Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 11. Februar 2009
Aktenzeichen: 5 U 154/07
(OLG Hamburg: Urteil v. 11.02.2009, Az.: 5 U 154/07)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 10.08.2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Der Beklagte betreibt im Internet unter der URL http://www.staytuned.de einen als €StayTuned Direct Drive Net Radio€ bezeichneten Musikdienst. Es handelt sich hierbei um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden. Dem Abonnenten des Musikdienstes ist es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er kann Musikalben, die von dem Beklagten in den Internetauftritt eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent kann sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abrufen und im Streaming-Verfahren anhören.
Über den Dienst des Beklagten sind in der Vergangenheit auch diverse Tonaufnahmen der Künstlergruppe €Die Toten Hosen€ zugänglich gemacht worden. Die Rechte an diesen Musikaufnahmen standen für 7, in der Antragsschrift im einzelnen genannten Tonträgeralben der JKP GmbH & Co. KG (Jochens Kleine Plattenkiste) sowie für weitere 12 Tonträgeralben der T.O.T. Musik GmbH zu.
Die Rechteinhaber haben die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe ohne ihre - weder angefragte noch erteilte - Zustimmung nicht das Recht zu, die Musikdarbietungen der Künstlergruppe €Die Toten Hosen€ in der von dem Beklagten praktizierten Art und Weise über seinen Internet-Dienst zugänglich zu machen.
Sie haben den Beklagten daraufhin durch den Kläger als ihren rechtlichen Vertreter mit zwei Schreiben vom 04.07.2006 (Anlage K 3 sowie Anlage K 4) vorgerichtlich abgemahnt und aus ihren Rechten als Tonträgerhersteller sowie den ihnen übertragenen Leistungsschutzrechten der Künstler zur Unterlassung aufgefordert. Hierauf hat der Beklagte am 06.07.2006 zwei Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben (Anlage K 5 und Anlage K 6). Die Übernahme der durch Kostennoten spezifizierten Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.147,80 bzw. € 4.304,80 hat der Beklagte hingegen abgelehnt. Daraufhin haben die Rechteinhaber ihren - bestrittenen - Kostenerstattungsansprüche am 11.08.2006 (Anlage K 7 für die JKP GmbH & Co. KG ) sowie am 09.08.2006 (Anlage K 8 für die T.O.T. Musik GmbH) an den Kläger abgetreten, der diese Ansprüche im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits verfolgt.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 7.452,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.07.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung,
den Rechteinhabern stünden urheberrechtliche Verbietungsrechte gegen die von ihm vorgenommene Art der Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Dienst nicht zu. Dementsprechend seien die Abmahnungen unberechtigt gewesen, erstattungsfähige Gebührenansprüche seien nicht entstanden. Im Übrigen seien diese unrichtig berechnet worden. Der zu Grunde gelegte Gegenstandswert sei weit überhöht.
Das Landgericht Hamburg hat den Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom 10.08.2007 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Der Beklagte verfolgt in zweiter Instanz sein Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.08.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Der Senat kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die angegriffene Entscheidung Bezug nehmen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1. Zu der zwischen den Parteien streitigen urheberrechtlichen Rechtsfrage in Bezug auf den Umfang der Rechte des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG hatte der Senat bereits in der Vergangenheit mehrfach eingehend Stellung genommen. Der Senat nimmt hierfür insbesondere Bezug auf seine bereits zu dem Internet-Dienst des Beklagten ergangenen Urteile. In seinem Urteil vom 25.07.2008 (5 U 52/07) hatte der Senat u. a. ausgeführt:
€Zutreffend hat das Landgericht diesen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bezüglich der in Rede stehenden Nutzung der Tonträger durch den Antragsgegner bejaht und aus den § 97 Abs.1 S.1 UrhG i.V.m. §§ 85, 19a UrhG hergeleitet.
