Bundesgerichtshof:
Urteil vom 12. Oktober 2004
Aktenzeichen: WpSt (R) 1/04

(BGH: Urteil v. 12.10.2004, Az.: WpSt (R) 1/04)

Tenor

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Kammergericht vom 24. Oktober 2003 wird verworfen.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dabei entstandenen notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin und der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Kammergericht haben den Berufsangehörigen vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die - vom Kammergericht gemäß § 107 Abs. 2 WPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Revision der Generalstaatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

1. Das Kammergericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufsangehörige ist seit 1984 als Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit einem Steuerberater tätig. 1987 wurde er zum Steuerberater und 1991 zum vereidigten Buchprüfer bestellt. Er arbeitet in diesem Beruf in eigener Praxis in Mönchengladbach. Seit 1995 betreibt er in Chemnitz und seit 1998 in Templin je ein Abwicklungsbüro für Insolvenzen nach der (früheren) Gesamtvollstreckungsordnung und der Insolvenzordnung. Die Büros hat er am Eingang durch ein Schild mit dem Hinweis "Büro N " kenntlich gemacht. In Templin beschäftigt er zehn und in Chemnitz acht Angestellte mit kaufmännischer oder vergleichbarer Ausbildung, welche überwiegend aus den sich im Insolvenzverfahren befindlichen Betrieben übernommen wurden.

Der Berufsangehörige hat die Büros in Templin und Chemnitz nicht als Zweigniederlassungen zum Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer angemeldet. Keines der Büros wird von einem anderen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer geleitet.

2.

Wegen dieses Sachverhaltes hatte die Kammer für Steuerberatersachen beim Landgericht Düsseldorf den Berufsangehörigen als Steuerberater bereits mit Urteil vom 27. Juli 2001 - 45 StL 30/99 - rechtskräftig vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung nach den für Steuerberater geltenden Rechtsvorschriften freigesprochen.

3.

Landgericht und Kammergericht haben einen Verstoß des Berufsangehörigen gegen die Bestimmungen über die Führung von Zweigniederlassungen (§ 47 WPO, § 19 Abs. 3 BS WP/vBP i.V.m. § 130 Abs. 1 WPO) und entsprechende Pflichten zur Eintragung in das Berufsregister (§ 38 Nr. 3 WPO i.V.m. § 130 Abs. 1 WPO) verneint. Das Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im wesentlichen als nicht den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung unterliegenden "echten" Zweitberuf gewertet.

4.

Im Revisionsverfahren hat die Wirtschaftsprüferkammer mit Schreiben vom 25. August 2004 mitgeteilt, daß der vereidigte Buchprüfer nunmehr mit Wirkung zum 26. Juli 2004 als Wirtschaftsprüfer bestellt wurde.

II.

Verfahrenshindernisse im Hinblick auf die freisprechende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestehen für das vorliegende Verfahren nicht. § 83a Abs. 3 WPO, der systematisch im Zusammenhang mit den Vorschriften über das berufgerichtliche Verfahren steht, sperrt eine Ahndung nach der WPO vorliegend nicht.

Nach § 83a Abs. 3 WPO sind die Gerichte für Wirtschaftsprüfersachen an die Entscheidung eines Gerichts einer anderen Berufsgerichtsbarkeit gebunden, soweit dieses - wie hier inzident mit der Sachentscheidung der Kammer für Steuerberatersachen bei dem Landgericht Düsseldorf geschehen - rechtskräftig seine Aburteilungzuständigkeit über die Pflichtverletzung eines Berufsangehörigen, der zugleich der Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs (hier: Wirtschaftsprüfer) untersteht, bejaht hat.

Diese Kollisionsnorm will indes nur eine zeitgleiche Behandlung des selben Sachverhalts in unterschiedlichen berufsgerichtlichen Verfahren verhindern. Eine Sperrwirkung im Sinne einer materiellen Nebisinidem-Regelung dergestalt, daß der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens nach einer Berufsordnung gegen den Angehörigen mehrerer Berufsordnungen die spätere Ahndung desselben Pflichtenverstoßes nach einer anderen Berufsordnung stets verhindern würde, ist § 83a Abs. 3 WPO nicht zu entnehmen (vgl. allgemein dazu Paepcke in Festschrift für Gerd Pfeiffer 1988, Die Grenzen anwaltlicher Ehrengerichtsbarkeit mit Rücksicht auf den Grundsatz ne bis in idem, S. 985 ff.). Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 83a WPO im Gefüge der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren.

