Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. August 2011
Aktenzeichen: 41 O 60/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.08.2011, Az.: 41 O 60/07)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Entlastung des Vorstandes der Beklagten nach Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 23. Mai 2007.

Der Kläger, der nach 23-jähriger Tätigkeit bei der Beklagten 1994 als Mitglied der Generaldirektion der A Baar/Schweiz ausschied, hält seit längerer Zeit ca. 3400 auf den Inhaber laufende Stammaktien der Beklagten von insgesamt 324.109.563 Stück Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. In den Verfahren der Kammer 41 O 122/03 und 41 O 54/06 erhob er Anfechtungsklage gegen die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Mai 2003 und 18. Mai 2006 beschlossene Entlastung des Vorstandes.

Der Kläger nahm an der Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 2007 teil und legte Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Beschluss zu notariellem Protokoll ein.

Seine Klage reichte der Kläger zunächst unter Benennung eines Postfachs in Baar (Schweiz) ein, diese korrigierte er dann auf eine Firmenadresse, ebenfalls Baar (Schweiz), bis er schließlich das Rubrum auf die Adresse: X Brasilien, umstellte.

Mit seiner jetzigen Anfechtungsklage nimmt der Kläger teilweise seinen Vortrag aus den Rechtsstreiten 41 O 122/03 und 41 O 54/06 wieder auf und erhebt im Wesentlichen folgende Vorwürfe gegen die Beklagte, deretwegen dem Vorstand seiner Ansicht nach die Entlastung nicht hätte erteilt werden dürfen:

- Der Kläger ist der Ansicht, dass sich aus den Feststellungen des LG Düsseldorf (41 O 122/03) und des OLG Düsseldorf (I-6 U 241/06) zur Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2003 und der Nichtigkeit des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers eine schwerwiegende Verletzung von Rechnungs- und Prüfungspflichten des Vorstandes und die Mangelhaftigkeit der Folgebilanzen ergebe. Ferner habe der Vorstand die Hauptversammlung über diese Pflichtverletzung kontinuierlich getäuscht.

- Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Vorstand hätte nicht entlastet werden dürfen, weil er die Hauptversammlung dazu veranlasst habe, unter Tagesordnungspunkt 5 einen gesetzeswidrigen Beschluss über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien durch den Vorstand zu fassen, da darin der Gegenwert der zu erwerbenden Aktien nicht mit einer konkreten Ober- und Untergrenze sondern mit einem arithmetischen Mittelwert festgelegt sei.

- Der Kläger rügt ferner die Auszahlung von Dividenden an drei Großaktionäre der Beklagten. Ein Bezugsrecht stünde ihnen aufgrund von Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Mitteilungspflichten nicht zu. Entsprechend der fehlerhaften Mitteilungen sei auch die Präsens der Aktionäre in der Hauptversammlung falsch protokolliert.

- Der Vorstand der Beklagten habe durch Nichtverfolgung von Schadensersatzansprüchen in den Sachen B und C zum Schaden der Gesellschaft gehandelt. Der sogenannten D war bereits Gegenstand der Verfahren 41 O 122/03 und 41 O 54/06, dessentwegen auf die Seiten 4, 17 bis 28 und 33 des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom O und die Seiten 3 bis 5, 11 bis 15 sowie 18 bis 20 des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom O Bezug genommen werde. Der Rechtsstreit 41 O 54/06 hatte auch bereits den zum Gegenstand, für den auf die Seiten 5 sowie 15 bis 17 desselben Urteils verwiesen wird.

- In diesem Zusammenhang habe der Vorstand die Hauptversammlung auch hinsichtlich der Einstellung der vom Kläger gegen den Vorstand initiierten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen Untreue und Unterschlagen bezüglich unterlassener Rückzahlung von Dividenden und des B Komplexes getäuscht.