aaa. Das Angebot des Antragsgegners fällt unter die Bestimmung des § 19a UrhG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fordert § 19a UrhG nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen. Dies zeigt auch die systematische Einordnung des § 19a UrhG zwischen den Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten (§ 19 UrhG) und dem Senderecht (§ 20 UrhG). In allen Fällen geht es um Formen der öffentlichen Wiedergabe, ohne dass dem Rezipienten der Verwertungshandlung etwas verbleiben muss.
bbb. Dem Landgericht ist entgegen den Angriffen der Berufung weiter darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin nicht lediglich auf einen Beteiligungsanspruch an der Vergütung des ausübenden Künstlers nach §§ 86 i.V.m. 78 Abs.2 UrhG zu verweisen ist.
Schon die Voraussetzungen des § 86 UrhG sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 78 Abs.2 UrhG anwendbar, wenn also der Künstler die dort angesprochene Verwertungshandlung nicht verbieten kann, weil es sich um eine Zweit- oder Drittverwertung handelt, nämlich die öffentliche Wiedergabe einer zuvor erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommenen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachten Darbietung (vgl. dazu Loewenheim/Vogel, Handbuch des UrhR, § 38 Rn.71 ff). Gegenüber einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung steht dem Künstler ebenso wie dem Tonträgerhersteller nach §§ 78 Abs.1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu.
Die Bestimmungen der §§ 85, 86 UrhG sind in ihrer Gesamtheit zu sehen. Zwar hat der Gesetzgeber für die überwiegende Anzahl der Formen öffentlicher Wiedergabe von Aufnahmen (§§ 15 Abs.2 UrhG i.V.m. §§ 19, 20, 21 und 22 UrhG) dem Tonträgerhersteller einen bloßen Beteiligungsanspruch an dem Vergütungsanspruch des Künstlers nach § 78 Abs.2 UrhG für sog. Zweit- und Drittauswertungen eingeräumt. Für das hier einschlägige Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG ist in § 85 UrhG gerade eine Sonderregelung geschaffen worden.
ccc. Der Antragsgegner hat bereits nicht dargelegt, dass er Rechte für die hier fragliche Nutzungsart erworben hat. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Tonträger, mit denen er seinen Musikdienst bestreitet, im freien Handel erworben hat. Dadurch, dass die Tonträger mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gelangt sind, ist nur ihr Verbreitungsrecht nach § 17 Abs.2 UrhG erschöpft, nicht aber die übrigen Rechte aus § 85 UrhG (vgl. dazu auch Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des UrhR, § 20, Rn. 34). Für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung spricht auch § 17 Abs. 2, 3 UrhG, wonach die Erschöpfungswirkung nicht die gewerbliche Vermietung von Tonträgern erfasst. Die gewerbliche Nutzung der Tonträger durch den Antragsgegner, der den Abonnenten ein Hören von Tonaufnahmen gegen Entgelt ermöglicht, ohne dass die Aufnahmen endgültig in ihren Besitz gelangen, kommt einer Nutzung durch gewerbliche Vermietung von Aufnahmen jedenfalls nahe. Demnach kommt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht darauf an, ob bei der hier alleine angegriffenen Verwertungsform der öffentlichen Zugänglichmachung, wie sie der Antragsgegner vornimmt, der Nutzer Dateien zum Verbleib auf seinem Rechner herunter lädt.
Soweit sich der Antragsgegner nunmehr darauf beruft, dass ihm der Schutz des Datenbankherstellers zustehe, ist dieser Vortrag ebenfalls verspätet und gemäß § 531 ZPO zurückzuweisen. Abgesehen davon würden ihm derartige Leistungsschutzrechte auch nicht das Recht geben, seinerseits die Leistungsschutzrechte Dritter zu verletzen (vgl. auch § 4 Abs.1 UrhG). Im Übrigen hat der Antragsgegner die Voraussetzungen für den Schutz eines Datenbankherstellers nach § 87a UrhG nicht mit Tatsachen substantiiert vorgetragen.
