Landgericht Bonn:
Urteil vom 7. Oktober 2009
Aktenzeichen: 1 O 419/08
(LG Bonn: Urteil v. 07.10.2009, Az.: 1 O 419/08)
Tenor
1. Das Landgericht Bonn erklärt sich hinsichtlich des Klageantrages,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der Q T verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden: "Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.170,00 Euro. "
(Kombination der Anträge zu 4) und 5) aus dem Klageschriftsatz vom
05.12.2008)
für unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit auf Antrag des Klägers und nach Anhörung der Beklagten gemäß § 281 ZPO an das ausschließlich zuständige Landgericht Köln.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
Der Kläger (R) ist ein Verband, dessen Zweck gemäß § 2 Abs. 1, 2 der Verbandssatzung (vgl. Anlage K 6) die "Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen der privaten Krankenversicherung sowie der privaten Pflegeversicherung und seiner Mitgliedsunternehmen" ist. Die Tätigkeit des Klägers ist nicht auf .einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er befasst sich satzungsgemäß auch nicht mit marktregelnden Maßnahmen.
Er verfügt derzeit über 47 Mitglieder (bspw. B, D, E, U, I) sowie ein außerordentliches Mitgliedsunternehmen und zwei verbundene Einrichtungen (vgl. Anlage K 7). Diese Unternehmen decken nahezu den gesamten Markt der privaten Krankenversicherung ab. Zusätzlich betreiben 33 Mitglieder des Klägers die V Kliniken AG, welche deutschlandweit über 50 Krankenhäuser (vgl. Anlage K 9) betreibt. Die Aktionäre der V Kliniken AG bestehen ausschließlich aus Mitgliedern des Klägers (vgl. Anlage K 8).
Die Beklagte zu 1), die L GmbH, ist deutschlandweit Trägerin zahlreicher Krankenhäuser. Sie betreibt u.a. am Standort S-Straße in ......# T das J Klinikum T GmbH (Klinikum). Dieses Krankenhaus verfügt über 346 Betten. Es ist ein sog. Plankrankenhaus, d.h. nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHG NRW) im Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen.
Die Beklagte zu 1) verlangt von Patienten des Plankrankenhauses Entgelte, die auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Krankenhaus- und Krankenhausentgeltgesetzes ermittelt, vereinbart und genehmigt sind.
Über die Höhe der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft besteht eine Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 14).
Neben dem Klinikum existiert am gleichen Standort in der S-Straße in ......# T die Beklagte zu 2), die J Privatklinken GmbH (Privatklinik).
Das Klinikum hat das Grundstück in der S-Straße in T von einer Gesellschaft - der C mbH - gepachtet. Die Beklagte zu 2) - Privatklinik - betreibt dort seit dem ........20... ein privates Krankenhaus, welches zum ........20... eröffnet worden ist.
Die Privatklinik bietet in vom Klinikum angemieteten Räumlichkeiten (vgl. Beklagten- Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 7) stationäre Krankenhausleistungen an. Die gemäß § 30 GewO gewerberechtliche Erlaubnis für den Betrieb als Privatklinik ist erteilt (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 2).
Die Beklagte zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2), die bei dem Registergericht AG K im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Beklagten- Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 1). Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag mit der herrschenden Beklagten zu 1) bzgl. des Bilanzgewinns; Beträge aus Einzelbehandlungen werden von der Beklagten zu 2) auf einem eigenen Geschäftskonto eingenommen.
Der herrschende Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist die H GmbH. Diese Gesellschaft hat dieselbe Geschäftsadresse wie die Privatklinik. Konzernobergesellschaft der H GmbH ist die L.
Die Führungsriegen der Gesellschaften waren zum Teil personell identisch.
Derzeit ist noch Herr Dr. N zugleich Mitgeschäftsführer des Klinikums, Vorstandsmitglied der L und Geschäftsführer der H GmbH.
Die nähere Zusammenarbeit haben das Klinikum und die Privatklinik in einem Dienstleistungsvertrag vom ........20... geregelt:
Gemäß § 1 Nr. 1 des Dienstleistungsvertrages vom ........20... (vgl. Beklagten- Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 5) überlässt das Klinikum als Auftragnehmerin der Privatklinik bestimmte Räume innerhalb des Klinikums zur ausschließlichen Nutzung für den Betrieb der Privatklinik mit der Betriebsstätte T.
Die Vergütungsregelung zu § 2 Nr. 1 des Dienstleistungsvertrages legen die Beklagten nicht offen. Die auf diesen Betrag zu leistenden Abschlagszahlungen sind jedenfalls gemäß § 2 Nr. 2 des Dienstleistungsvertrages abhängig vom Umsatz des laufenden Geschäftsjahres. Des Weiteren überträgt die Privatklinik sämtliche für den Betrieb der Privatklinik erforderlichen Dienstleistungen, soweit sie nicht durch die Privatklinik erbracht werden, auf das Klinikum (§ 1 Nr. 2 DV), welches erforderlichenfalls auch weitere Räume und Personal zur Verfügung stellt (§ 1 Nr. 3 DV).
Die Beklagte zu 1) hat entsprechende Dienstverträge mit ihren Ärzten vereinbart, wonach diese in der Betriebsstätte T arbeiten können (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20:03.09 - Anlage 6).
Mit Mietvertrag vom ..../........20... hat das Klinikum der Privatklinik zum Zweck des Betriebs eines privaten Krankenhauses mit 32 stationären Betten bestimmte Räume im 4. Obergeschoss des Klinikums vermietet; auch insoweit legen die Beklagten weder den Mietzins noch das zu zahlende Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der an- deren Leistungen offen (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 7).
