Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Dezember 2010
Aktenzeichen: 6 W 166/10

(OLG Köln: Beschluss v. 15.12.2010, Az.: 6 W 166/10)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2010 - 203 O 290/10 - abgeän-dert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften der Nutzer, denen zu den in der dem Beschluss der Kammer vom 07.09.2010 beigefügten Anlage ASt 1 (betreffend die Tonaufnahme "... - …") angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an dem Tonträger "…", einem am 14.10.2009 erschienenen, auf dem gleichnamigen Thriller beruhenden Hörbuch. Sie begehrt die Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch die beteiligte Providerin zum Zweck der Auskunft über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen, von denen aus das Hörbuch nach ihren Ermittlungen zwischen dem 02. und 05.09.2010 in sogenannten Internet-Tauschbörsen unerlaubt zum Herunterladen angeboten wurde. Das Landgericht hat die Anordnung abgelehnt, weil es an einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Ein gewerbliches Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Rechtsverletzungen, dessen Bestimmung - wie vom Landgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (WRP 2010, 1554 [1557] - Beschwerderecht des Anschlussinhabers m.w.N.) näher ausgeführt - eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erfordert, kann im Ergebnis nicht verneint werden. Insbesondere muss nach dem Beschwerdevorbringen von einer Fortdauer der relevanten Vermarktungsphase des Hörbuchs ausgegangen werden. Dieses war zwar zur fraglichen Zeit bereits mehr als zehn Monate auf dem Markt; es wurde im Internet aber keineswegs zu Ausverkaufspreisen verschleudert, sondern zu einem Preis gehandelt, der sogar über dem durchschnittlichen Marktpreis derartiger Tonträger liegen dürfte. Die Antragstellerin hat nämlich ihr - insoweit allerdings missverständliches - Vorbringen in der Antragsschrift, dass die Tonaufnahme "zu Verkaufspreisen von EUR 6,95 und mehr im Handel angeboten" würde, später korrigiert und klargestellt, dass das 6 CDs umfassende Hörbuch weiterhin zu Preisen von wenigstens 19,99 € gehandelt wurde. Selbst wenn (für das Buch oder das Hörbuch€) ursprünglich eine unverbindliche Preisempfehlung von 26,00 € bestanden haben sollte, kann dies noch nicht als ein für ein Ende der relevanten Verwertungsphase sprechender deutlich herabgesetzter Preis angesehen werden. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Hörbuch um die (gekürzte) deutsche Lesung eines (wie die beiden Vorgängerromane "…" und "…" desselben Autors) sehr erfolgreichen Unterhaltungsromans handelt; wie die Beschwerde nachgewiesen hat, war (auch) das Hörbuch noch ein Jahr nach seinem Erscheinen in einschlägigen Bestsellerlisten hervorragend plaziert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 131a KostO.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.12.2010
Az: 6 W 166/10


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