Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 8. Dezember 2008
Aktenzeichen: 10 Ko 1455/08
(FG Köln: Beschluss v. 08.12.2008, Az.: 10 Ko 1455/08)
Tenor
Die dem Erinnerungsgegner für das Verfahren 3 K 5469/04 einschließlich des Vorverfahrens zu erstattenden Kosten werden auf 1.193,63 € festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu 3/4 und der Erinnerungsgegner zu 1/4 tragen.
Gründe
I. Der Erinnerungsgegner ist Landwirt, der seinen Gewinn nach § 13 a EStG ermittelte. Da er den Gewinn aus einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung auf seine Tochter nicht erklärt hatte, schätzte der Beklagte den Entnahmegewinn. In der Einspruchsentscheidung für Einkommensteuer 1999 und 2000 hatte der Erinnerungsführer die Einkommensteuer für das Jahr 1999 auf 12.003 € und für das Jahr 2000 auf 13.136 € festgesetzt; dabei wurde ein Entnahmewert von 189.129 DM zugrundegelegt.
Im anschließenden Klageverfahren 3 K 5469/04 (Klageeingang: Oktober 2004) verständigten sich die Beteiligten im Anschluss an ein Erörterungsschreiben des Berichterstatters vom
18. April 2005 und ein anschließendes Wertgutachten auf eine Entnahmewert von 139.000 DM. In den anschließenden Änderungsbescheiden wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1999 auf 7.098 € und für das Jahr 2000 auf 7.910 € festgesetzt. Da insgesamt streitig eine Einkommensteuer von 25.138 € gewesen ist und die Festsetzung auf insgesamt 1.833 € begehrt wurde (GA Bl. 196), wurden die Kosten des Verfahrens im Beschluss vom 18. Januar 2008 dem Erinnerungsführer zu 45 % und dem Erinnerungsgegner zu 55 % auferlegt.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Juli 2007 legte der Bevollmächtigte einen Gegenstandswert von 23.305 € zugrunde und beantragte die Berücksichtigung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 41 Abs. 1 StBGebVO sowie den Ansatz einer 1,5 Erledigungsgebühr. Außerdem wurde der Ersatz der Umsatzsteuer begehrt.
Im vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2008 setzte der Kostenbeamte die insgesamt zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1. 435,72 € fest, allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Kürzung der Hälfte der Geschäftsgebühr bei den Kosten des Gerichtsverfahrens und außerdem ohne Kürzung der Erledigungsgebühr auf einen Satz von 1,3.
Der Erinnerungsführer hält den Ansatz des Gegenstandswerts für überhöht. Dieser betrage nur 10.130 € (25.138 € lt. Festsetzung ./. 15.008 € lt. Änderungsbescheiden). Auch die Umsatzsteuer sei zu Unrecht für erstattungsfähig erklärt worden. Der Kläger sei pauschalierender Landwirt. Der Vorsteuerabzug bleibe durch die Pauschalierung gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 UStG dem Grunde nach bestehen mit der Folge, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der pauschalierten Vorsteuer gemäß § 24 Abs. 1 UStG enthalten sei und somit keine erstattungsfähigen Kosten i.S. § 139 Abs. 1 FGO darstelle. Auch eine Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, da sich die Streitsache nicht durch anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Daraus ergäben sich zu erstattende Kosten von 396,54 €.
II. Die Erinnerung ist nur zu einem geringen Teil begründet; weitgehend ist sie unbegründet.
1. Der Kostenbeamte hat zutreffend einen Streitwert von 23.305 € (25.138 € lt. Festsetzung ./. 1.833 € lt. Begehren) berücksichtigt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Danach richtet sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), wenn sich ein solcher ermitteln lässt. Dies ist in finanzgerichtlichen Verfahren der Regelfall. Der Streitgegenstand entspricht im Wesentlichen dem Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819). Dies gilt auch, wenn beantragt wird, die Besteuerungsgrundlage in einem Steuerbescheid um einen bestimmten Betrag zu vermindern. Der maßgebliche Streitwert ergibt sich in diesen Fällen ohne weiteres aus der Differenz zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und dem beantragten Steuerbetrag.