ddd. Schließlich streitet für den Antragsgegner auch nicht die Schutzschranke des § 44a UrhG. Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich technisch bedingte Schrankenbestimmung, mit der etwa die Speicherung von Daten auf dem Rechner eines Access-Providers erfasst werden soll oder die Zwischenspeicherung von bereits aufgerufenen Netzinhalten auf dem Server eines Anbieters (Löwenheim/Götting, Handb. des UrhR, § 31 Rn.168 ff.). Der Antragsgegner hält die Tonaufnahmen entgegen § 44a UrhG nicht flüchtig oder begleitend, sondern zur dauerhaften Nutzung durch die Abonnenten seines Musikdienstes gespeichert und diese Speicherung ist auch nicht ausschließlich technisch bedingt und ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, wie es § 44a UrhG verlangt, sondern Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit, die sich der Antragsgegner bezahlen lässt.€
Ergänzend nimmt der Senat ebenfalls auf sein Urteil vom 07.07.05 (Senat ZUM 05,749 - staytuned) und seinen Beschluss vom 25.07.2008 (5 U 87/07) Bezug. An den dort niedergelegten Ausführungen hält der Senat fest. Weitere Wiederholungen sind nicht veranlasst. Schon daraus ergibt sich, dass auch im streitgegenständlichen Rechtsstreit die angegriffenen Nutzungshandlungen des Beklagten rechtswidrig waren.
2. Soweit der Beklagte das Recht der Zedenten aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, ihm das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Musikwerke zu untersagen, in Abrede nimmt und stattdessen lediglich einen Beteiligungsanspruch aus § 86 UrhG als gegeben ansieht, beruht diese Rechtsauffassung unverändert auf einer unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage.
a. Das Recht des Tonträgerherstellers entsteht durch die Erstfixierung des urheberrechtlich geschützten Werkes, in der Regel auf einem Masterband bei der Aufnahme. Mit den später körperlich - z.B. auf CD - vertriebenen Tonträgern hat der Erwerb dieser Rechtsposition nichts zu tun. Auch die Berechtigung aus § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG hängt nicht davon ab, dass der €Tonträger€ selbst (wie immer dies geschehen könnte), sondern dass die auf dem Tonträger verkörperte (musikalische) Darbietung, also die €Tonträgermusik€, öffentlich zugänglich gemacht wird. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist in § 19 a UrhG für den gesamten Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes und damit auch für § 85 UrhG (Wandtke/Bullinger/Schaefer, UrhG, 3. Aufl., § 85 Rdn. 19) definiert. Hierauf bezieht sich § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG. Einer ausdrücklichen Nennung der Vorschrift des § 19 a UrhG bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Die Ausführungen des Beklagten hierzu entbehren vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik jede Überzeugungskraft. Sie lassen im Übrigen die Kernfrage unbeantwortet, in welcher anderen Weise das in § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG genannte Recht des öffentlichen Zugänglichmachens, das gleichberechtigt neben den Kernnutzungsarten €Vervielfältigen€ und €Verbreiten€ genannt ist, in entsprechender Weise verwirklicht werden kann, wenn es die unkörperliche Wiedergabe im Sinne von § 19 a UrhG - und nur diese ist eine öffentliche Zugänglichmachung - nicht einschließt. In diese, dem Rechteinhaber ausschließlich vorbehaltene Rechtsposition hat der Beklagte in rechtswidriger Weise eingegriffen.
b. Die von dem Beklagten für anwendbar gehaltene Vorschrift des § 86 UrhG ist - unabhängig von ihrer gesetzgeberischen Zielrichtung - schon nach ihrem Wortlaut von vornherein nicht einschlägig. Der Beteiligungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf die Rechte des Künstlers nach § 78 Abs. 2 UrhG.
aa. Hiervon sind Nr. 1 und Nr. 2 schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei dem rechtsverletzenden Verhalten des Beklagten - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt worden ist - nicht um eine €Sendung€ handelt und die Darbietungen auch gerade nicht €mittels Tonträger€, sondern über das Medium Internet wahrnehmbar gemacht wird.
