Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Mai 1998
Aktenzeichen: 6 U 251/93
(OLG Köln: Urteil v. 08.05.1998, Az.: 6 U 251/93)
Ungeachtet der Frage, ob die Vertreiberin einer CD Inhaberin der Lizenz an dem Originaltitel des darauf befindlichen Stückes geworden ist und/oder ob der tatsächliche Urheber des Originaltitels seinerseits der Einräumung der Nutzungsrechte an einer Remix-Version des Titels bzw. deren Lizensierung an die Vertreiberin zugestimmt hat, ist diese jedenfalls aufgrund ihr an dem Remix eingeräumten mechanischen Nutzungsrecht befugt, Unterlassung einer ungerechtfertigten Vervielfältigung und eines ungerechtfertigten Vertriebs des Remixes durch Dritte zu verlangen, sofern diesem eine originär eigene Leistung zugrunde liegt. § 85 Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere wettbewerbliche Leistung, wie sie ihren Ausdruck in der konkreten Tonaufnahme gefunden hat. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Werkbegriffs und der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Gestaltung kommt es nicht an. Zur Frage und zu den Voraussetzungen des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen an Remix-Versionen einzelner Musiktitel und des bei ihrer Beantwortung anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Sep-tem-ber 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 616/92 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten -, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin den Tonträger CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-WHY DID YOU DO IT", Bestell-Nr.: "Ariola 651803" mit den Musik-werken "Why Did You Do It (One-Two Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)", und "Why Did You Do It (F.`s Reproducti-on)" der Künstlergruppe "STRETCH" herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem vorstehenden Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 200.000,00, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf DM 200.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien befassen sich u.a. mit der Vermarktung von
Musiktiteln. Die Klägerin vertreibt eine mit "STRETCH-WHY DID YOU
DO IT" bezeichnete CD (Bestell-Nr.: FPV 055-08243), die u.a. sowohl
die Originalfassung eines von der britischen Gruppe "Stretch" im
Mai 1975 als Einzeltitel auf dem LP-Album "Elastique" aufgenommenen
Musikstücks "Why Did You Do It", als auch eine später hiervon
entstandene sogenannte Remix-Version, nämlich "One-Two Jazz Mix"
enthält, die in 1984/1985 angeblich neben der weiteren
Remix-Version "F.`s Reproduction" von Herrn F.R. für die
schwedische Firma V. Mania/Stockholm (im folgenden: V. Mania)
aufgenommen wurde. Die Beklagte vertreibt ebenfalls eine von ihr
produzierte CD "STRETCH-WHY DID YOU DO IT" (Bestell-Nr.: Ariola
651803), die neben dem Originaltitel "Why Did You Do It" der Gruppe
Stretch aus dem Jahre 1975 auch die beiden erwähnten
Remix-Versionen enthält. Hinsichtlich der näheren Aufmachung der
vorbezeichneten Tonträger der Parteien wird auf die zu den Akten
des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen
Verfügungsverfahrens (28 0 237/92 LG Köln = 6 U 10/93 OLG Köln -
dort Hülle Bl. 35 AH) jeweils eingereichten Originale Bezug
genommen.
Die Parteien streiten nunmehr um die Rechte an den auf dem
vorbezeichneten Tonträger der Beklagten enthaltenen Remixe "One-Two
Jazz Mix" und "F.´s Reproduction". Während die Klägerin sich
aufgrund diverser, mit einer Firma H. W. Productions Ltd./GB (im
folgenden: H. W.) getroffener Lizenzvereinbarungen berechtigt
sieht, die erwähnten Musikstücke zu veröffentlichen und zu
vertreiben, beruft sich die Beklagte demgegenüber auf eine
Vereinbarung mit einer Firma D. D. Records/Wien, der seinerzeit
wiederum von der Firma V. Mania eine Lizenz an den Titeln
eingeräumt worden sei, sowie auf einen Vertrag mit einer Firma C.
A. Productions/London, welche sie, die Beklagte, zur Produktion und
zum Vertrieb berechtigten. In diesem Zusammenhang streiten die
Parteien weiter u.a. darum, wer Produzent des im Jahre 1975
aufgenommenen Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch
war.
Die Klägerin, der ihrer Auffassung nach aufgrund eines unter dem
Datum des 13. Oktober 1991 geschlossenen Vertrages (Bl. 1 - 5 AH)
sowie einer am 13. März 1992 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 6
AH, 28 0 237/92) mit der Firma H. W. wirksam die ausschließliche
Lizenz an den in bezug auf die erwähnten Titel bestehenden
Nutzungsrechten u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
eingeräumt worden sei, hat zunächst behauptet, daß die am 26.
November 1975 in das Handelsregister eingetragene Firma H. W.,
deren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer bis 1981 - wie
unstreitig ist - Herr C. A. war, Produzentin des Originaltitels
"Why Did You Do It" der Gruppe Stretch gewesen sei. Die Firma H. W.
habe bei Vertragsschluß am 13.10.1991/13.03.1992 auch
uneingeschränkt über die Rechte sowohl an der Originalaufnahme als
auch an den Remixen des Titels "Why Did You Do It" verfügen können.
Denn ungeachtet diverser, in früheren Zeiträumen erfolgter
anderweitiger Lizenzeinräumungen und Verfügungen betreffend die
Rechte an den Originaltiteln sowie die in bezug auf die Remixe
zunächst bei Dritten entstandenen Rechte, hätten sämtliche Rechte
an diesen Titeln im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen
mit ihr, der Klägerin, bei der Firma H. W. gelegen:
Die Firma H. W. habe als Produzentin des Originaltitels mit
Vertrag vom 09.05.1976 (Bl. 176 - 195 d.A.) die mechanischen
Nutzungsrechte an diesem Titel rückwirkend zum 01.09.1975 an die
Firma A. Records Inc./New York/USA (im folgenden: A. Records), mit
dessen Managing Director I. R. der damalige Geschäftsführer von H.
W., Herr C. A., freundschaftlich verbunden gewesen sei, für die
Dauer von einem Jahr mit zwei Optionen für Verlängerungen um
jeweils ein weiteres Jahr, übertragen. Die Firma H. W. habe dabei
auch mit den Mitgliedern der Gruppe Stretch am 01.09.1975 einen
Künstlervertrag geschlossen (Bl. 96 ff/111 ff AH), wonach jedes
einzelne Mitglied der Gruppe alle gegenwärtigen und künftigen
Rechte der Künstler an dem Original bzw. dem Masterband an H. W.
übertragen habe (Bl. 115 d.A). Nach Ablauf des genannten Vertrages
H. W./A. Records im Jahre 1979 seien die mechanischen
Nutzungsrechte am Originaltitel sodann von A. Records an H. W.
zurückgefallen. Erst im Jahre 1984 sei dann die weitere Vermarktung
des Musiktitels betrieben worden. Am 01.03.1984, so hat die
Klägerin weiter behauptet, habe H. W. mit der ebenfalls von Herrn
C. A. bereits im Jahre 1973 gegründeten Firma Fl. Music Ltd./GB (im
folgenden: Fl. Music) einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Danach
habe H. W. es Fl. Music, die den identischen Geschäftsführer und
die identischen Gesellschafter gehabt habe, zeitlich befristet
gestattet, die mechanischen Nutzungsrechte am Originaltitel
lizenzmäßig an Dritte weiterzugeben. Unter demselben Datum, nämlich
am 01.03.1984, habe sodann Fl. Music mit der seinerzeit durch Herrn
F.R. vertretenen Firma V. Mania den aus der Anlage Bl. 14 - 23 AH
ersichtlichen Vertrag abgeschlossen. Darin sei V. Mania zeitlich
befristet für die Dauer von fünf Jahren - beginnend mit
Vertragsschluß - die Lizenz an dem Originaltitel sowie ferner das
Recht zur Herstellung von Remixen eingeräumt worden. Aufgrund einer
am 27.09.1984 geschlossenen Nachtragsvereinbarung (Bl. 24 AH) habe
man das Vertragsgebiet u.a. auf Deutschland erweitert. Herr F.R.
habe daraufhin während der Laufzeit des erwähnten Vertrages in
1984/1985 von der Originalfassung die beiden Remix-Versionen
"One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" für V. Mania produziert
und veröffentlicht sowie an die Firma D. D. Records in
Wien/Àsterreich lizenziert. Nach Ablauf des Vertrages V. Mania/Fl.
Music seien sodann die Rechte sowohl an dem Originaltitel als auch
an den während der Vertragsdauer von F.R. für V. Mania
hergestellten Remixen an Fl. Music und über diese wiederum an H. W.
zurückgefallen. Von letzterer habe sie, die Klägerin, sodann mit
dem eingangs erwähnten Vertrag vom 13.10.1991 schließlich zunächst
die Rechte an den beiden Remixen erworben. Entgegen der Auffassung
der Beklagten treffe es nicht zu, daß die ihr, der Klägerin, in dem
Vertrag in bezug auf die Remixe eingeräumten Rechte nur von ihr,
der Klägerin, erst noch zu erstellende Remix-Versionen und nicht
etwa die zum damaligen Zeitpunkt bereits existenten Versionen
"One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" erfaßt hätten. Mit der
Vereinbarung vom 13.10.1991, so hat die Klägerin weiter behauptet,
seien ihr auch zunächst nur deshalb die Rechte an den Remixen
eingeräumt worden, weil die Rechte am Originaltitel zu dieser Zeit
noch einem dritten Unternehmen, bei dem es sich allerdings nicht um
Herrn C. A. persönlich oder um eine seiner Gesellschaften gehandelt
habe, lizenziert gewesen seien. Diese den Originaltitel betreffende
Lizenz sei aber in 1992 abgelaufen, woraufhin ihr, der Klägerin,
mit der Zusatzvereinbarung vom 13.03.1992 auch die Lizenz an dem
Originaltitel eingeräumt worden sei.
Sie, so hat die Klägerin geltend gemacht, sei nach alledem
Inhaberin der exklusiven mechanischen Nutzungsrechte an den hier
allein streitgegenständlichen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix"
und "F.`s Reproduction" (Bl. 25 d.A.) geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am
Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu
unterlassen,
ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung den Tonträger
CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-Why Did You Do It", Bestell-Nr.:
"Ariola 651803" mit den Musikwerken "Why Did You Do It (One-Two
Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)" und "Why Did
You Do It (F.`s Reproduction)" der Künstlergruppe Stretch
herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder
veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen
zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin weder
die Rechte an den Remix-Versionen, noch diejenigen am Originaltitel
habe erwerben können. Was die hinsichtlich der Remixe geltend
gemachten Rechte angehe, so ergebe sich das bereits daraus, daß der
Lizenzvertrag vom 13.10. 1991 sich überhaupt nicht auf die bereits
erstellten Remixe bezogen habe. Wie sich aus § 15.2. der genannten
Vereinbarung ergebe, habe diese vielmehr nur das Recht erfaßt,
Remixe künftig erst noch herzustellen. Jedenfalls aber habe H. W.
im übrigen weder an den Remixen noch später mit der Vereinbarung
vom 13.03.1992 am Originaltitel irgend welche Nutzungsrechte
lizenzieren können, weil ihr selbst solche überhaupt nicht
zugestanden hätten und sie diese daher nicht wirksam an Dritte habe
weitergeben können.
