezeit weder mit dem Fotografen
noch mit den Beklagten getroffen.
Der Beklagte zu 3) schaltete in nahezu
sämtlichen bundesdeutschen Tageszeitungen, u. a. im Kölner
Stadt-Anzeiger vom 02.12.1991 die im Tenor wiedergegebende
Anzeige.
Der Kläger hat unter dem 13.01.1992
beim Landgericht Köln wegen der Veröffentlichung seiner Bildnisse
eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Er hat mit Schreiben vom
15.01.1992 die Beklagten zu 1) und 2) zur Abgabe der
Abschlußerklärung aufgefordert. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben
durch ihre Anwälte mitteilen lassen, daß sie nicht zur Abgabe einer
Abschlußerklärung bereit seien.
Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, daß die Verbreitung seiner Bildnisse in der "C." durch
die Beklagten rechtswidrig erfolgt sei. Er hat hierzu vorgetragen,
daß die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Zwar
sei ihm klar gewesen, daß der Fotograf, wie üblich, versuchen
würde, die Fotos bei Zeitschriften unterzubringen, von Werbung sei
aber nie die Rede gewesen.
Bei der Verwendung der Fotos durch die
Beklagten handele es sich nämlich nicht um die Verwendung in einer
Publikumszeitschrift, sondern um die rein werbemäßige Verwendung in
einer Kundenzeitschrift. Diese Veröffentlichung diene aber nicht
den schutzwürdigen Interessen und dem Informationsbedürfnis der
Allgemeinheit, wie sie von § 22 KUG geschützt würden, sondern
allein oder zumindest überwiegend den eigennützigen gewerblichen
Interessen der Beklagten. Dies ergebe sich aus einer
Gesamtwürdigung des Inhaltes der C.. Bei der Einspiegelung des
Titelbildes von C. in der S.-Anzeige handele es sich nicht um eine
Werbung für die Kundenzeitschrift, sondern um die Werbung für
Dutzende von S.produkten mit dem Titelbild, also mit dem Bild des
Klägers.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM,
Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu untersagen,
Bildnisse, insbesondere Fotografien,
des Klä-gers ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu
veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch Verteilung der
"C." mit solchen Bildnissen in den S.-Märkten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß
die Ver-öffentlichung der Bildnisse durch § 23 Abs. 1 KUG gedeckt
sei. Die Zustimmung des Klägers umfasse außerdem auch die
Verbreitung in der C..
Zwar handele es sich hierbei um eine
Kundenzeitschrift. Aber auch derartige Zeitschriften könnten und
würden die Informationsbedürfnisse der Allgemeinheit befriedigen.
Dabei würde allein der hohe Anteil an Werbung diesen Charakter
nicht verändern - auch Publikumszeitschriften wiesen zum Teil
einen Werbeanteil von 50 % auf - und nicht alle beworbenen
Produkte würden in Märkten des Beklagten zu 3) vertrieben. Ein
sogenannter Werbenebeneffekt, der im übrigen auch bei den
Publikumszeitschriften vorhanden sei, ändere nichts daran, daß die
Veröffentlichung der Bilder dem redaktionellen Teil der Zeitschrift
zuzuordnen sei.
Durch Urteil des Landgerichts Köln vom
17. Juni 1992 - 28 O 40/92 - sind die Beklagten antragsgemäß
verurteilt worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt,
dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung
nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 22 KUG zu. Der Kläger habe
nämlich weder seine Zustimmung zu der vorliegenden Veröffentlichung
ihres Bildes erteilt, noch liege eine Ausnahme von der Regel des §
22 S. 1 KUG vor, da § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wegen § 23 Abs. 2 KUG
vorliegend keine Anwendung finde. Bei einer Gesamtwürdigung der
Aufmachung und des Inhaltes der C. stehe der werbliche Charakter
dieser Kundenzeitschrift und daraus folgend der werbliche Charakter
der Verwendung des Bildnisses des Klägers so im Vordergrund, daß
die vorliegende Verwendung des Bildes nicht mehr als
"redaktionelle Nutzung" angesehen werden könne. Folglich umfasse
die Zustimmung des Klägers auch nicht die konkrete Art der Nutzung
durch die Beklagten. Eine Befugnis der Beklagten zur Verwendung des
Bildnisses in der konkreten Art und Weise könne auch nicht aus §
23 Abs.1 Nr. 1 KUG hergeleitet werden, da durch diese Verwendung
berechtigte Interesse des Klägers verletzt würden (§ 23 Abs. 2
KUG). Die in Rede stehende konkrete Verwendung der Bildnisse stehe
in engem und beabsichtigtem Zusammenhang mit einer werblichen
Nutzung, während die Nutzung im Zusammenhang mit einem
schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit an Information fast
vollständig zurücktrete. Das Interesse des Klägers, selbst über die
werbliche Verwendung zu entscheiden, habe daher im konkreten Fall
den Vorrang.