Der Kläger hält den streitgegenständlichen Beschluss auch deshalb für anfechtbar, weil er sich durch die Beklagte in seinem Rederecht auf der Hauptversammlung vom 23. Mai 2006 in Folge der Unterbrechung der Bild- und Tonübertragung verletzt sieht.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 2007, mit dem die Hauptversammlung dem Vorstand der Beklagten die Entlastung erteilt, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe zunächst eine Firmenadresse in der Schweiz und folgend eine mit dieser Adresse assoziierte Firmenadresse in Brasilien angegeben und damit keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt.

In der Sache selbst tritt die Beklagte allen Vorwürfen des Klägers umfassend entgegen. Sie sieht sich als Opfer einer seit Jahren andauernden Kampagne des Klägers, dessen Ziel es sei, sie und ihren Vorstand öffentlich in Misskredit zu bringen.

Im Einzelnen:

- Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers 2003 weder auf den Jahresabschluss 2003 noch auf die Folgeabschlüsse auswirke und auch sonst Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten in diesem Zusammenhang nicht verletzt worden seien. Entsprechend habe der Vorstand die Hauptversammlung auch nicht über diese Verhältnisse getäuscht.

- Sie ist ferner der Ansicht, der Vortrag des Klägers zur Information des Vorstandes über die Strafverfahren gegen Mitglieder des Vorstandes sei unschlüssig, da das Protokoll der Hauptversammlung einen anderen Wortlaut wiedergebe, als den vom Kläger behaupten.

- Die Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 sei rechtmäßig, da eine konkrete Festlegung des niedrigen und höchsten Gegenwerts hinsichtlich der zu erwerbenden Aktien nicht erforderlich sei.

- Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Kläger nicht in seinem Rederecht behindert worden sei. Er habe insgesamt 42 Minuten das Wort geführt. Ein Ausfall der Videoübertragung sei unerheblich und der Kläger habe nach vorübergehender Stummschaltung seines Mikrofons zur Ausräumung von Zwischenrufen anderer Teilnehmer der Hauptversammlung die Möglichkeit gehabt, seinen Vortrag fortzusetzen.

- Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Auszahlung der Dividenden rechtmäßig erfolgte, da kein Aktionär seines Bezugsrechts wegen Verstoßes gegen Meldepflichten verlustig geworden sei. Entsprechend sei auch die Präsens von Aktionären in der Hauptversammlung nicht falsch protokolliert worden.

- Schließlich ist die Beklagte auch der Ansicht, dass die Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit dem D und den E in eine Zeit fallen, die vor dem Zeitraum des streitgegenständlichen Entlastungsbeschlusses für das Geschäftsjahr 2006 liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Durch Zwischenurteil vom O hat die Kammer dahin erkannt, dass der Kläger wegen der Prozesskosten Sicherheit i.H.v. 12.000 Euro gem. § 110 ZPO zu leisten hat. Mit Datum vom O ist der Betrag bei der Gerichtskasse verbucht worden und mit Datum vom O auf die Hinterlegungsstelle gebucht worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine ladungsfähige Adresse nachgereicht. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig. Dies dient auch der Sicherung der Kostentragung bei einem Unterliegen des Klägers (BGH NJW 1988, 2114). Nachdem der Kläger mit Benennung eines Postfachs in Baar (Schweiz) zunächst eine nicht ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte (vgl. BVerwG NJW 1999, 2608), hat er eine solche nachgereicht. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten handelt es sich um eine Firmenanschrift in Brasilien. Auch wenn grundsätzlich die Wohnanschrift einer Partei für die ladungsfähige Anschrift maßgeblich ist (vgl. BVerwG NJW 1999, 2608), kann auch die Angabe einer Arbeitsstelle genügen, wenn von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (BGH NJW 2001, 885). Da hier ein Auslandsbezug besteht, lässt sich dies nicht mit absoluter Sicherheit feststellen. Dazu sieht die Kammer allerdings auch keine Veranlassung, da das Kosteninteresse der Staatskasse und des Beklagten im Falle des Unterliegens des Klägers - anders als bei Fällen im Inland - nach § 110 ZPO durch die geleistete Prozesskostensicherheit zureichend geschützt sind.