Einer Interpretation des § 83a Abs. 3 WPO, die der Norm einen darüber hinausgehenden materiellen Gehalt zubilligen würde, stünden aber auch weitere systematische Erwägungen entgegen. Nach § 69a Satz 1 WPO, der im Zusammenhang mit den materiellen Vorschriften der berufsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen im Ersten Abschnitt des Fünften Teils der WPO steht, ist unter anderem dann von einer berufsgerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens abzusehen, wenn eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme (d.h. die Maßnahme des Gerichts einer anderen Berufsordnung) verhängt worden ist und eine berufsgerichtliche Maßnahme nach der WPO nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Hiermit korrespondiert § 103 Abs. 3 Nr. 2 WPO, wonach das Gericht über die Fälle des § 260 Abs. 3 StPO hinaus das Verfahren durch Urteil einstellt, wenn nach § 69a Satz 1 WPO von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. Sowohl § 69a Satz 1 WPO als auch § 103 Abs. 3 Nr. 2 WPO wären obsolet, wenn § 83a Abs. 3 WPO eine dem strafprozessualen Strafklageverbrauch vergleichbare Wirkung zukäme.

Bei sachgerechter Auslegung begründet § 83a Abs. 3 WPO vorliegend lediglich ein temporäres, der anderweitigen Rechtshängigkeit vergleichbares Verfahrenshindernis (so für das Recht der Steuerberater im Ergebnis auch Gehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. § 92 Rdn. 1). Jedenfalls der Freispruch nach einer Berufsordnung kann die Verfolgung nach einer anderen Berufsordnung nicht sperren. Ansonsten würden möglicherweise bestehende Unterschiede in der Ausprägung einzelner Berufspflichten unterschiedlicher Berufsordnungen potentiell nivelliert. Dieses Auslegungsergebnis folgt im übrigen auch aus dem Rechtsgedanken des Verhältnisses zwischen Strafprozeß und berufsgerichtlichem Verfahren (vgl. § 83 Abs. 1 WPO). So wie dort im Anschluß an einen strafgerichtlichen Freispruch noch Raum für die Ahndung des disziplinarischen Überhangs besteht, muß auch im Verhältnis mehrerer Berufsordnungen nach dem Freispruch in einer Berufsordnung Raum für den bereichsspezifischen disziplinarischen Überhang einer anderen Berufsordnung verbleiben. In den Grenzen des § 69a WPO kann das vorliegende Verfahren daher wegen des spezifisch WPO-rechtlichen disziplinarischen Überhangs durchgeführt werden, sobald das vorgreifliche Verfahren nach der anderen Berufsordnung abgeschlossen ist.

Allerdings wird die Wirtschaftsprüferkammer in Fällen dieser Art schon im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße vor Einleitung oder Fortführung eines weiteren berufsgerichtlichen Verfahrens zu prüfen haben, ob ein weiterer, spezifisch WPO-rechtlicher disziplinarischer Überhang im Sinne von § 69a WPO besteht und diesen gegebenenfalls im einzelnen darzulegen haben.

Vorliegend wurde das temporäre Verfahrenshindernis mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vor der Kammer für Steuerberatersachen bei dem Landgericht Düsseldorf beseitigt. Im Hinblick auf den dort erfolgten Freispruch steht § 69a Satz 1 WPO der Durchführung dieses Verfahrens nicht entgegen.

III.

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist im Ergebnis unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts verstößt der Berufsangehörige weder gegen die Bestimmungen über die Führung von Zweigniederlassungen (§ 47 WPO, § 19 Abs. 3 BS WP/vBP) noch gegen entsprechende Pflichten zur Eintragung in das Berufsregister (§ 38 Nr. 3 WPO) oder die Verpflichtung, im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 WPO).

1. Zunächst steht § 83a Abs. 1 WPO der Zulässigkeit einer Verfolgung im Verfahren nach der Wirtschaftsprüferordnung nicht entgegen. Hiernach wird über eine Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, in Fällen unterhalb der möglichen Ausschließung aus dem Beruf nur dann nach der Wirtschaftsprüferordnung entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht.

Hieraus folgt zunächst, daß bei eindeutiger Zurechenbarkeit des Verhaltens zu nur einer Berufsordnung, auch nur diese gilt (so auch BVerwGE 112, 1, 4). Insoweit sperren § 83a Abs. 1 WPO und die korrespondierenden Vorschriften anderer Berufsordnungen (vgl. z.B. § 110 StBG, § 118a BRAO) die Anwendung verschiedener Berufsordnungen auf den mehrfach qualifizierten Berufsangehörigen.