Die Bezirksregierung M wurde seitens des Klinikums im Dezember 20... von der Absicht der Vermietung informiert und um Erlaubniserteilung gebeten (vgl. Beklagten- Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 8). Welche Unterlagen und Informationen der Bezirksregierung genau vorgelegt wurden, legen die Beklagten wiederum nicht offen.
Ein Teil des Personals - Serviceassistentinnen - ist zum Teil bei dem Klinikum, zum Teil bei der Y GmbH in X, einer 100%igen Tochter der C X GmbH, angestellt (vgl. Beklagten- Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 9).
In einer innerbetrieblichen Stellenanzeige Anfang 2006 für die Stationsleitung wies das Klinikum darauf hin, dass die Stelle für die beabsichtigte Privatklinik ausgeschrieben sei (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 10).
Insgesamt nimmt die Privatklinik unstreitig noch in Nutzung befindliche Teile und Ressourcen wie auch ehemalige Teile des Klinikums in Anspruch.
Der an die Privatklinik vermietete Teil ist von dem Klinikum räumlich abgegrenzt (vgl. den "Grundriss" im Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 11).
Ausweislich der Fotodokumentation der Beklagten (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 12) bestehen u.a. in der Gestaltung der Einrichtung Unterschiede und auf den an die Privatklinik vermieteten Räumen befinden sich Hinweisschilder mit der Aufschrift "Q GmbH" und teilweise nebst Zusatz .Betriebsstätte T".
Auf gemeinsamen gläsernen Durchgangstüren befinden sich Buchstabenaufkleber:
Unter dem Schriftzug "C T"
steht in etwas kleinerer Schrift "Q GmbH
Betriebsstätte T"
Hinsichtlich der Einrichtung verfügt die Privatklinik bspw. über Echtholzparkett, während das Klinikum "nur" Holzlaminat verlegt hat (vgl. E-Mail vom 11.09.2008, Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 18). Weiter gibt es in der Privatklinik nicht nur modernste Medienausrüstung, sondern auch einen Transfer-Service, Wäschedienst, täglich frisches Obst und eine Mini-Bar (ohne Alkohol) usw. .
Insgesamt vermitteln die Zimmer hiernach in gewisser Weise einen Hotelcharakter (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 30.09.09 - Anlage 4a).
Die Patienten erhalten u.a. einen Behandlungsvertrag, in dem auf den Unterschied zwischen dem Klinikum und der Privatklinik hingewiesen wird (vgl. Beklagten- Schriftsatz vom 30.09.09 - Anlage 3).
Teilweise existieren Rahmenverträge zwischen den Q und verschiedenen Krankenversicherern, die zum Teil auch dem Verband der Klägerin angehören (vgl. geschwärzter Rahmenvertrag J in G, Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 15). Andere private Krankenversicherer hatten mit den Q ähnliche Abrechnungsvereinbarungen getroffen, diese dann aber mit identischem Schreiben vom 20.10.2008 gekündigt (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 17 betreffend P und W).
Das Vergütungssystem in Plankrankenhäusern - wie hier dem Klinikum - stellt sich wie folgt dar:
Ein Plankrankenhaus rechnet nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und ggf. nach der Bundespflegesatzverordnung (BPfIV) ab. Dabei werden - mit Ausnahme bestimmter psychiatrischer Leistungen - die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Fallpauschalensystem (DRG-System, § 17 b Abs. 1 S. 1 KHG iVm § 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG) abgerechnet. Jeder stationäre Behandlungsfall wird einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet, für jede Fallgruppe existiert eine jährlich im Voraus festgelegte Bewertungsrelation (Relativgewicht). Die Vergütungshöhe ergibt sich durch Multiplikation der Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert. Der Basisfallwert war bis 2008 krankenhausindividuell verhandelt, seit 2009 ist er landesweit vorgegeben.
z.B.: Basisfallwert Okt.-Dez. 2008 = 3.595,02 € Basisfallwert seit 01.01.2009 = 2.769,95 €
So würde sich etwa ausgehend von einem Basisfallwert von 2.769,95 € für die Leistung DRG N 10Z, die eine Bewertungsrelation von 0,453 aufweist, eine Fallpauschalenvergütung von 1.254,79 € ergeben (2.769,95 € x 0,453= 1.254,79 €).
Hinsichtlich der Zimmerzuschläge hat der Kläger mit der Beklagten zu 1) = Klinikum vereinbart, das je nach Ausstattung pp. für ein
Einbettzimmer 72,57 € bis 135,00 €
Zweibettzimmer 36,55 € bis 77,00 €
abgerechnet werden können.
Die Beklagte zu 2) = Privatklinik rechnet auch nach dem DRG ab, legt bei ihren Krankenhausaufnahmeverträgen aber einen höheren Basisfallwert zugrunde als denjenigen, der zwischen Klinikum und den Sozialleistungsträgern vereinbart ist. Mithin sind die von der Privatklinik geforderten Entgelte höher als diejenigen, die die Patienten bei einer Behandlung im Klinikum zahlen müssten.
Unstreitig ist, dass die Entgelte um mehr als 50 % höher sind. So legte die Privatklinik für eine im Juli 2008 erbrachte DRG F56B einen Basisfallwert von 4.170,00 € zugrunde, während das Klinikum einen Basisfallwert von 2.728,79 € abrechnet. Zusätzlich verlangt die Privatklinik für das Zweibettzimmer einen Zuschlag von 100,00 € täglich (vgl. Rechnung der Privatklinik vom 22.07.2008, Anlage K 2).
Die Geschäftsführer aller Parteien haben am 14.07. und 25.08.2008 Gespräche über die Berechtigung der erhöhten Wahlleistungsabrechnung geführt. Bereits damals war auch die Berechtigung des Klägers hinsichtlich der begehrten Auskunft und eines Unterlassungsverlangens im Streit.
