Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 342/02
(BPatG: Beschluss v. 17.11.2004, Az.: 9 W (pat) 342/02)
Tenor
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche: 1, 5 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung; 2 bis 4 wie erteilt,
- Beschreibung Spalten 1 und 2 einschließlich Einschub, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie erteilt,
- Zeichnungen Figuren 1-4 wie erteilt, nach Hauptantrag.
Gründe
I.
Gegen das am 14.September 2000 angemeldete und am 07.März 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Fahrzeugsitz mit Packagestellung"
ist Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende auf folgende Druckschriften hin:
- WO 01/ 19 640 A2
- US 4 736 985 A
- DE 195 33 932 A1
- ES 2 147 090 A1
- DE 44 39 975 A1
- DE-PS 699 589
- DE 196 07 060 C1 Die Einsprechende ist der Auffassung, der geltende Patentanspruch 1 enthalte unzulässige Erweiterungen gegenüber den ursprünglichen Unterlagen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei außerdem durch den genannten Stand der Technik nahegelegt.
Sie stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche: 1, 5 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung; 2 bis 4 wie erteilt,
- Beschreibung: Spalten 1 und 2 einschließlich Einschub, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie erteilt,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 4 wie erteilt, hilfsweise:
- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 8 wie erteilt,
- Beschreibung Spalten 1 und 2 einschließlich Einschübe, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie Hauptantrag,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 4 wie erteilt.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Patentanspruch 1 sei jeweils zulässig. Der mit ihm verteidigte Patentgegenstand sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
" Fahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugsitz, mit einem Sitzkissen (3), einer Rückenlehne (5) und einem gelenkigen Sitzgestell (9,11,21,29,31) mit vorderen (11) und hinteren Füßen (21), wobei die hinteren Füße (21) lösbar an der Fahrzeugstruktur zu befestigen sind, wobei der Fahrzeugsitz (1) zwischen wenigstens einer zur Personenbeförderung geeigneten Sitzstellung und einer zusammengeklappten Packagestellung einstellbar ist, wobei zum Übergang von der Sitzstellung in die Packagestellung nach dem Lösen der im Bereich der Rückenlehne (5) vorhandenen hinteren Füße (21) die Rückenlehne (5) eine Versatzbewegung in Richtung des Sitzkissens (3) vollführt, während das Sitzkissen (3) mit einer Schwenkbewegung um eine im vorderen Bereich des Sitzkissens (3) angeordnete Schwenkachse, die ihre Anlenkstellen an den vorderen Füßen (11) aufweist, hochklappt, wobei die Bewegungen der Rückenlehne (5) und des Sitzkissens (3) zwischen der Sitzstellung und der Packagestellung durch Kopplungsmittel (29,31,35,39) gekoppelt sind, dadurch gekennzeichnet, daß in der Packagestellung eine Sicherung (25,45) den Fahrzeugsitz (1) festlegt, wobei die im Bereich der Rückenlehne (5) vorhandenen hinteren Füße (21) Befestigungsmittel (25) aufweisen, welche sowohl zum Befestigen der hinteren Füße (21) an der Fahrzeugstruktur als auch zur Sicherung (25,45) der Packagestellung dienen, wobei in der Packagestellung die Befestigungsmittel (25) die hinteren Füße (21) mit den vorderen Füßen (11) verhaken."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs.3 Satz 1 begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion von Fahrzeugsitzen befasst ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
a) Das Patentbegehren nach dem Hauptantrag ist der Patentschrift zu entnehmen.
Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den erteilten Patentansprüchen 1,5 und 6 mit Angaben aus der Beschreibung der Patentschrift (Spalte 3, Zeilen 48-56).
Die Angaben aus der Beschreibung betreffen die konstruktive Realisierung der in den erteilten Patentansprüchen 5 und 6 angegebenen Sicherung in der Packagestellung und stellen somit eine einschränkende Konkretisierung von als zur Erfindung gemäß dem erteilten Patent gehörig erkennbaren Merkmalen dar.
