Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. April 2003
Aktenzeichen: I ZB 33/02
(BGH: Beschluss v. 10.04.2003, Az.: I ZB 33/02)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zurück.
Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Festsetzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das Landgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungsverfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO aus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstattenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als die vom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung der Schutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstattungsfähig angesehen, wenn -wie im vorliegenden Fall -die Schutzschrift nicht nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abweisung des Verfügungsantrags enthält.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin nur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen entstanden sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).
a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 -I ZB 23/02, WRP 2003, 516 -Kosten einer Schutzschrift).
b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) geschuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch aber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32 Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. -Kosten einer Schutzschrift).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.
BGH:
Beschluss v. 10.04.2003
Az: I ZB 33/02
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