Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 2. Januar 2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1868/05

(BVerfG: Beschluss v. 02.01.2006, Az.: 1 BvR 1868/05)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die zivilrechtliche Nachhaftung eines Verlegers nach Veräußerung seines Verlages.

I.

1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines Buchverlages. Mit Verlagsvertrag vom 14. März 1996 verpflichtete er sich gegenüber einer Autorin (Klägerin des Ausgangsverfahrens), deren Buch mit einer Erstauflage von 2.000 Exemplaren aufzulegen. Von jedem verkauften Exemplar sollte die Klägerin ein Honorar von 35 % des Nettoertrages erhalten. Im Gegenzug entrichtete die Klägerin eine Kostenbeteiligung für die Anfertigung der Erstauflage in Höhe von 15.000,00 DM.

2001 veräußerte der Beschwerdeführer den Verlag, ohne die Klägerin hiervon zu unterrichten. Zum Zeitpunkt der Veräußerung war die Auflage noch nicht vollständig erstellt. Die Klägerin erfuhr von dem Eigentümerwechsel erst durch ein Mitteilungsschreiben des Erwerbers. Der Erwerber kam den Verpflichtungen aus sämtlichen übernommenen Autorenverträgen bereits ab 2002 nicht mehr nach, im November 2003 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Nachdem der Erwerber auch seine Honorarverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht mehr bediente, erklärte diese im Dezember 2003 die fristlose Kündigung des Verlagsvertrages und nahm den Beschwerdeführer auf Zahlung des ausstehenden Autorenhonorars und anteilige Rückzahlung der vorab entrichteten Kostenbeteiligung in Anspruch, soweit die Erstauflage nicht vollständig erstellt worden war.

2. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 30. November 2004 statt. Der Beschwerdeführer hafte als ursprünglicher Verleger aus § 28 Abs. 2 des Verlagsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1901 (im Folgenden: § 28 VerlG a.F.) neben dem Erwerber als Gesamtschuldner fort. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2005 zurück. Grundlage der Zahlungsansprüche der Klägerin sei allerdings nicht § 28 VerlG a.F., sondern das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer, das sich durch die Veräußerung des Verlages an den Erwerber nicht geändert habe. § 28 Abs. 2 VerlG a.F. betreffe nicht die Verpflichtungen des Veräußerers, sondern regele allein die zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. August 2005 als unbegründet zurück.

3. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde vom 2. September 2005 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Eigentumsgrundrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen unterwürfen ihn einer unbeschränkten Haftung aus einem vor Verlagsveräußerung abgeschlossenen Vertrag, ohne dass er die Möglichkeit habe, auf die Erfüllung des Vertrages noch selbst Einfluss zu nehmen.

Mittelbar greift der Beschwerdeführer zudem die Vorschrift des § 28 Abs. 2 VerlG a.F. und die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 34 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung vom 9. September 1965 (im Folgenden: § 34 UrhG a.F.) an. Beide Vorschriften statuierten eine zeitlich unbegrenzte, "lebenslange" Nachhaftung des ursprünglichen Verlegers nach Veräußerung seines Verlages. Durch das unkalkulierbare Risiko der zeitlich unbegrenzten Nachhaftung werde die Verkehrsfähigkeit seines Verlages als Wirtschaftsunternehmen in unverhältnismäßiger Weise zugunsten der Autoren beschränkt, der Verlag werde für ihn als Veräußerer letztlich unverkäuflich. Es fehle an der gebotenen zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung des Veräußerers, wie sie etwa im Handelsrecht durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 in § 26 HGB ins Werk gesetzt worden sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der § 28 Abs. 2 VerlG a.F. und § 34 Abs. 5 UrhG a.F. wendet, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 7. Juli 2005 in einfachrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers allein auf dem mit der Klägerin geschlossenen Verlagsvertrag gründen. Dieser Verlagsvertrag blieb durch die Veräußerung des Verlages an einen Dritten unberührt, die Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber der Klägerin aus dem Verlagsvertrag bestanden unverändert fort (vgl. Leiss, Verlagsgesetz, 1973, § 28 Rn. 38; Loewenheim/Nordemann, in: Loewenheim <Hrsg.>, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 28 Rn. 17; Rehbinder, Urheberrecht, 13. Auflage 2004, S. 331; Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage 2001, § 28 Rn. 20a; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980, S. 464; a. A. Haberstumpf, in: Forkel/Kraft <Hrsg.>, Festschrift Hubmann, 1985, S. 127 <133>).

Die mittelbar angegriffenen Vorschriften der § 28 Abs. 2 VerlG a.F. und § 34 Abs. 5 UrhG a.F. äußern sich zu dieser unverändert fortbestehenden vertraglichen Haftung des Veräußerers nicht. Sie setzen diese lediglich voraus und normieren die zusätzlich hinzutretende gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers. Damit bleiben sie für die mit der Verfassungsbeschwerde dem Grunde nach angegriffene Nachhaftung des Beschwerdeführers ohne eigene Bedeutung. Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbezüglich folglich an einer auch nur mittelbaren Betroffenheit und damit an der Beschwerdebefugnis.