Es treffe bereits nicht zu, daß H. W. Produzentin des
Originaltitels gewesen sei. Produzent des Originaltitels "Why Did
You Do It" sei vielmehr Herr C. A. gewesen, der die Gruppe
"Stretch" gegründet und zusammengestellt habe, und mit dem die
Künstler der Gruppe "Stretch" auch einen Exklusivvertrag betreffend
die Auswertung des Originaltitels geschlossen hätten (Bl. 16 d.A.).
Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die erst mit ihrer
Eintragung in das Handelsregister von London am 26. November 1975
entstandene Firma H. W. bereits im Mai 1975 einen Musiktitel habe
produzieren können. Denn vor seiner Eintragung sei das Unternehmen
- auch nicht als Vorgesellschaft - überhaupt nicht existent
gewesen. Da H. W. nicht Produzentin des Originaltitels sei, habe
sie auch am 09.05.1976 A. Records keine Rechte hieran einräumen
können. Im übrigen habe sich die mit A. Records getroffene
Vereinbarung, die ohnehin nur ein Vertriebsrecht zu Gunsten von A.
Records begründet habe, lediglich auf erst noch zu produzierende
Aufnahmen, nicht aber auf bereits hergestellte Titel bezogen. Was
die von der Klägerin in bezug auf die Lizenzierung der mechanischen
Nutzungsrechte an dem Originaltitel "Why Did You Do It" behauptete
Gestattung im Verhältnis H. W./Fl. Music angehe, so könne das
Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung nur mit Nichtwissen
bestritten werden (Bl. 18 d.A.). Der Vertrag vom 01.03.1984
zwischen Fl. Music und V. Mania sei wegen Verstoßes gegen das sich
nach den Anforderungen des englischen Rechts beurteilende
Formstatut bereits unwirksam. Jedenfalls fielen nach Beendigung
dieses Vertrages die Rechte an etwa während der Vertragslaufzeit
von V. Mania hergestellten Remix-Versionen nicht an Fl. Music
"zurück". Darüber hinaus habe aber Fl. Music schon bei Abschluß des
Vertrages mit V. Mania weder Rechte am Original lizenzieren noch
die Herstellung von Bearbeitungen bzw. Remixen gestatten dürfen.
Berechtigte Lizenznehmerin der mechanischen Nutzungsrechte an dem
Titel "Why Did You Do It" sei vielmehr sie, die Beklagte. Denn ihr
seien aufgrund der mit D. D. Records am 16. April 1985
abgeschlossenen Vereinbarung die Rechte an den Titeln sublizenziert
worden. Nachdem sich allerdings sodann der rechtsmäßige Inhaber der
Rechte am Originaltitel, die C. A. Productions/London bei ihr, der
Beklagten, gemeldet und Rechte an dem Originaltitel beansprucht
habe, habe sie sodann aufgrund einer mit diesem Unternehmen unter
dem Datum des 01.07.1988 - befristet bis zum 30.06.1991 -
abgeschlossenen Vereinbarung die Lizenz betreffend die mechanischen
Nutzungsrechte an der LP "Elastique" mit dem Titel "Why Did You Do
It" lizenziert erhalten. Die Dauer dieses Lizenzvertrages sei
sodann am 01.07.1991 - wie unstreitig ist - bis zum 30. Juni 1994
verlängert worden. Dabei sei es - so hat die Beklagte geltend
gemacht - auch unschädlich, daß ihr - der Beklagten - keine
Exklusivrechte an den Remix-Versionen, sondern nur an der
Originalfassung eingeräumt worden seien. Entscheidend komme es
vielmehr darauf an, daß die Remix-Versionen nicht ohne Zustimmung
des Urhebers und Produzenten des Originaltitels, Herrn C. A.,
verwertet werden dürften. Eine solche Zustimmung sei der Klägerin
aber nicht erteilt worden (Bl. 21 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 1993,
auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, als
unbegründet abgewiesen. Der Klägerin, so hat das Landgericht zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, stehe der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil schon ihrem Vortrag
nicht hinreichend substantiiert entnommen werden könne, daß sie
Inhaberin der exklusiven mechanischen Nutzungsrechte an den
Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" sei. Aus
dem Vertrag vom 13.10.1991 könne die Klägerin diese Rechte nicht
herleiten, weil sie nicht hinreichend dargelegt habe, daß es sich
bei der Firma H. W. um die Produzentin des den Remix-Versionen
zugrunde liegenden Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe
"Stretch" handele. Auch der von der Klägerin vorgelegte
"Künstlervertrag" vom 01.09.1975 reiche nicht aus, um von der
Produzenteneigenschaft der Firma H. W. ausgehen zu können. Dieser
Vertrag sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil die Firma
H. W. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in das
Handelsregister von London eingetragen und ihr die
Gründungsbescheinigung noch nicht ausgehändigt gewesen sei. Nach
den Grundsätzen des englischen Rechts, dessen Geltung die
Beteiligten den "Künstlervertrag" unterstellt hätten, habe die
Gesellschaft vor Aushändigung der Gründungsbescheinigung aber
rechtswirksam keine Verträge schließen können. Aus dem von C. A.
für H. W. geschlossenen Vertrag mit A. Records vom 09.05.1976
ergebe sich nichts anderes. Allein der Umstand, daß H. W. im Text
dieses Vertrages als "Producer" bezeichnet sei, lasse nicht darauf
schließen, daß die genannte Firma tatsächlich die Produzentin des
Originaltitels gewesen sei. Vielmehr sei es, soweit H. W. als
"Producer" benannt sei, allein um die unterscheidende Kennzeichnung
der Vertragspartner gegangen. In dem Vertrag könne aber auch keine
Lizenzerteilung an die Firma A. Records gesehen werden. Vielmehr
liege darin nur die Gestattung, den Titel unter dem H. W.-Label zu
vermarkten. Jedenfalls aber wäre eine etwa erteilte Lizenz nach
Beendigung der Vertragslaufzeit nur dann an H. W. gefallen, wenn H.
W. selbst entweder Produzentin des Originaltitels oder aber vom
Produzenten - wohl C. A. - eine Lizenz erhalten hätte und die
Rechte gemäß Vereinbarung mit dem Produzenten bei ihr anfallen
sollten. Ersteres könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen
werden, letzteres habe sie selbst nicht behauptet. Hätten somit die
Rechte an dem Originaltitel aber nicht bei H. W. gelegen, habe
diese nicht durch eine weitere Vereinbarung mit Fl. Music und nach
Ablauf wiederum deren Vertrags mit V. Mania die Rechte an den von
letzterer produzierten Remix-Fassungen erlangen und der Klägerin
einräumen können.
Gegen dieses ihr am 5. Oktober 1993 zugestellte Urteil richtet
sich die am 4. November 1993 eingelegte Berufung der Klägerin, die
sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 17.
Februar 1994 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet
hat.
Die Klägerin behauptet nunmehr, daß - wie zwischenzeitliche
Recherchen ergeben hätten - nicht die Firma H. W., sondern die im
Juli 1973 ebenfalls von C. A. gegründete Firma Fl. Music
Produzentin des Titels "Why Did You Do It" der Gruppe "Stretch"
gewesen sei. Fl. Music habe die gesamte, für die Produktion der LP
"Elastique" inklusive des Titels "Why Did You Do It" erforderliche
Organisation - wie beispielsweise die Anmietung des Tonstudios
sowie das Engagement des Toningenieurs - übernommen und die
Produktionskosten gezahlt. Auch die Anmeldung der mechanischen
Rechte am 22.07.1975 bei MCPS ("Notification of works") sowie die
Anmeldung bei der PRS am 14.08.1975 seien zu Gunsten von Fl. Music
vorgenommen worden (Bl. 107 - 108/116/117 d.A.). Entsprechend sei
Fl. Music auf den Notenunterlagen für den Titel "Why Did You Do It"
als Produzentin ausgewiesen (Bl. 108/117 d.A.). Vor dem Hintergrund
eines seinerzeit zwischen C. A. und der Gruppe Fl. Mac schwebenden
Rechtsstreits habe C. A. dann veranlaßt, daß die weitere Verwertung
der Produktion des LP-Albums "Elastique" mit dem Titel "Why Did You
Do It" durch die am 26. November 1975 gegründete Firma H. W.
erfolgen solle. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch Gesellschafter-
und Geschäftsführeridentität zwischen H. W. und Fl. Music
bestanden. Herr C. A. als damaliger Geschäftsführer beider
Gesellschaften habe für Fl. der Firma H. W. die Verwertung der
gesamten Rechte an dem Titel "Why Did You Do It" gestattet (Bl.
108/355 d.A.). Dabei sei auf eine "formelle Óbertragung" der
Nutzungsrechte verzichtet worden. Man habe vielmehr auf den
"weniger bürokratischen" Weg der Gestattung der Óbertragung der
Rechte auf Dritte zurückgegriffen (Bl. 109 d.A.). Ab diesem
Zeitpunkt sei es H. W. gestattet gewesen, in vertraglichen
Vereinbarungen über die Rechte an diesem Titel zu verfügen und sich
als "Producer" zu bezeichnen, wie es beispielsweise aus dem in
Fotokopie vorgelegten Tonträger-Label (Bl. 118 d.A.) ersichtlich
sei. H. W. habe dabei ferner auch die Fl. Music seinerzeit
entstandenen Produktionskosten erstattet (Bl. 136/147 d.A.). In dem
sodann zwischen A. Records und H. W. am 09.05.1976 abgeschlossenen
Vertrag (Bl. 176 ff d.A.) seien die Nutzungsrechte an dem Titel
"Why Did You Do It" mit Wissen und Wollen von Fl. Music (Bl.
109/355 d.A.) - und zwar rückwirkend ab 01.09.1975 (Bl. 109/355
d.A., 12 AH) - der Firma A. Records eingeräumt worden. Denn schon
im Herbst 1975 hätten C. A. und der mit ihm befreundete
Geschäftsführer von A. Records, Herr I. R., mündlich eine
Lizenzierung vereinbart (Bl. 109/110 d.A.). Demzufolge sei "Why Did
You Do It" auch bereits im Herbst 1975 von A. Records vertrieben
worden und in die britischen Charts gelangt (Bl. 110 d.A.).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedeute diese Regelung in
dem schriftlichen Vertrag zwischen A. Records und H. W. sehr wohl
eine Lizenzierung. Die damaligen Mitglieder der Gruppe "Stretch"
hätten dem Lizenzvertrag zwischen H. W. und A. Records unter
gleichzeitiger Óbertragung der Rechte auch zugestimmt. Entsprechend
sei der Künstlervertrag ebenfalls auf den 01.09.1975 rückdatiert
worden (Bl. 147, 157, 252, 271 ff d.A.). Nach Ablauf der
Vereinbarung A. Records/H. W. seien die mechanischen Nutzungsrechte
über H. W. an Fl. Music zurückgefallen. Das ergebe sich aus der
"Stellung von H. W. als Vertragsbeteiligter und von Fl. Music als
Produzentin" (Bl. 110, 111, 355 d.A.).
