Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 109/08
(BPatG: Beschluss v. 29.01.2009, Az.: 27 W (pat) 109/08)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 die Anmeldung der Wortmarke Digi-Wetterfür die Waren
"Wetterstationen (Messgeräte), Wetter-Center (Messgeräte), Thermometer nicht für medizinische Zwecke; Uhren mit Thermometer"
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Die Verbraucher würden die angemeldete Bezeichnung schlagwortartig als "Digital-Wetter" verstehen. Im Hinblick auf die angemeldeten Waren würden sie der Bezeichnung lediglich einen schlagwortartigen Hinweis darauf entnehmen, dass diese die digitale Anzeige/Abfrage oder den digitalen Austausch (aktueller) Wetterdaten ermöglichten. Der Bindestrich begründe keine Schutzfähigkeit, da er an der beschreibenden im Vordergrund stehenden Sachaussage nichts ändere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke begehrt. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt sich die Anmelderin auf die Eintragung der Wortmarke "Wetter.de" zugunsten von RTL.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. -BioID;). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch).
Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es setzt sich nämlich aus den Begriffen "Digi" und "Wetter" zusammen. Der Zeichenbestandteil "Digi" wird als Kurzform für "digital" verwendet und steht für digitale Technik. Die Kurzform "Digi" ist in der Zusammensetzung mit anderen Begriffen auch gebräuchlich (z. B. DIGICOM = digitales Kommunikationssystem, DIGIFON = digitales Telefon).
Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge "Digi-Wetter" hat die Markenstelle zutreffend aufgezeigt; er wird wohl auch von der Anmelderin nicht bestritten. Der Verkehr wird dieser Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren den schlagwortartigen Hinweis entnehmen, dass diese die digitale Anzeige/Abfrage oder den digitalen Austausch von (aktuellen) Wetterdaten ermöglichen. Sämtlichebeanspruchten Waren können als digitale Messgeräte jeweils der Feststellung aktueller Wetterdaten dienen.
Die Anmelderin kann sich zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens nicht erfolgreich auf die Eintragung der Wortmarke "Wetter.de" stützen. Der Senat hält diese Marke für nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Marke. Abgesehen davon verleiht die Eintragung anderer, vermeintlich ähnlicher Marken keinen Anspruch auf Registrierung. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen -selbst identischer Marken -weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 -Today; BPatGE, 32, 5 -CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 -Papaya; BlPMZ 2007, 236 -CASHFLOW). Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674 -Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 -Henkel).
Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht Schwarz Kruppabr/Me
BPatG:
Beschluss v. 29.01.2009
Az: 27 W (pat) 109/08
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