Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Februar 2002
Aktenzeichen: 4a O 536/99
(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.02.2002, Az.: 4a O 536/99)
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents xxxxxxxxxxxxxx
verlorene Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit Kunststoffbügeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten aus Polystyrol-Hartschaum bzw. EPS-Hartschaum, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagenfläche senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffbügel vollständig einschiebbar ist,
angeboten oder geliefert zu haben,
bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen besitzen, die in den Bohrungen münden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffbügel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnitts auf einem Auflager hat,
ohne
unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Schalungen ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin am europäischen Patent xxxxxxxxxxx nicht als Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten mit Mehrschichtplatten, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffbügel vollständig einschiebbar ist, und bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen besitzen, die die horizontalen Schenkel der Kunststoffbügel vollständig aufnehmen können, indem diese in das Material der Mehrschichtplatte so tief eingedrückt werden können, dass die Auflagefläche der Mehrschichtplatte einen bündigen Abschluss mit dem Auflager bildet, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffbügel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnittes auf einem Auflager hat, eingesetzt werden dürfen,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und den Patentinhabern, dem am 30. September 1995 verstorbenen Herrn xxx xxx und dessen Erbin, Frau x xxxx, durch die zu I. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 50% auferlegt.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 &.8364; und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 &.8364;. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, ausschließliche Lizenznehmerin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents xxxxxxxxxxx (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 4. Februar 1981 beruht und eine Unionspriorität vom 5. Mai 1980 in Anspruch nimmt, zu sein. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 11. November 1981 veröffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 28. September 1983 bekannt gemacht. Eingetragener Patentinhaber ist Herr xxxxxxxxx, der am 30. September 1995 verstarb. Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 14. November 2000 (Anlage E) in dem von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent betriebenen Nichtigkeitsverfahren die Klage abgewiesen. Das Klagepatent betrifft eine verlorene Schalung für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
"Verlorene Schalung für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit Metallbügeln (2, 13, 22) mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten (5, 6; 14, 16; 23, 25) und mit Mehrschichtplatten (1, 1a), die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen (11) besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt (6, 14, 23 bzw. 24) eines der Metallbügel (2, 13, 22) vollständig einschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrschichtplatten (1, 1a) im Bereich der Bohrungen (11) an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen (12) besitzen, die die Höhe der Metallbügelstärke haben und in den Bohrungen (11) münden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt ( 5, 15, 25) der Metallbügel eine Einrichtung (7, 3; 17, 18; 26, 21) zur Befestigung dieses Abschnittes an einem Auflager hat."
Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1a zeigt eine senkrechte Schnittansicht einer verlorenen Schalung für einen Ringbalken oder Sturz, Figur 1b zeigt eine Seitenansicht des in der Schalung der Figur 1a verwendeten Metallbügels, Figur 1c zeigt eine Draufsicht auf den Metallbügel der Figur 1b, Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf einen Teil einer in der Schalung verwendeten Mehrschichtplatte und Figur 3 zeigt eine Seitenansicht der in Figur 2 dargestellten Mehrschichtplatte.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "xxxxxxxx" Decken-Abschal-Komponenten. Die Beklagte zu 1) bietet diese Decken-Abschal-Komponenten unter anderem im Internet unter der Adresse http:// www. xxx. xx/xxxxx htm an, von der die Klägerin einen Ausdruck als Anlage K 2 eingereicht hat, in der die einzelnen Verarbeitungsschritte zur Verarbeitung der Decken-Abschal-Komponenten gezeigt werden. Auf dieser Internetseite wird die Möglichkeit eröffnet, eine "PDF"-Datei zu laden, die den aus der Anlage K 3 ersichtlichen Inhalt hat. Nachfolgend wird eine schematische Zeichnung einer einzelnen Decken-Abschal-Komponente mit Maßangaben aus der Anlage K 3 wiedergegeben.
Die Klägerin trägt vor, am 28. März 1981 habe der damalige Patentinhaber Herr xxxxxx mit der Firma xxxxxxx, Inhaberin Frau xxxxxx, eine ausschließliche Lizenz für die Benutzung des Klagepatents vereinbart. Mit Vertrag vom 18. März 1991 sei sie, die Klägerin, an die Stelle der Firma xxxxxxxxx in den Lizenzvertrag eingetreten. Nach dem Tod des Herrn xxxxxxxxx sei dessen Witwe Frau xxxxxxx kraft notariellen Testaments alleinige Erbin geworden. Mit der Nachtragsvereinbarung vom 6. Oktober 1995 zwischen Frau xxxxxxxxx und ihr, der Klägerin, sei die Fortdauer des Lizenzvertrages bestätigt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, mit der von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Decken-Abschal-Komponente mache diese von der technischen Lehre des Klagepatents teilweise wortsinngemäß und teilweise in äquivalenter Form unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar Gebrauch. Sie macht unter anderem geltend, das Merkmal, das besage, dass die Ausnehmungen im Bereich der Bohrungen der Mehrschichtplatte die Höhe der Bügelstärke hätten, sei wortsinngemäß verwirklicht. Dies ergebe sich aus dem als Anlage K 9 vorgelegten Muster eines angegriffenen Schalungselements. Jedenfalls würde diese Ausgestaltung bei der Verarbeitung des Schalungselements zwangsläufig herbeigeführt, so dass von einer äquivalenten Verwirklichung auszugehen sei.