Der Firma V. Mania sei daher aufgrund der Vereinbarung vom
01.03.1984 mit Fl. Music wirksam u.a. die Erlaubnis zur Herstellung
von Remixen unter Verwendung des Originaltitels erteilt worden.
Auch die Rechte an den durch F.R. in 1984/1985 hergestellten
Remixen seien nach Ablauf dieses Vertrages über Fl. an H. W.
zurückgefallen (Bl. 112/359/363 d.A.). Zum einen ergebe sich das
aus dem englischen Urheberrecht, dessen Geltung in dem genannten
Vertrag V. Mania/Fl. Music vereinbart gewesen sei. Nach dem
englischen Urheberrecht stünden dem Urheber des Originalwerks auch
bezüglich einer Bearbeitung die Verwertungsrechte zu (Bl. 112
d.A.). Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 11 (B) des Vertrages
selbst, in welcher der Rückfall an sämtlichen Rechten mit Auslauf
des Vertrages "entsprechend den gesetzlichen Regelungen"
niedergelegt worden sei (Bl. 112 d.A.). Im übrigen habe zwischen
den Parteien dieses Vertrages aber auch Einigkeit darüber
bestanden, daß nicht nur die Rechte an der Originalfassung sowie
das Recht, Remix-Versionen von diesem Original zu erstellen, nach
Beendigung der Vertragsdauer zurückfallen, sondern auch alle Rechte
an den während der Vertragslaufzeit erstellten Remix-Versionen an
Fl. Music gelangen sollten (Bl. 359/360 d.A.). Damit seien aber
sämtliche Rechte am Original und an den Remixen an Fl. Music
zurückgefallen. Noch während der Laufzeit des Vertrages Fl.
Music/V. Mania habe Fl. jedoch sämtliche von ihr gehaltenen Rechte,
darunter auch diejenigen an der LP-Produktion "Elastique" inklusive
des Titels "Why Did You Do It" von Stretch, mit "Abtretungsvertrag"
vom 27.03.1985 (Bl. 162 - 164 d.A.) auf H. W. übertragen. Das habe
die Rechte an den Remixen umfassen sollen. Zum selben Ergebnis
gelange man im übrigen auch unabhängig von dieser, sich auch auf
die Rechte an den Remixen erstreckenden Abtretungsvereinbarung bei
Hinzuziehen der Grundsätze des hier anwendbaren englischen
Urheberrechts. Danach stünden dem Urheber des Originals auch
bezüglich Bearbeitungen sämtliche Verwertungsrechte zu (Bl. 255
d.A.). Da Inhaberin des Copyrights am Original im Sinne der
englischen Urheberrechtsvorschriften bei Beendigung des
Lizenzvertrages V. Mania/Fl. Music aber aufgrund wiederum der
Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1984 die Firma H. W. gewesen sei,
seien dem letztgenannten Unternehmen damit automatisch auch die
Rechte an den Bearbeitungen bzw. Remixen zugeflossen (Bl. 256
d.A.).
Nach alledem habe H. W. ihr - der Klägerin - am 13.10. 1991
daher für die Dauer von fünf Jahren, also befristet bis zum
13.10.1996, die Rechte an den von F.R. erstellten Remix-Versionen
wirksam einräumen können und auch eingeräumt, was durch die
Zusatzvereinbarung vom 13.03.1992 bestätigt worden sei. Mit
weiterer Vereinbarung vom 01.06.1992 (Bl. 364 - 371/372 - 382
d.A.), so behauptet die Klägerin weiter, habe ihr sodann H. W.
ausdrücklich das alleinige Exklusivrecht u.a. an dem Titel "Why Did
You Do It (Original & Remix)" eingeräumt. Dieser Vertrag sei
auch noch in Kraft. Zwar sei er nur für eine Laufzeit von fünf
Jahren, beginnend mit der kommerziellen Veröffentlichung der
"Master recordings", d.h. der entsprechenden LP oder CD, die
wiederum - wie unstreitig ist - bereits im Herbst 1992 erfolgt sei,
abgeschlossen worden. Aufgrund des laufenden Prozesses und der
damit verbundenen Unsicherheiten hätten sich die Vertragsparteien
aber auf eine "Hemmung" des Vertrages und dessen Fortsetzung nach
Beendigung des Verfahrens geeinigt (Bl. 475 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
das am 17.09.1993 verkündete Urteil der
28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 616/92 - abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM
500.000,00, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am
Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung den Tonträger
CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-Why Did You Do It", Bestell-Nr.:
"Ariola 651803" mit den Musikwerken "Why Did You Do It (One-Two
Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)" und "Why Did
You Do It (F.`s Reproduction)" der Künstlergruppe "Stretch"
herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder
veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen
zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Firma Fl. Music sei lediglich
Verlegerin, nicht aber Produzentin des Originaltitels "Why Did You
Do It" gewesen. Nur diese Verlegereigenschaft dokumentierten auch
die Anmeldungen und Eintragungen bei der MCPS und der PRS
("Performing Rights Society"). Soweit die Klägerin im übrigen erst
jetzt - entgegen ihrem erstinstanzlichen und in anderen
Parallelverfahren gemachten Vorbringen - behaupte, daß die Firma
Fl. Music Produzentin des LP-Albums "Elastique" mit dem Titel "Why
Did You Do It" sei, begegne dies dem Einwand der Verspätung. Die
Klägerin habe ferner auch bis heute nicht erklärt, wer der
"künstlerische Produzent", also die natürliche Person gewesen sei,
unter deren Leitung man die Aufnahme produziert habe (Bl. 228/229
d.A.). Eben dies sei aber, so behauptet die Beklagte, Herr C. A.
gewesen, der die Aufnahmen auf seine Kosten in seinem Studio
produziert habe (Bl. 135 d.A.).
Was die klägerseits behauptete "Gestattungsvereinbarung"
zwischen Fl. Music und H. W. angehe, so sei diese völlig unklar.
Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wann und wie diese
Rechteübertragung geschehen sein soll. Jedenfalls aber sei die
behauptete Gestattung unwirksam. Aufgrund der strengen britischen
Formvorschriften, die das Beachten der Schriftform gerade bei
exklusiven Lizenzverträgen zwingend vorschrieben, müsse es für
diese Rechteübertragung einen Lizenzvertrag geben (Bl. 169/170
d.A.).
Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag zwischen H. W. und A.
Records beziehe sich - so diese Vereinbarung überhaupt existiere
(Bl. 134 d.A.) - allenfalls auf zukünftig mit der Gruppe Stretch
noch zu produzierende und von H. W. erst noch zu liefernde
Aufnahmen (Bl. 134/176 d.A.). Der zum damaligen Zeitpunkt bereits
fertiggestellte Titel "Why Did You Do It" auf der LP "Elastique"
werde daher von der Vereinbarung H. W./A. Records überhaupt nicht
erfaßt (Bl. 170/171 d.A.). Wie und wann im übrigen nach Beendigung
des Vertrags zwischen H. W. und A. Records die Rechte an dem Titel
"Why Did You Do It" anschließend an Fl. Music zurückgefallen sein
sollen, lasse der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend erkennen
(Bl. 172 d.A.). Was die später, am 01.03.1984, abgeschlossene
Vereinbarung zwischen Fl. Music und V. Mania anbelange, so bleibe
zum einen bestritten, daß V. Mania bzw. F.R. die
streitgegenständlichen Remixe hergestellt habe. Soweit sie - die
Beklagte - in der Inlay-Card der von ihr produzierten und
vertriebenen CD "STRETCH-Why Did You Do It" Herrn F.R. in diesem
Zusammenhang genannt habe, beruhe das allein darauf, daß ihr, der
Beklagten, von der damaligen Lizenzgeberin, der Firma D. D.
Records, der Aufdruck auf der Inlay-Card der CD letztlich
vorgegeben worden sei (Bl. 229/306/307 d.A.). Zum anderen aber
treffe es aus den in erster Instanz bereits dargelegten Gründen
nicht zu, daß die Rechte an den Remixen nach Beendigung des
Vertrages zwischen V. Mania und Fl. Music an letztere gefallen
seien.
Der von der Klägerin nach Ablauf der Vertragsdauer der
Vereinbarungen vom 13.10.1991/13.02.1992 erst jetzt vorgelegte
Vertrag vom 01.06.1992 mit der Firma H. W., dessen tatsächlicher
Abschluß bestritten werden müsse, könne zum einen deshalb keine
Berücksichtigung finden, weil er verspätet in das Verfahren
eingeführt worden sei. Jedenfalls aber sei zum anderen auch nunmehr
die für diesen Vertrag festgelegte Laufzeit verstrichen, so daß die
Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert sei (Bl. 392/416 d.A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vortrag der Parteien
wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten
Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.
Januar 1995 (Bl. 296 - 298 d.A.) und vom 11. Juni 1997 (Bl. 404 -
406 d.A.) in der Fassung vom 17. Dezember 1997 (Bl. 452 d.A.) durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch
Vernehmung des Zeugen S. T.. Bezüglich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gelangte Rechtsgutachten
vom 5. Juli 1995 (Bl. 323 - 336 d.A.) sowie auf das über die
Vernehmung des Zeugen T. erstellte Protokoll vom 17. Dezember 1997
(Bl. 448 - 455 d.A.) verwiesen.
Die Akte des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen
einstweiligen Verfügungsverfahrens 6 U 10/93 (= 28 0 237/92 LG
Köln) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl.
210 d.A.).
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige
Berufung ist in der Sache erfolgreich. Sie führt zu der aus der
Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils,
da der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus den §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG
zusteht.
Für die Berechtigung dieses gegen die Nutzung der auf dem
beanstandeten Tonträger der Beklagten enthaltenen Remix-Versionen
"One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" gerichteten
Unterlassungsbegehrens kann es offenbleiben, ob die Klägerin auch
Inhaberin der ausschließlichen Lizenz betreffend die mechanischen
Nutzungsrechte an dem Originaltitel "Why Did You Do It" der Gruppe
Stretch geworden ist und ob sie ferner hieraus gegen die von der
Beklagten veröffentlichten und vertriebenen streitgegenständlichen
Remix-Versionen vorgehen kann. Diese Fragen sind hier deshalb nicht
von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil der Klägerin aufgrund
des unter dem Datum des 01.06.1992 mit der Firma H. W.
geschlossenen Vertrages jedenfalls die ausschließliche Lizenz an
den beiden erwähnten Remix-Versionen u.a. für das hier in Rede
stehende Vertragsgebiet Deutschland wirksam eingeräumt wurde. Die
Klägerin kann daher ungeachtet der Frage, ob sie zugleich Inhaberin
der Lizenz an dem Originaltitel ist und/oder ob der tatsächliche
Urheber dieses Originaltitels der Einräumung der Nutzungsrechte an
den Remixen bzw. ihrer Lizenzierung an die Klägerin durch H. W.
zugestimmt hat, allein aus der bezüglich der Remixe stattgefundenen
Nutzungsrechtseinräumung Unterlassung der Vervielfältigung und
Verbreitung (§§ 16, 17 UrhG) der Remixe fordern.