Hiernach kam es zu einem E-Mail-Verkehr (vgl. E-Mails vom 11.09.2008 und 02.09.2008, Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 18), nach dessen Inhalt die Parteien auf eine Verständigung hofften.
Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 19.09.2008 (vgl. Anlage K 3) adressiert an die "Q GmbH" in F schließlich schriftlich Auskunft über die rechtliche Konstruktion, die verlangten Entgelte usw. verlangt.
Hierauf hat unter dem 24.10.2008 (vgl. Anlage K 4) ein Anwalt der "Q GmbH" geantwortet und unter Verweis auf die seiner Ansicht nach fehlende Rechtsmacht des Klägers um Bestätigung bis zum 31.10.2008 gebeten, dass der Kläger nicht befugt sei, Vereinbarungen mit der Q GmbH über Vergütungen innerhalb der Privatkliniken zu treffen, die die Mitglieder des Klägers unmittelbar berechtigen und verpflichten.
Hintergrund war offenbar auch, dass ursprünglich ein Treffen für den 29.09.2008 geplant war, welches von dem Kläger abgesagt worden ist.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.10.2008 (vgl. Anlage K 5) u.a. dargelegt, woraus sich seiner Ansicht nach Verbandsklagerechte ergäben.
Die Klage wurde sodann am 05.12.2008 vorab per Fax eingereicht, nach Einzahlung des Kostenvorschusses aufgrund des Streitwertbeschlusses vom 23.12.2008 (BI. 18 d.A.) am 12.01.2009 (s. III d.A.) am 23.01.2009 an die Beklagte zu 1) und am 22.01.2009 an die Beklagte zu 2) (s. Zustellungsurkunden BI. 24 und 25 d.A.) zugestellt.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Hierzu haben sie u.a. unstreitig vorgetragen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten ("Zwei Häuser unter einem Dach") dem Kläger aufgrund verschiedener Publikationen in Fachzeitschriften seit dem Jahre 2002 bekannt war.
Der Kläger ist der Auffassung, er könne aufgrund seiner in § 3 der Satzung festgelegten Aufgaben von den Beklagten Auskunft und Unterlassung der beanstandeten Abrechnung verlangen. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus dem Interesse des Patientenschutzes.
Des Weiteren sei er nach dem UKlaG klageberechtigt.
Weiter ist er der Ansicht, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen seinen Mitgliedsunternehmen und den Beklagten bestehe, die Mitglieder erbrächten Dienstleistungen verwandter Art auf dem gleichen Markt wie die Beklagten, man konkurriere um Privatpatienten. Weiter sei der Krankenhausbetrieb unmittelbar an die Versicherung von Krankenhauskosten gekoppelt, so dass Krankenhausträger und der R-Versicherer denselben Kundenkreis ansprächen.
Diese Verzahnung der Geschäftsbereiche reiche für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses aus.
Er ist der Ansicht, es handele sich bei der Beklagten zu 2), der Privatklinik, um eine rechtsmissbräuchliche "Ausgründung". Tatsächlich würden Leistungen im Verbund angeboten und bei identischer medizinischer Ausführung und identischem medizinischen Personal im Bereich der Privatklinik höhere Entgelte als im Klinikum abgerechnet, was unzulässig sei. Denn das konkrete Konstrukt der Privatklinik verstieße gegen die Grundkonzeption des öffentlichen Krankenhausrechts, wonach sämtliche Patienten im öffentlichen Krankenhaus behandelt werden sollen (bedarfsgerechte Versorgung im einheitlichen Plankrankenhaus, § 1 KHG). Auch aus § 17 KGH, § 8 KHEntgG und § 14 BPflV ergebe sich, dass allgemeine Krankenhausleistungen mit identischem Inhalt zu identischen Preisen für jeden Patienten ohne Ansehung der Person und des Kostenträgers erbracht werden müssen und die allgemeinen Krankenhausleistungen auch mit den nach den Vorschriften sich ergebenden Entgelten abschließend zu bezahlen sind (Einheitlichkeit der Entgelte). Dies sei auch vor dem Hintergrund der Absicherung gegen eine "Zwei-Klassen-Medizin" zu fordern.
Auch dürften Plankrankenhäuser Wahlleistungen anbieten (§ 2 Abs. 1 KHEntgG, § 2 Abs. 1 BPfIV). Dabei zahle der Privatpatient bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen (Chefarztbehandlung; Unterkunft) ca. doppelt so viel wie bei den Regelleistungen. Dies eröffne einen hinreichend attraktiven Markt für Plankrankenhäuser.
Die Beklagten zu 1) und 2) hätten diese im zwingenden Sinne des Patientenschutzes zu sehenden Vorschriften durch Ausgründung der Privatklinik umgangen. Sie hätten einen Teil des öffentlichen Krankenhauses herausgenommen und versuchten, die Leistungen durch die Privatklinik teurer zu verkaufen. Dies sei rechtsmissbräuchlich unter anderem nach den Vorschriften der §§ 306a, 475 Abs. 1, 487, 506, 655e Abs. 1 BGB und § 42 AO.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf Herabsetzung der Zimmerzuschläge stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 17 Abs. 1, S. 5 KHEntgG zu. Die Beklagten seien verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu geben und die Angemessenheit der Wahlleistung Unterkunft ihm gegenüber darzulegen und zu beweisen. Dies hätten die Beklagten bis- lang versäumt, so dass der Kläger gestützt auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG Unterlassung der Abrechnung von Zimmerzuschlägen verlangen könne.