Gegen dieses ihnen am 29.06.1992
zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 28.07.1992
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am
15.10.1992 eingegangenem Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen
zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung,
eine werbemäßige Verwendung des Bildes liege nicht vor, die
Abbildung sei vielmehr dem redaktionellen Teil, nämlich dem
informierenden und unterhaltenden Teil der als Kundenzeitschrift zu
qualifizierenden Zeitschrift zuzuordnen. Kein Leser komme auf den
Gedanken, daß der Kläger Werbung für Produkte der S.-Märkte oder
für das Unternehmen mache oder gar hierfür bezahlt werde.
Die Beklagten beantragen,
in Abänderung des landgerichtlichen
Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft
gleichfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der
Auffassung, daß es sich bei der Kundenzeitschrift nicht um eine
unabhängige Zeitschrift, sondern um ein Werbemittel handele. Dies
zeige sich auch daran, daß für Kundenzeitschriften das Gebot der
Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil nicht gelte. Da
die Zeitschrift als solche daher ein Werbemittel darstelle, sei es
irrelevant, ob mit dem Bildnis des Klägers auf der Titelseite
primär für die Kundenzeitschrift und sekundär für das Unternehmen
und Sortiment des Beklagten zu 3) geworben werde, es bleibe
jedenfalls eine Werbung für den Beklagten zu 3). Auch die
"redaktionellen" Beiträge seien nicht nur unbedeutend, sondern
ihrem Inhalt nach auf das Unternehmen und Sortiment der S.-Märkte
bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von
den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die form- und fristgerecht eingelegten
und im übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2)
haben in der Sache in vollem Umfang Erfolg, die Berufung des
Beklagten zu 3) nur in dem erkannten Umfang.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung seines Bildnisses auf
der Titelseite und auf S. 26 der Zeitschrift "C." nicht nach § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 S. 1 KUG zu. Die Verwendung des
Bildnisses auf der Titelseite und im Innern der Zeitschrift ist
vielmehr zum einen durch die Einwilligung des Klägers mit der
Veröffentlichung im Zusammenhang mit redaktioneller
Berichterstattung gedeckt, zum anderen ist eine Veröffentlichung
auch ohne diese Einwilligung gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs.
2 KUG vom Kläger hinzunehmen.
Zwar bezog sich die Einwilligung des
Klägers mit der Veröffentlichung seiner Bildnisse nur auf eine
Veröffentlichung im Zusammenhang mit redaktioneller
Berichterstattung, nicht hingegen auf eine Verwendung seiner
Bildnisse zu Werbezwecken. Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken
wäre auch nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, da der
Kläger zwar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine relative Person der
Zeitgeschichte ist, der werbemäßigen Verwendung seiner Bildes aber
jedenfalls berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG
entgegenstünden, sofern man nicht bereits § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
eine immanente Beschränkung auf eine Veröffentlichung zu
Informationszwecken entnehmen will (vgl. zur rechtssystematischen
Einordnung BGH GRUR. 1979, 425, 426). Auch einer relativen oder
absoluten Person der Zeitgeschichte steht allein die Entscheidung
darüber zu, ob sie ihr Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur
Verfügung stellen will oder nicht (BGH AfP 1992, S. 149 ff., BGHZ
20, 345 ff. (Paul Dahlke); BGH GRUR. 1972, 97 ff. (Liebestropfen);
BGHZ 49, 289 ff. (Sammelbilder)).
Der Senat ist jedoch der Auffassung,
daß die Verwendung der Bildnisse des Klägers auf dem Titel und im
Innern der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) unter
Berücksichtigung des Charakters der Zeitschrift zumindest auch dem
Informations- und Unterhaltungsinteresse der Àffentlichkeit dient.
Allein die Tatsache, daß die Kundenzeitschrift als solche
Werbezwecke verfolgt, genügt nicht, um die Verwendung der Bildnisse
des Klägers als werbemä-ßige Verwendung und damit als berechtigten
Interessen des Klägers zuwiderlaufend anzusehen.
Bei dem Druckerzeugnis des Beklagten zu
3) handelt es sich um eine Kundenzeitschrift im Sinne der
Definition des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung. Hierunter fallen
Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die
unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden, und die nach
ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den
Interessen des Verteilers dienen. Derartige Zeitschriften würden
ohne die Vorschrift des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung unter das
Zugabeverbot fallen, weil in dem unterhaltenden und belehrenden
Teil der Zeitschrift eine Zugabe, nämlich eine Wertreklame läge.
