Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. Februar 1993
Aktenzeichen: 15 U 125/92

(OLG Köln: Urteil v. 16.02.1993, Az.: 15 U 125/92)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1992 - 28 O 40/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Den Beklagten zu 3) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld in Einzelfall bis zu 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt, Bildnisse, insbesondere Fotografien, des Klägers wie nachstehend wiedergegeben ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden, wie folgt, verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 3) zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 60 %, im übrigen der Beklagte zu 3) selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,-- DM, durch den Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Parteien streiten über die

Berechtigung der Beklagten, Bildnisse des Klägers in einer

Kundenzeitschrift zu verwenden.

Der Beklagte zu 1) verlegt die

Kundenzeitschrift "C.", deren Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist.

Der Beklagte zu 3) ist Alleininhaber der bundesweit vertretenen

S.-Märkte, von denen sich mindestens einer auch in Köln befindet.

In diesen Märkten wird die "C." als Hauszeitschrift der S.-Märkte

kostenlos verteilt. Die Auflage der monatlich erscheinenden

Zeitschrift liegt bei 2,45 Millionen Exemplaren.

In der Ausgabe 1991 der "C." ist der

Kläger zusammen mit der Fernsehansagerin D. B. auf der Titelseite

abgebildet, außerdem findet sich im Innenteil der Zeitschrift ein

kurzer Artikel, dem ein weiteres Bild des Klägers vorangestellt

ist. Dabei handelt es sich um mit Zustimmung des Klägers und von

Frau B. bei einem Fototermin anläßlich einer Veranstaltung in

Duisburg von dem Fotografen W. erstellte Bilder. Ein Entgelt wurde

nicht gezahlt. Hierbei war allen Beteiligten klar, daß die bei

diesem Termin erstellten Fotos an Bildagenturen, Bilderdienste und

Bildarchive weitergeleitet würden, wo sie dann zum Abdruck im

Zusammenhang mit redaktioneller Bildberichterstattung verwendet

werden sollten.

Weitere Vereinbarungen wurden weder

beim Fototermin noch in der Folgezeit weder mit dem Fotografen

noch mit den Beklagten getroffen.

Der Beklagte zu 3) schaltete in nahezu

sämtlichen bundesdeutschen Tageszeitungen, u. a. im Kölner

Stadt-Anzeiger vom 02.12.1991 die im Tenor wiedergegebende

Anzeige.

Der Kläger hat unter dem 13.01.1992

beim Landgericht Köln wegen der Veröffentlichung seiner Bildnisse

eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Er hat mit Schreiben vom

15.01.1992 die Beklagten zu 1) und 2) zur Abgabe der

Abschlußerklärung aufgefordert. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben

durch ihre Anwälte mitteilen lassen, daß sie nicht zur Abgabe einer

Abschlußerklärung bereit seien.

Der Kläger hat die Auffassung

vertreten, daß die Verbreitung seiner Bildnisse in der "C." durch

die Beklagten rechtswidrig erfolgt sei. Er hat hierzu vorgetragen,

daß die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Zwar

sei ihm klar gewesen, daß der Fotograf, wie üblich, versuchen

würde, die Fotos bei Zeitschriften unterzubringen, von Werbung sei

aber nie die Rede gewesen.

Bei der Verwendung der Fotos durch die

Beklagten handele es sich nämlich nicht um die Verwendung in einer

Publikumszeitschrift, sondern um die rein werbemäßige Verwendung in

einer Kundenzeitschrift. Diese Veröffentlichung diene aber nicht

den schutzwürdigen Interessen und dem Informationsbedürfnis der

Allgemeinheit, wie sie von § 22 KUG geschützt würden, sondern

allein oder zumindest überwiegend den eigennützigen gewerblichen

Interessen der Beklagten. Dies ergebe sich aus einer

Gesamtwürdigung des Inhaltes der C.. Bei der Einspiegelung des

Titelbildes von C. in der S.-Anzeige handele es sich nicht um eine

Werbung für die Kundenzeitschrift, sondern um die Werbung für

Dutzende von S.produkten mit dem Titelbild, also mit dem Bild des

Klägers.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten bei Vermeidung eines vom

Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben

werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM,

Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu untersagen,

Bildnisse, insbesondere Fotografien,

des Klä-gers ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu

veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten

und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch Verteilung der

"C." mit solchen Bildnissen in den S.-Märkten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, daß

die Ver-öffentlichung der Bildnisse durch § 23 Abs. 1 KUG gedeckt

sei. Die Zustimmung des Klägers umfasse außerdem auch die

Verbreitung in der C..

