Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 28. November 2011
Aktenzeichen: 10 Ta 627/11

(LAG Hamm: Beschluss v. 28.11.2011, Az.: 10 Ta 627/11)

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.07.2011 - 3 BV 43/10 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat die Feststellung verlangt, dass der Beteiligte zu 3) kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG.

Durch Beschluss vom 28.04.2011 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses vom 28.04.2011 wird Bezug genommen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.07.2011 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 09.08.2011 eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, der Gegenstandswert müsse mit 8.000,00 € festgesetzt werden, auch in anderen Parallelverfahrens sei der Gegenstandswert mit 8.000,00 € festgesetzt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG auszugehen.

Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 €, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 € anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren u.a. dann auszugehen, wenn - wie vorliegend - um den betriebsverfassungsrechtlichen Status eines bestimmten Arbeitnehmers gestritten wird. Das Begehren des Betriebsrats war im vorliegenden Fall weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet und hatte seine Grundlage nicht in einem Verhältnis, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 - NZA 2005, 70; LAG Hamm 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472). Mit dem vorliegenden Verfahren nahm der Betriebsrat keine vermögensrechtlichen Aufgaben wahr. Dem Betriebsrat ging es allein darum zu klären, ob ein einzelner Arbeitnehmer in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben hat keinen vermögensrechtlichen Charakter.

Der Wertigkeit eines derartigen Statusverfahren wird nach der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts regelmäßig dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG in Ansatz gebracht wird (LAG Hamm 28.05.1976 - 8 TaBV 45/75 -; LAG Hamm 04.05.2001 - 13 TaBV 15/01 -; LAG Hamm 27.07.2006 - 10 Ta 402/06 -; LAG Hamm 11.09.2006 - 13 Ta 359/06 -; LAG Hamm 19.10.2006 - 13 Ta 508/06 - NZA-RR 2007, 96; ebenso: Schleusener, GK-ArbGG, § 12 Rn. 483). Die generelle Orientierung am doppelten Ausgangswert (LAG München 20.02.1979 - 8 Ta 116/78 -; LAG Nürnberg 04.02.1981 - 3 Ta 3/81 -) erscheint übersetzt. Im Statusverfahren wird die Bewertung weder durch materielle noch durch ideelle Interessen bestimmt. Ein höherer Gegenstandswert kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Verfahrensumstände, wie etwa besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, eine höhere Bewertung fordern.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten auf eine Entscheidung der erkennenden Kammer vom 18.10.2006 (- 10 (13) TaBV 165/05 -) sowie auf weitere Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hagen hinweisen, lag diesen Entscheidungen die Besonderheit zugrunde, dass es um die Feststellung des Status eines Chefarztes ging, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Derartige Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art lagen dem vorliegenden Fall im Ausgangsverfahren nicht zugrunde, so dass es beim Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verbleiben musste. Im konkreten Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine höhere Bewertung rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007, 491).






LAG Hamm:
Beschluss v. 28.11.2011
Az: 10 Ta 627/11


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