Ist die Pflichtwidrigkeit - ohne daß insoweit ein Schwerpunkt erkennbar ist - hingegen mehreren Berufsordnungen zuzurechnen, gelten alle in Betracht kommenden Berufsordnungen. Daraus folgt, daß ein Berufsträger, der mehreren Berufsordnungen unterliegt, damit zugleich im Einzelfall den Vorschriften der strengsten Berufsordnung zu folgen hat (BVerfGE 54, 237, 247; 17, 371, 380; BGHSt 42, 55, 58). Dies ist die Kehrseite seiner die Räume beruflicher Betätigung und damit zugleich seine wirtschaftlichen Perspektiven erweiternden Mehrfachqualifikation.

So liegt der Fall hier:

Zutreffend geht das Kammergericht zunächst davon aus, daß die Tätigkeit als Insolvenzverwalter zu den Tätigkeiten gehört, zu denen der Wirtschaftsprüfer im Sinne von § 2 Abs. 3 WPO befugt ist. Insolvenzverwaltung ist treuhänderische Tätigkeit (vgl. nur Gehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. § 57 Rdn. 105 m.w.N.); das Amt des Insolvenzverwalters ist daher als Unterfall der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO zu werten. Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) geht in § 31 Satz 2 mithin auch selbstverständlich und ausdrücklich von einer Zulässigkeit der Verwendung der Kennzeichnung "Insolvenzverwalter" als weiterer Tätigkeitsbezeichnung aus. Insbesondere handelt es sich bei dieser Tätigkeit - ungeachtet abweichender steuerrechtlicher Beurteilung (vgl. BFH NJW 2002, 990) - im berufsrechtlichen Sinne nicht um eine im Sinne von § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO verbotene gewerbliche Tätigkeit (vgl. nur Gehre aaO).

Die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Insolvenzverwalter ist jedoch vorliegend nicht als "echter" Zweitberuf zu werten (vgl. Prütting, ZIP 2002, 1965, 1968). Ungeachtet dessen, daß es sich dabei nicht um eine Vorbehaltsaufgabe handelt, zu der allein der Wirtschaftsprüfer berufen wäre, prägt die Insolvenzverwaltung das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers doch im weiteren Sinne mit, was sich nicht zuletzt auch aus der Überschrift zu § 2 WPO ("Inhalt der Tätigkeit") ergibt. Insolvenzverwaltung ist mithin auch dem Beruf des Wirtschaftsprüfers zuzuordnen und daher auch nach den für diesen Beruf geltenden Vorschriften zu beurteilen, soweit die Insolvenzverwaltertätigkeit von einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird (vgl. zu dem Fall, daß eine Tätigkeit eindeutig einem anderen Beruf zuzuordnen und daher ausschließlich nach den für den anderen Beruf geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, BVerwGE 112, 1, 4). Der Wirtschaftsprüfer kann sich nämlich nicht in Teilbereichen befugter oder auch bloß vereinbarer Tätigkeit (vgl. § 43a Abs. 4 WPO) allen Berufsordnungen dadurch entziehen, daß er Tätigkeiten entfaltet, die für sich betrachtet keiner Berufsordnung unterfallen (vgl. BVerwGE 112, 1, 5).

So wäre es aber, wenn der Berufsangehörige - wie vorliegend geschehen - seine Insolvenzverwaltertätigkeiten in Templin und Chemnitz durch eigenen Organisationsakt vollständig aus der Geltung der Wirtschaftsprüferordnung herauslösen könnte, denn die Insolvenzordnung stellt keine Berufsordnung in diesem Sinne dar.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Insolvenzverwaltertätigkeit sich überhaupt zu einem Berufsbild im herkömmlichen Sinne verdichtet hat (wohl bejahend BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727; verneinendz.B. MünchKomm-Graeber InsO, § 56 Rdn. 39 ff. m.w.N.). Jedenfalls enthalten die Normen der Insolvenzordnung, welche die Aufsicht des Insolvenzgerichts über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters regeln, keine den berufsrechtlichen Organisationsstrukturen der Wirtschaftsprüferordnung vergleichbaren Regelungen, die im Einzelfall geeignet wären, die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu verdrängen (vgl. zu einer anderen Fallkonstellation und zum Verhältnis WPO/StBerG: BVerwGE 112, 1 ff.). Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich aus jeder Berufsgruppe kommen (MünchKomm-Graeber aaO Rdn. 38). Der Zugang zu dem Amt des Insolvenzverwalters ist nicht von der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung und einer anschließenden allgemeinen Bestellung abhängig; vielmehr erfolgt die Bestellung (§ 56 Abs. 1 InsO) und die jeweilige insolvenzgerichtliche Überwachung (§ 58 Abs. 1 InsO) ausschließlich bezogen auf den jeweiligen Einzelfall (MünchKomm-Graeber aaO Rdn. 39).