Zwar handele es sich hierbei um eine

Kundenzeitschrift. Aber auch derartige Zeitschriften könnten und

würden die Informationsbedürfnisse der Allgemeinheit befriedigen.

Dabei würde allein der hohe Anteil an Werbung diesen Charakter

nicht verändern - auch Publikumszeitschriften wiesen zum Teil

einen Werbeanteil von 50 % auf - und nicht alle beworbenen

Produkte würden in Märkten des Beklagten zu 3) vertrieben. Ein

sogenannter Werbenebeneffekt, der im übrigen auch bei den

Publikumszeitschriften vorhanden sei, ändere nichts daran, daß die

Veröffentlichung der Bilder dem redaktionellen Teil der Zeitschrift

zuzuordnen sei.

Durch Urteil des Landgerichts Köln vom

17. Juni 1992 - 28 O 40/92 - sind die Beklagten antragsgemäß

verurteilt worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt,

dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung

nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 22 KUG zu. Der Kläger habe

nämlich weder seine Zustimmung zu der vorliegenden Veröffentlichung

ihres Bildes erteilt, noch liege eine Ausnahme von der Regel des §

22 S. 1 KUG vor, da § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wegen § 23 Abs. 2 KUG

vorliegend keine Anwendung finde. Bei einer Gesamtwürdigung der

Aufmachung und des Inhaltes der C. stehe der werbliche Charakter

dieser Kundenzeitschrift und daraus folgend der werbliche Charakter

der Verwendung des Bildnisses des Klägers so im Vordergrund, daß

die vorliegende Verwendung des Bildes nicht mehr als

"redaktionelle Nutzung" angesehen werden könne. Folglich umfasse

die Zustimmung des Klägers auch nicht die konkrete Art der Nutzung

durch die Beklagten. Eine Befugnis der Beklagten zur Verwendung des

Bildnisses in der konkreten Art und Weise könne auch nicht aus §

23 Abs.1 Nr. 1 KUG hergeleitet werden, da durch diese Verwendung

berechtigte Interesse des Klägers verletzt würden (§ 23 Abs. 2

KUG). Die in Rede stehende konkrete Verwendung der Bildnisse stehe

in engem und beabsichtigtem Zusammenhang mit einer werblichen

Nutzung, während die Nutzung im Zusammenhang mit einem

schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit an Information fast

vollständig zurücktrete. Das Interesse des Klägers, selbst über die

werbliche Verwendung zu entscheiden, habe daher im konkreten Fall

den Vorrang.

Gegen dieses ihnen am 29.06.1992

zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 28.07.1992

eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am

15.10.1992 eingegangenem Schriftsatz begründet haben.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen

zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung,

eine werbemäßige Verwendung des Bildes liege nicht vor, die

Abbildung sei vielmehr dem redaktionellen Teil, nämlich dem

informierenden und unterhaltenden Teil der als Kundenzeitschrift zu

qualifizierenden Zeitschrift zuzuordnen. Kein Leser komme auf den

Gedanken, daß der Kläger Werbung für Produkte der S.-Märkte oder

für das Unternehmen mache oder gar hierfür bezahlt werde.

Die Beklagten beantragen,

in Abänderung des landgerichtlichen

Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt und vertieft

gleichfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der

Auffassung, daß es sich bei der Kundenzeitschrift nicht um eine

unabhängige Zeitschrift, sondern um ein Werbemittel handele. Dies

zeige sich auch daran, daß für Kundenzeitschriften das Gebot der

Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil nicht gelte. Da

die Zeitschrift als solche daher ein Werbemittel darstelle, sei es

irrelevant, ob mit dem Bildnis des Klägers auf der Titelseite

primär für die Kundenzeitschrift und sekundär für das Unternehmen

und Sortiment des Beklagten zu 3) geworben werde, es bleibe

jedenfalls eine Werbung für den Beklagten zu 3). Auch die

"redaktionellen" Beiträge seien nicht nur unbedeutend, sondern

ihrem Inhalt nach auf das Unternehmen und Sortiment der S.-Märkte

bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von

den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen

Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die form- und fristgerecht eingelegten

und im übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2)

haben in der Sache in vollem Umfang Erfolg, die Berufung des

Beklagten zu 3) nur in dem erkannten Umfang.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte

Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung seines Bildnisses auf

der Titelseite und auf S. 26 der Zeitschrift "C." nicht nach § 823

Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 S. 1 KUG zu. Die Verwendung des

Bildnisses auf der Titelseite und im Innern der Zeitschrift ist

vielmehr zum einen durch die Einwilligung des Klägers mit der

Veröffentlichung im Zusammenhang mit redaktioneller

Berichterstattung gedeckt, zum anderen ist eine Veröffentlichung

auch ohne diese Einwilligung gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs.

2 KUG vom Kläger hinzunehmen.

Zwar bezog sich die Einwilligung des

Klägers mit der Veröffentlichung seiner Bildnisse nur auf eine

Veröffentlichung im Zusammenhang mit redaktioneller

Berichterstattung, nicht hingegen auf eine Verwendung seiner

Bildnisse zu Werbezwecken. Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken

wäre auch nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, da der

Kläger zwar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine relative Person der

Zeitgeschichte ist, der werbemäßigen Verwendung seiner Bildes aber

jedenfalls berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG

entgegenstünden, sofern man nicht bereits § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

eine immanente Beschränkung auf eine Veröffentlichung zu

Informationszwecken entnehmen will (vgl. zur rechtssystematischen

Einordnung BGH GRUR. 1979, 425, 426). Auch einer relativen oder

absoluten Person der Zeitgeschichte steht allein die Entscheidung

darüber zu, ob sie ihr Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur

Verfügung stellen will oder nicht (BGH AfP 1992, S. 149 ff., BGHZ

20, 345 ff. (Paul Dahlke); BGH GRUR. 1972, 97 ff. (Liebestropfen);

BGHZ 49, 289 ff. (Sammelbilder)).

Der Senat ist jedoch der Auffassung,

daß die Verwendung der Bildnisse des Klägers auf dem Titel und im

Innern der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) unter

Berücksichtigung des Charakters der Zeitschrift zumindest auch dem

Informations- und Unterhaltungsinteresse der Àffentlichkeit dient.

Allein die Tatsache, daß die Kundenzeitschrift als solche

Werbezwecke verfolgt, genügt nicht, um die Verwendung der Bildnisse

des Klägers als werbemä-ßige Verwendung und damit als berechtigten

Interessen des Klägers zuwiderlaufend anzusehen.

Bei dem Druckerzeugnis des Beklagten zu

3) handelt es sich um eine Kundenzeitschrift im Sinne der

Definition des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung. Hierunter fallen

Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die

unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden, und die nach

ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den

Interessen des Verteilers dienen. Derartige Zeitschriften würden

ohne die Vorschrift des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung unter das

Zugabeverbot fallen, weil in dem unterhaltenden und belehrenden

Teil der Zeitschrift eine Zugabe, nämlich eine Wertreklame läge.

Zeitschriften, die keinen belehrenden und unterhaltenden Teil,

also keinen redaktionellen Teil enthalten, sondern reine

Werbeschriften sind, fallen nicht unter diese Vorschrift, sie sind

vielmehr von vornherein nicht als Zugabe zu werten (vgl. BGH GRUR.

1967, 665 ff.).

Auch die Zeitschrift des Beklagten zu

3) ist keine reine Werbeschrift, sie enthält vielmehr neben der

Werbung auch unterhaltende und belehrende Teile wie Backrezepte (S.

