Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 11. November 2003
Aktenzeichen: 11 U 55/02

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 11.11.2003, Az.: 11 U 55/02)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 24.10.2002 teilweise abgeändert und zurKlarstellung neu

gefasst:

1) Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung einesOrdnungsgeldes bis zu 250.000 €€ ersatzweiseOrdnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehenan ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, für jeden Fall derZuwiderhandlung zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungenvon A-Möbelmodellen, und zwar des Sessels B; des dreisitzigen SofasB, des zweisitzigen Sofas C, des dreisitzigen Sofas C und desTisch-Systems D, in ihren Verkaufsräumen und Schaufenstern,beispielsweise in ihrem Kaufhaus E in O1, aufzustellen oderaufstellen zu lassen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denVertriebsweg der unter Ziff. 1 aufgeführten Möbel zu erteilen,insbesondere Angaben zu machen über die Menge und Preise der seitdem 27.11.2002 an sie ausgelieferten und von ihr bestelltenNachbildungen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, derKlägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem27.11.2002 durch das Aufstellen der unter Ziff. 1 genanntenNachbildungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

4) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5) Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

6) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wirdgestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistungin Höhe von 30.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ingleicher Höhe Sicherheit leistet, Die Sicherheiten können durchselbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oderSteuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

8) Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO.

Mit ihrer Berufung ergänzt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen: Sie vertritt zunächst die Auffassung, die Entscheidung des Landgericht sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht aus dem Recht zum Verkauf der streitbefangenen Möbel (droit de vendre), das der Klägerin im Lizenzvertrag mit den Rechtsnachfolgern von A eingeräumt worden sei, ein umfassendes Recht zum Inverkehrbringen der Möbel i.S.v. § 17 UrhG abgeleitet. Dies ergebe sich aus dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken; für den Verkauf von Möbelstücken sei es nicht erforderlich, diese zu Zwecken der Dekoration in Geschäftsräumen aufzustellen. Weiter meint die Beklagte, das Merkmal des €Inverkehrbringens€ in § 17 UrhG setze eine Besitzüberlassung im Sinn des Bürgerlichen Rechts voraus. Ohne diese liege eine bloße Benutzung des Werkes vor, die urheberrechtlich irrelevant sei. Auch in den Entscheidungen €Möbelnachbildungen€ und €Zilleball€ des Kammergerichts habe eine Überlassung des Besitzes im Bürgerlich-rechtlichen Sinn stattgefunden. Eine gegenteilige Interpretation verwische die Grenzen zwischen § 17 und § 18 UrhG. Sie führe zudem dazu, dass der Begriff des Inverkehrbringen in § 17 UrhG anders interpretiert werde als in § 106 UrhG, wo einhellig ein Gelangen der Werkverkörperung in die Verfügungsgewalt eines Dritten verlangt werde. Die Verurteilung zu Auskunft und Schadensersatz gehe zu weit, da ihr vor der Abmahnung durch die Klägerin am 27.11.2002 das erforderliche Verschulden gefehlt habe.

Ferner stellt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Der Lizenzvertrag vom 15.11.1996 sei nach dessen Art. 12 Abs. 1 zum 31.12.2001 beendet worden. Es treffe nicht zu, dass dieser Vertrag nach § 12 Abs. 3 stillschweigend verlängert worden sei.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, eine Kündigung des Vertrags vom 15.11.1996 zum 31.12.2002 sei nicht erfolgt. Der Vertrag habe sich deshalb stillschweigend um weitere 6 Jahre verlängert und stelle weiterhin die Grundlage für ihre Aktivlegitimation dar.

II. Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht erhobene Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1) Bedenken gegen die Zulässigkeit des auf Unterlassung gerichteten Klageantrags wegen mangelnder Bestimmtheit hat der Senat nicht. Der Antrag bezeichnet die einzelnen Möbelstücke, auf die er sich bezieht, und er gibt genau die Verhaltensweisen wieder, die der Beklagten verwehrt sein sollen (Aufstellen in den Verkaufsräumen und Schaufenstern). 2) Den Unterlassungsanspruch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht als nach § 97 UrhG i.V.m. § 17 UrhG als begründet angesehen. a) Die streitbefangenen Möbel genießen in Deutschland als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr.4 UrhG ungeachtet der Tatsache urheberrechtlichen Schutz, dass sie in Italien rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind. Das Gegenseitigkeitserfordernis nach Art. 2. Abs. 2 1. Halbsatz RBÜ für den Bereich der angewandten Kunst steht dem Inlandschutz nicht entgegen; weil Ursprungsland der Möbel A nicht Italien, sondern Frankreich und die Schweiz ist (OLG Frankfurt, GRUR 1993, 116). Auch wenn die Herstellung eines Werkstücks in einem Land erfolgt, in dem der Urheber keinen Schutz genießt, kann die Verbreitung im Inland (Schutzland) unzulässig sein. Soweit es um den Schutz im Inland geht, kommt es dabei allein darauf an, ob ein inländischer Begehungsort gegeben ist (Schricker/Katzenberger, UrhG, 2. Aufl., vor §§ 120 ff, Rz. 130 ff).

b) Die Klägerin hat aus dem Vertrag vom 16.11.1995 ein Recht zur Verwertung der streitbefangenen Möbelstücke erworben, das nach seinem Inhalt einem Verbreitungsrecht i.S.v. § 17 UrhG vergleichbar ist.

Grundlage der Rechtsposition der Klägerin ist der Vertrag vom 16.11.1995 zwischen ihr und der €Fondation A€ als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Urhebers. In Art. 1 dieses Vertrags, dessen Inhalt dem Senat aus zahlreichen urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, heißt es: €L€Auteur cède à Cassina le droit exclusif de fabriquer, de vendre, dans la monde entier, les meubles A €€. Der Umfang der hierdurch der Klägerin eingeräumten Rechtsstellung ist durch Auslegung zu bestimmen, die sich grundsätzlich am französischen Recht zu orientieren hat. Denn nach der sog. Einheitstheorie, der der Senat folgt (s. dazu BGH GRUR 1959, 331,333 -Dreigroschenroman; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 141, 142- Mackintosh), ist für die Auslegung von Urheberrechtsverträgen auch insoweit, als es um die dort getroffenen Verfügungen (hier: Einräumung von Nutzungsrechten) gebt, das sog. Vertragsstatut maßgeblich. Das bedeutet, dass nach Art. 28 Abs 1 EGBGB der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs.2 Satz 1 EGBGB wird vermutet, dass das der Staat ist, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat; im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich - wie hier - um eine juristische Person handelt, ihre Niederlassung hat. Die vertragstypische Leistung besteht bei urheberrechtlichen Lizenzverträgen in der Einräumung des Nutzungsrechts. Diese hatte die €Fondation A€ zu erbringen. Diese hatte ihren Sitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausweislich des Vertrags vom 16.11.1995 in Paris. Damit ist ihr die Auslegung des Vertrags grundsätzlich auf französisches Urheber(vertrags)recht abzustellen. Für das im Vertrag vom 16.11.1995 der Klägerin eingeräumte €droit de fabriquer€ führt das zu eindeutigen Ergebnissen. Das €droit de fabriquer€ kommt in Art. 132-1 des Code de la proprietè intellectuelle (i.F. €CI€) vor; es bezeichnet dort das einem Verleger eingeräumte Recht, eine Anzahl von Vervielfältigungsstücken des Werkes herzustellen ("le droit de fabriquer ou de faire fabriquer en nombre de exemplaires de l`oeuvre€); dazu ist anzumerken, dass nach den Art. 132-1, 112-2 Nr.8 CI auch Werke der angewandten Kunst Objekt eines solchen Verlagsvertrags (contrat d€ édition) sein können.

Für das im Vertrag vom 16.11.1995 der Klägerin ebenfalls eingeräumte €droit de vendre€, dessen Verletzung im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, lässt sich ein vergleichbarer Befund nicht feststellen. Der CI kennt kein dem § 17 UrhG vergleichbares Verbreitungsrecht. Zwar ist im Zusammenhang mit dem Verlagsvertrag in Art. 132-1 CI von €Verbreitung€ (diffusion) die Rede, doch versteht das Gesetz das nicht als Recht, sondern als Pflicht des Verlegers (€a charge pour elle d`en assurer la publication et la diffusion€). Entsprechend heißt es in Art. 122-1 CI, das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht umfasse das Darbietungsrecht (droit de représentation) und das Vervielfältigungsrecht (droit de reproduction); die in Art. 122-2 CI enthaltene Definition der €Darbietung€ zeigt dann, dass es sich hierbei um Fälle handelt, die nicht der Verbreitung, sondern der unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes i.S.v. 15 Abs. 2 UrhG vergleichbar sind.