Ursprünglich hat die Klägerin im Hauptantrag unter Ziffer I. 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents xxxxxxxxxxxx verlorene Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit Kunststoffbügeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffbügel vollständig einschiebbar ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen besitzen, die mindestens die Höhe der Kunststoffbügelstärke haben und in den Bohrungen münden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffbügel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnittes an einem Auflager hat, sowie den unter Ziffer I. 2. formulierten Rechnungslegungsantrag und den unter Ziffer II. formulierten Schadensersatzanspruch für die Zeit seit dem 1. Januar 1995 ohne zeitliche Beschränkung gestellt. Nachdem die Schutzdauer des Klagepatents am 4. Februar 2001 abgelaufen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents xxxxxxxx
verlorene Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit Kunststoffbügeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffbügel vollständig einschiebbar ist,
hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben,
bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen besitzen, die mindestens die Höhe der Kunststoffbügel haben,
hilfsweise (Hilfsantrag 1),
bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagenfläche Ausnehmungen besitzen, die eine gegenüber der Höhe der Kunststoffbügel nur um wenige Millimeter geringere Höhe haben,
und die in den Bohrungen münden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffbügel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnitts auf einem Auflager hat;
hilfweise (Hilfsantrag 2),
verlorene Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit Kunststoffbügeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten aus Polystyrol-Hartschaum bzw. EPS-Hartschaum, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffbügel vollständig einschiebbar ist,
hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben,
bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen für die Aufnahme der Kunststoffbügel besitzen und in den Bohrungen münden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffbügel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnitts auf einem Auflager hat,
hilfsweise (Hilfsantrag 3),
sinngemäß zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Übrigen bestreiten die Beklagten den Verletzungsvorwurf. Sie machen hierzu insbesondere geltend, das Merkmal, das besage, dass die Schalung Metallbügel aufweise, sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht, weil die Bügel aus Kunststoff bestünden. Eine äquivalente Verwirklichung dieses Merkmals scheide ebenfalls aus, weil sich bereits die Aufgabe des Klagepatents, Kältebrücken zu vermeiden, nicht stelle. Die Problematik von Kältebrücken stelle sich allein bei der Verwendung von Metallbügeln, die wegen ihrer besonders großen Wärmeleitfähigkeit entsprechend auch Wärme ableiten. Das Merkmal, das besage, dass die Metallbügel wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordnete Abschnitte besitzen, sei wegen des Fehlens von Metallbügeln bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls nicht verwirklicht. Das Merkmal, das besage, dass die Schalung Mehrschichtplatten aufweise, sei nicht verwirklicht, weil die angegriffene Schalung durchgehend aus einem einzigen Material bestehe, bei dem es sich um Polystyrol handele. Lediglich auf der dem Putz zugekehrten Außenseite sei ein Mörtelstaub aufgesprüht, der die Haftung des Putzes verbessere. Da eine Mehrschichtplatte fehle, seien auch die Merkmale des Klagepatents nicht verwirklicht, die eine solche voraussetzen. Das Merkmal, das besage, dass die Mehrschichtplatten voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen aufweise, sei bei der angegriffenen Schalung nicht verwirklicht, weil diese Öffnungen scharfkantig und nicht kreisrund seien und zudem nicht durch einen Bohrvorgang, also durch eine drehende Bewegung hergestellt würden. Die Öffnungen würden vielmehr durch einen Aufschäumvorgang in einer mit Formkernen bestückten Form hergestellt. Schließlich sei das Merkmal, das besage, dass die Ausnehmungen die Höhe der Metallbügelstärke besitzen, bei der angegriffenen Schalung nicht verwirklicht. Die Ausnehmungen der angegriffenen Schalung würden von der Auflagefläche bis zur Mündung der Einstecköffnungen verlaufen und von der Halteplatte des Formkerns herrühren. Mit einer Höhe von 3 mm würden diese Ausnehmungen nicht der Höhe der Bügelstärke von 6 mm entsprechen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. Dezember 2000 (Bl. 57 f.) durch Vernehmung der Zeugen xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Juni 2001 (Bl. 78 ff.) verwiesen.
Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage nach ihrem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen 1 und 2 unbegründet. Die Klage ist aber nach dem Hilfsantrag 3 begründet.
I.
Die Klägerin hat durch Vorlage des ursprünglichen Lizenzvertrags vom 28. März 1981 zwischen dem damaligen Patentinhaber Herrn xxxxxxxx und der Firma xxxxxxx, Inhaberin Frau xxxxxxxxx, sowie der Vertragsübernahmevereinbarung vom 18. März 1991, mit der sie, die Klägerin, an die Stelle der Firma xxxxxxxxxxxx in den Lizenzvertrag eingetreten ist, und der Bestätigungsvereinbarung vom 6. Oktober 1991 zwischen Frau xxxxxxxxxx und ihr, der Klägerin, ihre Aktivlegitimation als ausschließliche Lizenznehmerin ausreichend dargetan und belegt. Dass Frau xxxxxxx die alleinige Erbin des ursprünglichen Patentinhabers Herrn xxxxxxxxx hinsichtlich des Schutzrechts geworden ist, ergibt sich aus der notariellen Bestätigung gemäß der Anlage K 11, der die Beklagten nicht mehr entgegengetreten sind.
II.
Das Klagepatent betrifft verlorene Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze.
Im Bauwesen können Gebäudeteile wie zum Beispiel Wände, Decken und Böden, aber auch Teile von Wänden aus Beton gegossen werden. Da der Zement bei der Verarbeitung flüssig ist, muss er in Formen gegossen werden. Diese Formen werden Schalungen genannt und können aus unterschiedlichen Materialien bestehen wie zum Beispiel Holzbretter, Kunstfaserplatten oder Stahlblech. Üblicherweise wird zwischen Schalungen und sogenannten verlorenen Schalungen unterschieden. Schalungen wie zum Beispiel Holzbretter können nach dem Erhärten des Betons abgenommen und eventuell wieder verwendet werden. Dagegen bleiben verlorene Schalungen auch nach dem Erhärten des Betons im Bauwerk zurück.
Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift werden Ringbalken bzw. Ringanker an Gebäuden, Raumdeckenrändern und Fenster- und Türstürzen üblicherweise mit Holzschalungen hergestellt, die nach dem Aushärten des Betons entfernt und ggf. wiederverwandt werden. In derartige Holzverschalungen werden an der Fassadenseite Putzträger in Form von Platten vor dem Eingießen des Betons senkrecht eingelegt, um bei diesen vor Ort betonierten Bauteilen an ihren auf der Fassadenseite liegenden Flächen die erforderliche Putzfähigkeit zu erreichen und das Durchschlagen des Schwerbetons beim Putz zu verhindern. Diese Putzträgerteile können aus zementgebundener Holzwolle bestehen. Es können aber auch Mehrschichtplatten verwendet werden, wobei die zur Fassade hin gerichtete Schicht putzfähig ist, während die zum Beton gerichtete Schicht eine Wärmedämmschicht wie etwa Polystyrolschaum ist.
Die Klagepatentschrift bemängelt hieran, dass die Herstellung solcher Bauteile mit Holzschalungen sehr zeit- und arbeitsaufwendig ist, weil unter anderem die genannten Bauteile sich gewöhnlich an gemauerte Wände oder Tür- oder Fensteröffnungen anschließen, die keiner Schalung bedürfen, so dass die Holzschalungen ausschließlich für die genannten Bauteile wie Ringbalken oder Stürze angebracht werden müssen.
Die Klagepatentschrift geht schließlich auf die xxxxxxxxxxx (Anlage K 5) ein, aus der Montagebauteile zur Herstellung von Hohl- oder Mantelbetonwänden bekannt sind. Diese bestehen aus mindestens zwei Wärmedämmplatten mit taschenartigen Aussparungen, in die an ihren beiden Enden nach ein oder zwei Seiten winklig abgebogene Abstandhalter eingedrückt werden.
Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Montagebauteile keine Mittel zur Befestigung an einem Auflager haben und sich Kältebrücken ergeben, weil der Verbindungssteg der Abstandhalter frei liegt und einen Abstand der Wärmedämmplatte von dem ihm benachbarten Element erzeugt.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, einfach montierbare Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze bereit zu stellen, die keine Kältebrücken ergeben.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:
Verlorene Schalung für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze
1.
die Schalung weist Metallbügel (2, 13, 22) auf;
2.
die Metallbügel (2, 13, 22) besitzen wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitte (5, 6; 14, 16; 23, 25);
3.
die Schalung weist Mehrschichtplatten (1, 1a) auf;
4.
die Mehrschichtplatten (1, 1a) besitzen eine Putzträgeraußenschicht;
5.
die Mehrschichtplatten (1, 1a) besitzen wenigstens eine Wärmedämmschicht;
6.
die Mehrschichtplatten (1, 1a) weisen voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen (11) auf;
7.
die Bohrungen (11) sind so bemessen, dass jeweils der eine Abschnitt (6, 14, 23 bzw. 24) eines der Metallbügel (2, 13, 22) vollständig einschiebbar ist;
8.
die Mehrschichtplatten (1, 1a) weisen im Bereich der Bohrungen (11) an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen (12) auf;
9.
die Ausnehmungen (12) haben die Höhe der Metallbügelstärke;
10.
die Ausnehmungen (12) münden in den Bohrungen (11);
11.
ein anderer Abschnitt ( 5, 15, 25) der Metallbügel besitzt eine Einrichtung (7, 3; 17, 18; 26, 21) zur Befestigung dieses Abschnitts an einem Auflager.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift können derartige verlorene Schalungen schnell montiert werden, weil lediglich die Metallbügel mittels der Befestigungseinrichtung an dem darunter befindlichen Auflager wie das Mauerwerk oder ein Rolladenkasten in Abständen voneinander befestigt werden und anschließend die Mehrschichtplatten mit ihren Bohrungen oder Kanälen auf die senkrecht stehenden Schenkel der befestigten Metallbügel aufgeschoben werden müssen. Die Mehrschichtplatten, die bei den bisher verwendeten Holzschalungen ebenfalls erforderlich waren, dort aber lediglich eingelegt wurden, dienen somit gleichzeitig als Schalung, die mit Hilfe der einfach montierbaren Metallbügel im erforderlichen Abstand gehalten und auf dem darunter befindlichen Auflager befestigt werden. Als einziges zusätzliches Mittel ist ein Metallbügel erforderlich, der ein Einsparen von Zeit und Arbeitskraft ermöglicht sowie den Einsatz von Holzschalungen und ggf. Außengerüstaufbauten überflüssig macht. Um ein Abmessen der Abstände zwischen den Metallbügeln zu vermeiden, können diese vor der Befestigung in die Bohrungen der Mehrschichtplatten eingeschoben werden. Die so zusammengesetzte Schalung kann dann mittels der Befestigungseinrichtungen an den Metallbügel an dem Auflager befestigt werden. Werden die Metallbügel zunächst an dem Auflager befestigt und anschließend die Mehrschichtplatte aufgeschoben, ist es zweckmäßig, die Bohrungen breiter als die Breite der Metallbügel zu machen, um ein Spiel für das Einschieben der Metallbügel zu bekommen.
III.
1.
Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents liegt nicht vor.
Die angegriffene Schalung verwirklicht zwar entgegen der Ansicht der Beklagten die Merkmale 1 bis 8 sowie 10 und 11 der vorangestellten Merkmalsgliederung. Eine Verwirklichung des Merkmals 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents kann aber im Ergebnis nicht festgestellt werden.