Die Klageanträge zu 2) bis 4) auf Unterlassung der Vereinbarung und Abrechnung von höheren Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen ergäben sich aus §§ 307 BGB i.V.m. 1,3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG; §§ 3, 8 UWG und hilfsweise §§ 2,3 Abs. 1 UKlaG sowie § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG.
Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Klage sei weder verjährt, noch stehe ihr Verwirkung entgegen.
Zwar sei seinem Geschäftsführer seit 2002 das Modell durch Publikationen und Gespräche auch mit den Beklagten bekannt gewesen und er habe immer wieder auf die Rechtswidrigkeit der Entgeltabrechnung bei Ausgründung von Privatkliniken hingewiesen, aber es habe dem Kläger an der genauen und prozessverwertbaren Kenntnis der Fallgestaltungen gefehlt, die Details habe der Kläger selbst erst mühsam ermitteln müssen.
Verjährung und Verwirkung könnten nur dann eingetreten sein, wenn die rechtswidrige Entgeltabrechnung bis zur Klageerhebung aufgegeben worden wäre, gerade Gegenteiliges sei der Fall. Dadurch, dass die Verletzungshandlungen weiterliefen, beginne auch die Verjährungsfrist jeweils erneut zu laufen.
Verwirkung scheide aus, da aufgrund öffentlichen Interesses die Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG nicht der Verwirkung unterlägen. Im Übrigen hätten sich die Beklagten aufgrund der ständigen Kritik des Klägers an ihrem Geschäftsmodell auch nicht darauf einrichten können, nicht in Anspruch genommen zu werden.
Mit der Klageschrift vom 05.12.2008 hat der Kläger beantragt,
1) die Beklagten zu verurteilen,
es ab Rechtshängigkeit zu unterlassen, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer. (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der Q T (Geschäftsadresse: S-Straße in ......# T) abzurechnen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) a),
die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der Q T herabzusetzen und ab Rechtshängigkeit auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen; die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der Q T verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen Bestimmungen zu verwenden, durch die ein Patient verpflichtet wird, höhere Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen- einschließlich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer - zu zahlen, als er bei einer Behandlung im C T (Geschäftsadresse: S-Straße in ......# T) für die betreffende Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff. KHEntgG, §§ 10 ff. BPfIV) zahlen muss; die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Abrechnungen von im Bereich der Q T erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen zum Nachteil der Patienten von den Entgelten abzuweichen, die bei einer Behandlung im C T für die betreffende Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff. KHEntgG, §§ 10 ff. BPfIV) zu zahlen sind; die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der Q T verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden: "Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.170,00 Euro. "; die Unterlassung nach Maßgabe der Anträge zu 1) bis 4) hat bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu erfolgen.
Nach Hinweis des Gerichts vom 04.06.2009 (BI. 95 f. d.A.) zur Unzuständigkeit von nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend gemachten Ansprüchen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2009 Verweisung an das Landgericht Köln beantragt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, der Kläger sei weder prozessual klagebefugt noch sachlichrechtlich anspruchsberechtigt. § 2 Abs. 1 der Satzung räume lediglich die Vertretung und Förderung "allgemeiner Interessen" ein, nicht aber die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Darüber hinaus sei man nicht auf dem gleichen Markt tätig, auch fehle die Branchengleichheit.
Der Kläger selbst verhalte sich mit der Klage rechtsmissbräuchlich. Denn daraus; dass einzelne Mitglieder des Klägers Verträge mit den Beklagten geschlossen haben und diese also akzeptieren, werde deutlich, dass es dem Kläger tatsächlich darum gehe, seine Mitglieder zu disziplinieren.
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG sei nicht anwendbar, da die Norm nur die Rechte und Pflichten eines zugelassenen Krankenhauses i.S.d. § 108 Nr. 1-3 SGB V regele. Die klägerseitig gerügte "Umgehung" ändere nichts daran, dass nach § 1 KHEntgG das Gesetz nicht auf Privatkliniken anwendbar sei. Die von dem Kläger herangezogenen Rechtsgrundsätze seien nicht übertragbar, die reklamierte Umgehung sei ein Unterfall der Analogie. Für die Analogie sei eine planwidrige Regelungslücke Voraussetzung. Diese sei hier nicht gegeben, das Modell zweier Krankenhäuser unter einem Dach bestehe - auch in Kenntnis des Klägers - schon seit Jahren, ohne dass der Gesetzgeber daran Anstoß genommen habe. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Modells zeige sich auch daran, dass - mit Ausnahme des Landes Baden-Württemberg - kein anderer Landesgesetzgeber ein Eingreifen für notwendig gehalten habe.
Auch die Regelung in § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg ab dem 20.10.2007 zeige, dass grundsätzlich der Betrieb der Privatkliniken zulässig sei. Soweit diese Norm dabei ausführe, dass die Privatklinik "räumlich, personell und organisatorisch eindeutig von dem Plankrankenhaus abgegrenzt" sein müsse, sei dies auch nicht im Sinne von "getrennt", "selbständig" oder "selbständig wirtschaftende Einheit" oder "eigenständig" gemäß den weitergehenden Vorschriften des SGB XI oder des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) zu verstehen.
Ein Umgehungstatbestand sei nicht gegeben. Wie auch in der Rechtsprechung anerkannt dürften Privatkliniken, da sie nicht der öffentlichen Förderung unterliegen, höhere Entgelte verlangen. Zudem handele es sich der Art nach um unterschiedliche Krankenhäuser. Mit der Privatklinik werde den gestiegenen Ansprüchen von Privatpatienten an die Betreuung (Unterkunft- und Serviceleistungen) Rechnung getragen, diese Leistungen gingen über das hinaus, was Patienten in Plankrankenhäusern als Wahlleistung in Anspruch nehmen könnten, sie erhielten ein "Mehr" als in den PIankrankenhäusern.