4), Makeup Tips (S. 6), Kaffeerezepte (S. 8) etc. Daß diese

Beiträge jedenfalls überwiegend einen Bezug zu von dem Beklagten zu

3) vertriebenen und/oder von dem Beklagten zu 3) in der

Zeitschrift selbst beworbenen Artikel (siehe Jacobs-Kaffee S. 9)

haben, nimmt den Beiträgen nicht den redaktionellen Charakter. Die

Voraussetzungen einer redaktionellen Werbung im

wettbewerbsrechtlichen Sinne, die einen Verstoß gegen § 3 UWG

darstellt, erfüllen diese Beiträ-ge sämtlich nicht. Entgegen der

Auffassung der Klägerin gilt auch das Verbot der redaktionellen

Werbung für Kundenzeitschriften (vgl. Baumbach-Hefermehl, § 2

ZugabeVO, Rn. 90 m. w. N.). Auch dies zeigt, daß derartige

Zeitschriften nicht ausschließlich Werbung beinhalten, sondern in

ihrem redaktionellen Teil Presseerzeugnisse sind, die dem Schutz

des Art. 5 GG unterstehen. Zum redaktionellen Teil der

Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) gehört auch der Beitrag über

den Kläger und D. B. auf S. 26 der Zeitschrift. Dabei kann weder

diesen noch den übrigen redaktionellen Beiträgen der Charakter als

redaktioneller Beitrag deshalb abgesprochen werden, weil ihr

Inhalt, worauf der Kläger hinweist, wenig substanzvoll und wenig

anspruchsvoll ist. Die Qualifizierung einer Zeitschrift oder eines

Beitrags als Informationszwekken dienend oder unterhaltend ist von

der Qualität und Niveau unabhängig. Eine Vielzahl von

Zeitschriften, die nicht als Kundenzeitschriften der Werbung von

Kunden und Interessen des Verteilers dienen, bewegt sich im übrigen

auf einem qualitativ nicht höheren Niveau.

Danach dient zwar die Zeitschrift des

Beklagten zu 3) Werbezwecken, und zwar einerseits im Sinne einer

Zugabe, nämlich der unentgeltlichen Zuwendung von Lesestoff,

andererseits aber auch dadurch, daß der Verbraucher zum Erhalten

dieses Lesestoffs die Läden des Beklagten zu 3) betreten muß und im

übrigen beim Lesen der Zeitschrift auch die Werbung des Beklagten

zu 3) zur Kenntnis nimmt. Allein dies kann aber eine werbemäßige

Verwendung der Fotos des Klägers auf der Titelseite und auf S. 26

der Zeitschrift nicht begründen. Eine werbemäßige Verwendung läge

vielmehr nur dann vor, wenn das Titelfoto und das Foto S. 26 der

Zeitschrift entweder nicht dem redaktionellen, nämlich dem

unterhaltenden oder belehrenden Teil der Zeitschrift, zuzuordnen

wären, sondern der Kläger unmittelbar als Werbeträger für

Einzelprodukte oder die Produktpalette der S.-Märkte

herausgestellt würde, oder aber wenn die mittelbar durch die

Abbildung des Klägers herbeigeführte Werbewirkung für die

Zeitschrift selbst und hiermit für die S.-Märkte als werbemäßige

Verwendung der Abbildung des Klägers anzusehen wäre. Dies ist nicht

der Fall.

Unmittelbar mit Einzelprodukten oder

der Produktpalette der S.-Märkte wird der Kläger weder durch die

Abbildung auf der Titelseite noch durch das Foto bei dem auch auf

ihn bezogenen Beitrag im Innern in Zusammenhang gebracht. Auf der

Titelseite selbst sind Produkte der S.-Märkte nicht beworben.

Eine werbemäßige Verwendung des Bildes des Klägers auf der

Titelseite ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, daß

der Verbraucher aufgrund der Gestaltung des Titelbildes und der

Zeitschrift meinen könnte, der Kläger werbe für die S.-Märkte als

solche oder stehe mit seiner Persönlichkeit für die in dieser

Zeitschrift beworbenen oder von dem Beklagten zu 3) allgemein

vertriebenen Produkte. Ebenso wie die Gesamtaufmachung der

Zeitschrift mit ihren unterhaltenden und belehrenden Teilen erweckt

auch die Titelseite nicht den Eindruck einer reiner

Werbezeitschrift, sondern den einer Kundenzeitschrift, von der der

Verbraucher, der derartige Zeitschriften in vielfältigen Bereichen

gewöhnt ist, sich neben Werbung auch Lesestoff verspricht und

gerade aus diesem Grunde derartige Kundenzeitschriften mitnimmt.