Im einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:
I.
Daß sich das Klagebegehren gegen die Herstellung und den
Vertrieb des Tonträgers der Beklagten lediglich wegen der darauf
enthaltenen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s
Reproduction" richtet und nicht gegen den darauf ebenfalls
enthaltenen "Famous Original Mix", hat die Klägerin mehrfach
deutlich zum Ausdruck gebracht und klargestellt (vgl. Klageschrift,
dort S. 5 = Bl. 6 d.A.; Schriftsatz vom 17.02.1993, dort S. 1 = Bl.
25 d.A. sowie Schriftsatz vom 17.02.1993, dort S. 1 = Bl. 105
d.A.).
Die Klägerin ist für dieses Klagebegehren auch aktivlegitimiert.
Ihr sind in dem Vertrag vom 01.06.1992 wirksam von H. W. die
ausschließlichen Lizenzen an den hier streitgegenständlichen
Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction"
eingeräumt worden, welche die Beklagte daher mit der Herstellung
und Verbindung ihres Tonträgers verletzt.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Óberzeugung
des Senats fest, daß diese Vereinbarung - was die Beklagte aber
bestreitet - überhaupt zwischen den erwähnten Vertragsparteien
abgeschlossen wurde. Der u.a. zu den mit der Klägerin
abgeschlossenen Verträgen vernommene Zeuge S. T., der im
Unternehmen der Firma H. W. in der Position eines General-Managers
die Lizenzgeschäfte verantwortlich betreut und der am Abschluß der
Verträge zwischen der Klägerin und der Firma H. W. beteiligt war,
hat - nachdem ihm der hier in Rede stehende Vertrag vom 01.06.1992
(Bl. 364 ff d.A.) vorgelegt wurde - eindeutig bekundet, daß der
Vertrag tatsächlich mit der Klägerin so abgeschlossen worden sei
und daß die für die Firma H. W. geleistete Vertragsunterzeichnung
(Bl. 370 d.A.) von ihm, dem Zeugen, stamme. Diese, den
tatsächlichen Abschluß des Vertrages vom 01.06. 1992 bestätigende
Bekundung des Zeugen S. T. ist auch glaubhaft. Denn mit dem
verhältnismäßig zeitnah zu den vorangegangenen Vereinbarungen vom
13.10.1991/13.03.1992 geschlossenen Vertrag sollten der Klägerin
weitergehende Rechte eingeräumt werden, als dies nach den früheren
Vereinbarungen der Fall war. Während sich die am 13.10.1991
abgeschlossene Vereinbarung nur auf Rechte an Remixen des
Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch und die am
13.03.1992 geschlossene Zusatzvereinbarung auf Rechte an diesem,
auf der LP "Elastique" enthaltenen Einzeltitel und Remix bezogen,
erfaßte der nach den Bekundungen des Zeugen T. am 01.06.1992
abgeschlossene Vertrag sämtliche auf der LP "Elastique" enthaltenen
Titel und regelte daher einen erheblich größeren Anwendungsbereich.
Das aber macht den Abschluß eines gänzlich neuen, die
Regelungsbereiche der vorangegangenen Vereinbarungen mit
einbeziehenden und letztere zugleich ablösenden Vertrages
nachvollziehbar, der nunmehr den gesamten, von den Vertragsparteien
einbezogenen Bereich und damit den Vertragsgegenstand festlegen und
klarstellen sollte. Der dargestellte Umstand stützt daher die
Glaubhaftigkeit der den Vertragsschluß am 01.06.1992 bestätigenden
Aussage des Zeugen T., gegen dessen persönliche Glaubwürdigkeit
keine Bedenken zutage getreten sind. Dabei übersieht der Senat
nicht, daß der Zeuge als diejenige Person, die seinerzeit
maßgeblich die Vertragsverhandlungen für die Firma H. W. mit der
Klägerin geführt hat, durchaus auch ein Interesse daran haben kann,
sowohl den Abschluß des Vertrages vom 01.06.1992 als auch dessen -
ebenfalls streitigen - Regelungsbereich in dem von der Klägerin
dargestellten Sinne zu bestätigen, weil anderenfalls möglicherweise
von seiten der Klägerin Schadensersatzforderungen gegenüber der
Firma H. W. geltend gemacht werden könnten. Bei der Vernehmung des
Zeugen S. T. ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß
er sich bei seinem Aussageverhalten unter Verstoß gegen die ihn
treffende Wahrheitspflicht von einem solchen etwaigen Interesse
leiten ließ. Der Zeuge war im Verlauf seiner Vernehmung vielmehr
erkennbar um die wahrheitsgemäße Aufklärung des Sachverhaltes
bemüht, wie sich u.a. darin offenbarte, daß er bei der zeitlichen
Einordnung der seinerzeit zwischen Fl. Music und V. Mania
geschlossenen Vereinbarung sowie deren Laufzeit Unsicherheiten
offen zu erkennen gab. Nach dem durch den Senat im Verlauf der
Vernehmung des Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck bestehen
daher - trotz des vorgenannten etwa bestehenden Interesses der
Firma H. W. am Ausgang dieses Rechtsstreits - keine Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen S. T..
2.
Diese von der Klägerin und der Firma H. W. unter dem Datum des
01.06.1992 abgeschlossene Vereinbarung ist auch für die vorliegende
Entscheidung verwertbar. Der demgegenüber von der Beklagten geltend
gemachte Verspätungseinwand rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung. Denn die Berücksichtigung der - allerdings erstmals in
der Berufung von der Klägerin vorgelegten - Vereinbarung vom
01.06.1992 führt nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung des
Rechtsstreits (§§ 527, 528 ZPO). Dieser war vielmehr auch auf der
Grundlage der bis zur Einführung der Vereinbarung vom 01.06.1992
klägerseits vorgelegten Verträge vom 13.10.1991/13.03.1992 noch
nicht entscheidungsreif und hätte - allein wegen der Frage, wer der
Urheber der streitgegenständlichen Remixe war - jedenfalls noch
weitergeführt werden müssen. Folglich konnte die "späte" Vorlage
des Vertrages vom 01.06.1992 die Entscheidung des Rechtsstreits
nicht - erst recht aber nicht erheblich (vgl. Zöller-Gummer, ZPO,
20. Aufl., Rn. 15 zu § 528 ZPO) - verzögern und greift die
Verspätungsrüge der Beklagten daher nicht.
3.
Es kann weiter auch dahingestellt bleiben, ob - soweit die
Klägerin das Unterlassungsbegehren nach Ablauf der in den
Vereinbarungen vom 13.10.1991/13.03.1992 vereinbarten Vertragsdauer
- nunmehr allein noch auf den Vertrag vom 01.06.1992 stützen will,
darin eine Ànderung des Klagegrundes, mithin eine Klageänderung im
Sinne der §§ 263, 523 ZPO gesehen werden muß. Denn eine solche
Klageänderung wäre - weil als sachdienlich zu erachten - in jedem
Fall zulässig, da bei der Beurteilung des (etwa geänderten)
Klagebegehrens der bisherige Prozeßstoff verwertet und damit einem
neuen Rechtsstreit bei im wesentlichen gleichgebliebenem
Sachverhalt und Streitstoff vorgebeugt werden kann.
4.
Der Klägerin sind nach dem Inhalt des nach alledem für die
vorliegende Beurteilung zugrunde zu legenden Vertrages vom
01.06.1992 auch die mechanischen Nutzungsrechte betreffend die
streitgegenständlichen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s
Reproduction" des Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe
Stretch exklusiv lizenziert worden.
Dies folgt aus den Ziffern 1. f), g) und h) sowie Ziffer 2. a)
des erwähnten Vertrages in Verbindung mit dessen Anhang A. Den
genannten Vertragsbestimmungen ist zu entnehmen, daß der Klägerin
von H. W. das alleinige und ausschließliche Recht eingeräumt wurde,
die "Masteraufnahmen" des Albums "Elastique" der Gruppe Stretch
einschließlich der darauf enthaltenen Einzeltitel, darunter die
Originalfassung des Musikstücks "Why Did You Do It" in dem
festgelegten Vertragsgebiet, zu dem neben anderen Ländern auch
Deutschland zählt, u.a. zu vertreiben und auf andere Weise zu
nutzen. Nach der sich auf die vorbezeichneten Vertragsklauseln
beziehenden Anlage A (Bl. 371/382 d.A.), in welcher die von der
Lizenzerteilung erfaßten Titel im einzelnen genannt sind, zählen
hierzu neben dem auf dem Album "Elastique" enthaltenen
Originaltitel "Why Did You Do It" auch die hiervon bereits
erstellten streitbefangenen beiden Remix-Versionen. Auch wenn
letzteres nach der in der erwähnten Anlage A verwendeten
Formulierung "Why Did You Do It (Original & Remix)" nicht
eindeutig zu erkennen ist, vielmehr insbesondere die bei dem
Begriff "Remix" verwendete Einzahl insoweit zunächst Unklarheiten
aufwirft, ist der Senat aber nach den Angaben des Zeugen S. T.
davon überzeugt, daß die Vereinbarung vom 01.06.1992 auch die
streitgegenständlichen Remix-Versionen erfassen sollte. Der u.a.
zum Umfang der zwischen der Klägerin und H. W. getroffenen
Vereinbarungen vernommene Zeuge T. hat ausdrücklich bekundet, daß
sich die der Klägerin durch den Vertrag vom 01.06.1992 eingeräumte
Lizenz neben den im einzelnen erwähnten (Original-)Titeln der LP
"Elastique" auch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
gefertigten Remixe des Titels "Why Did You Do It" bezogen habe (Bl.
453/455 d.A.). Danach wurden der Klägerin aber die unstreitig im
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegenden
streitgegenständlichen Remix-Versionen lizenziert.
5.
Die Firma H. W. konnte die der Klägerin folglich durch den
Vertrag vom 01.06.1992 in bezug auf die beiden Remix-Versionen
erteilte Lizenz auch wirksam einräumen, da H. W. ihrerseits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügungsberechtigte Inhaberin der
mechanischen Nutzungsrechte an diesen Remixen war. Denn die ab dem
Zeitpunkt der Entstehung der selbständigen Leistungsschutzrechte an
den Remixen eingreifende Kette der insoweit Nutzungsberechtigten
führt ohne Unterbrechung bis zur Firma H. W. hin, die die Rechte an
den Remixen im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden
Vertragsschlusses am 01.06.1992 innehatte.
a)
Daß an den in Rede stehenden Remix-Versionen des Originaltitels
"Why Did You Do It" überhaupt selbständige, neben die Rechte
des/der Urheber der Originalaufnahme tretende Leistungsschutzrechte
begründet worden sind, kann dabei von vornherein keinen Zweifeln
unterliegen. Denn bei den beiden Remix-Versionen handelt es sich um
Gestaltungen, an denen selbständige Leistungsschutzrechte des sie
erstmals aufnehmenden Tonträgerherstellers gem. § 85 Abs. 1 UrhG
begründet wurden.