Indessen sind gerade die rechtsberatenden, wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Berufe besonders geeignet für die Bestellung als Insolvenzverwalter, weil bei diesen Berufsgruppen - bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - die erforderlichen Rechtskenntnisse und betriebswirtschaftlichen Erfahrungen ohne weitere Überprüfung vorausgesetzt werden können. Folglich werden Angehörige dieser Berufsgruppen auch bevorzugt bestellt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727). Damit prägt diese Tätigkeit auch das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers mit.

2. Im Bereich der "Kerntätigkeit" des Wirtschaftsprüfers (vgl. für Steuerberater: § 2 und § 3 StBerG; für Rechtsanwälte: § 1 und § 3 BRAO; für Notare: § 1 BNotO) gelten die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung uneingeschränkt. Grundsätzlich unterliegt der Wirtschaftsprüfer aber auch dann den Regeln der Wirtschaftsprüferordnung und der BS WP/vBP, wenn er als Insolvenzverwalter tätig wird.

Wie weit diese grundsätzliche Geltung der Berufspflichten über die Kerntätigkeit hinaus reicht, ist bisher nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Für die vergleichbaren Vorschriften im Steuerberatungsgesetz wird vertreten, daß sich die Berufspflichten auf den gesamten Bereich der Berufstätigkeit unter Einschluß auch der vereinbaren Tätigkeiten erstrecken (siehez.B. Gehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. § 57 Rdn. 6; Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz § 57 Rdn. 13 ff. jeweils m.w.N.; vgl. auch Späth in Mittelsteiner/Gilgan/Späth, Berufsordnung der Steuerberater § 39 Rdn. 2). Begründet wird dies überwiegend damit, daß der Auftraggeber nicht zwischen der Steuerberatung im engeren Sinne und sonstigen Tätigkeiten unterscheide (differenzierend Maxl aaO § 57 Rdn. 15 ff.).

Einer solch schematischen Übertragung der Berufspflichten nach der Wirtschaftsprüferordnung auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Insolvenzverwalter stünden indes die Grundsätze der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen (vgl. jüngst z.B. BVerfG, NJW 2004, 2725, 2726 f.). Der Senat trägt mit dieser Beurteilung zum einen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, die von der Tendenz gekennzeichnet ist, das Recht der freien Berufe im Bereich aufsichtsrechtlicher (und anderer, namentlich werberechtlicher) Regelungen - unter maßgeblicher Betonung der Berufsausübungsfreiheit und unter Relativierung der entgegenstehenden Interessen der beteiligten Verkehrskreise - aufzulockern. Zum anderen ist bei der Anwendung innerstaatlicher Regelungen im Recht der freien Berufe vor allem auch auf die Gewährleistung der europäischen Wettbewerbsbestimmungen Bedacht zu nehmen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erkennt gerade in den branchenspezifischen Regeln über die Unternehmensstruktur, namentlich auch soweit diese die Gründung von Niederlassungen beeinträchtigen könnten, potentiell negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und den freien Wettbewerb (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung der Kommission - Bericht der Kommission über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen, KOM (2004) 83 endg. Abs.-Nr. 59 ff.).

Jedenfalls im Bereich der befugten und vereinbaren Tätigkeiten müssen die Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung daher - wie auch die Regelungen anderer Berufsordnungen - unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Zwecks und mit Bedacht auf entgegenstehende Rechtspositionen und Ordnungsvorschriften bereichsspezifisch ausgelegt werden (a.A. für Steuerberater z.B. Maxl aaO Rdn. 17 m.w.N.). So wie sich das Berufsverbot (§ 116 WPO) nur auf die Kerntätigkeit des Wirtschaftsprüfers erstreckt und der mit einem Berufsverbot belegte Wirtschaftsprüfer somit gleichwohl außerhalb seiner Kerntätigkeit befugter und vereinbarer Tätigkeit nachgehen darf, so gelten die Berufspflichten in ihrer Gesamtheit daher auch nur im Bereich der Kerntätigkeit des Berufsangehörigen.

So bedarf es keiner näheren Erörterung, daß der Wirtschaftsprüfer etwa bei freier künstlerischer Tätigkeit (als vereinbarer Tätigkeit im Sinne des § 43a Abs. 4 Nr. 7 WPO) weder zur Verwendung der Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" verpflichtet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 WPO) noch insoweit etwa den Bestimmungen über Zweigniederlassungen (vgl. § 47 WPO) unterliegen kann.