Der Senat hat keine Zweifel, daß der Verbraucher, der auf dem

Titelbild die Abbildung des Klägers als bekanntem

Fernsehunterhalter zusammen mit D. B. sieht, dies dem dort

angekündigten belehrenden oder unterhaltenden und damit

redaktionellen Teil der Zeitschrift zuordnet und erwartet, in

Inneren der Zeitschrift auch einen Beitrag über den Kläger und/oder

D. B. vorzufinden. Die Abbildung des Klägers auf dem Titelbild der

Zeitschrift soll ersichtlich der Kläger nicht als Werbeträger für

die S.-Märkte herausstellen, sondern die Attraktivität der

Zeitschrift dadurch steigern, daß sie einer

Unterhaltungsillustrierten angenähert wird, wie dies die auf dem

Titelblatt hervorgehobenen Artikel und das dort genannte

Weihnachtsgewinnspiel gleichfalls bewirken sollen.

Eine werbemäßige Verwendung des

Bildnisses des Klägers, die seinen berechtigten Interessen

widerspräche, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in

Betracht, daß mittelbar durch die Abbildung des Klägers auf der

Titelseite der Zeitschrift die Bereitschaft des Verbrauchers, die

Zeitschrift mitzunehmen und hierbei die in der Zeitschrift

gezeigte Werbung zur Kenntnis zu nehmen, gesteigert wird und dies

sich letztlich auch im Verkaufsergebnis der S.-Märkte

niederschlagen soll und wird. Insoweit unterscheidet sich die

Abbildung des Klägers auf dem Titelblatt der Kundenzeitschrift des

Beklagten zu 3) nicht wesentlich von der etwaigen Abbildung auf dem

Titelblatt von käuflich zu erwerbenden Publikumszeitschriften. Auch

diese steigern die Attraktivität ihrer Zeitschriften durch die

Abbildungen attraktiver bzw. interessanter Persönlichkeiten auf

dem Titelbild. Auch bei diesen Zeitschriften, die teilweise in ganz

erheblichen Umfang Werbung beinhalten und sich hieraus finanzieren,

wird die Werbewirksamkeit der in ihnen enthaltenen Anzeigen durch

die Attraktivität des Titelbilds deutlich gesteigert. Je größer

die Attraktivität und Auflage der Zeitschrift, desto interessanter

ist die Zeitschrift für Inserenten. Allein die Förderung des

Gewinns des Verwenders eines Bildnisses reicht nicht aus, um dessen

Verwendung als werbemäßig oder sonst berechtigten Interessen des

Abgebildeten zuwiderlaufend anzusehen, ebensowenig das Interesse

des Abgebildeten, selbst wirtschaftlich an der Verwendung seines

Bildnisses beteiligt zu werden (vgl. BGH GRUR. 1979, 425, 426,

427). Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 3) an

der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers auf der Titelseite

der Kundenzeitschrift mindert weder das Informationsinteresse der

angesprochenen Leser noch nimmt es diesem die Schutzwürdigkeit.

Ausreichend ist vielmehr, daß das Bild des Klägers auch als

Informationsträger benutzt wird. Die Klä-gerin kann sich nach

Auffassung des Senats durch die Verwendung seines Bildnisses auf

der Titelseite der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3)

jedenfalls nicht in erheblich stärkerem Maße kommerzialisiert

sehen, als dies bei einer Abbildung auf der Titelseite einer

Unterhaltungsillustrierten der Fall wäre. In beiden Fällen ist das

Interesse des die Zeitschrift Lesenden auf die Person des Klägers

und D. B. als populäre Persönlichkeiten gerichtet, sie will er im

Bild sehen und über sie will er Information und Unterhaltung haben.

Ebensowenig wie der Verbraucher bei Publikumsillustrierten, auf

deren Titelblatt der Kläger abgebildet wäre, an eine Verbindung

des Klägers zu der Zeitschrift und ihrem Herausgeber oder dem

sonstigen Inhalt der Zeitschrift denken würde, wird er eine

derartige Verbindung zwischen dem Kläger und den S.-Märkten und

deren Produkten herstellen. Dies gilt erst recht für die Abbildung

des Klägers im Innern der Zeitschrift, die in Zusammenhang mit dem

kurzen Artikel über den Kläger und D. B. steht und ersichtlich dem

Informations- und Unterhaltungsinteresse dient.