bb. Auch Nr. 3 der Vorschrift ist aber nicht einschlägig. Denn diese Norm setzt nicht nur eine €öffentliche Zugänglichmachung€ und eine durch diese erfolgte €Wiedergabe der Darbietung€, sondern darüber hinaus voraus, dass Letztere auch €öffentlich€ wahrnehmbar geworden ist. Als Beispiele hierfür werden z.B. Musikdarbietungen aus einer durch öffentliche Zugänglichmachung gespeisten Musikbox in einer Gaststätte genannt (Wandtke/Bullinger/Schaefer, a.a.O., § 86 Rdn. 1). Diese Alternative nimmt dabei auf eine entsprechende Regelung wie in § 22 UrhG Bezug (Wandtke/Bullinger/Büscher, a.a.O., § 78 Rdn. 27). Zumindest daran fehlt es bei dem Geschäftsmodell des Beklagten. Bereits eine Zweckbestimmung der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG liegt ersichtlich nicht vor. Diese rechtliche Einordnung entspricht insbesondere für Geschäftsmodelle der von dem Beklagte betriebenen Art nunmehr auch der in der Literatur vertretenen zutreffenden Auffassung (vgl. Wandtke/Bullinger/Schaefer, UrhG, § 86 Rdn. 6 + 7), wobei sich das Geschäftsmodell des Beklagten durch die Wahlfreiheit des Kunden in Bezug auf die in den Playlisten zu speichernden Titeln noch wesentlich weiter von einer €Sendung€ entfernt und stärker in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift. Die Rechtswidrigkeit hängt aus den genannten Gründen nicht davon ab, ob es anschließend zu einer Vervielfältigung kommt. Den anders lautenden rechtssystematischen bzw. rechtshistorischen Ausführungen des Beklagten fehlt vor diesem Hintergrund die erforderliche rechtliche Anbindung. Da es vorliegend um Verbietungsrechte (die im Übrigen auch einem Urheber nach § 19 a UrhG zustehen) und nicht um Beteiligungsansprüche geht, kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang finanzielle Beteiligungsrechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.
3. Soweit sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2009 nunmehr auf etwaige Rechte als Datenbankhersteller beruft, beruht auch dieser Vortrag erkennbar auf einem Rechtsirrtum. Denn sowohl das Urheberrecht (§ 4 UrhG) als auch das Leistungsschutzrecht (§ 87 a UrhG) an einer Datenbank beziehen sich nicht auf die in die Datenbank aufgenommenen Werke und Leistungen. An ihnen bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte haben ihr eigenes Schicksal, weil sie sich auf einen jeweils anderen Schutzgegenstand beziehen. Sie nehmen deshalb weder am Schutz der Datenbank teil, noch wird ihr eigener Schutz durch das Recht an der Datenbank eingeengt. Bei der Aufnahme eines Werkes in einer Datenbank sind deshalb vom Originalurheber bzw. vom Leistungsschutzberechtigten die erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte zu erwerben (Schricker/Vogel, UrhG, 3. Aufl., Vor §§ 87 a, Rdn. 33).
4. Der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihm auch in der zugesprochenen Höhe zu.
a. Der Beklagte wendet zu Unrecht ein, es liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vor, weil es sich der Sache nach um eine einheitliche Angelegenheit gehandelt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Zedenten waren zwei unterschiedliche juristische Personen in abweichenden Rechtsformen, die Rechte in Bezug auf unterschiedliche, nicht deckungsgleiche Musikwerke abgetreten haben. Allein der Umstand, dass diese durch ein und dieselbe Person rechtlich vertreten worden sind und Musikstücke derselben Musikgruppe zum Gegenstand haben, führt nicht zu der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit im Rechtssinne bei anwaltlicher Vertretung. Es mag zwar sein, dass es dem mutmaßlichen Willen des Rechtsverletzers entsprochen hätte, mit geringerem Rechtsanwaltskosten belastet zu werden. Hierfür fehlt indes eine rechtliche Grundlage.