Die von dem Kläger angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze griffen nicht: Weder gehe es um zivilrechtliche Materie, denn die Regelungen des KHEntgG I Krankenhausrechts seien verwaltungsrechtlicher Natur; noch greife die vom sonstigen Verwaltungsrecht zu trennende Regelung zu § 42 AO. Mangels planwidriger Regelungslücke seien die Normen auch nicht entsprechend heranzuziehen.
Das Klinikum gliedere keine Privatpatienten aus seinem Leistungsspektrum aus, sondern biete die sanktionslose Option, sich freiwillig für eine Behandlung im PIankrankenhaus oder in der Privatklinik zu entscheiden.
Weiter ergebe sich selbst bei Unterstellung einer begründeten Klage gegen die Privatklinik kein Anspruch im Sinne der Klageanträge gegen das Klinikum. Im Übrigen sehen sich die Beklagten im Falle der Übertragung der Finanzierungsvorschriften (staatlich) geförderter Krankenhäuser in ihrer Refinanzierung und damit in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt.
Die Beklagten sind zudem der Ansicht, der Streitwert sei zu hoch bemessen; abzustellen wäre - da der Basisfallwert von 4.170,00 € bei nur 20 % der Abrechnungen zum Zuge käme - auf den durchschnittlichen Basisfallwert, der zwischen 3.600,00 € und 3.900,00 € liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2009 (Sitzungsprotokoll BI. 139 ff. d.A.) haben die Parteien auf den jeweils eingeräumten Schriftsatznachlass mit rechtzeitig vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 27.10.2009 (BI. 145 ff. d.A.) bzw. vom 28.10.2009 (BI. 185 ff. d.A.) weiter zur Sache vorgetragen; die Beklagten haben zudem mit Schriftsatz vom 12.11.2009 (BI. 205 ff. d.A.) weiter erwidert.
E n t s c he i d u n g s g r ü n d e:
I.
1.
Hinsichtlich des im Tenor zu Ziffer 1. genannten Klageantrages [Antrag zu 4) in Verbindung mit dem Antrag zu 5)] war der Rechtsstreit aufgrund der geltend gemachten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz auf Antrag des Klägers und nach Anhörung der Beklagten an das gemäß §§ 1, 2, 6 Abs. 2 UKlaG i. V. m. der Konzentrationsverordnung UKlaG vom 02.09.2002 ausschließlich zuständige Landgericht Köln zu verweisen; § 281 ZPO.
2.
Im Übrigen ist die zulässige Klage sowohl hinsichtlich der Hauptanträge [Anträge zu 1) a), 2), 3) in Verbindung mit dem Antrag zu 5)] als auch hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1 b) nicht begründet.
Es kann dahin stehen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis auch für die gegenüber der Beklagten zu 1) erhobene Klage besteht, denn in der Sache stehen dem Kläger gegen keinen der beiden Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zu.
a) Verjährung
Allerdings sind etwaige (auch wettbewerbsrechtliche) Ansprüche des Klägers nicht verjährt.
Der Kläger hat unstreitig seit dem Jahr 2002 Kenntnis von dem teilweise praktizierten Geschäftsmodell "Zwei Kliniken unter einem Dach". Dass andere Kliniken dieses Modell betreiben, ist für Ansprüche gegen die Beklagten jedoch nicht relevant.
Dass die Beklagten ebenfalls seit dem Jahr 2006 ein solches Modell betreiben, ist dem Kläger nach Darstellung der Beklagten jedenfalls seit der Erwähnung des J Konzerns in der Zeitschrift R (Ausgabe 1/2008) bekannt.
Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren Ansprüche u.a. nach § 8 UWG auf Beseitigung und Unterlassung - auf die der Kläger sich vorliegend beruft - in sechs Monaten. Gemäß § 11 Abs. 2 UWG beginnt die Verjährung, wenn (Nr. 1) der Anspruch entstanden ist und (Nr. 2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne .grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Anspruch ist entstanden, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Klagewege durchgesetzt werden kann. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch besteht mit der Zuwiderhandlung, also mit Verwirklichung der Handlung nach § 3 UWG (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 27. Auflage 2009, § 11 Rdn. 1.19).
Danach könnte man zwar argumentieren, dass der Kläger jedenfalls seit der Ausgabe 1/2008 (unterstellt: Januar 2008) von dem Betrieb der Privatklinik wusste. Die Rechtswidrigkeit hatte der Kläger unstreitig damals schon angeprangert. Dass er nicht über alle rechtlichen Details Bescheid wusste und von den Beklagten auch nicht zu seiner Zufriedenheit informiert wurde, hindert den Verjährungsbeginn nicht, denn er hätte - gerade gestützt auf seine Verbandsbefugnisse - Auskunftsklage erheben können.
Angesichts der Dauerhandlung des Betriebs der Privatklinik ist allerdings schon der Beginn des Verjährungslaufs zu verneinen. Denn grundsätzlich beginnt die Verjährung solange nicht, als der Eingriff noch fortdauert, also etwa die umstrittene Tätigkeit fortgeführt wird (HefermehI/Köhler/Bornkamp, UWG, 27. Auflage 2009, § 11 Rdn. 1.22). Da sich vorliegend auch keine die Dauerhandlung des Betriebs unterstützenden Einzelakte herauskristallisieren lassen (vgl. zur Frage des Verjährungsbeginns in einem solchen Fall: BGH, Urteil vom 04.06.2009, III ZR 144/05, Rdn. 30 ff.) stellt sich der - nach Ansicht des Klägers unzulässige - Betrieb der Privatklinik unter dem Dach des Plankrankenhauses als eine Dauerhandlung dar, die den Verjährungsbeginn hindert.
b) Verwirkung
Auch die - gerade in den Fällen der den Verjährungsbeginn verhindernden Dauerverletzung in Betracht kommende - Verwirkung scheidet aus.