II.

Demgegenüber ist die Verwendung des

Bildnisses des Klägers durch Abbildung der Titelseite der

Zeitschrift "C." in der im Tenor wiedergegebenen Werbeanzeige des

Beklagten zu 3) nicht von der Einwilligung des Klägers gedeckt,

der Verwendung des Bildnisses in dieser Weise stehen auch

berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen.

In der konkreten Art der Abbildung der

Titelseite der Zeitschrift "C." in der Werbeanzeige liegt eine

werbemäßige Verwendung des Bildnisses des Klä-gers. Zwar ist dem

Beklagten zu 3) grundsätzlich unbenommen, für die Kundenzeitschrift

als solche zu werben und hierbei auch das Titelbild der "C."

wiederzugeben. Eine Werbung für die Zeitschrift "C." ist der

Werbeanzeige jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Vielmehr

erweckt die Abbildung der Zeitschrift der CHRIS-REVUE in der

Anzeige den Eindruck, als werbe der Kläger für die dort genannten

Produkte. Das Titelbild der C. ist derart verkleinert

wiedergegeben, daß die Aufschriften auf dem Titelbild der

Zeitschrift im Vergleich zum Schriftbild des unmittelbar für die

Produkte des Beklagten zu 3) werbenden Teils der Zeitschrift

jedenfalls nicht ohne weiteres ins Auge fallen; dies gilt auch

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei dem dem Senat

vorgelegten Exemplar der Anzeige um eine Ablichtung handelt und die

Aufschriften im Original sicherlich eine bessere Lesbarkeit

aufweisen. Daß es sich überhaupt um das Titelbild einer (Kunden-)

Zeitschrift handelt, ist nicht hinreichend erkennbar, jedenfalls

nicht für den Verbraucher, der nicht bereits weiß, daß es sich bei

der Zeitschrift "C." um eine Kundenzeitschrift handelt. Damit

entsteht für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen

Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, der

Eindruck, als werde mit dem Foto des Klägers und D. B. für die in

der Anzeige beworbenen Produkte Werbung betrieben.

Die Verwendung des Bildnisses des

Klägers in dieser Werbeanzeige ist auch vom Antrag des Klägers

umfaßt. Der Kläger hat zwar als konkrete Form der begehrten

Unterlassung die Verteilung der Zeitschrift genannt, aus der

schriftsätzlichen Begründung erster und zweiter Instanz in

Verbindung mit dem allgemein gehaltenen Teil des

Unterlassungsantrags ergibt sich jedoch, daß der Kläger auch

Unterlassung der Verwendung des Bildnisses in der Werbeanzeige

begehrt.

Unterlassung insoweit kann der Kläger

allerdings nur vom Beklagten zu 3), nicht jedoch von dnm Beklagten

zu 1) und 2) verlangen.

Wie die Parteien im Termin vom

15.12.1992 bestätigt haben, hat die Schaltung der hier in Rede

stehenden Werbeanzeige der Beklagte zu 3) veranlaßt. Eine irgendwie

geartete Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) hieran hat der

Kläger nicht dargelegt, vielmehr war der Beitrag der Beklagten zu

1) und 2) auf die Herausgabe der Zeitschrift "C." als solche

beschränkt. Allein aus der von den Beklagten zu 1) und 2)

geäußerten Rechtsauffassung, eine Werbung für die Zeitschrift

müsse möglich sein, ergibt sich auch keine Erstbegehungsgefahr

für eine zukünftige Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) an einer

derartigen Werbung, die wie die konkret in Rede stehende

Werbeanzeige in Wahrheit gerade keine Werbung für die Zeitschrift

als solche, sondern eine Werbung für die Produkte des Beklagten zu

3) darstellt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

75.000,00 DM (3 x 25.000,00 DM).

Wert der Beschwer für den Kläger:

65.000,-- DM

(2 x 25.000,-- DM + 25.000,-- DM -

10.000,-- DM (Beklagte zu 3));

für den Beklagten zu 3): 10.000,--

DM.






OLG Köln:
Urteil v. 16.02.1993
Az: 15 U 125/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5e9384f2762f/OLG-Koeln_Urteil_vom_16-Februar-1993_Az_15-U-125-92




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share