Die am O per Telefax eingegangene und der Beklagten am O zugestellte Klage ist rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben worden. Die Zustellung entfaltet Rückwirkung nach § 167 ZPO, denn sie erfolgte "demnächst" im Sinne dieser Norm.

B. Die Klage ist unbegründet.

Zwar ist der Kläger gem. § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung befugt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten anfechtbar ist (§ 243 AktG). Der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 hat kein Verhalten des Vorstandes zum Gegenstand, dass eine eindeutige und schwerwiegende Verletzung des Gesetzes oder der Satzung darstellt (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 1032 (1033)).

Der Kläger ist gem. § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung befugt. Er hat als Aktionär der Beklagten an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch gegen den angefochtenen Beschluss zu notariellem Protokoll eingelegt. Die Kammer hat auch keine Bedenken anzunehmen, dass der Kläger die Aktien, mit denen er auf der Hauptversammlung vertreten war, bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte. Für eine zwischenzeitliche Veräußerung seiner Aktien fehlt jeder Anhaltspunkt.

I.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2003 und die Nichtigkeit des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers, wie im Urteil 41 O 122/03 festgestellt, keine schwerwiegende Verletzung von Rechnungs- und Prüfungspflichten des Vorstandes, noch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2003 oder die Mangelhaftigkeit der Folgeabschlüsse zur Folge. Die Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers hat sich nicht auf die Wirksamkeit des Jahresabschlusses 2003 ausgewirkt und hat entsprechend keine Wirkung auf die Folgeabschlüsse.

1. Der Grund für die Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers im Verfahren 41 O 122/03 bestand in einem Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot im Rahmen des § 319 Abs. 2 und 3 HGB (§ 319 Abs. 3 Nr. 6 HGB a.F.). Ein solcher Verstoß führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Angesichts der weiten Fassung der Ausschließungsgründe kann es den Unternehmen verborgen bleiben, dass ein bestimmter Abschlussprüfer nicht hätte bestellt werden dürfen. Das lässt es als unverhältnismäßig erscheinen, wenn die Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers aus den in den §§ 319 Abs. 2 und 3 HGB genannten Gründen auch zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führte. Dies war bereits zur Rechtslage in 2003 gefestigte Meinung (BGH NJW 1992, 2021 (2022)); Hüffer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 2001, § 256 Rn. 31; Habersack NZG 2003, 659 (663)). In der geltenden Fassung des 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG ist dies nunmehr explizit geregelt.

Im Übrigen wäre selbst ein nichtiger Jahresabschluss in Ermangelung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG zwischenzeitlich geheilt worden. Die Wirksamkeit des Jahresabschlusses 2003 hat sich der Vorstand durch drei externen Gutachten bestätigen lassen. Eine eindeutige und schwerwiegende Verletzung von Rechnungs- und Prüfungspflichten kann dem Vorstand daher unter keinem der vom Kläger vorgebrachten Aspekte angelastet werden.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Vorstand seine Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten auch nicht dadurch verletzt, dass er keine erneute Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für 2003 veranlasst hat. Eine Pflicht zur nochmaligen Abschlussprüfung besteht nicht. Das lässt sich aus der Heilungswirkung des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG folgern.

Es ist ganz herrschende Ansicht, dass eine Aktiengesellschaft selbst bei Nichtigkeit des Jahresabschlusses die Heilungswirkung nach § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG abwarten darf (Rölike, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 256 Rn. 90; Hennrichs ZHR 168 (2004), 383, 389 f.). Das gilt grade beim Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG (Hüffer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2011, § 256 Rn. 83). Nach Ablauf der Frist des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG ist aber nicht nur die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen präkludiert, sondern es kommt auch zu einer materiellrechtlichen Heilung der in § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG genannten Nichtigkeitsgründe (Hüffer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2011, § 256 Rn. 64; Rölike, in: Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 256 Rn. 74). Wäre danach selbst ein nichtiger Jahresabschluss geheilt, so kann ab diesem Zeitpunkt erst recht keine erneute Abschlussprüfung eines Jahresabschlusses mehr verlangt werden.