Das Merkmal 1 besagt, dass die Schalung Metallbügel aufweist. Dieses Merkmal ist zwar - was die Klägerin zu Recht auch nicht geltend macht - nicht wortlautgemäß verwirklicht, weil die angegriffene Ausführungsform die Verwendung von Kunststoffbügeln vorsieht; jedoch liegen die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz vor.
Die Kunststoffbügel entsprechen in ihrer technischen Funktion den patentgemäßen Metallbügeln und sie erzielen auch die gleiche Wirkung wie diese. Mittels der Metallbügel sollen die Mehrschichtplatten sicher im richtigen Winkel festgehalten werden. Sie sollen, wie aus der Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 27 ff (Anlage K 1) hervorgeht, der Schalung eine ausreichende Standfestigkeit vor dem Betonieren geben. Hierzu ist allein erforderlich, dass der Bügel hinreichend stabil ist und seinerseits auf der Auflage befestigt werden kann. Diese Voraussetzungen erfüllen auch die von der Beklagten verwendeten Kunststoffbügel, die so stark und breit ausgebildet sind, dass die Schalung sicher auf ihrer Auflage stehen kann und die Platte im richtigen Winkel festgelegt werden.
Der Fachmann konnte die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel in Gestalt von Kunststoffbügeln auch beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung unter Einsatz seines Fachwissens auffinden. Denn er entnimmt der Patentschrift, dass die patentgemäßen Metallbügel lediglich die vorgenannte Aufgabe erfüllen müssen. Hiervon ausgehend ist es für ihn ohne weiteres erkennbar, dass der Metallbügel auch durch einen Bügel aus einem anderen Material ersetzt werden kann, sofern ein solcher aus anderem Material hergestellter Bügel in der Lage ist, die Mehrschichtplatte sicher in ihrer Lage zu halten. Einen Grund dafür, warum die erfindungsgemäßen Bügel ausgerechnet aus Metall bestehen sollen, kann der Fachmann der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Aus der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage K 5) ist ihm zudem bereits bekannt, dass die dortigen Verbinder bzw. Abstandshalter auch aus Kunststoff bestehen können (Anlage K 5, Seite 3, 3. Abs.). Die Verwendung von Kunststoff als Material wird in der Klagepatentschrift weder abgelehnt noch kritisiert, so dass nicht ersichtlich ist, was den Fachmann davon abhalten sollte, auf Kunststoff als Material zur Herstellung der Bügel anstelle von Metall zurückzugreifen. Dies gilt um so mehr, als die Klagepatentschrift (Anlage K 1) in Spalte 3, Zeilen 25 ff, ausdrücklich darauf hinweist, dass die (Metall-)Bügel eine unterschiedliche Länge, Breite und Stärke haben können und ihre Form je nach der speziellen Anwendung etwas voneinander abweichen kann. In diesem Zusammenhang weist die Klagepatentschrift auch darauf hin, dass der (Metall-)Bügel aus Vollmaterial oder dünnwandigem, durch Verformung stabilisierten Metall bestehen kann, wodurch Material eingespart wird. Die Klagepatentschrift stellt die Ausgestaltung der Bügel weitgehend in das Belieben des Fachmanns, so dass es sich für diesen geradezu aufdrängt, auch über ein anderes Material nachzudenken. Tut er dies, liegt die Verwendung von Kunststoff auf der Hand, zumal die deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxxxxxx (Anlage K 5) dieses bereits als geeignetes Material vorschlägt.
Soweit die Beklagten geltend machen, dass sich bei Kunststoffbügeln das Problem der Kältebrücken nicht stelle, weil Kunststoff anders als Metall nicht wärme(ab-)leitfähig sei und sie hieraus offenbar die mangelnde Auffindbarkeit des Austauschmittels herleiten will, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Denn die Klagepatentschrift kritisiert am Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage K 5) nicht, dass die Verwendung von Metallbügeln zu den als nachteilig beanstandeten Kältebrücken führt. Vielmehr wird der Nachteil der aus der xxxxxxxx bekannten Bauteile darin gesehen, dass der Verbindungssteg der Abstandhalter frei liegt und einen Abstand der Wärmedämmplatten von dem ihm benachbarten Element erzeugt (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 38 ff.). Die Klagepatentschrift kritisiert damit, dass bei diesem Stand der Technik die Verbindungsstege oben auf den Plattenschmalseiten aufliegen und sich damit, wenn ein weiteres Plattenelement aufgesetzt oder die Platte an einem Auflager angelegt wird, zwangsläufig ein Schlitz (Abstand) mit der Breite der Verbindungsstegdicke bildet. In diesen Schlitz fließt beim Ausgießen der Schalung Beton, was zwar einen guten Halt und eine feste Verbindung mit dem Beton mit sich bringt, gleichzeitig jedoch Kältebrücken entstehen lässt. Deren Entstehung hängt damit von der Schlitzbildung, nicht aber vom Material des Bügels ab, der sich im Übrigen nicht bis zur äußeren Oberfläche der Mehrschichtplatte erstreckt.
Der Kunststoffbügel der angegriffenen Schalung bildet ausweislich der Anlage K 4 in der Seitenansicht in etwa eine L-Form und besitzt somit entsprechend dem Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents zwei im Wesentlichen senkrecht aufeinander angeordnete Abschnitte. Der eine Abschnitt des Bügels ist entsprechend dem Merkmal 11 unstreitig mit einer Ausnehmung versehen, durch die ein Nagel oder eine Schraube durchgeführt werden kann, so dass es möglich ist, den Bügel an dem Auflager zu befstigen.