Gleichwohl macht die Einräumung eines solchen €droit de vendre€ im Vertrag vom 16.11.1995 einen guten Sinn. Denn die dort begründeten Nutzungsrechte sollten der Klägerin weltweit (dans le monde entier) zustehen, also auch in solchen Staaten, deren Urheberrecht dem § 17 UrhG vergleichbare Regelungen enthalten. Für den urheberrechtlichen Schutz der Klägerin in diesen Staaten war es sinnvoll, ihr ein - dem französischen Recht nicht bekanntes - €droit de vendre€ neben dem €droit de fabriquer€ zuzugestehen. Dieser Befund hat nun aber Konsequenzen für den (geändert: die Red.) Inhalt dieses €droit de vendre€. Es spricht Vieles dafür, dass es dem - auch nach französischem Recht maßgeblichen (Art. 1156 Code civil) - Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, den Inhalt dieses Rechts nach den Vorschriften des Staates zu bestimmen, in dem es geschützt ist und in dem deshalb auch seine Verletzung in Betracht kommt. Danach ist der Inhalt des €droit de vendre€ nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG gelten.

c) Der Senat muss nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon ausgehen, dass das im Vertrag vom 16.11.1995 begründete Verwertungsrecht fortbesteht. Zwar ist in Art. 12 Abs.1 dieses Vertrags vorgesehen, dass der Vertrag am 31.12.2001 beendet werden soll. Abweichend davon bestimmt aber § 12 Abs. 3 des Vertrags, dass dieser sich für einen Zeitraum von weiteren sechs Jahren verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. Von einer solchen Verlängerung ist nach dem Vorbringen der Parteien auszugehen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.9.2003 unter Beweisantritt behauptet, der Vertrag vom 16.11.1995 habe sich um weitere 6 Jahre verlängert, weil er von keiner Partei in der dort vorgeschriebenen Form gekündigt worden sei. Dieses Vorbringen kann nicht nach den §§ 525, 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Zwar hat die Klägerin die Vertragsverlängerung erst nach Ablauf einer hierfür gemäß den §§ 525, 273 Abs. 2 Nr.1 ZPO gesetzten Frist und damit verspätet behauptet; denn der Senat hat ihr in Ziff. 1 seines Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 1.7.2003 nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Frist zur Erklärung über die Vertragsverlängerung gesetzt, die zunächst am 25.7.2003 und - nach einer Verlängerung durch den Vorsitzenden des Senats - am 25.8.2003 ablief. Diese Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Ziff. 1 des Beschlusses vom 1.7.2001 in seiner Kanzlei übersehen worden sei. Das verspätete Vorbringen ist aber zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtstreits nicht verzögert. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn seine Berücksichtigung die Einvernahme des von der Klägerin ihr die Richtigkeit ihrer verspätet erhobenen Behauptung benannten Zeugen erforderlich machen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat zwar die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.9.2003 bestritten; sie hat aber für die Beendigung des Vertrags vom 15.11.1996 keinen Beweis angetreten. Dies hätte sie aber tun müssen, da sie grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigung des Vertrags und damit für den Wegfall der Aktivlegitimation der Klägerin trägt (aa); die Klägerin trifft zwar insoweit nach Treu und Glauben eine Pflicht zum substantiierten Bestreiten ("sekundäre Darlegungslast€, bb), die aber an der Verteilung der Beweisführungslast nichts zu ändern vermag (cc).