Verwirkung erfordert ein Zeit- und Umstandsmoment. Sie kommt bei einem Unterlassungsanspruch dann in Frage, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte / erkennen musste und der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens rechnen konnte und er sich daraufhin einen Besitzstand von beachtlichem Wert schuf, von dem er unter Berücksichtigung nach Treu und Glauben ausgehen durfte, ihn behalten zu können (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 27. Auflage 2009, § 11 Rdn. 2.14).
Dies ist hier nicht der Fall: Die Beklagten wussten schon seit 2002, dass der Kläger ein Geschäftsmodell wie vorliegend für rechtswidrig hielt. Dass der Kläger vor Gründung der Privatklinik in 2006 davon Kenntnis hatte, ist nicht ersichtlich, so dass der Besitzstand auch nicht sehenden Auges geschaffen wurde.
Anders wäre es, wenn der Kläger etwa im Zuge der Errichtung der Privatklinik irgendwie - auch zufällig - involviert worden (etwa Beteiligter gewesen) wäre oder er zufällig davon erfahren hätte.
Solches ergibt sich jedoch auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Beklagtenvorbringens mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.10.2009, in welchem sie unter Vorlage eines Antwortschreibens vom 22.03.2006, das Bezug auf eine Kläger-Anfrage vom 16.03.2006 nimmt (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 28.10.2009 - Anlage 2, BI. 202 f. d.A.) zur Kenntnis des Klägers von dem konkreten Geschäftsbetrieb in T ausführen. Denn auch danach war der Kläger nicht etwa im Vorfeld der Gründung beteiligt, sondern hat nachträglich nach der zum 01.03.2006 erfolgten Betriebsaufnahme von der Existenz der Beklagten zu 2) erfahren.
Auch reicht der Umstand, dass etwa das Sozialministerium Baden-Württemberg im Bescheid vom 31.07.2002 auf Seite 2 oben (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 20.03.09 - Anlage 21) u.a. auch C in NRW erwähnt hat, nicht aus, um eine generelle Kenntnis von möglichen Standorten zu begründen - erst recht nicht für die Zukunft.
Selbst wenn der Kläger schon im Januar 2008 von der Abrechnungspraxis der Beklagten erfahren haben sollte, wäre zum einen der Zeitraum bis zur Anspruchserhebung jedenfalls im Sommer 2008 und auch der Klageerhebung im Dezember 2008/Januar 2009 zu kurz. Zum anderen haben sich die Parteien offensichtlich schon im Juli 2008 in (im Ergebnis erfolgloser) Korrespondenz befunden, so dass das Unterlassungsbegehren per Klage nicht überraschend kam.
Unterlassung der Abrechnung Wahlleistungsentgelte für Einzel- und Zweibettzimmer [Klageanträge zu 1) a) und 5)]
und
Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte für Einzel- und Zweibettzimmer [Klageantrag zu1) b)]
Dem Kläger steht weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Abrechnung noch der im Wege des Hilfsantrages geltend gemachte Anspruch auf Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte für Einzel- und Zweibettzimmer gegen die Beklagte zu 2) zu.
Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Falle eines Verlangens von unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen durch ein Krankenhaus zwar die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen. Abgesehen davon, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG unmittelbar nur einen Anspruch auf Herabsetzung, nicht aber auf Unterlassung vorsieht, ist die Norm auf die Beklagte zu 2) nicht anwendbar. Denn die Vorschriften des KHEntgG gelten nach der Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG u.a. nicht für Krankenhäuser, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG (die weiteren Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 7 KHG sind fernliegend) nicht gefördert werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG werden solche Krankenhäuser nicht gefördert, welche die Voraussetzungen des § 67 AO nicht erfüllen.
Gemäß § 67 AO besteht Steuervergünstigung für ein Krankenhaus als Zweckbetrieb, soweit es
- in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (§ 67 Abs. 1 AO); .
oder
- nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird (§ 67 Abs. 2 AO).
Die Beklagte zu 2) behandelt jedoch ausschließlich (Privat-)Patienten, bei denen ein höheres Entgelt berechnet wird. Insoweit liegen schon die Voraussetzungen der Förderung nicht vor.
Auch aus § 17 Abs. 5 KHG ergibt sich nichts anderes zu Gunsten des Klägers. Gemäß § 17 Abs. 5 S. 1 KHG dürfen bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden, keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von vergleichbaren Krankenhäusern, die gefördert werden, zu entrichten sind. Nach S. 2 der Vorschrift dürfen Krankenhäuser, die nur deshalb nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag gestellt haben, von einem Krankenhausbenutzer auch keine höheren Pflegesätze als die sich nach S. 1 der Norm ergebenden verlangen. Selbst wenn der Kläger (und nicht nur der Patient) aus § 17 Abs. 5 KHG anspruchsberechtigt wäre, fehlt es für die Anwendbarkeit an den Tatbestandsvoraussetzungen, denn die von dem Kläger angenommene Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Krankenhäuser Privatklinik und Klinikum liegt nicht vor.
