Kammergericht:
Beschluss vom 20. Juli 2005
Aktenzeichen: 1 W 285/05

(KG: Beschluss v. 20.07.2005, Az.: 1 W 285/05)

Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat sich an der Anrechnung außergerichtlich entstandener anwaltlicher Gebühren grundsätzlich nichts geändert. Deshalb ist im Kostenfestsetzungsverfahren keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV anteilig von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abzuziehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Wert von bis zu 600,00 EUR zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht in der angefochtenen Entscheidung die beantragte 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Die Höhe der dem Rechtsanwalt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Gebühren bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses. Danach verdient der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug eine 1,3 Verfahrensgebühr. Zutreffend hat das Landgericht hiervon keinen Abzug vorgenommen.

Nr. 3 Abs. 4 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses ist vorliegend nicht einschlägig. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese Regelung entspricht derjenigen in § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO, wonach die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen war. Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ging, soweit es sich um denselben Gegenstand handelte, nach altem Recht also in den nachfolgend entstandenen Verfahrensgebühren auf, die Geschäftsgebühr konnte daher nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I, S. 718) hat sich hieran dem Grunde nach nichts geändert. Die nun vorzunehmende hälftige Anrechnung beruht auf dem Umstand, dass die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu einer Gebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zusammengefasst wurden (BT-Drucks. 15/1971, S. 148). Für die Besprechungsgebühr nach altem Recht galt aber die Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung von Nr. 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG ist auch aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Das Kostenfestsetzungsverfahren bietet der obsiegenden Partei die Möglichkeit, auf einfache Weise einen vollstreckbaren Titel gegen die unterlegene Partei auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu erlangen. Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrensgebühr, wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 838).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 20.07.2005
Az: 1 W 285/05


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