aa) Die Kündigung des Vertrags vom 15.11.1996 ist eine rechtsvernichtende Tatsache, weil ihr Vorliegen bewirken würde, dass die Klägerin die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die sie aus dem Vertrag erworben hat, nachträglich verlieren würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher rechtsvernichtenden Tatbestandsmerkmale trägt derjenige, der das (Fort-)Bestehen eines unstreitig begründeten Rechts leugnet (BGH NJW 1986, 2426, 2427 mwN). Freilich könnte erwogen werden, nicht die Kündigung des Vertrags als rechtsvernichtende, sondern das Unterbleiben dieser Kündigung als rechtserhaltende Tatsache anzusehen, für die dann die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hätte. Doch erscheint eine solche Sicht zweifelhaft. In den Fällen, in denen sich die rechtsvernichtende oder -erhaltende Tatsache aus dem Gesetz ergibt, lässt dieses häufig durch seine Formulierung erkennen, wem die Darlegungs- und Beweislast zugewiesen werden soll. So legen Formulierungen wie €es sei denn, dass€, €wenn nicht€, €gilt nicht wenn€, €ist ausgeschlossen, wenn€ die Annahme nahe, dass eine rechtshindernde oder -vernichtende Einwendung gemeint ist (s. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., 2003, Anh. § 286, Rz. 13). In ähnlicher Weise stellt hier Art. 12 Abs. 3 des Vertrags vom 15.11.1996 klar, dass die Parteien die stillschweigende Verlängerung als den Regelfall; die Kündigung als den Ausnahmefall angesehen haben: Die Verlängerung tritt nämlich ohne weiteres ein (par tacite reconduction), die Beendigung steht unter dem Vorbehalt einer ausdrücklichen und in der Form des Einschreibens zu erklärenden Kündigung (sauf dénonciation € par lettre recomandée). Für eine (primäre) Darlegungs- und Beweislast der Beklagten spricht schließlich auch die Parallele zur Rechtslage bei § 545 BGB (= § 568 BGB a.F.), wo es ebenso wie im vorliegenden Fall um die Frage geht, wer im Fall einer möglichen stillschweigenden Vertragsverlängerung, die aber durch Erklärung einer Partei verhindert werden kann, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Erklärung trägt. Nach allgemeiner Auffassung ist dies die Partei, die die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bestreitet (s. dazu Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Aufl. § 568 Rz. und Fn. 2, 3 mit zahlreichen Nachweisen aus Rspr. und Lit.).

bb) Die Klägerin war hier allerdings gehalten, zur Frage der (unterbliebenen) Kündigung substantiiert vorzutragen. Ein solches substantiiertes Vorbringen kann von der primär nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei darin gefordert werden, wenn ein solches Vorbringen der €primär€ €darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1987, 2008, 2009). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt (BGH NJW 1990, 3151, 3152; BGHZ 140, 156, 156). So verhält es sich hier. Bei der Frage, ob der Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und den Rechtsnachfolgern A gekündigt worden ist, handelt es sich um ein Internum zwischen den Parteien dieses Vertrags, von dem die Beklagte als Außenstehende keine Kenntnis haben kann. Darum war es Sache der Klägerin, hierzu (substantiiert) vorzutragen.

cc) Allerdings entspricht es allgemeiner Ansicht, dass in den oben bb) angesprochenen Fällen einer €sekundären Darlegungslast€ die Beweis- und Beweisführungslast bei der €primär€ darlegungsbelasteten Partei verbleibt (s. dazu etwa Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., 2003, Vor § 284, Rz.34; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., 2002; Vorbem. § 284, Rz.18): Hat die €sekundär€ darlegungsbelastete Partei so substantiiert vorgetragen, dass es nunmehr der €primär€ darlegungs- und beweisbelasteten Partei möglich und zumutbar ist, Beweis anzutreten, so ist es auch ihre Sache, dies nunmehr zu tun. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.9.2003 vorgetragen, dass eine Kündigung unterblieben sei, und als Person, die dies bezeugen kann, den Präsidenten der €Fondation A€, also das Organ einer der Beteiligten des Vertrags vom 15.11.1996, benannt. Nunmehr war es der Beklagten möglich und zumutbar, ihrerseits durch Benennung dieser Person als Zeugen Beweis anzutreten. Der Senat hat darum auch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nachdem dieser das Vorbringen der Klägerin bestritten hatte, befragt, ob darüber hinaus noch weitere Erklärungen abgegeben werden sollten. In dieser Situation wäre es Sache der Beklagten gewesen, entweder Beweis anzutreten oder, falls ihr eine Erklärung zu dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.9.2003 nicht möglich war, einen Antrag auf Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zu stellen.

d) Ist dem €droit de vendre€ ein dem Verbreitungsrecht i.S.v. § 17 UrhG vergleichbarer Schutzbereich zuzuweisen, so hat die Beklagte dieses Recht durch das Aufstellen der streitbefangenen Möbel in ihren Geschäftsräumen widerrechtlich verletzt.

Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder - mit oder ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellte (vgl. Ulmer aaO.) - Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Inverkehrbringen im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist jede Handlung, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. Ausreichend ist die Überlassung an Dritte, mit denen keine persönliche Verbundenheit besteht. Eine Veräußerung ist nicht erforderlich. Jede Besitzüberlassung, insbesondere das Vermieten. oder Verleihen von Werkstücken (Schricker/Löwenheim, Urherberrecht, 2. Auflage, § 17 Rn 12 m.w,N.), aber auch jedes sonstige zur Verfügung Stellen reicht aus (Möhring/Nicolini/Kroitzsch, Urheberrecht, 2. Auflage, §17 Rn. 21). Eine dauerhafte Besitzübertragung bzw. Besitzerlangung im Sinne von §§ 854 ff. BGB ist nicht zwingend Voraussetzung für ein Inverkehrbringen i. Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG (vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, UrhG 8. Aufl. Rn. 3). Ein Inverkehrbringen von Werkstücken und damit ein Eingriff in das Verwertungsrecht ist bejaht worden, wenn von einem Konzertveranstalter an die Musiker Noten verteilt und nach dem Konzert wieder eingesammelt werden, (BGH GRUR 1972, 141 - Konzernveranstalter), bei unberechtigter Verwendung von Bild-Reproduktionen als Balldekoration (KG Schulze KGZ 56 - Zilleball) oder bei der Ausstattung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten eines Hotels, die der gemeinschaftlichen Nutzung durch Gäste dienen, mit Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbel (KG GRUR 1996, 968 - Möbelnachbildungen). Die Entscheidung des Kammergerichts wird im Schrifttum - soweit ersichtlich einhellig - als Beispielsfall für das Inverkehrbringen von Werkstücken angeführt (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. Rn. 4; Kroitzsch aaO. Rn. 19; Schricker/Loewenheim aaO, Rn. 12 jeweils zu § 17 UrhG).

Der Begriff der zum Inverkehrbringen gehörenden Überlassung oder Zurverfügungstellung eines Werkstückes darf nicht eng ausgelegt werden. Entscheidend ist das Schutzziel des Urheberrechts (vgl. KG aaO.). Der wichtigste Grundgedanke bei der Ausgestaltung der Verwertungsrechte, der auch für ihre Auslegung maßgeblich sein muss, ist der Grundsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird (Schricker/von Ungern-Sternberg aaO. § 15 Rn. 6). Der Urheber soll möglichst umfassend an jedem neuen Verwertungsvorgang teilhaben, der eine neue gewerbliche Ausbeutung mit sich bringt, ohne dass es auf eine unmittelbare wirtschaftliche Nutzziehung ankäme (Schricker/von Ungern-Sternberg aaO.). Er hat gemäß § 15 UrhG das ausschließliche und umfassende Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.

Daher hat es das Kammergericht (aaO.) für unerheblich gehalten, ob den Hotelgästen an den Nachbildungen Besitz im Sinne des Bürgerlichen Rechts überlassen wird, oder ob es dich vielmehr um eine rein faktische Überlassung handelt, indem die Sitzmöbel den Gästen zum €Be-Sitzen€ überlassen werden. Eine körperliche Verwertung liegt schon darin, dass ein Dritter das Werk für seine eigenen (gewerblichen) Zwecke nutzt und dabei aus der Sphäre des Privaten in die Öffentlichkeit bringt, indem er es ihr zum kurzfristigen Gebrauch überlässt. Denn es liefe dem Schutzzweck der §§ 15 ff. UrhG zuwider, wenn über den Kopf des Berechtigten hinweg ohne dessen Beteiligung die schöpferische Leistung durch Gebrauchsüberlassung der Nachbildungen an die Allgemeinheit ausgenutzt werden dürfte, wenn damit zugleich ein Gewinn an Prestige und die Möglichkeit entsprechend gehobener Preisgestaltung einhergeht (so KG aaO.).

