Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Oktober 2000
Aktenzeichen: I ZB 33/00

(BGH: Beschluss v. 26.10.2000, Az.: I ZB 33/00)

Tenor

Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2000 und vom 7. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5.129,40 DM festgesetzt.

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 -I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 -Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Das Landgericht München I hat sich in seinem Beschluß vom 29. März 2000, dessen Begründung sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht hat, mit der Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91 a ZPO in einer die getroffene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hinreichend erläuternden Weise auseinandergesetzt. Die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich, unvereinbar sein sollen. Gleiches gilt für die Erwägungen, auf denen die Streitwertfestsetzung beruht; die Möglichkeit einer Streitwertminderung nach § 23a UWG ist geprüft worden.






BGH:
Beschluss v. 26.10.2000
Az: I ZB 33/00


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