Angesichts der hinreichend klaren gesetzgeberischen Regelungen, die den Betrieb einer echten Privatklinik gerade für zulässig erklären, vermag die Kammer die Ansicht des Klägers, schon das Konstrukt einer Privatklinik unter dem Dach eines PIankrankenhauses verstieße gegen die Grundkonzeption des öffentlichen Krankenhausrechts und sei vor dem Hintergrund der Absicherung gegen eine "Zwei-Klassen-Medizin" zu fordern, nicht in dieser Allgemeinheit zu teilen.
Anderes mag in Betracht kommen, wenn - wie weiter vom Kläger behauptet - Teile aus dem öffentlich geförderten Plankrankenhaus herausgenommen worden und versucht worden wäre, die (gleichen) Leistungen durch die Privatklinik teurer zu verkaufen.
Dies kann hier jedoch gerade nicht festgestellt werden. Vielmehr stellt sich die Beklagte zu 2) - entgegen der Auffassung des Klägers - als eigenständige rechtliche und tatsächliche Betreiberin eines Krankenhauses im Sinne einer echten Privatklinik dar. Eine unzulässige "Ausgründung" dergestalt, dass sie - lediglich in Form einer juristischen Person "verkleidet" - in den Betrieb des Plankrankenhauses der Beklagten zu 1) in einer Weise eingebunden wäre, welches die Annahme rechtfertigt, es handele sich lediglich um die Luxusbettenstation, lässt sich dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zur konkreten Ausgestaltung der Beklagten zu 2) nicht entnehmen.
In der Gesamtbetrachtung sprechen sowohl die räumlichen wie auch personellen und organisatorischen Aspekte gegen eine Eingliederung (und damit gegen die vom Kläger beanstandete unzulässige .Ausgliederung") der Privatklinik in das Klinikum:
Zwar nimmt die Privatklinik noch in Nutzung befindliche Teile und Ressourcen wie auch ehemalige Teile des Klinikums in Anspruch, allerdings sind die Räumlichkeiten tatsächlich und auch in optischer Hinsicht - bspw. durch die Aufkleber und Hinweisschilder mit der Aufschrift "C T" bzw. "Q GmbH" - deutlich voneinander getrennt. Die Privatklinik bietet durch gehobene Zimmer- und Service-Angebote Leistungen an, die Patienten in Plankrankenhäusern regelmäßig nicht in dieser Form als Wahlleistung in Anspruch nehmen können.
Die Trennung zwischen der Privatklinik und dem Klinikum wird nicht nur durch den Mietvertrag und den Dienstleistungsvertrag vom ........20..., sondern auch in den Anstellungsverträgen mit dem Service-Personal, den innerbetrieblichen Stellenanzeigen, den Dienstverträgen mit ihren Ärzten und den Behandlungsverträgen mit den Patienten hinreichend klar vollzogen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2009 (dort auf Seite 10) Bedenken gegen einen Teil der vorgelegten Verträge in Hinblick auf Unterzeichnung, Paginierung und fehlende Paraphierung eingewandt hat, werden diese vom Gericht nicht geteilt.
Der genügenden Klarheit in den Behandlungsverträgen stehen auch die vermeintlichen Patientenbeschwerden betreffend eines stationären Aufenthalts in T, die der Kläger mittels anonymisierter E-Mails (vgl. Anlage K 15 und 16) vorlegt, nicht entgegen. Mangels konkreter Benennung von dazugehörigen Daten I Namen handelt es hierbei um einen für die Beklagten nicht einlassungsfähigen Vortrag.
Ob die durch den Kläger unter Vorlage von Aufnahmeanzeigen und Rechnungen (vgl. Anlage K 17 bis 19) reklamierte "Verschiebung" von Patienten aus dem Bereich des Plankrankenhauses in die. Privatklinik am Standort O stattgefunden hat oder die mittels Schriftsatz vom 27.10.2009 als Anlage K 31, BI. 162 f. d.A. vorgelegte Patientenbeschwerde bezüglich den Standort F zutrifft, ist für die hier allein maßgebliche Frage der Eingliederung der Privatklinik in das Klinikum am Standort T ohne Belang. Selbst die Richtigkeit dieser aufgrund Anonymisierung nicht nachprüfbaren Behauptungen unterstellt führt nicht zu der Annahme eines alle J-Standorte gleich betreffenden Systems.
Zusammenfassend liegt danach zwar unbestreitbar eine starke enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Klinikum und der Privatklinik vor. Allerdings sind die . 100%ige Beherrschung und Ergebnisabführung im Konzern nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte zu 2) die Beträge aus den Einzelbehandlungen nicht abführt und demnach nicht allein als Abrechnungsstelle der Beklagten zu 1) fungiert, genauso wenig führt die Personenidentität der Ärzte und auch des Leitungspersonals wie die - unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sinnvolle - Inanspruchnahme von medizinischen Gerätschaften durch verschiedene Krankenhäuser nicht dazu, den Beteiligten die Krankenhauseigenschaft abzusprechen. Nach den vorgelegten Verträgen handelt es sich auch um vom Klinikum abgegrenzte, angemietete Räumlichkeiten der Privatklinik. Die Investitionskosten mögen hier von dem Klinikum getragen werden - entscheidend ist, dass die Privatklinik nicht gefördert wird.
Dem steht das durch den Kläger vorgelegte Schreiben des Finanzamtes K vor der Höhe an die L vom 30.07.2007 (vgl. Anlage K 24) bzgl. der Umsatzsteuerbefreiung der Privatklinik nicht entgegen. Unabhängig von der Frage der Herkunft dieses Schreibens und eines Beweisverwertungsverbotes teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass zwischen der steuerrechtlichen und krankenhausrechtlichen" Bewertung der Privatklinik unterschieden werden muss und die jeweilige Einstufung - auch in Ansehung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung - keine Rückschlüsse auf die Tatbestandsmäßigkeit anderer Rechtsnormen zulässt.