Die Entstehung der vorbezeichneten Tonträgerherstellerrechte an
den beiden Remix-Versionen beurteilt sich dabei von vornherein,
ungeachtet des Umstandes, daß ihr Entstehungsort - wie nachfolgend
noch näher darzustellen sein wird - in Schweden liegt, nach
deutschem Urheberrecht. Dies folgt aus dem das internationale
Urheberrecht beherrschende Territorialitätsprinzip, welches besagt,
daß sich die Entstehung eines Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechtes, einschließlich der Frage des Kreises der
schutzfähigen Werke und Leistungen und der sonstigen
Schutzvoraussetzungen, der primären Rechtsinhaberschaft und der
Óbertragbarkeit des Rechtes nach dem Recht jeweils desjenigen
Landes richten, für dessen Gebiet das Bestehen des Rechtes und
seines Schutzes in Frage stehen (vgl. Schricker/Katzenberger,
Urheberrecht, Rn. 69 u. 73 vor §§ 120 ff; Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 8. Aufl., Rdn. 1 vor § 120). Nach dem somit
maßgeblichen Recht des Schutzlandes Deutschland, für dessen Gebiet
die Existenz und der Schutz der Rechte an den Remixen in Frage
stehen, sind dabei die Bestimmungen u.a. der für Deutschland
verbindlichen internationalen Verträge maßgeblich. Da auch Schweden
seit 18.05.1964 Mitglied des sogenannten Rom-Abkommens ist, aus
welchem sich die "Inländerbehandlung" ausländischer Urheber im
Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander ergibt (vgl.
Fromm/Nordemann, a.a.O., Rdn. 2 vor § 120; Schricker/Katzenberger,
a.a.O., Rdn. 73 f vor §§ 120 ff) ist nach alledem für die Frage der
Entstehung von Bearbeiterurheberrechten an den
streitgegenständlichen Remixen, für die in Deutschland um Schutz
ersucht wird, deutsches Urheberrecht zugrunde zu legen. Dem steht
auch der weitere Umstand nicht entgegen, daß in dem unter dem Datum
des 01.03.1984 geschlossenen Vertrag zwischen einerseits Fl. Music
und andererseits V. Mania, in dem letzterer die Herstellung von
Remixen des Originaltitels "Why Did You Do It" erlaubt wurde, die
Geltung englischen Rechts vereinbart wurde (vgl. Ziff. 15 des
erwähnten Vertrages = Bl. 23 AH). Denn hinsichtlich der Frage, nach
welchem Recht sich die Entstehung der in Ausübung dieser Erlaubnis
gegebenenfalls produzierten Remixe, deren Herstellung bei Abschluß
der Vereinbarung noch völlig offen war, beurteilen sollte, ist im
Vertrag zwischen Fl. Music und V. Mania keine Regelung getroffen.
Die in dieser Vereinbarung unter Ziffer 15 getroffene Rechtswahl
erstreckt sich vielmehr allein auf die Frage, wie mit den bei
Abschluß des Vertrages bereits bestehenden oder aber während der
Vertragslaufzeit an den Remixen etwa entstehenden Rechten verfahren
werden sollte, nicht aber darauf, nach welcher Rechtsordnung sich
die Rechtsentstehung selbst beurteilen sollte.
Nach dem folglich anwendbaren deutschen Urheberrecht handelt es
sich bei den beiden streitgegenständlichen Remixen aber um nicht
lediglich als Vervielfältigungen des Originaltitels anzusehende
Gestaltungen, an denen der sie erstmalig aufnehmende
Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 UrhG ein selbständiges, neben
die Rechte der Urheber und Produzenten des Originaltitels tretendes
eigenes originäres Leistungsschutzrecht, nämlich das Recht auf
Vervielfältigung und Verbreitung, erworben hat (vgl.
Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 14 f und 30 zu § 85 UrhG; von Gamm,
Urheberrecht, Rdn. 3 und 5 zu § 85 UrhG).
Sowohl die Remix-Version "One-Two Jazz Mix" als auch die Version
"F.`s Reproduction" stellen eigene Varianten des Originaltitels
"Why Did You Do It" dar, die zu diesem einen solchen
gestalterischen Abstand einnehmen, daß sie im Zeitpunkt ihrer
erstmaligen Fixierung als "Erstaufnahmen" und nicht lediglich als
Vervielfältigungen des Originaltitels anzusehen sind. Darauf, ob
ihnen ihrerseits Werkcharakter beispielsweise i.S. von § 3 UrhG
beizumessen ist, kommt es für die Entstehung der
Tonträgerherstellerrechte des § 85 Abs. 1 UrhG nicht an. Denn § 85
Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere
wettbewerbliche Leistung, wie sie ihren Ausdruck in der konkreten
Tonaufnahme gefunden hat. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des
Werkbegriffs und die Urheberschutzfähigkeit der aufgenommenen
Gestaltung kommt es daher nicht an (von Gamm, a.a.O., Rdn. 4 zu §
85 UrhG).
Nach diesen Maßstäben stellen sich die beiden Remix-Fassungen
"One-Two Jazz Mix" und "F.´s Reproduction" aber als gegenüber dem
Originaltitel eigenständige Gestaltungen dar, deren erstmalige
Aufnahme die selbständigen Leistungsschutzrechte des
Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG entstehen ließ.
Daß es sich bei den beiden Remix-Versionen nicht um bloße
Wiederholungen, sondern um Umgestaltungen des Originaltitels "Why
Did You Do It" handelt, entspricht von Anfang an dem Vortrag der
Klägerin, dem die Beklagte auch niemals entgegengetreten ist. Die
Beklagte legt ihren Ausführungen vielmehr selbst durchgehend
zugrunde, daß die streitgegenständlichen Remixe Umgestaltungen des
erwähnten Originaltitels darstellen, die ihrerseits Gegenstand der
selbständigen Rechte des Tonträgerherstellers nach Maßgabe von § 85
Abs. 1 UrhG sein können (vgl. Bl. 17, 118, 229 und 340 d.A.), was
im übrigen auch mit der Tatsache in Einklang steht, daß die
Beklagte die Remixe auf der verfahrensbetroffenen CD als
eigenständige Gestaltungen des Originaltitels nutzt. Es war weiter
auch der Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im ersten
Berufungstermin, daß es sich bei den Remix-Versionen nicht um bloße
Wiederholungen bzw. Vervielfältigungen des Originaltitels handelt.
Hierbei bestand Óbereinstimmung unter den Parteien, daß es sich bei
den verfahrensbetroffenen Remixen um solche Umgestaltungen handele,
die selbständig Gegenstand der Tonträgerherstellerrechte des § 85
Abs. 1 UrhG sein können.
b) Die an den beiden streitgegenständlichen Remix-Versionen
folglich nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG entstandenen
selbständigen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte des
Tonträgerherstellers konnten der Klägerin durch die Firma H. W.
mittels des Vertrages vom 01.06.1992 auch wirksam lizensiert
werden. Denn die Fa. H. W. war zu diesem Zeitpunkt ihrerseits
Inhaberin der insoweit bestehenden mechanischen Nutzungsrechte. Sie
hatte diese aufgrund der unter dem Datum des 27.03.1985
geschlossenen Abtretungsvereinbarung (Bl. 162 - 164 d.A.) von Fl.
Music erworben, der diese Rechtsposition wiederum zunächst wirksam
von der Fa. V. Mania durch den Vertrag vom 01.03.1984 eingeräumt
worden war.
aa) Daß die Tonträgerherstellerrechte an den beiden Remixen des
Originaltitels "Why Did You Do It" nach Ablauf der in dem Vertrag
vom 01.03.1984 (Bl. 15 - 24 AH) vereinbarten Dauer zunächst der Fa.
Fl. Music zufallen sollten, steht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zur Óberzeugung des Senats fest.
Denn davon, daß V. Mania überhaupt Herstellerin der
streitgegenständlichen Remixe war, kann nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme von vorneherein ausgegangen werden. Hierfür sprach
indiziell bereits der Umstand, daß der unstreitig für V. Mania
tätige und dieses Unternehmen seinerzeit vertretende Herr F.R. in
der Inlay-Card der Beklagten selbst als derjenige bezeichnet ist,
der die Remix-Version "One-Two Jazz Mix" neu gemischt und
reproduziert habe ("One-Two Jazz Mix remixed an reproduced by the
genious F.R.") bzw. bei "F.´s reproduction" wiederum angegeben ist,
daß dieses von nämlichem reproduziert worden sei ("F.´s
reproduction: reproduced by the same"). Diese Angaben der Beklagten
selbst legen daher die Annahme nahe, daß die Herstellung der beiden
Remix-Versionen durch Herrn F.R. erfolgte. Soweit die Beklagte in
diesem Zusammenhang einwendet, daß ihr der die vorstehenden Angaben
enthaltende Text der Inlay-Card der CD von ihrer, der Beklagten,
damaligen Lizenzgeberin, der Fa. D. D. Records, vorgegeben worden
sei (Bl. 306 d.A.), steht dies der vorbezeichneten Wertung nicht
entgegen. Denn allein der Umstand, daß ein Dritter diese Angaben in
der Inlay-Card verlangt habe, entkräftet deren Aussagewert in bezug
auf den Hersteller der Remixe nicht. Daß D. D. Records, die
ihrerseits ihre Lizenz betreffend die beiden Remixe unmittelbar von
V. Mania bezogen hatte, der Beklagten die oben genannten Angaben
vorgeschrieben habe, stützt vielmehr im Gegenteil die Annahme, daß
der seinerzeit für die Fa. V. Mania handelnde F.R. die Remixe
tatsächlich für eben dieses Unternehmen produziert habe. Letzte
Zweifel hieran hat aber jedenfalls die Vernehmung des Zeugen S. T.
beseitigt. Danach ist erwiesen, daß die verfahrensgegenständlichen
Remix-Versionen während der Laufzeit des Vertrages durch F.R. für
V. Mania produziert worden sind. Auch wenn der Zeuge S. T. nicht
konkret die Titel der seiner Erinnerung nach von F.R. während der
Laufzeit des Vertrags angefertigten Remixe angeben konnte, so hat
er doch eindeutig bestätigt, daß dieser "ein oder zwei" Remixe
hergestellt habe. Diese Bekundung in Zusammenhang mit dem Umstand
würdigend, daß die der Beklagten durch die D. D. Records per
Vertrag vom 16.04.1985 (Bl. 306 d.A.) sublizensierten Remixe
wiederum von V. Mania stammten, spricht alles dafür, daß es sich
bei den verfahrensbetroffenen Remixen um diejenigen handelt, die
nach den Bekundungen des Zeugen T. von F.R. während der Laufzeit
des Vertrags vom 01.03.1984 für V. Mania angefertigt worden waren.
Daran, daß Herr F.R. bei der Anfertigung der Remixe für die Fa. V.
Mania handelte, kann bei alledem ebenfalls kein Zweifel bestehen.