Die Patentansprüche 2-4 und 5,6 entsprechen bis auf angepasste Rückbeziehungen den erteilten Patentansprüchen 2-4 und 7,8.
b) Das Patentbegehren nach dem Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den ursprünglichen Ansprüchen 1,2,4,7,8 mit Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 2, 1.Absatz; Seite 4, 1.Absatz nach der Figurenauflistung; Seite 5, 1. und letzter Absatz; Seite 6, 1. und 3.Absatz).
Die Einsprechende meint, dass die Lösbarkeit der Füße ursprünglich nur für die vorderen und hinteren Füße zusammen offenbart sei, der geltende Patentanspruch 1 die Lösbarkeit dagegen auf die hinteren Füße allein beschränke. Hierin liege eine unzulässige Erweiterung.
Diese Auffassung ist aus zweierlei Gründen unzutreffend. Zum einen bedeutet "mit Füßen, welche lösbar ... zu befestigen sind" (ursprünglicher Patentanspruch 1) nicht, dass grundsätzlich alle Füße lösbar sein müssen. Vielmehr bedeutet diese Formulierung, dass von den vorhandenen Füßen mehr als einer und höchstens alle lösbar sind. Eine Einschränkung auf die hinteren Füße wäre somit davon umfaßt. Zum anderen ist "wobei die hinteren Füße lösbar ... zu befestigen sind" (geltender Patentanspruch 1) gar nicht eine Beschränkung nur auf die hinteren Füße, denn diese Formulierung lässt offen, ob die vorderen Füße lösbar sind oder nicht und schließt demnach lösbare vordere Füße mit ein.
Eine weitere unzulässige Erweiterung sieht die Einsprechende in der die Lage der Schwenkachse betreffenden Formulierung "eine im vorderen Bereich des Sitzkissens angeordnete Schwenkachse". In den ursprünglichen Unterlagen sei die Lage der Schwenkachse konkret am vorderen Ende des Sitzkissenträgers angegeben. Die Aussage "im vorderen Bereich" sei zudem gegenüber der ursprünglichen Angabe ungenau.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Dem Fachmann ist ohne weiteres klar, dass die Schwenkachse nur über kraftübertragende Bauelemente mit dem Sitzkissen verbunden sein kann. Diese kraftübertragenden Bauelemente haben dabei immer auch eine tragende Funktion gegenüber dem Sitzkissen und bilden damit einen Sitzkissenträger. Der Fachmann sieht demnach auch in der expressis verbis angegebenen Anordnung der Schwenkachse am Sitzkissen deren Verbindung mit dem Sitzkissenträger. Die Ortsangabe "im vorderen Bereich" enthält eine hinreichend genaue Information über die Lage des Anlenkpunktes. Denn dem Fachmann ist klar, dass mit der aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbaren Lage der Schwenkachse am vorderen Ende des Sitzkissenträgers ein Ausführungsbeispiel beschrieben ist, wobei im Patentanspruch eine derartige Beschränkung schon aus technischen Gründen völlig unnötig und auch unzweckmäßig ist. Der Fachmann versteht in "am vorderen Ende des Sitzkissenträgers" aufgrund seines technischen Sachverstandes die Angabe eines Bereiches und damit auch "den vorderen Bereich des Sitzkissens".
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist demnach ursprünglich offenbart.
Die geltenden Patentansprüche 2-4 und 5,6 stimmen bis auf angepasste Rückbeziehungen mit den ursprünglichen Ansprüchen 3,5,6 und 9,10 überein.
2. Das Patent betrifft einen Fahrzeugsitz mit Packagestellung.
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist der Stand der Technik nach der US 4 736 985 A berücksichtigt.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin, einen Fahrzeugsitz der genannten Art zu verbessern.
Dieses Problem wird durch den Fahrzeugsitz mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig.
a) Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeugsitz nach dem Patentanspruch 1 ist neu, denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften sind Befestigungsmittel der hinteren Füße bekannt, die in der Packagestellung des Sitzes die hinteren Füße mit den vorderen Füßen verhaken. Fehlende Neuheit hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die WO 01/19 640 A2 ist nicht vorveröffentlicht und hat daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.
