Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Dezember 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 98/05

(BGH: Beschluss v. 04.12.2006, Az.: AnwZ (B) 98/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht H. zugelassen. Bereits mit Verfügung vom 13. September 2002 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, diesen Bescheid jedoch mit Verfügung vom 24. September 2002 wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller weitere Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilt hatte. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers erneut wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Bescheid vom 11. August 2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder hergestellt und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die zurückweisende Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.

1. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Widerrufsverfügung sei bereits deshalb (formell) rechtswidrig, weil der Widerruf nicht durch den Vorstand der Antragsgegnerin (§ 224 a Abs. 4 BRAO), sondern durch deren Präsidenten ausgesprochen worden sei. Der Präsident der Antragsgegnerin war - als deren vertretungsberechtigtes Organ, das die Beschlüsse des Vorstandes ausführt (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO) - berechtigt, den Widerruf zu unterzeichnen. Der Widerruf beruht auch, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung anhand der Akten und der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin im Einzelnen nachvollziehen konnte, auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Vorstands bzw. seiner hierfür zuständigen Abteilung (vgl. § 224 a Abs. 4 Satz 2 BRAO).

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Widerruf mehr als 20 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt worden. Sein Gesamtschuldenstand belief sich auf ca. 4,4 Millionen Euro. Neben Mobiliarzwangsvollstreckungen kam es auch zur Pfändung seines Anteils an der Anwaltssozietät, der er seinerzeit angehörte. Er hat im Beschwerdeverfahren selbst eingeräumt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse damals "offensichtlich desolat" waren.

b) Infolge des Vermögensverfalls waren auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511) eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausgeschlossen werden könnte, hat der Anwaltsgerichtshof mit zutreffenden Erwägungen verneint.

3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 24. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 10. April 2006 ist zudem der Antrag der Stadtsparkasse He. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels einer die Kosten deckenden Masse zurückgewiesen worden. Schließlich ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 10. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 47 M /06 am 9. Oktober 2006 gegen den Antragsteller eine erneute Haftbefehlsanordnung (§ 903 ZPO) ergangen. Die hierdurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall (vgl. § 14 Abs. Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO und § 26 Abs. 2 InsO) hat der Antragsteller nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr ist in dem im Insolvenzverfahren zur Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse eingeholten Gutachten (Stand: 23. Februar/16. März 2006) der beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den Antragsteller sofort fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3.751.636, 22 € bestehen und dass er über keine liquiden Mittel verfügt, um diese Verbindlichkeiten auszugleichen. Der Einschätzung des Sachverständigen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit er - wie bereits in erster Instanz - darauf verweist, an sieben hochwertigen Ölgemälden von bekannten Künstlern im Gesamtwert von über 20 Millionen Euro im Verkaufsfall gewinnbeteiligt zu sein, vermag dies an der Einschätzung des Vermögensverfalls in diesem Verfahren nichts zu ändern. Der Senat kann weder den Wert der angeführten Bilder noch die Wirksamkeit der mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Eigentümer der Gemälde getroffenen Gewinnbeteiligungsabreden beurteilen. Unklar bleibt zudem, ob dessen Erben sich an die behaupteten Vereinbarungen gebunden sehen oder ob zu ihrer etwaigen Durchsetzung gerichtliche Verfahren, die sich über Jahre erstrecken können, notwendig werden. Das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters Axel Sch. vom 30. November 2006 gibt hierüber keine verlässliche Auskunft. Offen bleibt schließlich weiterhin, zu welchen konkreten Zeitpunkten und welchen Preisen gegebenenfalls Verkäufe stattfinden könnten. Der Senat ist insoweit auch nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtet. Da die Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des Vermögensverfalls im Beschwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zulassung zu vermeiden, ist eine weiter gehende Aufklärung im Beschwerdeverfahren nicht geboten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2002 - AnwZ(B)3/01 und vom 8. November 2004 - AnwZ(B) 83/03).

b) Ein Ausnahmefall, in dem trotz des fortbestehenden Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könnte, ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Der Antragsteller übt - wenn auch in einer Sozietät mit einem weiteren Rechtsanwalt - weiterhin den Rechtsanwaltsberuf selbständig aus. Die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen sind daher - schon mangels jeder Kontrollmöglichkeit - nicht geeignet, die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 -AnwZ(B) 13/05; BRAK-Mitt. 2006, 280 und AnwZ(B) 14/05, AnwBl. 2006, 281). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nahezu 35 Jahre hindurch den Rechtsanwaltsberuf ohne Beanstandungen ausgeübt hat.

4. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Art. 3, 12 Abs. 1 GG und Art. 12, 49 EGV vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug.

5. Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe festgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2).

Terno Basdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 73/04 -






BGH:
Beschluss v. 04.12.2006
Az: AnwZ (B) 98/05


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