2. Dem Bevollmächtigten steht auch eine 1,3 Erledigungsgebühr zu, weil dieser auf den Erinnerungsgegner eingewirkt hat, sein ursprüngliches Klagebegehren nicht unwesentlich einzuschränken.
a) Da über Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vertraglich verfügt werden kann, ist die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG regelmäßig ausgeschlossen (VV Nr. 1000 Abs. 4). Stattdessen sieht Nr. 1002 VV RVG im finanzgerichtlichen Verfahren die Entstehung einer 1,3 Erledigungsgebühr vor (zur Gebührenhöhe vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 213; vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 80), wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nummer 1003 i.V.m. Nummer 1002 VV). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
b) Das RVG hat die BRAGO ab 1. Juli 2004 abgelöst. In der BRAGO war die Erledigungsgebühr in § 24 geregelt. Danach erhielt der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte. Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
c) Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die mit dem RVG neu geschaffene Einigungsgebühr die früher geltende Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern diese gleichzeitig inhaltlich erweitern sollte. Denn bei dieser Erweiterung ging es nicht um die Schaffung einer Erfolgsgebühr. Es sollte lediglich die Ungewissheit beseitigt werden, wann es sich bei einem Vertrag zur Beilegung eines Streits um einen echten Vergleich i.S. § 779 BGB handelte. Dementsprechend soll die Einigungsgebühr nicht für einen zur Streitbeilegung geschlossenen Vertrag anfallen, in dem ein Anspruch vollständig anerkannt oder auf einen Anspruch vollständig verzichtet wird. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung verhindern, dass schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Einigungsgebühr auslöst (BT-Drucks. 15/1971, 147, 204).
c) Dementsprechend ist auch die Erledigungsgebühr nach wie vor keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Im Gesetz kommt dies in den Worten "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" zum Ausdruck. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 77; Hollatz, Kosten in Finanzrechtsstreit, NWB Fach 2, S. 8677/8717). Das Vortragen der rechtlichen Argumente, die der Klage zum Erfolg verhelfen können, ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre.
d) Das erforderliche Mitwirken kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats kann auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).
e) Auch im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte in diesem Sinne bei der materiellen Erledigung mitgewirkt. Denn er hat auf den Erinnerungsführer eingewirkt, sein ursprüngliches Klagebegehren (Steuerfestsetzung auf 1.833 €) nicht unerheblich einzuschränken und den gutachterlich festgestellten Entnahmewert zu akzeptieren. Nur so konnte es zu der Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil kommen.
3. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist auch die Umsatzsteuer erstattungsfähig.
a) Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO). Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Zu diesen Auslagen gehört auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach Nr. 7008 VV in voller Höhe beanspruchen kann, sofern die Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (BFH-Beschluss vom 6. März 1990 VII E 9/89, BFHE 160, 133, BStBl II 1990, 584).
Soweit die Umsatzsteuer allerdings als Vorsteuer abziehbar ist, stellt die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den betreffenden Beteiligten keinen Aufwand dar, mit der Folge, dass sie nicht gemäß § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig ist. Daraus folgt umgekehrt, dass die obsiegende Partei vom Prozessgegner nur insoweit die Erstattung Umsatzsteuer verlangen kann, als sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dementsprechend ist die bei der Kostenfestsetzung auf die Vergütung des Bevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer nach § 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger erklärt, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können.
b) Im Streitfall hat der Erinnerungsgegner eine entsprechende Erklärung abgegeben. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers auch nicht aus dem Beschluss des Niedersächsischen FG vom 23. November 2000 5 KO 14/00 (EFG 2001, 307). Zwar ist nach dieser Entscheidung die Umsatzsteuer bei den Prozesskosten eines pauschalierenden Landwirts nicht erstattungsfähig. Denn die Vorsteuer ist bei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG pauschalierenden Landwirten gleichwohl abzugsfähig. Streitgegenständlich im Beschluss des Niedersächsischen FG war jedoch - anders als im Streitfall - die Umsatzsteuer, bei der es sich um eine betriebliche Steuer handelt. Im Streitfall hingegen ging es um die Einkommensteuer. Der Abzug von Vorsteuern richtet sich nicht nach dem ertragsteuerlichen Abzug von Betriebsausgaben. Ein Bezug der Beratungsleistung "für das Unternehmen” ist nicht erkennbar. Deshalb scheidet ein Vorsteuerabzug aus mit der Folge, dass die vom Bevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattungsfähig ist (vgl. Müller, Anm. zu FG Schleswig Holstein, Beschluss vom 9. Oktober 2003 1 KO 192/03, EFG 2004, 135).
4. Die zu erstattenden Kosten berechnen sich demnach wie folgt:
Einspruchsverfahren (Streitwert: 23.305 €; Gebühr: 686 €)
7,5/10 Geschäftsgebühr (§ 41 Abs. 1 und 2 StBGebV) 514,50 €
Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 €
Klageverfahren (Streitwert: 23.305 €; Gebühr: 686 €)
1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG 1.097,60 €
anzurechnen die Hälfte der Geschäftsgebühr ./. 257,25 €
(Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV)
1,3 Erledigungsgebühr 891,80 €
Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 €
Summe 2.286,65 €
Umsatzsteuer 365,86 €
Summe 2.652,51 €
zu erstatten deshalb (45%) 1.193,63 €
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
FG Köln:
Beschluss v. 08.12.2008
Az: 10 Ko 1455/08
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