Gleichwohl unterliegt der Wirtschaftsprüfer auch bei befugter und vereinbarer Tätigkeit aber stets seinen allgemeinen Berufspflichten aus § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 WPO. Daneben hat er außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit im privaten Bereich noch der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht aus § 43 Abs. 2 Satz 3 WPO zu genügen.

Die notwendig bereichsspezifische Auslegung der Berufspflichten ergibt für die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit als Insolvenzverwalter folgendes: Sinn und Zweck der Regelungen über die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung und der Bestimmungen über die Führung von Zweigniederlassungen sind der Schutz der Verkehrskreise, die Gewährleistung einer funktionsfähigen Kammeraufsicht sowie die Sicherstellung der persönlichen Verantwortlichkeit des Berufsträgers. Die Vorschriften über die Niederlassung im Recht der freien Berufe fußten dabei ursprünglich auch auf dem Gedanken, daß der Berufsangehörige für Mandanten und Behörden jederzeit erreichbar zu sein habe. Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt dürfte indes angesichts der Entwicklung moderner Bürokommunikation und der gestiegenen "Verkehrsfähigkeit" freiberuflicher Dienstleistungen nunmehr allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der Berufsangehörige mit seinen Büros in Templin und Chemnitz keine Zweigniederlassung im Sinne von § 47 WPO unterhält. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Kammergerichts werden von dem Berufsangehörigen weder in Templin noch in Chemnitz Kerntätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers wahrgenommen oder - in Ermangelung z. B. einer entsprechenden Bürobeschilderung oder der Verwendung der Berufsbezeichnung - auch nur angeboten. Vielmehr führt der Berufsangehörige in diesen Büros mit Hilfe der aus den insolventen Unternehmen herangezogenen Mitarbeiter ausschließlich die ihm als Insolvenzverwalter obliegenden Geschäfte. Trennt der Berufsangehörige aber seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter, welche am Ort seiner Hauptniederlassung selbstverständlich im Rahmen seiner Wirtschaftsprüfertätigkeit durchgeführt werden darf, durch geeignete Maßnahmen vollständig von seiner Kerntätigkeit als Wirtschaftsprüfer dadurch ab, daß er die Insolvenzverwaltung bewußt räumlich und organisatorisch ausgliedert, dann kann der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Normen der Wirtschaftsprüferordnung nicht betroffen sein, weil der Berufsträger in der ausgegliederten Einheit nicht zugleich Kernaufgaben des Wirtschaftsprüfers anbietet oder wahrnimmt. Vielmehr bleibt der Berufsangehörige durch die von ihm gewählte Organisationsform Wirtschaftsprüfer am Sitz seiner Hauptniederlassung; zugleich ist er anderenorts Insolvenzverwalter. Die uneingeschränkte Anwendung der Verpflichtungen aus § 47 WPO und der korrespondierenden Registerbestimmungen auf die Büros in Templin und Chemnitz verkämen bei dieser Fallkonstellation aber zur bloßen, im Lichte der Grundrechtsgewährleistungen des Berufsträgers nicht hinnehmbaren Formalie.

Diese restriktive Auslegung des Begriffs "Zweigniederlassung" steht auch nicht im Widerspruch zu § 19 BS WP/vBP, nach dem "jede organisatorisch selbständige Einheit ... eine Zweigniederlassung im Sinne der §§ 3, 47 WPO (begründet)". Organisatorisch selbständig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Einheit nämlich nur dann, wenn dort Kerntätigkeiten der Wirtschaftsprüfung zusammengefaßt werden. Auch eine vergleichende Betrachtung zu den für Steuerberater geregelten "auswärtigen Arbeitsräumen", die nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BOStB in einem - hier sicher nicht gegebenen - örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Beratungsstelle stehen müssen, läßt Wertungswidersprüche nicht befürchten, da der Berufsangehörige vorliegend in Templin und Chemnitz keine Hilfstätigkeiten seiner Kerntätigkeit als Wirtschaftsprüfer verrichten läßt.

3. Da der Berufsangehörige bei der hier gefundenen Auslegung auch hinsichtlich seiner Insolvenzverwaltertätigkeit - anders als möglicherweise bei der Qualifizierung als "echter" Zweitberuf - uneingeschränkt der Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer unterstellt bleibt, kann diese im Rahmen ihrer Prüfungen überwachen, daß der Berufsangehörige in Templin und Chemnitz - nach außen und innen konsequent vollzogen - keine Kerntätigkeiten vornimmt oder anbietet, die zu einer abweichenden rechtlichen Qualifizierung dieser Büros führen würden.

Harms Häger Schaal Helmert Hemmelrath






BGH:
Urteil v. 12.10.2004
Az: WpSt (R) 1/04


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