Wie der Fahrzeugsitz nach dem Streitpatent weist der aus der US 4 736 985 A bekannte Sitz ein gelenkiges Sitzgestell mit vorderen Füßen 18 und lösbar an der Fahrzeugstruktur befestigbaren hinteren Füßen 4 auf. Die hinteren Füße 4 befinden sich im Bereich der Rückenlehne 2. Beim Übergang in die Packagestellung vollführt die Rückenlehne nach dem Lösen der hinteren Füße eine Versatzbewegung in Richtung des Sitzteiles 1, während dieses mit einer Schwenkbewegung um eine Schwenkachse hochklappt (vgl. Figuren 2,3). Die Schwenkachse weist ihre Anlenkstelle an den vorderen Füßen 18 auf, die sich in Fahrtrichtung gesehen vorn unter dem Sitzteil befinden. Sie ist damit im vorderen Bereich des Sitzteiles 1 angeordnet. Ferner sind Kopplungsmittel vorgesehen, die die Bewegungen der Rückenlehne und des Sitzteiles zwischen der Sitzstellung und der Packagestellung koppeln. Die hinteren Füße weisen Befestigungsmittel 28 auf, mit denen der Sitz in der Sitzstellung an der Fahrzeugstruktur 8 festgelegt ist.
Insoweit ist die Gestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 aus der US 4 736 985 A bekannt. Diese Gestaltung ermöglicht es, mit verhältnismäßig wenig Handhabungsaufwand den Sitz in die Packagestellung zu überführen, denn dazu ist lediglich auf die Rückenlehne (nach Entriegelung) von Hand eine Stellkraft aufzubringen (Spalte 3, Zeilen 5-22). Allerdings ist eine Möglichkeit der Sicherung der Packagestellung des Sitzes aus dieser Druckschrift nicht erkennbar. Eine solche Sicherung ist möglicherweise erwünscht, um ein ungewolltes Rückschwenken des Sitzes z.B. durch Insassen zu verhindern.
Zur Vorsehung einer entsprechenden Sicherung hat der Fachmann somit Veranlassung. Zu ihrer Realisierung wird er deshalb im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen Umschau halten.
Die Einsprechende ist der Meinung, dass der Fachmann zu dieser Realisierung die im einschlägigen Fachgebiet liegende DE 195 33 932 A1 in Betracht zieht. Daraus gehe nämlich das Prinzip hervor, den Sitz mit dem am hinteren Fuß angeordneten Befestigungsmittel sowohl in der Sitzstellung als auch in der Packagestellung an der Fahrzeugstruktur festzulegen. Übertrage der Fachmann dieses Prinzip auf einen Fahrzeugsitz der aus der US 4 736 985 A bekannten Art, so biete es sich geradezu an, den bei diesem Sitz am hinteren Fuß angelenkten Verriegelungshaken 28, der in der Sitzstellung mit der Fahrzeugstruktur verhakt ist, auch für die Sicherung der Packagestellung zu verwenden. Dazu müsse der Fachmann nur eine zusätzliche Einhakmöglichkeit in einer Position vorsehen, die von dem Verriegelungshaken in der Packagestellung des Sitzes erreicht wird. Hierzu biete sich der vordere Fuß 18 an, weil er das dem Verriegelungshaken 28 nächstliegende fahrzeugstrukturfeste Bauelement sei. Der Fachmann sei überdies grundsätzlich um kostengünstige Bauweise bemüht, er könne auf diese Weise - unter geringfügiger Gestaltänderung des vorderen Fußes - ein zusätzliches Bauteil vermeiden. Der Fachmann komme so in naheliegender Weise zu der Sicherung der Packagestellung, wie sie im kennzeichnenden Teil des Anspruchs beschrieben sei.