b. Auch die von dem Kläger bzw. in den Abmahnungen zu Grunde gelegten und von dem Landgericht gebilligten Gegenstandswerte der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind jedenfalls vor dem Hintergrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu beanstanden.
aa. Allerdings trifft es zu, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch der Senat in Fällen der Rechtsverletzung in Bezug auf eine Vielzahl von Lichtbildern, Musiktiteln oder Musikalben in der Regel von einem abgestuften Streitwertsystem ausgeht, bei dem insbesondere bei Rechtsverletzungen in großem Umfang nicht mehr eine reine Addition der Einzelstreitwerte erfolgt, sondern entweder eine Reduzierung der Einzelwerte oder eine Pauschalbewertung vorgenommen wird. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass ein Rechtsverletzer, der erstmalig wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, nicht deshalb übermäßig mit Kosten belastet werden soll, weil er - vor einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage - nicht nur einzelne, sondern Verstöße in größerem Umfang (im Regelfall fahrlässig) begangen hat, die er bei Kenntnis der zutreffenden rechtlichen
Beurteilung unterlassen hätte. Deshalb ist der für die Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor der weiteren rechtsverletzenden Titel nicht stets gleich hoch zu bemessen.
bb. Im vorliegenden Fall verhält es sich indes grundlegend anders, so dass diese Überlegungen zur Streitwertbemessung nicht zum Tragen kommen können. Vielmehr ist zutreffend für jedes einzelne Musikalbum ein angemessener Einzelstreitwert von € 50.000.- zu Grunde gelegt worden. Denn der Angriffsfaktor des Verhaltens des Beklagten ist im vorliegenden Fall besonders hoch.
aaa. Unabhängig davon, ob sich der Beklagte zu seinem Handeln in urheberrechtlicher Hinsicht persönlich-subjektiv für berechtigt hält, ist ihm bereits in den Jahren 2004 und 2005 durch das Landgericht Hamburg und den Senat in mehreren Rechtsstreitigkeiten unmissverständlich vor Augen gehalten worden, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend und sein Geschäftsmodell jedenfalls in Bezug auf die gerichtlich verfolgte Art von Rechten urheberrechtsverletzend ist. Er hat sein Verhalten gleichwohl unverändert bis in das Jahr 2006 (und möglicherweise sogar noch weiter) fortgesetzt. Dem Beklagten war deshalb positiv bekannt, dass er auch mit der Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Musikalben nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsverletzung beging. Er hat sich damit willentlich der zutreffenden bzw. zumindest einer ihm bekannten und für ihn maßgeblichen rechtlichen Beurteilung verschlossen.
bbb. Dieser Umstand erhöht den Angriffsfaktor seines Verhaltens gegenüber einem (fahrlässigen) Ersttäter erheblich. Denn der Beklagte hält sein Geschäftsmodell trotz der ihm bekannten und gerichtlich bestätigten Widerstände der Musikindustrie unverändert aufrecht und beging damit bereits zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Abmahnungen wissentlich fortlaufende Rechtsverstöße. Nach Sachlage verhält es sich so, dass der Beklagte ausschließlich in Bezug auf abgemahnte Rechtsverstöße zu konkreten Einzelfällen zwar Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgibt, die Erstattung der angemessenen Kosten aber abgelehnt und sein rechtsverletzendes Verhalten im Übrigen unverändert fortsetzt. Dementsprechend begeht der Beklagte Rechtsverletzungen der streitgegenständlichen Art planmäßig. Diesem Umstand muss auch im Rahmen des Wertinteresses dadurch Rechnung getragen werden, dass eine €Vergünstigung€ für in größerem Umfang begangene Rechtsverletzungen nicht in Betracht kommen kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
OLG Hamburg:
Urteil v. 11.02.2009
Az: 5 U 154/07
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