Zeitschriften, die keinen belehrenden und unterhaltenden Teil,
also keinen redaktionellen Teil enthalten, sondern reine
Werbeschriften sind, fallen nicht unter diese Vorschrift, sie sind
vielmehr von vornherein nicht als Zugabe zu werten (vgl. BGH GRUR.
1967, 665 ff.).
Auch die Zeitschrift des Beklagten zu
3) ist keine reine Werbeschrift, sie enthält vielmehr neben der
Werbung auch unterhaltende und belehrende Teile wie Backrezepte (S.
4), Makeup Tips (S. 6), Kaffeerezepte (S. 8) etc. Daß diese
Beiträge jedenfalls überwiegend einen Bezug zu von dem Beklagten zu
3) vertriebenen und/oder von dem Beklagten zu 3) in der
Zeitschrift selbst beworbenen Artikel (siehe Jacobs-Kaffee S. 9)
haben, nimmt den Beiträgen nicht den redaktionellen Charakter. Die
Voraussetzungen einer redaktionellen Werbung im
wettbewerbsrechtlichen Sinne, die einen Verstoß gegen § 3 UWG
darstellt, erfüllen diese Beiträ-ge sämtlich nicht. Entgegen der
Auffassung der Klägerin gilt auch das Verbot der redaktionellen
Werbung für Kundenzeitschriften (vgl. Baumbach-Hefermehl, § 2
ZugabeVO, Rn. 90 m. w. N.). Auch dies zeigt, daß derartige
Zeitschriften nicht ausschließlich Werbung beinhalten, sondern in
ihrem redaktionellen Teil Presseerzeugnisse sind, die dem Schutz
des Art. 5 GG unterstehen. Zum redaktionellen Teil der
Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) gehört auch der Beitrag über
den Kläger und D. B. auf S. 26 der Zeitschrift. Dabei kann weder
diesen noch den übrigen redaktionellen Beiträgen der Charakter als
redaktioneller Beitrag deshalb abgesprochen werden, weil ihr
Inhalt, worauf der Kläger hinweist, wenig substanzvoll und wenig
anspruchsvoll ist. Die Qualifizierung einer Zeitschrift oder eines
Beitrags als Informationszwekken dienend oder unterhaltend ist von
der Qualität und Niveau unabhängig. Eine Vielzahl von
Zeitschriften, die nicht als Kundenzeitschriften der Werbung von
Kunden und Interessen des Verteilers dienen, bewegt sich im übrigen
auf einem qualitativ nicht höheren Niveau.
Danach dient zwar die Zeitschrift des
Beklagten zu 3) Werbezwecken, und zwar einerseits im Sinne einer
Zugabe, nämlich der unentgeltlichen Zuwendung von Lesestoff,
andererseits aber auch dadurch, daß der Verbraucher zum Erhalten
dieses Lesestoffs die Läden des Beklagten zu 3) betreten muß und im
übrigen beim Lesen der Zeitschrift auch die Werbung des Beklagten
zu 3) zur Kenntnis nimmt. Allein dies kann aber eine werbemäßige
Verwendung der Fotos des Klägers auf der Titelseite und auf S. 26
der Zeitschrift nicht begründen. Eine werbemäßige Verwendung läge
vielmehr nur dann vor, wenn das Titelfoto und das Foto S. 26 der
Zeitschrift entweder nicht dem redaktionellen, nämlich dem
unterhaltenden oder belehrenden Teil der Zeitschrift, zuzuordnen
wären, sondern der Kläger unmittelbar als Werbeträger für
Einzelprodukte oder die Produktpalette der S.-Märkte
herausgestellt würde, oder aber wenn die mittelbar durch die
Abbildung des Klägers herbeigeführte Werbewirkung für die
Zeitschrift selbst und hiermit für die S.-Märkte als werbemäßige
Verwendung der Abbildung des Klägers anzusehen wäre. Dies ist nicht
der Fall.
Unmittelbar mit Einzelprodukten oder
der Produktpalette der S.-Märkte wird der Kläger weder durch die
Abbildung auf der Titelseite noch durch das Foto bei dem auch auf
ihn bezogenen Beitrag im Innern in Zusammenhang gebracht. Auf der
Titelseite selbst sind Produkte der S.-Märkte nicht beworben.