II.

Im Anschluss an die vorstehenden Erwägungen entfällt auch die Grundlage für den Vortrag des Klägers, die Aktionäre der Beklagten seien durch den Vorstand über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers falsch informiert worden. Der Vorstand der Beklagten hat der Hauptversammlung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Nichtigkeit der Wahl des Abschlussprüfers und deren Auswirkung auf den Jahresabschluss 2003 und die Folgeabschlüsse im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichts dargestellt.

III.

Die Behauptung des Klägers, der Vorstand der Beklagten habe in der Hauptversammlung vorgetragen, die von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf betreiben des Klägers eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien alle eingestellt worden, greift nicht durch. Ausweislich der Seite 66 des Wortprotokolls (Anlage K2) hat der Vorstand geäußert, dass nach Kenntnis der Gesellschaft "fast alle Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt" worden seien. "Noch anhängig sind, soweit die Gesellschaft darüber informiert ist, zwei Verfahren, über deren Fortgang die Staatanwaltschaft Düsseldorf zu entscheiden hat." Der Vorstand hat damit eben die beiden Strafverfahren erwähnt, von denen der Kläger behauptete, der Vorstand der Beklagten hätte sie verschwiegen.

IV.

Der Vortrag des Klägers, der Vorstand habe die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 zu einer gesetzeswidrigen Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien veranlasst, ist für die Anfechtung des streitgegenständlichen Beschluss unerheblich. Streitgegenständlich ist nur der Beschluss unter Tagesordnungspunkt 2 über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2006. Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 hat der Kläger nicht erhoben. Die Mitwirkung des Vorstandes an der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 23. Mai 2007 ist auch kein Gegenstand, der in das Geschäftsjahr 2006 fällt. Sie kann damit keine Relevanz für den streitgegenständlichen Beschluss haben.

V.

Auch der Vortrag des Klägers zur Beeinträchtigung seines Rederechts in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2007 rechtfertigt keine Anfechtung des streitgegenständlichen Beschlusses. Eine Beeinträchtigung des Rederechts kann nur dann vorliegen, wenn es sich um einen unberechtigten Eingriff handelt und diese im Einzelfall Auswirkungen auf das Beschlussergebnis hat. Das Rederecht besteht nicht uneingeschränkt, sondern in Ansehung der begrenzten Zeit auch nur zeitlich begrenzt (Hoffmann, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 118 Rn. 12). Eine Verweigerung des Wortes ist nicht schon per se rechtswidrig. Es muss sich ferner um einen der Gesellschaft zurechenbaren Eingriff handeln. Störungen durch andere Aktionäre werden der Gesellschaft nicht zugerechnet (Hoffmann, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 118 Rn. 16). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die vorübergehende Stummschaltung des Mikrofons des Klägers durch den Versammlungsleiter war der Beilegung von Zwischenmeldungen eines anderen Aktionärs geschuldet. Auch wenn das Rederecht des Klägers dadurch unterbrochen war, war es nicht verletzt, denn der Kläger konnte seinen Redebeitrag anschließend fortsetzen.

VI.

Der Beschluss ist auch nicht unter dem Aspekt der rechtswidrigen Zahlung von Dividenden anfechtbar.