Wortsinngemäß verwirklicht sind auch die Merkmale 3, 4 und 5, die besagen, dass die Schalung Mehrschichtplatten aufweist (Merkmal 3), die eine Putzträgeraußenschicht (Merkmal 4) und eine Wärmedämmschicht besitzen (Merkmal 5).
Was das Klagepatent unter einer Mehrschichtplatte versteht, ergibt sich aus Spalte 1, Zeilen 16 bis 22, der Klagepatentschrift (Anlage K 1). Darin heißt es, dass es bereits bekannt ist, als Putzträger Mehrschichtplatten zu verwenden, bei denen die zur Fassade gerichtete Schicht putzfähig ist, während die zum eingebrachten Beton gerichtete Schicht eine Wärmedämmschicht ist. Als Wärmedämmschicht nennt die Klagepatentschrift beispielhaft Polystyrolschaum.
Danach ist eine Mehrschichtplatte eine solche, die mindestens zwei Schichten aufweist, nämlich eine Wärmedämmschicht und eine Putzträgeraußenschicht. Mehr verlangt der Patentanspruch 1 insoweit nicht. Auch in der Klagepatentschrift findet sich keine diesbezügliche Einschränkung, insbesondere nicht zu der Dicke der Putzträgeraußenschicht. Erforderlich ist aus technischer Sicht nur, dass mittels dieser Schicht die zur Fassade gerichtete Seite der Platte putzfähig gemacht wird. Der Patentanspruch 1 sagt im Übrigen auch nicht, dass die Putzträgerschicht aus einem bestimmten Material bestehen muss. Er verlangt insoweit nicht etwa, dass diese Schicht aus zementgebundener Holzwolle bestehen muss. Dieses Material wird auch in der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift sowie in der besonderen Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform nur beispielhaft genannt (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 bis 16; Spalte 5, Zeilen 64 bis 65).
Hiervon ausgehend weist die angegriffene Ausführungsform eine Mehrschichtplatte im Sinne des Klagepatents auf, die aus einer Wärmedämmschicht und einer Putzträgeraußenschicht besteht. Die Deckenabschalkomponente der angegriffenen Ausführungsform besteht nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten aus Polystyrol, d. h. aus einem wärmedämmenden Material, auf deren zur Fassade gerichteten Seite Mörtelstaub aufgesprüht ist, um die Haftung des Putzes zu verbessern. Bei dieser aufgebrachten Mörtelschicht handelt es sich um eine Putzträgeraußenschicht im Sinne des Klagepatents. Dass diese unmittelbar auf das Wärmedämmmaterial aufgesprüht ist, ändert hieran nichts. Dies schließt das Klagepatent nicht aus. Entscheidend ist, dass eine zusätzliche Schicht vorhanden ist, die sich in ihrer Zusammensetzung und ihrer Eigenschaft von der Wärmedämmschicht unterscheidet.
Das ferner streitige Merkmal 6, welches besagt, dass die Mehrschichtplatten voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche beabstandete Bohrungen aufweist, ist ebenfalls erfüllt. Denn das Klagepatent verlangt entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Verwendung des Begriffs "Bohrung" keine durch eine Drehbewegung entstandene und damit kreisrunde Öffnung.
Mit dem Begriff "Bohrung" bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass die Mehrschichtplatte in die Tiefe gehende Bereiche im Sinne von Kanälen, Schlitzen, taschenartigen Aussparungen etc. aufweisen soll, in die der eine Abschnitt des Metallbügels vollständig eingeschoben werden kann. Der Begriff "Bohrung" geht auf die gattungsbildende deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxxxxxxx (Anlage K 5) zurück, zu der die Klagepatentschrift (Anlage K 1) in Spalte 1, Zeilen 32 bis 38, ausführt, dass ihre Wärmedämmplatten mit "taschenartigen Aussparungen" versehen sind. Wie diese "Bohrungen" hergestellt werden, lässt der Patentanspruch und die Klagepatentschrift offen. Die Klagepatentschrift führt insoweit aus, dass die Bohrungen zweckmäßig in die Mittelschicht eingefräst werden (vgl. Anlage K 1, Spalte 6, Zeile 8). Der Fachmann entnimmt dem, dass die patentgemäßen "Bohrungen" nicht durch einen Bohrvorgang, sondern auf beliebige Weise hergestellt werden können. Eine bestimmte Form müssen diese "Bohrungen" entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aufweisen; sie müssen bloß so ausgebildet sein, dass der Metallbügelabschnitt vollständig in sie eingeschoben werden kann. Die Klagepatentschrift spricht insofern in ihrer allgemeinen Beschreibung von "Bohrungen oder Kanälen" (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 12). Dass dem so ist, verdeutlichen auch die Figuren der Klagepatentschrift. Die Figur 2 der Klagepatentschrift zeigt rechteckige "Bohrungen". Zudem zeigt keine der Figuren der Klagepatentschrift Bügel mit einem runden Abschnitt, welcher bei einer kreisrunden Bohrung aber erforderlich wäre. Zwar mag der Fachmann allgemein unter einer Bohrung eine durch eine Drehbewegung entstandene kreisrunde Öffnung verstehen. Hierauf kommt es aber nicht an. Patentschriften stellen - wovon die Kammer in ständiger Rechtsprechung ausgeht - im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen oder logischwissenschaftlichen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift selbst ergebende Begriffsinhalt maßgebend (vgl. BGH, Entscheidung vom 2. März 1999, X ZR xx/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube).
Die Mehrschichtplatte der angegriffenen Ausführungsform weist derartige voneinander beabstandete Öffnungen auf, die senkrecht zu der Auflagefläche der Platte verlaufen.
