Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Mai 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 380/02
(BPatG: Beschluss v. 21.05.2003, Az.: 32 W (pat) 380/02)
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Markeninhabers wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 6. Februar 2003 aufgehoben.
2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird stattgegeben.
3. Die Beschwerde gilt als fristgemäß eingelegt.
Gründe
I.
Die Marke 300 12 576.3 "Bodyline" ist auf Grund eines Widerspruchs durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2002 teilweise gelöscht worden. Gegen den Beschluss, der dem Markeninhaber am 1. November 2002 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 7. November 2002 eingelegten Beschwerde. Die Beschwerdegebühr ist am 18. Dezember 2002 eingezahlt worden.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 hat der zuständige Rechtspfleger des Bundespatentgerichts festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Dagegen wendet sich der Markeninhaber mit seinem Schreiben vom 16. Februar 2003.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 (eingegangen am 3. Februar 2003) hat der Markeninhaber erklärt, er habe Ende November 2002 eine Lungenembolie erlitten und sei daher für einige Zeit weder physisch noch psychisch in der Lage gewesen, seinen Tätigkeiten nachzugehen. Zur Glaubhaftmachung legt er eine ärztliche Bescheinigung vor. Darin heißt es u.a., der Zustand des Patienten sei durch die im November eingetretene Lungenembolie und durch einen Atemwegsinfekt massiv beeinträchtigt und auch seine Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen.
II.
Das Schreiben des Markeninhabers vom 16. Februar 2003, das als gemäß § 23 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 6. Februar 2003 zu werten ist, führt zur Aufhebung dieses Beschlusses und zur Wiedereinsetzung des Markeninhabers in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr.
Der Markeninhaber hat durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass er von Mitte November bis Anfang Dezember krankheitsbedingt, d.h. ohne Verschulden gehindert war, die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 1 PatKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 MarkenG zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Seine Erklärung im Schreiben vom 30. Januar 2003 ist als Wiedereinsetzungsantrag anzusehen, der innerhalb der in § 91 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen zweimonatigen Frist und damit rechtzeitig gestellt worden ist.
Nachdem der Markeninhaber die Gebührenzahlung am 18. Dezember 2002, d.h. innerhalb der Antragsfrist, nachgeholt hat (§ 91 Abs. 4 MarkenG), ist die Beschwerde als rechtzeitig erhoben.
Winkler Viereck Rauch Ko
BPatG:
Beschluss v. 21.05.2003
Az: 32 W (pat) 380/02
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