Für die Verletzung der Vorschriften nach §§ 21, 22 WpHG, die zu einem Verlust des Dividendenbezugsrechts von Aktionären nach § 28 Satz 2 WpHG geführt hätte, besteht kein Anhalt. Eine Verletzung von Meldepflichten kommt nur in Betracht, wenn bestimmte Schwellenwerte nach § 21 Abs. 1 WpHG erreicht, überschritten oder unterschritten werden. Nicht jede Veränderung der Beteiligungsstruktur ist meldepflichtig. Darüber hinaus führt nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflicht zum Rechtsverlust nach § 28 Satz 2 WpHG. Zu diesen Punkten trägt der Kläger nicht ausreichend vor. Er legt nicht dar, welche Aktien welcher Aktionäre welche Schwellenwerte erreicht, überschritten oder unterschritten haben sollen und nicht entsprechend gemeldet wurden. Vielmehr beschränkt er sich pauschal auf den Vorwurf, bestimmte Anteile seien nicht oder falsch ausgewiesen worden, weshalb der gesamte Block des Aktienbesitzes, der einem der Aktionäre zuzurechnen sei, seine Rechte verliere. Die allgemein gehaltenen Verweise des Klägers auf die Darstellung in den zu den Geschäftsberichten der Beklagten gehörenden Tabellen vermögen der Darlegungspflicht nicht zu genügen.

Selbst wenn man jedoch den Vortrag des Klägers für ausreichend hält und aus den Darlegungen des Klägers eine Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum 2004 bis 2006 ableiten wollte, so führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn jedenfalls mit den Stimmrechtsmitteilungen vom 24. Februar, 7. März und 26. Mai 2006 wären etwaige Inkorrektheiten für den Zeitraum des streitgegenständlichen Entlastungsbeschlusses beseitigt worden. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Meldungen von unabhängigen Gutachtern prüfen lassen. Das Gericht hat keinen Anlass das Ergebnis dieser Prüfungen in Zweifel zu ziehen. Damit stünde den betroffenen Aktionären rückwirkend der Anspruch auf Zahlung der Dividende zu, selbst wenn zuvor Mitteilungspflichten nicht beachtet worden wären (vgl. z. B. Schwark, in: Schwark/Zimmermann, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl. 2010, § 28 WpHG Rn. 19; Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 20 Rn. 13).

VII.

Der Kläger trägt in Sachen B erneut seinen Vortrag aus dem Verfahren 41 O 54/06 vor und nimmt wörtlich Bezug auf seine Ausführungen in diesem Verfahren. Weitere Gesichtspunkte trägt er diesbezüglich nicht vor. Dass diese Ausführungen des Klägers den Zeitraum Ende 1998 bis 31. Dezember 2003 betreffen, keine direkten Auswirkungen auf folgende Geschäftsjahre hatten und daher schon nicht gegen die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005 angeführt werden konnten, ist mit Urteil der Kammer vom O (Az.O) bereits rechtskräftig entschieden worden. Insoweit wird auf die Seiten 11 bis 15 dieses Urteils verwiesen. In Fortsetzung dieser Rechtsprechung kann der Vortrag des Klägers auch bezüglich des nunmehr streitgegenständlichen Entlastungsbeschlusses für das Geschäftsjahr 2006 keine Anfechtbarkeit begründen.

VIII.

Auch in Sachen E wiederholt der Kläger wörtlich seinen Vortrag aus dem Verfahren 41 O 54/06 (in der Klage vom O fälschlicherweise als 41 O 410/06 bezeichnet). Weiteres trägt er nicht vor. Entsprechend den Entscheidungsgründen auf den Seiten 15 bis 17 des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom O (Az. X) zeigt der Kläger damals wie heute nicht schlüssig auf, wie der Vorstand zum Nachteil der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rückerwerb der E gehandelt haben soll. Daher kann er - und insoweit ist der Vortrag des Klägers nur in ein neues Gewand gehüllt - wegen der Nichtverfolgung von Schadensersatzansprüchen durch den Vorstand in Sachen E im Geschäftsjahr 2006 keinen schwerwiegenden und eindeutigen Verstoß gegen Gesetz oder Satzung Geltend machen.

C. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 91 ZPO. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.

D. Streitwert: 200.000 Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.08.2011
Az: 41 O 60/07


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