Diese Bohrungen sind entsprechend dem Merkmal 7 unstreitig so bemessen, dass jeweils ein Abschnitt des Kunststoffbügels in sie vollständig einführbar ist.
Ferner sind im Bereich der Bohrungen an der Auflagefläche der Platte unstreitig Ausnehmungen vorhanden (Merkmal 8), die in den Bohrungen münden (Merkmal 10).
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese Ausnehmungen der angegriffenen Schalung die Höhe der Bügelstärke haben, wie es das Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents besagt. Die Beklagten haben insoweit unter Vorlage der Muster gemäß Anlage B und C sowie der Zeichnungen der Anlagen D und D 1 geltend gemacht, die Ausnehmungen an der Auflagefläche der Platte betrage lediglich 3 mm, während die Bügelstärke 6 mm betrage. Danach ergibt sich ein Überstand von 3 mm, wenn die Platte an einem Auflager mittels der Kunststoffbügel befestigt wird.
Soweit die Klägerin demgegenüber gestützt auf das als Anlage K 9 überreichte Muster behauptet hat, die Ausnehmung in der angegriffenen Platte entspreche der Höhe der Bügelstärke, ist sie beweisfällig geblieben. Ihr diesbezüglicher Vortrag, das Muster der Anlage K 9 stamme aus einem Kauf vom 18. Juli 2000 bei der xxxxxxx GmbH und zeige ausweislich der Rechnung nach Anlage K 10 die angegriffene Ausführungsform, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest. Die hierzu von der Klägerin benannten Zeugen haben dies nicht bestätigen können. Auf die Vernehmung des nachträglich benannten Zeugen xxxxxx Endholzner hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 (Bl. 94 d.A.) verzichtet.
Der Zeuge xxxxxxx, der bei der Klägerin als Außendienstmitarbeiter beschäftigt ist, hat ausgesagt, er habe im Auftrag der Klägerin Abschalungs-Komponenten der Bezeichnung "x" der Beklagten auf dem freien Markt erwerben sollen. Er habe am 18. Juli 2000 einen entsprechenden Kauf getätigt. Der Zeuge konnte aber aus der Erinnerung weder angeben, ob er anlässlich dieses Kaufs die als Muster gemäß Anlage K 9 vorliegende Decken-Abschal-Komponente erworben und die Rechnung gemäß Anlage K 10 erhalten hat, noch konnte der Zeuge beschreiben, wie die von ihm erworbenen Decken-Abschal-Komponenten im Bereich der Ausnehmungen konkret ausgesehen haben, d.h. ob bei diesen der bereits eingeschobene Kunststoffbügel vollständig in die Ausnehmung eingeführt war. Die Aussage des Zeugen xx ist mithin unergiebig.
Auch die Aussage des Zeugen xx xx ist unergiebig. Der Zeuge xx, der bei der Baustoffhandlung xx xx GmbH für den Ein- und Verkauf tätig ist, hat ausgesagt, er könne sich zwar erinnern, dass sie Decken-Abschal-Komponenten der Beklagten auf einen besonderen Kundenwunsch bei dieser bestellt und an diesen ausgeliefert hätten. Der Zeuge konnte aber nicht beschreiben, wie diese Decken-Abschal-Komponenten ausgestaltet waren, insbesondere ob bei ihnen der mitgelieferte Kunststoffbügel in die Ausnehmungen der Platte bereits eingeschoben war und ob es sich bei ihnen um solche gemäß dem Muster der Anlage K 9 gehandelt hat.
Die Aussage des Zeugen xxxxist ebenfalls unergiebig. Der Zeuge xxxx ist bei der Baustoffhandlung xxxxx GmbH für die Abholung und Auslieferung von Baustoffen zuständig. An den Transport von Decken-Abschal-Komponenten konnte sich der Zeuge x noch erinnern. Er hat im Übrigen aber keine konkreten Angaben dazu machen können, wie diese Decken-Abschal-Komponenten insbesondere im Bereich der Ausnehmungen der Platten ausgestaltet waren und ob es sich bei ihnen um solche gemäß dem Muster der Anlage K 9 gehandelt hat.
Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Klägerin, weil sie nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen nicht nur darlegungs-, sondern auch beweispflichtig ist.
Soweit sich die Klägerin im Übrigen darauf beruft, die Beklagte zu 1) biete unter ihrer Website xx. xx. x Decken-Abschal-Komponenten unter der Bezeichnung "xxxx" an, deren Abbildungen - von denen die Klägerin als Anlage K 12 einen Ausdruck vorgelegt hat - zeigen würden, dass die Bügel so tief in das Schalungselement eingelassen werden können, dass sie nicht über die äußere Begrenzung der Auflagefläche des Schalungselements herausragen, ergibt sich hieraus keine Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Es handelt sich bei den Abbildungen um bloße Prinzipskizzen, die vereinfacht den Aufbau und die Maße einer Decken-Abschal-Komponente der Beklagten zu 1) wiedergeben, und nicht um Maßzeichnungen. Die Ausnehmungen der Platte und damit ihre Ausgestaltungen sind nicht erkennbar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch nicht mit äquivalenten Mitteln das Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.