Denn weder dem Vortrag der Parteien, noch dem Sachverhalt im
übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß F.R., soweit
er die Remixe produzierte, für sich persönlich gehandelt habe. Er
war vielmehr derjenige, welcher die Fa. V. Mania beim
Vertragsschluß mit Fl. vertrat. Der Fa. V. Mania und nicht etwa
F.R. persönlich wurde dabei auch die Herstellung von Remixen des
Originaltitels gestattet. Das alles rechtfertigt aber den Schluß
darauf, daß die erstmalige Herstellung der Remixe bzw. der diese
verkörpernden Tonträger durch F.R. im und für den Betrieb der Fa.
V. Mania erfolgte, so daß dieses Unternehmen als Herstellerin der
Remixe i.S. von § 85 Abs. 1 UrhG anzusehen ist (vgl.
Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 24 f zu § 85 UrhG m.w.N.).
Für die Entstehung der folglich auf Seiten der Fa. V. Mania als
Herstellerin der Tonträger nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG
anfallenden Leistungsschutzrechte kommt es weiter auch nicht darauf
an, ob die der Herstellung der Remixe zustimmende Fa. Fl. Music die
Produzentin des Originaltitels war und ob ferner die Mitglieder der
Gruppe Stretch als ausübende Künstler hierzu wirksam ihre
Einwilligung erteilt hatten. Denn das Leistungsschutzrecht aus § 85
UrhG entsteht unbeschadet etwaiger Rechte der möglicherweise von
der Herstellung des Tonträgers betroffenen Urheber und ausübenden
Künstler (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 14 zu § 85 UrhG).
Infolgedessen erlangt selbst der Hersteller einer unerlaubt, d.h.
ohne die Zustimmung der erwähnten Berechtigten produzierten
Erstaufnahme danach das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
gemäß § 85 Abs. 1 UrhG.
Diese, während der Laufzeit des Vertrags vom 01.03.1984 in der
"Person" von V. Mania nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG
entstandenen, selbständig neben die Rechte der Urheber und
Produzenten der Originalfassung des Titels "Why Did You Do It"
tretenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Remixe
sollten nach Ablauf des genannten Vertrags auch der Fa. Fl. Music
zur Nutzung überlassen werden.
Da bei der Herstellung der Remix-Versionen originäre eigene
Leistungsschutzrechte der Fa. V. Mania begründet wurden, konnten
die Nutzungsrechte hierzu nicht ohne weiteres nach Beendigung des
Vertrages an Fl. Music "zurückfallen". Vielmehr bedurfte es hierfür
einer eigenständigen Rechtsgrundlage, sei es, daß sich diese kraft
Gesetz ergibt, sei es, daß sich eine Rechtsübertragung aus der
zwischen V. Mania und Fl. Music geschlossenen Vereinbarung
herleiten läßt.
Ein "automatischer" Óbergang der Rechte an den Remixen auf die
Fa. Fl. Music scheidet danach aber von vorneherein unabhängig davon
aus, ob Fl. tatsächlich Produzentin der Originalfassung des Titels
"Why Did You Do It" war. Denn ein derartiger automatischer
Rechtsübergang, wonach der Produzent der Originalaufnahme die
selbständigen Rechte des Urhebers einer Bearbeitung (§ 3 UrhG)
dieses Originalwerks oder die Rechte des Tonträgerherstellers der
Erstaufnahme eines Remixes gemäß § 85 Abs. 1 UrhG ohne weiteren
Rechtsakt an sich ziehe, sieht das deutsche Urheberrecht nicht vor.
Letzteres ist für die Beurteilung des im gegebenen Zusammenhang in
Rede stehenden "automatischen" Rechtserwerbs kraft Gesetz auch
maßgeblich. Denn diese "automatische Óbertragung" von
Leistungsschutzrechten durch Gesetz ist eine Eigenschaft des Rechts
des Landes, für dessen Gebiet Schutz begehrt wird. Das somit als
"Schutzrecht" anwendbare deutsche Urheberrecht kennt jedoch eine
solche Möglichkeit nicht. Hierfür bedarf es vielmehr eines eigenen
vertraglichen Óbertragungsaktes.
Einen solchen haben die Vertragsparteien des am 01.03.1984
geschlossenen Vertrages im Streitfall auch vereinbart.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der erwähnte, zwischen
Fl. und V. Mania geschlossene Vertrag formwirksam. Dies gilt
gleichermaßen sowohl in Anbetracht der darin vereinbarten
schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte als auch was die darin
vorgenommenen Verfügungsgeschäfte angeht.
Die Beurteilung der Formgültigkeit ist dabei insgesamt, also
sowohl für die schuldrechtlichen Verpflichtungs-, als auch für die
Verfügungsgeschäfte anhand der einschlägigen Vorschriften des
englischen Rechts vorzunehmen. Was die schuldrechtlichen
Verpflichtungsgeschäfte angeht, so ergibt sich das aus Art. 27 Abs.
1 EGBGB in Verbindung mit der unter Ziff. 15 des Vertrags vom
01.03.1984 getroffenen Rechtswahl der Vertragsparteien, die den
Vertrag danach der Geltung des englischen Rechts unterstellt
hatten. Soweit die Vereinbarung vom 01.03.1984
Verpflichtungsgeschäfte enthält, ist Vertragsstatut folglich das
englische Recht. Gleiches gilt im Ergebnis aber auch hinsichtlich
der darin vorgenommenen urhebervertragsrechtlichen
Verfügungsgeschäfte. Denn nach den Grundsätzen der hier
anzuwendenden sog. Einheitstheorie (vgl. BGH GRUR 1959, 331/333;
Schricker/Katzenberger, a.a.O., Rdn. 91 vor §§ 120 ff) muß der
gesamte Vertrag einheitlich entweder den Formvorschriften des
Vertragsstatuts oder aber alternativ denjenigen des Rechts am Ort
des Vertragsschlusses genügen (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Unter
Zugrundelegen der somit einheitlich anwendbaren Formvorschriften
des Vertragsstatuts erweist sich der Vertrag vom 01.03.1984 aber
insgesamt als formwirksam:
Nach den Ausführungen des u.a. zur Formgültigkeit dieses
Vertrages bei Anwendung der Bestimmungen des englischen Rechts
eingeholten Sachverständigengutachtens geht das englische Recht vom
Grundsatz der Formfreiheit aus und stellen in Spezialgesetzen
ausdrücklich vorgegebene Formanforderungen seltene Ausnahmen dar
(vgl. S. 4 des Gutachtens = Bl. 327 d.A.). Auf den vorliegenden
Vertrag - so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen - sind
gemäß Schedule I, Para. 25 (I) Copyright, Designs and Patents Act
1988 die Formvorschriften des im Jahre 1984 noch geltenden
britischen Urheberrechtsgesetzes, des Copyright Act 1956 (CA)
anwendbar, die aber mit den Bestimmungen des Copyright, Designs and
Patent Act 1988 (CDPA) identisch sind. Eine Unterscheidung zwischen
Urheber- und Leistungsschutzrechten trifft das britische
Urheberrecht nicht, beide werden vielmehr von dem Begriff
"Copyright" erfaßt. Nach Sec. 36 (3) CA (entsprechend Sec. 90 (3)
CDPA) ist für die Óbertragung des Copyrights die Schriftform
vorgesehen. Für die Erteilung von Lizenzen fehlt jedoch eine
vergleichbare Bestimmung, so daß hier der Grundsatz der
Formfreiheit gilt. Zwar definiert Sec 19 (9) CA (entsprechend Sec.
92 (1) CDPA) die ausschließliche Lizenz als eine "schriftliche
Lizenz, die von einem Inhaber oder einem künftigen Inhaber des
Copyrights oder in seinem Namen unterzeichnet ist ...". Folge der
Nichteinhaltung dieser Formvorschrift ist aber nicht etwa die
Unwirksamkeit der ausschließlichen Lizenz, sondern nur der Fortfall
der besonderen Klagebefugnis der Sec. 19 (29) CA (entsprechend Sec.
101 CDPA). Nach dieser Bestimmung hat der Nehmer einer
ausschließlichen Lizenz gegenüber Dritten die gleiche
Rechtsstellung wie der Rechtsinhaber. Soweit es nicht um die - im
Zusammenhang mit dem Vertrag vom 01.03.1984 auch nicht geltend
gemachte - Durchsetzung des Copyrights durch den Lizenznehmer
gegenüber Dritten geht, ist auch eine mündlich erteilte
ausschließliche Lizenz in vollem Maße wirksam. Dies würdigend,
ergeben sich daher in bezug auf die Formgültigkeit des in Rede
stehenden Vertrags - auch soweit darin die Erteilung
ausschließlicher Lizenzen geregelt wurde - keine Bedenken.
Solche ergeben sich weiter auch nicht im Hinblick auf die
Postierung der Unterschriften der Vertragsparteien, die den
Vertragstext nur am Ende - nach Aufführung der "Schedules" -
unterzeichnet haben. Denn eine allgemeine Regel des Inhalts, daß
eine Unterschrift nur Wirksamkeit entfaltet, wenn sie sich im
unmittelbaren Anschluß an den eigentlichen Vertragstext befindet,
kennt das englische Recht nach den Ausführungen des
Rechtssachverständigen nicht. Danach ist vielmehr unter dem Law of
Property Act 1925, dessen Bestimmungen bei der Auslegung der
urheberrechtlichen Formvorschriften von der Rechtsprechung
ergänzend herangezogen werden, anerkannt, daß es nicht auf die
Stelle ankommt, an der sich innerhalb eines Dokuments die
Unterschrift befindet. Erforderlich ist nur, daß sie sich nach der
aus dem Vertrag erkennbaren Absicht der Parteien auf das gesamte
Dokument beziehen soll. Daran können aber bei dem hier zu
beurteilenden Vertrag vom 01.03.1985 im Hinblick darauf, daß die
dem vorangegangenen Vertragstext nachgestellten "Schedules", in
denen individuelle, sich auf eben diesen Vertragstext beziehende
Regelungen betreffend u.a. den Vertragsgegenstand getroffen wurden,
den übrigen Vertragstext inhaltlich ausfüllen und mit diesem daher
eine notwendige Einheit bilden, keine Zweifel bestehen.
Nach alledem ist der Vertrag vom 01.03.1984 daher unter
Anwendung der einschlägigen englischen Bestimmungen insgesamt als
formwirksam anzusehen. Gleiches gilt im Ergebnis nach den
Darstellungen des Sachverständigen aber auch dann, wenn man -
unterstellt der Ort des Vertragsschlusses habe in Schweden gelegen
- die Vorschriften des schwedischen Rechts anwendet (Art. 11 Abs.
1, 2. Alternative EBGBG). Denn auch das schwedische Recht schreibt
für Urheberrechtsverträge keine bestimmte Form vor.
Erweist sich der in Rede stehende Vertrag zwischen Fl. Music und
V. Mania danach aber insgesamt als formgültig, so wurde darin von
den Vertragsparteien auch wirksam die Vereinbarung getroffen, daß
die in bezug auf die durch V. Mania produzierten Remixe
entstandenen Tonträgerherstellerrechte nach Beendigung der
Vertragslaufzeit der Fa. Fl. exklusiv lizensiert werden
sollten.