Eine werbemäßige Verwendung des Bildes des Klägers auf der
Titelseite ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, daß
der Verbraucher aufgrund der Gestaltung des Titelbildes und der
Zeitschrift meinen könnte, der Kläger werbe für die S.-Märkte als
solche oder stehe mit seiner Persönlichkeit für die in dieser
Zeitschrift beworbenen oder von dem Beklagten zu 3) allgemein
vertriebenen Produkte. Ebenso wie die Gesamtaufmachung der
Zeitschrift mit ihren unterhaltenden und belehrenden Teilen erweckt
auch die Titelseite nicht den Eindruck einer reiner
Werbezeitschrift, sondern den einer Kundenzeitschrift, von der der
Verbraucher, der derartige Zeitschriften in vielfältigen Bereichen
gewöhnt ist, sich neben Werbung auch Lesestoff verspricht und
gerade aus diesem Grunde derartige Kundenzeitschriften mitnimmt.
Der Senat hat keine Zweifel, daß der Verbraucher, der auf dem
Titelbild die Abbildung des Klägers als bekanntem
Fernsehunterhalter zusammen mit D. B. sieht, dies dem dort
angekündigten belehrenden oder unterhaltenden und damit
redaktionellen Teil der Zeitschrift zuordnet und erwartet, in
Inneren der Zeitschrift auch einen Beitrag über den Kläger und/oder
D. B. vorzufinden. Die Abbildung des Klägers auf dem Titelbild der
Zeitschrift soll ersichtlich der Kläger nicht als Werbeträger für
die S.-Märkte herausstellen, sondern die Attraktivität der
Zeitschrift dadurch steigern, daß sie einer
Unterhaltungsillustrierten angenähert wird, wie dies die auf dem
Titelblatt hervorgehobenen Artikel und das dort genannte
Weihnachtsgewinnspiel gleichfalls bewirken sollen.
Eine werbemäßige Verwendung des
Bildnisses des Klägers, die seinen berechtigten Interessen
widerspräche, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in
Betracht, daß mittelbar durch die Abbildung des Klägers auf der
Titelseite der Zeitschrift die Bereitschaft des Verbrauchers, die
Zeitschrift mitzunehmen und hierbei die in der Zeitschrift
gezeigte Werbung zur Kenntnis zu nehmen, gesteigert wird und dies
sich letztlich auch im Verkaufsergebnis der S.-Märkte
niederschlagen soll und wird. Insoweit unterscheidet sich die
Abbildung des Klägers auf dem Titelblatt der Kundenzeitschrift des
Beklagten zu 3) nicht wesentlich von der etwaigen Abbildung auf dem
Titelblatt von käuflich zu erwerbenden Publikumszeitschriften. Auch
diese steigern die Attraktivität ihrer Zeitschriften durch die
Abbildungen attraktiver bzw. interessanter Persönlichkeiten auf
dem Titelbild. Auch bei diesen Zeitschriften, die teilweise in ganz
erheblichen Umfang Werbung beinhalten und sich hieraus finanzieren,
wird die Werbewirksamkeit der in ihnen enthaltenen Anzeigen durch
die Attraktivität des Titelbilds deutlich gesteigert. Je größer
die Attraktivität und Auflage der Zeitschrift, desto interessanter
ist die Zeitschrift für Inserenten. Allein die Förderung des
Gewinns des Verwenders eines Bildnisses reicht nicht aus, um dessen
Verwendung als werbemäßig oder sonst berechtigten Interessen des
Abgebildeten zuwiderlaufend anzusehen, ebensowenig das Interesse
des Abgebildeten, selbst wirtschaftlich an der Verwendung seines
Bildnisses beteiligt zu werden (vgl. BGH GRUR. 1979, 425, 426,
427). Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 3) an
der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers auf der Titelseite
der Kundenzeitschrift mindert weder das Informationsinteresse der
angesprochenen Leser noch nimmt es diesem die Schutzwürdigkeit.
Ausreichend ist vielmehr, daß das Bild des Klägers auch als
Informationsträger benutzt wird. Die Klä-gerin kann sich nach
Auffassung des Senats durch die Verwendung seines Bildnisses auf
der Titelseite der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3)
jedenfalls nicht in erheblich stärkerem Maße kommerzialisiert
sehen, als dies bei einer Abbildung auf der Titelseite einer
Unterhaltungsillustrierten der Fall wäre. In beiden Fällen ist das
Interesse des die Zeitschrift Lesenden auf die Person des Klägers
und D. B. als populäre Persönlichkeiten gerichtet, sie will er im
Bild sehen und über sie will er Information und Unterhaltung haben.