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Fahrzeugsitze nach diesen beiden Druckschriften verfolgen nämlich gänzlich unterschiedliche Konzepte zur Verstellbarkeit des Sitzes in die Packagestellung. Die US 4 736 985 A lehrt die Kopplung von Sitzteil und Rückenlehne, gemäß der DE 195 33 932 A1 sind dagegen die Bewegungen von Sitzteil und Rückenlehne gerade nicht gekoppelt. Da die besagte Sicherung jedoch konstruktiv unmittelbar abhängig ist von der Konstruktion des Sitzgestelles, kann der Fachmann wegen dieser Andersartigkeit nicht erwarten, dass die DE 195 33 932 A1 überhaupt Anregungen zu einer diesbezüglichen Weiterbildung geben kann. Er wird die DE 195 33 932 A1 demnach nicht in Verbindung mit der US 4 736 985 A bringen. Aber selbst wenn er dies - aus welchen Gründen auch immer - dennoch tun würde, ergäbe sich nicht naheliegend die mit geltendem Anspruch 1 beanspruchte Lösung. Denn die DE 195 33 932 A1 lehrt, das Befestigungsmittel des hinteren Fußes in der Packagestellung an demselben vom Sitzteil getrennten Bauteil festzulegen, an dem es in der Sitzstellung des Sitzes festgelegt ist. Übertrüge man diese Lehre auf den Sitz nach der US 4 736 985 A, so ergäbe sich daraus eine zu dem Bolzen 8 weitere Befestigungsmöglichkeit unmittelbar an der Fahrzeugstruktur. Zu einer Verbindung des Sitzteiles oder von mit diesem verbundenen Bauteilen (z.B. vorderer Fuß) mit dem der Rückenlehne zugeordneten hinteren Fuß kann die DE 195 33 932 A1 keine Anregung geben. Vielmehr führt die aus dieser Druckschrift entnehmbare Lehre in die entgegengesetzte Richtung der konsequenten Trennung von Sitzteil und Rückenlehne.
Auch der übrige in Betracht gezogene Stand der Technik vermag keine Anregung zur Verhakung des vorderen und des hinteren Fußes durch das zur Arretierung der Sitzstellung dienende Befestigungsmittel des hinteren Fußes zu geben.
Bei dem aus der ES 2 147 090 A1 bekannten Sitz dient die Verhakung 25,28 zwischen hinterem Fuß und Stützstange des Sitzteiles lediglich der Sicherung in der Packagestellung des Sitzes. Für die Arretierung in der Sitzstellung sind gesonderte Befestigungsmittel 9,10 vorgesehen.
Die Sitze nach der DE 44 39 975 A1 und der DE-PS 699 589 weisen zwar jeweils Befestigungsmittel zur Sicherung der Packagestellung auf, diese sind aber nicht am hinteren Fuß angebracht und verhaken ebenfalls nicht die hinteren Füße mit den vorderen Füßen.
Die DE 196 07 060 C1 liegt noch weiter ab von der anspruchsgemäßen Gestaltung der Sicherungsmittel, weil die Sicherung in der Packagestellung nicht über eine lösbare Verhakung, sondern über einen blockierbaren Lenker und die Verspannung des Sitzgestells erfolgt.
Nachdem eine Verhakung von vorderen und hinteren Füßen in beiden Endstellungen des Sitzes mit dem Befestigungsmittel des hinteren Fußes aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht bekannt ist, kann auch eine wie immer auch geartete Zusammenschau dieses Standes der Technik den Fachmann nicht in naheliegender Weise auf die durch den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnete Ausgestaltung führen.
Mit dem Fahrzeugsitz nach diesem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf ihn rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen des Fahrzeugsitzes nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
4. Da dem Patentbegehren nach dem Hauptantrag stattgegeben ist, erübrigt sich eine Beurteilung der Zulässigkeit und der Patentfähigkeit der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag.
Petzold Küstner Guth Reinhardt Bb
BPatG:
Beschluss v. 17.11.2004
Az: 9 W (pat) 342/02
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