Ob durch diesen Vertrag die mechanischen Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechte von V. Mania als Tonträgerherstellerin der
Remixe nach Beendigung der Vertragslaufzeit an Fl. Music fallen
bzw. dieser lizensiert werden sollten, ist gem. Art. 27 Abs. 1
EGBGB wiederum anhand des Vertragsstatuts, hier also entsprechend
der unter Ziff. 15 des Vertrags von den beteiligten
Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach englischem Recht zu
beurteilen. Unter Anwendung der Grundsätze des englischen
Vertragsrechts läßt sich die Einräumung der ausschließlichen Lizenz
an den auf Seiten der Fa. V. Mania entstandenen
Leistungsschutzrechten an den Remixen aber bejahen.
Zwar läßt sich eine solche, zu Gunsten der Fa. Fl. Music
vorgenommene Lizensierung den Bestimmungen des Vertrags vom
01.03.1984 nicht unmittelbar entnehmen. In diesem ist vielmehr
keine ausdrückliche Regelung zu der Frage getroffen, was nach
Ablauf der Vertragsdauer mit den Rechten geschehen solle, die an
etwa von V. Mania hergestellten Remixen entstanden sind. In der
unter Abschnitt 11 (B) des Vertrags für den Fall der
Vertragsbeendigung eingreifenden Regelung heißt es lediglich wie
folgt:
"Bei Ablauf der Laufzeit fallen alle
hiermit von der Firma (sc.: Fl.) dem Lizenznehmer (sc.: V. Mania)
gewährten Rechte mit sofortiger Wirkung frei und ohne Ansprüche des
Lizenznehmers an die Firma zurück. Danach sind alle dem
Lizenznehmer gelieferten Bänder oder Matritzen nach Ermessen der
Firma entweder in Anwesenheit eines ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreters der Firma zu vernichten oder einer von der Firma
benannten Person im Lizenzgebiet auszuhändigen ... Alle
Abkömmlinge dieser Bänder und Matritzen, einschließlich
Duplikatbänder, Masterbänder ... sind vom Lizenznehmer nach dem
besagten Ablauf zu vernichten und eine eidesstattliche Erklärung
über die Vernichtung ist vom Lizenznehmer unverzüglich an die Firma
zu schicken. Der Lizenznehmer hat dennoch das nicht ausschließliche
Recht, für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Datum des Ablaufs
weiter die Schallplatten zu verkaufen, die sich zum Zeitpunkt des
besagten Ablaufs im Lagerbestand des Lizenznehmers befinden
..."
Eine Regelung betreffend das Schicksal der an den erst nach
Vertragsschluß hergestellten Remix-Versionen entstandenen Rechte
läßt sich dieser Vertragsklausel daher nicht entnehmen. Vielmehr
ist darin ausschließlich vom Rückfall der "hiermit von der Firma
dem Lizenznehmer gewährten Rechte" ("... all rights herein granted
shall fortwith revert to company..."), also der bereits bestehenden
Rechte die Rede, die V. Mania von Fl. als Lizenzgeberin bei
Vertragsabschluß eingeräumt worden sind. Letzteres konnten aber
ausschließlich die zum damaligen Zeitpunkt zu Gunsten von Fl. etwa
bestehenden Rechte an dem Originaltitel sein, nicht aber aber die
künftig erst noch anfallenden Rechte an den Remixen, deren
Entstehung ohnehin bei Vertragsschluß ungewiß war. Fehlt somit in
dem Vertrag vom 01.03.1984 eine Regelung betreffend das Schicksal
der während der Vertragslaufzeit in der Person der Lizenznehmerin
V. Mania entstandenen Rechte an den ggf. hergestellten Remixen, so
weist dieser insoweit eine Regelungslücke auf. Ob, gegebenenfalls
wie diese Lücke zu schließen ist, kann daher nur im Wege der
(ergänzenden) Vertragsauslegung ermittelt werden. Diese ist hier
nach den Grundsätzen des englischen Rechts als dem maßgeblichen
Vertragsstatut vorzunehmen.
Nach den Ausführungen des Rechtssachverständigen kennt das
englische Recht keine speziellen Auslegungsgrundsätze für
Urheberrechtsverträge, insbesondere fehlt eine Vorschrift, die der
Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG vergleichbar ist. Es
sind daher die allgemeinen Prinzipien der Vertragsauslegung
heranzuziehen, nach denen zwischen der Auslegung ausdrücklicher
Vertragsbestimmungen ("express terms") und der ergänzenden
Vertragsauslegung ("implied terms") zu unterscheiden ist. Bei
ersterer Methode bestehe - so die Darstellung des
Sachverständigengutachtens - der wesentliche Unterschied zum
inländischen Recht im Vorrang der Wortlautinterpretation. Sofern
der Vertrag eine Regelungslücke aufweist, ist diese mit Rücksicht
auf den Parteiwillen, wie er in den Worten des Vertags zum Ausdruck
kommt, und auf die gesamten Fallumstände zu schließen. Testfrage
für diese ergänzende Vertragsauslegung ist dabei: "Hätten die
Parteien, wenn ein Dritter im Moment der Vertragsverhandlungen die
zu ergänzende Regelung vorgeschlagen hätte, auf diesen Vorschlag
mit einem `oh, of course!´ reagiert€"
Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich im
Streitfall aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine
Vereinbarung dahin, daß die Nutzungsrechte an den von V. Mania
produzierten Remixen nach Beendigung der Vertragsdauer der Fa. Fl.
Music eingeräumt werden sollten. Denn die im Zusammenhang mit der
Vertragsentstehung zu berücksichtigenden Umstände, die im Rahmen
der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den obigen Ausführungen
auch nach den Grundsätzen des englischen Rechts Berücksichtigung
finden können, ergeben im Streitfall, daß der Fa. Fl. - auch wenn
dies im Vertrag so nicht ausdrücklich geregelt war - für den Fall
der Beendigung des Vertrags das Recht zur Nutzung der durch die
Herstellung der Remixe auf Seiten von V. Mania entstandenen Rechte
eingeräumt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat
sich zur Óberzeugung des Senats herausgestellt, daß zwischen den
Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages am 01.03.1984 Einigkeit
darüber bestand, daß die Rechte an den Remixen nach Beendigung der
Vertragslaufzeit an Fl. Music fallen sollten. Der zu dieser
Behauptung der Klägerin vernommene Zeuge S. T., der seinerzeit mit
Herrn F.R. die Vertragsverhandlungen geführt und den
Vertragsabschluß für Fl. Music getätigt hat, hat bekundet, daß u.a.
über das Schicksal der Rechte an den während der Vertragslaufzeit
gegebenenfalls hergestellten Remixen bereits bei Vertragsschluß
gesprochen worden sei und Einigkeit dahin bestanden habe, daß diese
Rechte bei Ablauf der Vertragsdauer an Fl. Music gehen sollten.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zuließen, sind
dabei nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht im
Hinblick auf die im Vertrag vom 01.03.1984 im übrigen getroffenen
Regelungen.
Es trifft zwar zu, daß der Vertragstext gewisse Umstände
aufweist, die gegen eine derartige Regelung betreffend die an den
Remixen bestehenden Leistungsschutzrechte zu sprechen scheinen. Sie
folgen in erster Linie aus der Formulierung der unter Ziff. 11 B
des Vertrages getroffene Regelung betreffend die Rückgabe oder
Zerstörung der im Besitz der Lizenznehmerin befindlichen Tonträger,
die zwischen den der Lizenznehmerin V. Mania gelieferten Bändern
oder Matritzen und den "Abkömmlingen" dieser Bänder unterscheidet.
Während hinsichtlich der V. Mania bei Vertragsschluß gelieferten
Bänder und Matritzen Fl. Music das Wahlrecht zwischen Rückgabe oder
Zerstörung haben sollte, sollten die "Abkömmlinge" dieser Bänder
und Matritzen nach Ablauf des Vertrages durch den Lizenznehmer
vernichtet werden. Versteht man aber die Remixe als "Abkömmlinge"
der bei Vertragsschluß von Fl. Music gelieferten Masterbänder, so
wären diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit in jeden Fall zu
vernichten gewesen, was zugleich dafür sprechen könnte, daß die
Rechte an den Remixen untergehen, jedenfalls aber nicht der Fa. Fl.
Music eingeräumt werden sollten. Der Schluß, daß mit der
Vernichtung der Bänder zugleich auch die Rechte hieran untergehen
und auch nicht der Fa. Fl. Music zufallen sollten, ist jedoch nicht
zwangsläufig mit der Vernichtung der Bänder verbunden. Denn es sind
Methoden der Kopie der Remixe auch ohne die bei V. Mania
ursprünglich hergestellten Bänder denkbar, die wiederum die
Tonträgerherstellerrechte von V. Mania nicht gegenstandslos machten
und entsprechend eine Einräumung von Nutzungsrechten hieran
zuließen. Selbst davon ausgehend, daß nach Ablauf des Vertrages vom
01.03.1984 die Bänder der Remixe von V. Mania zu zerstören waren,
bleibt daher Raum für die Annahme, daß die Parteien hinsichtlich
des Schicksals der an den Remixen entstandenen Rechte eine Regelung
des von dem Zeugen S. T. bekundeten Inhalts getroffen haben.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Umstand, daß - wie u.a.
der Zeuge S. T. im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat - für die
Lizensierung der Rechte an den Remixen keine Vergütung vereinbart
war. Da V. Mania die von ihr ggf. hergestellten Remixe während der
Vertragslaufzeit vermarkten, mithin den wirtschaftlichen Nutzen
daraus ziehen konnte, und im übrigen auch nicht ersichtlich ist,
daß ihr selbst für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung der
Remixe eine Vergütung abgefordert worden war, spricht dies alles
nicht gegen die Annahme, daß die Vertragsparteien sich bzgl. der
Frage, wie mit den an den Remixen entstandenen Rechten nach
Beendigung der Vertragslaufzeit verfahren werden sollte, auf die
von dem Zeugen bekundete Regelung verständigt hatten.
Hat sich danach aber erwiesen, daß der Fa. Fl. Music nach
Beendigung des Vertrages mit V. Mania die Nutzungsrechte an den
Remixen "zufallen" sollten, so ist darin eine wirksame
Nutzungsrechtseinräumung an den in § 85 Abs. 1 UrhG erwähnten
Rechten zu sehen. Denn dafür, daß V. Mania ihre Rechte an den
Remixen - was bei den Leistungsschutzrechten des
Tonträgerherstellers nach Maßhabe von § 85 Abs. 1 UrhG
grundsätzlich möglich ist (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, a.a.O.,
Rdn. 15 zu § 85 UrhG) - vollständig auf Fl. übertragen wollte,
bestehen keine Anhaltspunkte. Von der Erwägung ausgehend, daß die
Rechte so weit wie möglich bei Wahrung des Vertragszwecks im
übrigen beim Leistungsschutzberechtigten verbleiben sollten,
spricht daher hier alles für die exklusive Lizensierung der in
bezug auf die Remixe entstandenen Leistungsschutzrechte des
Tonträgerherstellers. Aus diesem Grund bedarf es auch nicht des
Eingehens auf die Frage, ob die nur mündlich erfolgte Vereinbarung
einer derartigen vollständigen Rechtsübertragung dem für die
Óbertragung des Copyrights nach englischem Recht ausnahmsweise zu
beachtenden Schriftformerfordernis (vgl. Sachverständigengutachten,
dort S. 5, 2. Absatz) standhalten muß und welche Auswirkungen eine
etwaige Formungültigkeit der Vereinbarung insoweit hätte.