Auch in Ansehung des seitens des Klägers in Bezug genommenen Urteils des LG Hamburg vom 20.03.2009 (vgl. Anlage K 28), mit dem die Klage des Verbandes auf Herabsetzung der Zimmerzuschläge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde, ergibt sich hier keine andere Beurteilung. Denn im Gegensatz zu den hiesigen Beklagten hatte im Fall des LG Hamburg das betreffende Plankrankenhaus zunächst die Ausgründung gerade nicht vollzogen, und danach hat das Gericht die Gründung der juristischen Person als irrelevant angesehen, weil die Privatklinik keine echte gewesen, sondern vollen Umfangs in das Plankrankenhaus eingebunden gewesen sei.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes berufen. Das KHEntgG und andere die Krankenhausfinanzierung betreffende Regelungen sind auf reine Privatkliniken nicht anwendbar. Wenn der Gesetzgeber diese Privatkliniken und die hier gewählte Konstruktion der "Zwei Häuser unter einem Dach" erfassen will, obliegt es ihm, tätig zu werden. Eine planwidrige Regelungslücke kann, gerade weil dieses Geschäftsmodell seit jedenfalls 2002 in verschiedenen Bundesländern diskutiert wird und zuletzt noch im Frühjahr 2009 gesetzliche Vorschriften (vgl. Krankenhausfinanzierungsreformgesetz [KHRG]; Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen [KHGG NRW]) erlassen wurden, ohne dass die beanstandete .Ausgründung" untersagt wurde, nicht angenommen werden.
Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen für höhere Entgelte bei allgemeinen Krankenhausleistungen
[Klageanträge zu 2) und 5)]
und
Unterlassung der Abweichung von Abrechnungen bei allgemeinen Krankenhausleistungen
[Klageanträge zu 3) und 5)]
Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten weiteren Unterlassungsansprüche nicht zu. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob es ihm hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des § 8 Abs. 1, 2 UWG auf Unterlassung schon an der Aktivlegitimation fehlt. Diese steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1-4 UWG nur einem bestimmten Personenkreis zu. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen gehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, d.h. die Unternehmen müssen sich auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, mithin um Kunden konkurrieren können. In weiter Auslegung dieser Begriffe ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die beiderseitigen Leistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz der Leistung des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des - ggf: auch nur in der benachbarter Branche tätigen - Gegners beeinträchtigt werden kann (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 27. Auflage 2009, § 8 Rdn. 3.35-3.38). Ob dies hier der Fall sein kann, obwohl die Parteien mit den angebotenen Leistungen (bei den Mitgliedern des Klägers: Krankenversicherungen, bei den Beklagten: ärztliche Behandlung im Krankenhaus) nicht um ihren gemeinsamen Kundenkreis (Patienten) konkurrieren, sondern diesem in erster Linie ihre sich jeweils ergänzenden Leistungen anbieten, muss ebenso wie die Frage, ob sich die Aktivlegitimation des Klägers nicht aus der mittelbaren Verbandszugehörigkeit der V Kliniken AG als Konkurrenzunternehmen der Beklagten ableiten kann und ob dazu der bestrittene Vortrag des Klägers, die, V Kliniken AG sei mit der Vermittlung der Mitgliedschaft einverstanden, ausreichend sein kann, nicht weiter geklärt werden.
Denn nach den Ausführungen zu c) und d) handelt es sich bei der Beklagten zu 2) um eine eigenständige echte Privatklinik, die mangels Bindung an Krankenhausfinanzierungsvorschriften in ihrer Preisgestaltung frei ist und diesbezüglich nur den Vorschriften des § 138 BGB - und nach einem Teil der Rechtsprechung auch der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB - unterworfen ist. Dass die Entgelte für die Wahlleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen würden und damit ein Verstoß gegen § 3 UWG vorläge, ist nicht ersichtlich.
Die Heranziehung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG führt aus den unter c) und d) dargelegten Gründen ebenfalls nicht zum Erfolg.
g) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)
Dem Kläger stehen aus den vorgenannten Gründen auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu. Die Voraussetzungen sonstiger reklamierter Anspruchsgrundlagen - etwa der Gesellschafterdurchgriffshaftung, § 826 BGB aufgrund Missbrauchs der juristischen Person oder der Haftung Dritter gemäß § 311 Abs. 3 BGB - sind nicht dargelegt.
III.
Der weitere Vortrag der Parteien aus den nachgelassenen wie nicht nachgelassenen Schriftsätzen gab keinen. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, §§ 156, 283 ZPO.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klage bezüglich aller in die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn fallenden Anträge erfolglos geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
V.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes ist das dargelegte Klägerinteresse maßgeblich. Angesichts des vorliegend aufgrund der Verweisung nicht zur Entscheidung gelangten Klageantrags [Anträge zu 4) und 5)], der Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1) b) und der bislang im Streitwertbeschluss vom 23.12.2008 unterbliebenen Aufteilung auf die einzelnen Anträge wird der Streitwert in Bezug auf die hier zur Aburteilung gelangten Anträge wie folgt neu festgesetzt:
- Klageantrag zu 1) a) und 5): 664.300,00 €
- Klageantrag zu 1) b): 664.300,00 €
- Klageantrag zu 2) und 5): 383.080,33 € (1/3 von 1.149.241,00 €)
- Klageantrag zu 3) und 5): 383.080,33 € (1/3 von 1.149.241,00 €)
Gesamt: 2.094.760,33 €
LG Bonn:
Urteil v. 07.10.2009
Az: 1 O 419/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6010e1c81a38/LG-Bonn_Urteil_vom_7-Oktober-2009_Az_1-O-419-08