2. Unbeschadet weiterer Zulässigkeitsbedenken, die insbesondere auf der unterbliebenen Vorlage des Verlagsvertrages vom 14. März 1996 und des Veräußerungsvertrages aus dem Jahr 2001 gründen, begegnen die unmittelbar angegriffenen Gerichtsentscheidungen in der Sache keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls ohne Erfolgsaussicht.

Eine unrichtige Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts durch die angegriffenen Entscheidungen wird auch durch den Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer vielmehr gegen die bestehende Rechtslage und fordert die Einführung einer Nachhaftungsbeschränkung im Urheber- und Verlagsrecht. Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Gesetzgebers besteht vorliegend jedoch nicht, da das geltende Recht insoweit kein verfassungsrechtlich relevantes Defizit aufweist.

a) Die von dem Beschwerdeführer als "lebenslang" und damit verfassungswidrig gerügte Nachhaftung des Veräußerers ist keineswegs unbegrenzt. Sie ist vielmehr inhaltlich begrenzt durch die Bestimmungen des in Privatautonomie auch des Beschwerdeführers abgeschlossenen Verlagsvertrages, der den Grund und die Grenzen der Verpflichtungen des Beschwerdeführers originär festlegt (vgl. § 29 VerlG). Zudem erfährt die Nachhaftung eine zeitliche Begrenzung durch die allgemeinen schuldrechtlichen Verjährungsregeln.

b) Die Nachhaftung ist auch nicht unausweichlich. Dem Beschwerdeführer stehen als Veräußerer die Instrumente des Schuldrechts, insbesondere des Erlasses, des negativen Schuldanerkenntnisses und der privativen Schuldübernahme zu Gebote, um sich seiner vertraglichen Verpflichtungen zu entledigen. Hierzu bedarf es freilich der Mitwirkung des Gläubigers.

c) Diese zwingende Mitwirkung des Gläubigers bei der Beendigung der Nachhaftung ist jedoch nicht unberechtigt. Es handelt sich vielmehr um ein elementares privatrechtliches Prinzip, dass die Auswechslung eines Schuldners grundsätzlich der Zustimmung des Gläubigers bedarf. Denn der Gläubiger hat sich seinen ursprünglichen Schuldner auf Grund einer privatautonomen Entscheidung ausgesucht, wohingegen er auf die Auswahl des Erwerbers keinen Einfluss hat. Dieser wird vielmehr durch den Veräußerer nach dessen eigenen Kriterien ausgesucht, der es folglich in der Hand hat, sich dem Erwerber gegenüber im Innenverhältnis abzusichern, und der zudem aus dem Verkaufserlös Rücklagen bilden kann. Es entspricht daher dem berechtigten Interesse des Gläubigers, den Veräußerer nicht von Gesetzes wegen aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu entlassen.

Auch eine zeitliche Begrenzung dieser grundsätzlich fortbestehenden originären vertraglichen Haftung des Veräußerers ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Parallele des seit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl I S. 560) im Handelsrecht bestehenden Enthaftungsprivilegs nach Ablauf von fünf Jahren (vgl. §§ 26, 28 Abs. 3, § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB, § 45 UmwG) ist nicht geeignet, einen Anspruch auf gesetzgeberisches Tätigwerden zu begründen. Die Nachhaftungsbegrenzung im Handelsrecht ist vielmehr ihrerseits die - erst 1994 geschaffene und nicht unumstritten gebliebene - Ausnahme von der Regel des allgemeinen Zivilrechts, die mit den Besonderheiten der Unternehmenskontinuität und der Unternehmensbezogenheit bestehender Forderungen begründet wird (vgl. einerseits Canaris, in: Böttcher/Hueck/Jähnke <Hrsg.>, Festschrift Odersky, 1996, S. 753 ff.; andererseits K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage 1999, S. 211 ff.). Die Frage der Anwendbarkeit des Enthaftungsprivilegs des § 26 HGB über den Bereich des § 25 HGB hinaus auf weitere Fälle der Schuldmitübernahme des Erwerbers ist einfachrechtlich zu beantworten (vgl. BGHZ 42, 381 <382>; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Auflage 2003, § 26 Rn. 4; K. Schmidt, a.a.O., S. 251), verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Erstreckung jedenfalls nicht. Ohnehin wäre vorliegend selbst die Fünfjahresfrist des § 26 HGB nicht verstrichen.

d) Die erfolgreiche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch die Klägerin verletzt ihn folglich nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Es stand vielmehr die Forderung der Klägerin gegen den Beschwerdeführer ihrerseits schon nach allgemeinem Zivilrecht unter dem Schutz der Verfassung (vgl. BVerfGE 42, 263 <294>; 45, 142 <179>; 83, 201 <208>). Eines Rückgriffs auf bestehende Besonderheiten des geistigen Eigentums und deshalb gegebenenfalls weitergehende, in ihrer Urheberpersönlichkeit gründende Rechte der Klägerin bedarf es daher nicht.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 02.01.2006
Az: 1 BvR 1868/05


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