Ebensowenig wie der Verbraucher bei Publikumsillustrierten, auf
deren Titelblatt der Kläger abgebildet wäre, an eine Verbindung
des Klägers zu der Zeitschrift und ihrem Herausgeber oder dem
sonstigen Inhalt der Zeitschrift denken würde, wird er eine
derartige Verbindung zwischen dem Kläger und den S.-Märkten und
deren Produkten herstellen. Dies gilt erst recht für die Abbildung
des Klägers im Innern der Zeitschrift, die in Zusammenhang mit dem
kurzen Artikel über den Kläger und D. B. steht und ersichtlich dem
Informations- und Unterhaltungsinteresse dient.
II.
Demgegenüber ist die Verwendung des
Bildnisses des Klägers durch Abbildung der Titelseite der
Zeitschrift "C." in der im Tenor wiedergegebenen Werbeanzeige des
Beklagten zu 3) nicht von der Einwilligung des Klägers gedeckt,
der Verwendung des Bildnisses in dieser Weise stehen auch
berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
In der konkreten Art der Abbildung der
Titelseite der Zeitschrift "C." in der Werbeanzeige liegt eine
werbemäßige Verwendung des Bildnisses des Klä-gers. Zwar ist dem
Beklagten zu 3) grundsätzlich unbenommen, für die Kundenzeitschrift
als solche zu werben und hierbei auch das Titelbild der "C."
wiederzugeben. Eine Werbung für die Zeitschrift "C." ist der
Werbeanzeige jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Vielmehr
erweckt die Abbildung der Zeitschrift der CHRIS-REVUE in der
Anzeige den Eindruck, als werbe der Kläger für die dort genannten
Produkte. Das Titelbild der C. ist derart verkleinert
wiedergegeben, daß die Aufschriften auf dem Titelbild der
Zeitschrift im Vergleich zum Schriftbild des unmittelbar für die
Produkte des Beklagten zu 3) werbenden Teils der Zeitschrift
jedenfalls nicht ohne weiteres ins Auge fallen; dies gilt auch
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei dem dem Senat
vorgelegten Exemplar der Anzeige um eine Ablichtung handelt und die
Aufschriften im Original sicherlich eine bessere Lesbarkeit
aufweisen. Daß es sich überhaupt um das Titelbild einer (Kunden-)
Zeitschrift handelt, ist nicht hinreichend erkennbar, jedenfalls
nicht für den Verbraucher, der nicht bereits weiß, daß es sich bei
der Zeitschrift "C." um eine Kundenzeitschrift handelt. Damit
entsteht für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen
Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, der
Eindruck, als werde mit dem Foto des Klägers und D. B. für die in
der Anzeige beworbenen Produkte Werbung betrieben.
Die Verwendung des Bildnisses des
Klägers in dieser Werbeanzeige ist auch vom Antrag des Klägers
umfaßt. Der Kläger hat zwar als konkrete Form der begehrten
Unterlassung die Verteilung der Zeitschrift genannt, aus der
schriftsätzlichen Begründung erster und zweiter Instanz in
Verbindung mit dem allgemein gehaltenen Teil des
Unterlassungsantrags ergibt sich jedoch, daß der Kläger auch
Unterlassung der Verwendung des Bildnisses in der Werbeanzeige
begehrt.
Unterlassung insoweit kann der Kläger
allerdings nur vom Beklagten zu 3), nicht jedoch von dnm Beklagten
zu 1) und 2) verlangen.
Wie die Parteien im Termin vom
15.12.1992 bestätigt haben, hat die Schaltung der hier in Rede
stehenden Werbeanzeige der Beklagte zu 3) veranlaßt. Eine irgendwie
geartete Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) hieran hat der
Kläger nicht dargelegt, vielmehr war der Beitrag der Beklagten zu
1) und 2) auf die Herausgabe der Zeitschrift "C." als solche
beschränkt. Allein aus der von den Beklagten zu 1) und 2)
geäußerten Rechtsauffassung, eine Werbung für die Zeitschrift
müsse möglich sein, ergibt sich auch keine Erstbegehungsgefahr
für eine zukünftige Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) an einer
derartigen Werbung, die wie die konkret in Rede stehende
Werbeanzeige in Wahrheit gerade keine Werbung für die Zeitschrift
als solche, sondern eine Werbung für die Produkte des Beklagten zu
3) darstellt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
75.000,00 DM (3 x 25.000,00 DM).
Wert der Beschwer für den Kläger:
65.000,-- DM
(2 x 25.000,-- DM + 25.000,-- DM -
10.000,-- DM (Beklagte zu 3));
für den Beklagten zu 3): 10.000,--
DM.
OLG Köln:
Urteil v. 16.02.1993
Az: 15 U 125/92
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