Diese im Verhältnis zwischen V. Mania und Fl. Music anzunehmende
exklusive Lizensierung war ebenfalls ungeachtet der Zustimmung der
Urheber und des Produzenten des Originaltitels "Why Did You Do It"
wirksam. Die Fa. V. Mania bedurfte dieser Zustimmung zu der in der
Einräumung der Nutzungsrechte liegenden Verfügung über die gemäß §
85 Abs. 1 UrhG an den Remixen entstandenen Leistungsschutzrechte
nicht. Wegen der vergleichbaren Sachlage sind dabei für das
Verhältnis zwischen einerseits dem Hersteller eines
Remix-Tonträgers und andererseits dem Urheber/Produzenten des
Originaltonträgers die wiederum im Verhältnis zwischen Bearbeiter
(§ 3 UrhG) und Urheber des bearbeiteten Werks anwendbaren
Bestimmungen der §§ 3, 23 UrhG analog heranzuziehen. Danach dürfen
Bearbeitungen eines Werks, die unbeschadet des Urheberrechts am
bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt sind, nur mit
Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks veröffentlicht
oder verwertet werden. Nicht von dieser Einwilligung abhängig ist
jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten an der Bearbeitung. Das
Einwilligungserfordernis des § 23 UrhG bedeutet danach lediglich,
daß der Bearbeiter hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der
Bearbeitung in einer durch das Gesetz dem Urheber vorbehaltenen
Weise - also z.B. durch Vervielfältigung - auf das Einverständnis
des Schöpfers des Originals angewiesen ist. Hiervon wird jedoch das
Recht des Bearbeiters, über das an der Bearbeitung entstandene
eigene Urheberrecht zu verfügen, indem er hieran Nutzungsrechte
einräumt, nicht tangiert (vgl. BGH GRUR 1962, 370/373 f -
"Schallplatteneinblendung" -; Fromm/Nordemann/Vinck, a.a.O., Rdn.
19 zu § 3 UrhG). Da bei der hier in Rede stehenden ausschließlichen
Lizensierung der an den Remixen ungeachtet der Rechte des
Produzenten und der ausübenden Künstler am Originaltitel "Why Did
You Do It" entstandenen selbständigen Leistungsschutzrechte der Fa.
V. Mania aber lediglich eine solche Verfügung betroffen ist, ist
die Lizenz in jedem Fall wirksam bestellt.
bb) Die Firma H. W. hat die in Ansehung der Remixe wirksam
eingeräumten Nutzungsrechte sodann mittels der
Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1985 (Bl. 162 f/164 f d.A.) von
Fl. Music erworben.
Daß diese Abtretungsvereinbarung überhaupt zwischen den
genannten Beteiligten abgeschlossen wurde, hat sich nach den
Bekundungen des Zeugen S. T. erwiesen. Der Zeuge hat nach
Einsichtnahme in die bei den Akten befindlichen Kopien des in
englischer Sprache abgefaßten Abtretungsvertrags ("Assignment")
angegeben, daß diese Vereinbarung so geschlossen worden sei, wie
sie ihm vom Senat in der Beweisaufnahme vorgehalten worden ist.
Danach ist aber davon auszugehen, daß der Fa. H. W. nicht nur u.a.
sämtliche an dem Originaltitel "Why Did You Do It" bestehenden
etwaigen Rechte der Fa. Fl. Music abgetreten wurden, sondern auch
diejenigen, die in bezug auf davon hergestellte Remixe von der Fa.
Fl. Music erworben werden würden. Denn der Zeuge hat bekundet, daß
sich der Abtretungsvertrag auf sämtliche, nämlich sowohl an den
Originaltiteln als auch an den Remixen bestehenden Rechte erstreckt
habe. Danach wurden aber die der Fa. Fl. Music nach Ablauf des
Vertrages mit V. Mania zugefallenen Nutzungsrechte an den Remixen
von der Abtretung an H. W. umfaßt. Daß diese Rechte im Zeitpunkt
des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung noch nicht bei Fl.
lagen, steht der Wirksamkeit der Abtretung insoweit nicht entgegen.
Denn daß die Entstehung dieser abgetretenen Nutzungsrechte an den
Remixen überhaupt möglich war und die Rechte selbst auch bestimmt
waren, kann angesichts des Umstands, daß der Fa. V. Mania zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung bereits die
Erlaubnis zur Herstellung von Remixen erteilt worden war, ohne
weiteres bejaht werden. Damit war zgleich der Anfall der Lizenz bei
Fl. Music voraussehbar und inhaltlich bestimmt.
Hatte somit die Fa. H. W. die Nutzungsrechte an den in bezug auf
die Remixe entstandenen selbständigen Leistungsschutzrechten der
Fa. V. Mania aufgrund der vorbezeichneten Abtretungsvereinbarung
erworben, konnte sie der Klägerin in dem Vertrag vom 01.06.1992
hieran eine ausschließliche Lizenz wirksam erteilen. Aus den oben
bereits dargestellten Gründen ist die Wirksamkeit dieser
Lizenzeinräumung - ebensowenig wie der vorangegangene Rechtserwerb
aufgrund der Abtretungsvereinbarung durch die Fa. H. W. - von der
Zustimmung des Produzenten des Originaltitels "Why Did You Do It"
und der ausübenden Künstler der Gruppe Stretch abhängig. Denn auch
hier geht es nur um Verfügungen über die Rechte an den Remixen,
nicht aber um die tatsächliche Nutzung der Tonträger.
6. Ist nach alledem aber davon auszugehen, daß die Klägerin nach
dem Vertrag vom 01.06.1992 die ausschließliche Lizenz an den
streitgegenständlichen Remixen erworben hat, kann sie von der
Beklagten die Unterlassung der Produktion und des Vertriebs dieser
beiden Remix-Versionen verlangen.
Diesem Unterlassungsbegehren der Klägerin steht es nicht
entgegen, daß die Laufzeit des Vertages nach der unter Ziff. 3
getroffenen Regelung rechnerisch bereits im Herbst 1997 verstrichen
war. Der Zeuge S. T., dessen Bekundungen zu diesem Punkt die
Klägerin sich erkennbar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6.
Februar 1998 (dort S. 7 = Bl. 475 d.A.) zu eigen gemacht hat, hat
glaubhaft bekundet, daß sich die Vertagsparteien auf eine Hemmung
der Vertragslaufzeit während der Dauer des vorliegenden
Rechtsstreits geeinigt haben. Danach ist der Vertrag vom 01.06.1992
aber noch in Kraft, die Klägerin folglich auch noch
aktivlegitimiert für den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch.
7. Für die Berechtigung des von der Klägerin in bezug auf die
Nutzung der beiden Remix-Versionen durch die Beklagte geltend
gemachten Unterlassungsbegehrens kommt es schließlich ebenfalls
nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits für die eigene
tatsächliche Nutzung der Remixe eine Einwilligung des Produzenten
des Originaltitels und der ausübenden Künstler vorweisen kann. Denn
auch wenn die Klägerin nicht selbst das Recht hat, die Remixe
tatsächlich zu nutzen, so steht das der Berechtigung ihres gegen
die tatsächliche Nutzung der Remixe durch die Beklagte gerichteten
Unterlassungsbegehrens, für welches sie sich auf eine wirksame
Lizenz an den Nutzungsrechten der Tonträgerherstellerin der Remixe
stützen kann, nicht entgegen.
Unabhängig davon, ob die Beklagte ihrerseits überhaupt noch aus
dem bis zum 30. Juni 1994 verlängerten Lizenzvertrag mit der C. A.
Productions vom 16.04.1985 Rechte in bezug auf die Nutzung des
Originaltitels "Why Did You Do It" geltend machten kann, gewähren
ihr die Rechte an der Originalfassung des Titels jedenfalls nicht
zugleich ein Nutzungsrecht in bezug auf die selbständigen
Remix-Versionen. Das aus dem Zustimmungserfordernis zur
tatsächlichen Nutzung der Remixe folgende "negative"
Verbietungsrecht der Produzenten und Urheber des Originaltitels
ergibt kein eigenes Recht zur Nutzung der wiederum dem
selbständigen Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers
unterfallenden Remix-Versionen. Das Klagebegehren erfaßt dabei auch
nur die Unterlassung der tatsächlichen Nutzung eben dieser
Remix-Versionen und hat - wird es zuerkannt - nicht etwa die
Zubilligung eines Anspruchs der Klägerin zur Folge, die ihr wirksam
lizensierten Nutzungsrechte an den Remixen dann auch selbst
tatsächlich nutzen zu dürfen. Kann die Beklagte dem
Unterlassungsbegehren der Klägerin daher selbst ein auf ihrer - der
Beklagten - Seite etwa noch bestehendes Nutzungsrecht an dem
Originaltitel nicht mit Erfolg entgegenhalten, erweist sich die
Klage insgesamt als begründet.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2
ZPO.
Es war zu Lasten der Klägerin von der in § 97 Abs. 2 ZPO
vorgesehenen Kostenregelung Gebrauch zu machen, da die Klägerin in
der Berufung nur aufgrund eines erstmals in der Berufung
vorgebrachten Sachverhalts obsiegt hat, den sie schon in der ersten
Instanz geltend zu machen imstande war. Denn der erstinstanzliche
Vortrag der Klägerin zum Erwerb der Nutzungsrechte an den Remixen
durch H. W. von Fl. Music, nachdem deren Vertrag mit V. Mania im
Jahre 1989 beendet war, war völlig unklar und unsubstantiiert.
Erstmals in der Berufung hat die Klägerin vielmehr die zwischen H.
W. und Fl. geschlossene Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1985, aus
welcher sich der Erwerb der Rechte u.a. an den Remixen von Fl.
Music durch H. W. ergibt, in das Verfahren eingeführt. Nur aufgrund
dieses Zwischenschrittes schloß sich aber die letztlich zur
Klägerin hinführende Kette der Nutzungsberechtigten an den Remixen,
so daß ohne die Abtretungsvereinbarung die Berufung keinen Erfolg
hätte haben können. Diesen folglich entscheidungserheblichen
Vortrag hätte die Klägerin aber bereits in erster Instanz leisten
können.
Irgend welche Gründe, weshalb sie hieran gehindert war, lassen
sich weder dem Vortrag der Klägerin entnehmen, noch gehen solche
aus dem Sachverhalt im übrigen hervor.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert
sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 08.05.1998
Az: 6 U 251/93
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/60108993e59e/OLG-Koeln_Urteil_vom_8-Mai-1998_Az_6-U-251-93