Dem folgt der Senat auch für den zu entscheidenden Fall. Die Beklagte hat in ihren Geschäftsräumen einen allgemeinen Verkehr eröffnet und damit die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre heraus der Öffentlichkeit zugeführt. Wie schon das Landgericht zu Recht betont hat gehört die Bereitstellung von möblierten Ruhezonen insbesondere vor Umkleidekabinen heute zu dem Standard, den Kunden von Geschäften zumindest der gehobenen Kategorie erwarten. Die Beklagte nutzt die Stücke nicht nur, um ihren Kunden eine besondere Annehmlichkeit zu bieten, sondern auch, um damit eine Atmosphäre des Besonderen und Exklusiven zu erzeugen. Andernfalls bräuchte sie zur Ausstattung ihres Ladenlokals nicht auf die - im Inland als Werke der angewandten Kunst anerkannten und geschützten - Modelle A zurückgreifen, sondern könnte sich mit beliebigen €Allerweltsmöbeln€ begnügen.

Die Beklagte stellt aber nicht irgendwelche Sitzmöglichkeiten zur Verfügung, sondern greift bewusst auf die prestigeträchtigen und im Original der gehobenen Preisgruppe zuzurechnenden Möbelstücke der €-Serie zurück, um deren Prestige und Wertschätzung auszunutzen und gleichsam auf ihr Geschäft zu übertragen. Damit nutzt sie die Werkstücke in ihrem zumindest mittelbaren wirtschaftlichen Interesse.

Bei dieser Nutzungsintensität ist von einem Eingriff in das umfassende Verwertungsrecht des Urhebers auszugehen. Der Fall liegt nicht anderes als die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werkstücke zur Dekoration eines Ballsaales (KG Schulze KGZ Nr. 56 mit Anm. von Gerstenberg), oder die Ausstattung von den Gästen zugänglichen Räumlichkeiten eines Hotels mit Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbelmodelle. Unerheblich ist, das der flüchtige Besitz -allenfalls um einen solchen wird es sich handeln, wenn ein einzelner Kunde die Möbel zum Niedersetzen nutzt - keinen Besitz im Sinne von § 854 ff. BGB begründet. Es wäre ein nicht gerechtfertigter Formalismus, die Rechte des Urhebers allein davon abhängig zu machen, ob im Rahmen einer kurzfristigen Gebrauchsüberlassung Besitz im bürgerlichrechtlichen Sinn begründet wird. Abzustellen ist in diesen Fällen nicht auf die Kurzfristigkeit der jeweils einzelnen Gebrauchsüberlassung, sondern darauf, dass wiederholte Gebrauchsüberlassung an eine Vielzahl von Personen beabsichtigt sind. Entscheidend ist, dass die Sitzmöbel auf Dauer einer beliebigen Zahl unbekannter Kunden, die die Geschäftsräumlichkeiten betreten, zur Nutzung angeboten und überlassen werden sollen. Die Intensität der beabsichtigten, wiederholten Gebrauchsüberlassung übersteigt die Nutzung, die mit einer - nur vorübergehenden - Besitzübertragung verbunden sein kann. Damit wird das Werk einem unbestimmten Personenkreis zu nicht lediglich privaten Zwecken zugänglich gemacht.

2) Der Anspruch auf Schadensersatz, den die Klägerin zulässigerweise im Wege der Feststellungsklage geltend macht, ist teilweise begründet. Dass und warum die Beklagte durch das Aufstellen der streitbefangenen Möbel in ihren Geschäftsräumen das Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt hat, wurde bereits ausgeführt. Seit dem Zugang der Abmahnung am 27.11.2002 der Klägerin weiß sie auch um die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens, so dass dieses ihr zum Verschulden gereicht; für den Zeitraum vor dem Zugang der Abmahnung vermag der Senat dagegen Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten nicht festzustellen, so das die auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht vor diesem Zeitpunkt gerichtete Klage abzuweisen ist. Die Klägerin hat auch einen Schaden zumindest in Höhe der ihr entgangenen Lizenzgebühr erlitten.

3) Der Auskunftsanspruch folgt für den Zeitraum, in dem eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Betracht kommt, aus § 101 a UrhG.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zuzulassen, weil die Frage nach der Bedeutung einer Besitzüberlassung für der Begriff des €Inverkehrbringens€ i.S.v. §17 UrhG bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist .






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 11.11.2003
Az: 11 U 55/02


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