Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. April 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 1/15
(BGH: Beschluss v. 27.04.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 1/15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.
a) Der Anwaltsgerichtshof durfte den Kläger im Termin vom 29. August 2014 ohne Einhaltung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Termin am 12. September 2014 laden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 218 ZPO). Der Kläger war am 23. Juli 2014, also fristgemäß, zu dem Termin am 29. August 2014 geladen worden. Dass die Frist von zwei Wochen zwischen der Verkündung des Termins am 29. August 2014 und dem Termin am 12. September 2014 nicht eingehalten war, begründet keinen Verfahrensverstoß, da aufgrund der Terminsbestimmung in einem verkündeten Beschluss eine Ladung der Parteien zum Termin nicht erforderlich war (§ 218 ZPO). Hieran ändert auch die dem Kläger am 6. September 2014 zugestellte Ladung zu dem Termin am 12. September 2014 nichts. Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof mehr getan hat, als nach der VwGO und der ZPO erforderlich, und noch eine besondere Ladung des Klägers zum Termin am 12. September 2014 angeordnet hat, wirkt sich nicht in der Weise zugunsten des Klägers aus, dass er sich auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist berufen darf (BGH, Urteil vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62, NJW 1964, 658; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 218 Rn. 6; aA MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 218 Rn. 3).
b) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihm aufgrund der "auf weniger als die Hälfte verkürzten Ladungsfrist" die Möglichkeit genommen worden sei, sich ausreichend auf den Termin am 12. September 2014 vorzubereiten und insbesondere noch umfänglich zu der Forderungsaufstellung der Beklagten vorzutragen und darzulegen, warum die Beklagte bei Erlass der Widerrufsverfügung insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die im Attest vom 26. August 2014 attestierten gesundheitlichen Einschränkungen hätten schon längere Zeit zuvor bestanden, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Akten sachgerecht zu bearbeiten. Deshalb habe er auch nicht zu dem Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz des gegen ihn eröffneten Insolvenzverfahrens vortragen können.
Damit ist der Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger legt nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn er ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf den Termin gehabt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 28/11 Rn. 8; vom 19. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/12 Rn. 7). Der vom Kläger angekündigte Vortrag zu den Forderungen nach Nr. 33 der Forderungsliste der Beklagten vermag im Übrigen die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund des unstreitig über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens nicht auszuräumen. Soweit der Kläger beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit Ausführungen gemacht hat, lassen diese die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht entfallen (siehe unten).
2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klagabweisung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11 Rn. 4).
b) Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Vorkehrungen, welche ausschließen könnten, dass weder Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen, hat der Kläger nicht getroffen; diese würden nach ständiger Senatsrechtsprechung bei einem als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalt die Gefährdung ohnehin nicht entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13 Rn. 15; Beschluss vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14 Rn. 6 jeweils m.w.N.). Auf die Frage, ob er seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2014 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff.) und ob der Anwaltsgerichtshof fehlerhaft eine Verurteilung aus einem gemäß § 153a StPO eingestellten Strafverfahren beim Amtsgericht E. wegen Untreue in zwei Fällen zugrunde gelegt hat, kommt es demgemäß nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 - 1 AGH 20/14 -
BGH:
Beschluss v. 27.04.2015
Az: AnwZ (Brfg) 1/15
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