Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juni 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 41/03
(BPatG: Beschluss v. 23.06.2005, Az.: 10 W (pat) 41/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Gründe
I.
Der Anmelder hat am 4. Juli 1998 ein Verfahren zur automatischen Überwachung von Transportmitteln beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Patent angemeldet. Das Patentamt hat ihm durch Nachricht vom 4. Dezember 2001 gemäß § 17 Abs. 3 PatG mitgeteilt, dass er die vierte Jahresgebühr nicht in voller Höhe entrichtet habe, weshalb die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Benachrichtigung zugestellt worden sei, die Gebühr samt einem 10%igen Zuschlag (insgesamt 126,50 DM) nachentrichte.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 hat der Anmelder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die mittlerweile abgelaufene Zahlungsfrist gestellt. Zu dessen Begründung hat er zunächst angegeben, er habe erst jetzt von der abgelaufenen Frist erfahren. Er sei auf Grund eines Merkblatts des DPMA vom November 2001 davon ausgegangen, dass er noch eine Zahlungsaufforderung oder Zahlungserinnerung erhalten werde. Nachdem ihm das DPMA die Auskunft der Deutschen Post übermittelt hatte, derzufolge ihm der Einschreibbrief mit der Gebührennachricht am 24. Dezember 2001 übergeben worden ist, hat der Anmelder seinen Vortrag dahingehend ergänzt, er habe die Gebührennachricht offenbar irrtümlich mit Unterlagen zu einem sachfremden Vorgang abgeheftet, weshalb sie nicht im zugehörigen Sachordner auffindbar gewesen sei. Der Grund für den Ablagefehler liege darin, dass er in der fraglichen Zeit sehr beschäftigt gewesen sei und umfangreiches Datenmaterial auszuwerten gehabt habe. Aus Kostengründen habe er keinen Patentanwalt beauftragen können.
Durch Beschluss der Prüfungsstelle 1.53 vom 5. Mai 2003 hat das DPMA den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die irrtümliche Falschablage komme einem fahrlässigen Außerachtlassen der üblichen Sorgfalt gleich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung führt er u.a. aus, er habe die seinerzeit fällige Gebühr auf Grund Geldmangels während eines Konkursverfahrens nicht fristgemäß begleichen können. Aus diesem Grund habe er den Hinweis auf Rechtsverlust zunächst aus den Augen verloren.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil der Anmelder die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr nicht schuldlos versäumt hat (§ 123 Abs. 1 PatG).
Der Senat legt seiner Entscheidung den Vortrag des Anmelders im Verfahren vor dem Patentamt zugrunde, wonach ihm der Zahlungstermin zunächst nicht bewusst gewesen sei, weil er die Gebührenmitteilung des Patentamtes vom 4. Dezember 2001 falsch abgeheftet und deshalb nicht beachtet habe. Zwar ergeben sich aus der Beschwerdebegründung Zweifel an diesem Vortrag, weil der Anmelder darin einräumt, die Fristennachricht durchaus erhalten, jedoch zunächst aus finanziellen Gründen nicht beachtet zu haben. Diese Zweifel spielen jedoch für das Ergebnis letztlich keine Rolle, weshalb ihnen nicht nachgegangen zu werden braucht.
Dem Anmelder musste (wie jedem Patentanmelder) die Bedeutung von Gebührennachrichten des DPMA, wie sie nach dem bis Ende 2001 gültigen Recht versandt worden sind, bekannt sein, zumal diese Gebührennachrichten (wie auch im vorliegenden Fall) unübersehbar mit dem Hinweis "Achtung! Drohender Rechtsverlust" überschrieben waren und förmlich zugestellt wurden. Es ist daher dem Empfänger einer solchen Nachricht durchaus ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, wenn er die Nachricht - bevor er sie richtig wahrgenommen hat - mit anderen Schriftstücken zusammenheftet und dadurch aus den Augen verliert.
Der Umstand, dass der Anmelder zu der Zeit, als die Gebührennachricht bei ihm einging, sehr beschäftigt war und sehr umfangreiches Datenmaterial auszuwerten gehabt hatte, kann ihn von diesem Vorwurf nicht gänzlich entlasten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Regel, wonach an einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten ein geringerer Fahrlässigkeitsmaßstab anzuwenden ist als auf einen Anwalt.
Da somit bereits der fahrlässige Umgang mit der Gebührennachricht den Schuldvorwurf begründet, spielt es keine Rolle, dass sich der Anmelder auch zu Unrecht auf das Merkblatt des DPMA vom November 2001 beruft, wonach Patentanmelder oder -inhaber künftig zwar keine förmlichen Gebührennachrichten mehr, jedoch noch Zahlungserinnerungen erhalten würden (siehe BlPMZ 2001, 365). Dieses Merkblatt hat sich erkennbar nur auf Gebühren bezogen, die erst nach Inkrafttreten des neuen Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 fällig geworden sind.
Der vom Anmelder im Beschwerdeverfahren nachgereichte Vortrag, wonach er bei Fälligkeit der Gebühr insolvent gewesen sei, kann als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigt werden (vgl. § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PatG). Im Übrigen könnte der Anmelder auch daraus kein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis herleiten. Statt die Gebühr nicht rechtzeitig zu bezahlen, hätte der Anmelder - wenn er damals die für die Gebührenzahlung erforderlichen Mittelnicht aufbringen konnte nach § 17 Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 PatG (ebenfalls in der früheren Fassung) die Stundung der Jahresgebühr beantragen können.
Schülke Püschel Rauch Pr
BPatG:
Beschluss v. 23.06.2005
Az: 10 W (pat) 41/03
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