Die angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten weisen nach den Ausführungen der Beklagten, von denen im Weiteren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen ist, bei ihrer werkseitigen Ausgestaltung Ausnehmungen auf, die die mitgelieferten Kunststoffbügel nicht vollständig in der Weise aufnehmen können, dass die Auflagefläche der Schalung nach der Befestigung der eingeschobenen Bügel auf dem Auflager mit diesem flächig in Kontakt tritt. Vielmehr stehen die Bügel nach ihrem Einschieben in die Ausnehmungen mit ihrem freien Schenkel um etwa 3 mm gegenüber der Auflagefläche der Mehrschichtplatten über. Dadurch kommt es zu Kältebrücken, die das Klagepatent mit der erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Ausnehmungen gerade vermeiden will. Das Klagepatent grenzt sich damit von dem gattungsbildenden Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage K 5) ab, bei der in die taschenartigen Aussparungen der Wärmedammplatten Abstandhalter eingeführt werden, deren Verbindungsstege frei liegen und einen Abstand der jeweiligen Wärmedammplatte von dem ihm benachbarten Element erzeugen, wodurch es zu Kältebrücken kommt (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 38 bis 43).
Soweit sich die Klägerin demgegenüber darauf beruft, dass die Vertiefung der Ausnehmungen auf mindestens die Bügelstärke beim Einbau der Schalungen zwangsläufig durch Eindrücken der Bügel in das ohne besonderen Kraftaufwand verformbare Polystyrol-Material der Schalungsplatten erfolge, so dass in der Verwendung eines verformbaren Plattenmaterials ein gleichwirkendes Mittel gegenüber einer an die Kunststoffbügelstärke angepassten Höhe der Ausnehmung liege, kann dem nicht beigetreten werden. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sich eine entsprechende von der Klägerin beschriebene Verformung der Platten bei ihrem Einbau und damit ein bündiger Abschluss der Mehrschichtplatte mit dem Auflager notwendigerweise ergibt. Denn selbst wenn dem so wäre, würden die angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten selbst nicht eine erfindungsgemäße Ausgestaltung hinsichtlich ihrer Ausnehmungen aufweisen, sondern würde diese erst aufgrund eines weiteren Verarbeitungsschritts erhalten können. Das Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wird also bei der angegriffenen Ausführungsform nicht durch ein gleichwirkendes Mittel ersetzt, sondern es fehlt vollständig.
Selbst wenn die angegriffenen Schalungen nach diesem Vortrag der Klägerin der in Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Gesamtkombination angepasste erfindungsfunktionell individualisierte Teile sein sollten, genügt dies nicht zur Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung. Eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Verletzungsform sämtliche Kombinationsmerkmale verwirklicht. Von diesem Grundsatz kann es allenfalls eng begrenzte Ausnahmen geben, wenn die angegriffene Ausführungsform alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zur Vollendung lediglich noch der Hinzufügung selbstverständlicher und für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf. In diesem Ausnahmefall kann es gleichgültig sein, ob der letzte, für die erfinderische Leistung unbedeutende Akt des Zusammenfügens der Gesamtvorrichtung von einem Dritten vorgenommen wird (vgl. BGH, GRUR 1982, 165, 166 - Rigg; LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1999 - 4 O xx/98, Entsch. 1999, 75, 77 - Verglasungsklotz). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents schützt eine verlorene Schalung aus Mehrschichtplatten, deren Ausnehmungen im Bereich ihrer Bohrungen gerade so bemessen sind, dass die für die Befestigung der Schalung auf einem Auflager benutzten Bügel vollständig in diese Ausnehmungen aufgenommen werden können. Dass die Ausnehmungen die Höhe der Bügelstärke aufweisen, ist keine selbstverständliche für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat, sondern eine beim Herstellen der geschützten Gesamtvorrichtung wesentliche Ausgestaltung. In dieser Ausgestaltung liegt der "Kern" der Erfindung, die zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Vorteile wesentlich und damit Bestandteil der durch Patentanspruch 1 geschützten Gesamtkombination ist.
2.
Mit der Lieferung und dem Anbieten der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten verletzen die Beklagten aber mittelbar das Klagepatent.
Nach Art. 64 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gewährt das europäische Patent seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Das Klagepatent hat daher gemäß § 10 Abs. 1 PatG die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung der Klägerin im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Bei den von der Beklagten angebotenen Decken-Abschal-Komponenten handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 PatG. Auch Einzelteile, die als solche vorbekannt sind, die jedoch Eingang in eine patentierte Gesamtkombination gefunden haben, können Gegenstand einer mittelbaren Patentverletzung sein. Das ist der Fall, wenn sie in Bezug auf das geschützte Kombinationspatent ein wesentliches Element darstellen. Die Frage, ob ein bestimmtes Mittel für die Erfindung wesentlich oder unwesentlich ist, beurteilt sich nach der patentierten Lehre. Maßgeblich ist, ob das betreffende Mittel für den eigentlichen Kern der Erfindung von wesentlicher oder von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 1997, 4 O x/95, Entsch. 1997, 25, 27 f. - Klemmhalter; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Auflage 1993, § 10 PatG Rdnr. 14). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten um ein wesentliches Element der Erfindung. Nach den obigen Ausführungen verwirklichen sie die Merkmale 1 bis 8 sowie 10 und 11 teilweise wortsinngemäß und teilweise mit äquivalenten Mitteln. Werden diese Decken-Abschal-Komponenten auf der Baustelle verarbeitet, so kann auch das Merkmal 9 durch den Anwender verwirklicht werden. Beim Einbau der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten können die vorgesehenen Ausnehmungen im Bereich der Bohrungen der Mehrschichtplatte von dem Anwender in ihren Ausmaßen auf die Höhe der Bügelstärke vergrößert werden, weil der verwendete Polystyrolschaum der Mehrschichtplatte von einer weichen Konsistenz ist, die grundsätzlich ein Eindrücken ermöglicht, wie sich anhand des von den Beklagten als Anlage B eingereichten Musters feststellen lässt. Das Eindrücken wird durch die zusätzliche Aussparung in der Platte, die jeweils parallel zu der der Aufnahme des vertikal stehenden Schenkels des Bügels dienenden Bohrung an der Außenseite der Platte vorgesehen ist, begünstigt, weil sie nicht nur das Material der Platte an dieser Stelle verdünnt, sondern auch den vertikal hochstehenden Verstärkungssteg des horizontalen Schenkels des Bügels aufnimmt. Dadurch kann der horizontale Schenkel des Bügels, der sich zudem trapezförmig zum vertikalen Schenkel hin verjüngt, mit seinem flachen Teil leichter auf der Unterseite der Platte aufgelegt werden und die Platte muss nur über eine relativ kleine Fläche eingedrückt werden. Dass der Anwender üblicherweise so vorgehen wird, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus den Nachteilen, die auftreten, wenn die Bügel nicht erfindungsgemäß in den Ausnehmungen der Platte vollständig aufgenommen werden. Unter den Schalungen würde sich ein etwa 3 mm hoher Spalt bilden. Dadurch würde zunächst eine Instabilität der Lage des Schalungselements entstehen, weil der Kunststoffbügel sich nur bis zur Mitte der Platte erstreckt. Es würde sich des Weiteren eine Abweichung von den Standardmaßen der Schalung im Ergebnis um 3 mm ergeben. Durch den verbleibenden 3 mm breiten Spalt würde dünnflüssiger Zement und auch überschüssiges Wasser (Zementmilch) zur Fassade hin austreten, wobei in den Spalt eindringender Zementleim eine Wärmebrücke bilden würde. Auslaufender Zement würde ein Nacharbeiten erforderlich machen. Ein Eindrücken der Bügel in die Ausnehmungen ist dabei unabhängig von der Art der Verarbeitung der angegriffenen Schalungselemente mittels Montageschaum oder sonstiger Befestigungsvorrichtungen denkbar. Sofern ein Montageschaum auf der Auflagefläche der Platte dünn aufgetragen wird, werden bei dem anschließend erforderlichen Aufdrücken des Schalungselements auf das Auflager, um den Montageschaum großflächig auf der Unterseite der Platte zu verteilen und um einen sicheren Stand des Schalungselements zu erreichen, die jeweiligen Bügel in die Ausnehmungen so gedrückt, dass die Unterseite der Bügel mit der Unterseite der Platte bündig abschließen. Werden die Bügel mittels Nägel oder ähnlichen Befestigungsmittel, die durch entsprechende Einrichtungen des horizontalen Schenkels des Bügels in Kontakt mit dem Auflager gebracht werden, an dem Auflager befestigt, so werden die Bügel bei dem dabei gleichfalls erforderlichen Andrücken - wie es auch eine der Abbildungen in der Anlage K 3 zeigt - in die Schalung eingedrückt und die vorgesehene Ausnehmung wird vergrößert. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob das Material der angegriffenen Decken-Abschal-Komponente ein Eindrücken um exakt 3 mm ermöglicht, oder ob das Maß des Eindrückens - wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10 Januar 2002 geltend haben - aufgrund eines Zurückfedern des Materials nicht genau möglich ist. Das Klagepatent will nach den obigen Ausführungen insbesondere das Entstehen von Kältebrücken vermeiden. Hierfür ist ein bündiger Abschluss zwischen der Auflagefläche des Schalungselements und dem Auflager erforderlich. Auf eine exakte Einhaltung der vorgegebenen Maße kommt es danach nicht an.
Soweit die Beklagten demgegenüber geltend machen, der Abstand von 3 mm sei bewusst zum Ausgleich von Unebenheiten im Auflager vorgesehen, steht dies einem Eindrücken der Bügel in die Ausnehmungen, so dass ein bündiger Abschluss zwischen dem Schalungselement und dem Auflager entsteht, nicht entgegen. Ein Andrücken des Schalungselements erfolgt bei deren Verarbeitung in der oben geschilderten Weise auch dann in einem Ausmaß, dass ein Spalt in Anbetracht der oben aufgeführten Nachteile möglichst vermieden wird. Dass es durch das Eindrücken der Bügel in die Ausnehmungen zu einer Zerstörung der Struktur des Schalungselements kommen würde, wie die Beklagten vorgetragen haben, ist nach dem Muster der Anlage B nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht substantiiert behauptet.
Die Angebotsempfänger sind zur Nutzung der Erfindung nach dem Klagepatent nicht berechtigt. Umstände, aus denen sich eine solche Berechtigung ergeben könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Erfüllt sind offensichtlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung. Erforderlich ist insoweit ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer nachzuweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umstände offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG Rdnr. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen Handlungswillen des Angebotsempfängers bzw. Belieferten voraus. Der Angebotsempfänger bzw. Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstandes wollen. Über die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempfänger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG Rdnr. 17). Der Anbieter bzw. Lieferant muss seinerseits die Bestimmung durch den Angebotsempfänger oder Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wissen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enthält damit eine Zweckbestimmung, d.h. er muss vorsätzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillen des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG Rdnr. 20). Wenn der Lieferant des Belieferten zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung dafür, dass sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und dass der Lieferant dies weiß. Statt des Nachweises der Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten genügt im Übrigen nach § 10 Abs. 1 PatG Offensichtlichkeit aufgrund der Umstände.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte zu 1) zeigt den Angebotsempfängern in ihrer Produktinformation gemäß der Anlage K 3, dass die Decken-Abschal-Komponenten mittels Montageschaum oder Nägeln am Auflager befestigt werden. Für den Angebotsempfänger ist es insoweit offensichtlich, dass er einen bündigen Abschluss zur Vermeidung der oben angeführten erheblichen Nachteile erreichen kann, wenn er die Bügel in die Ausnehmungen des Schalungselements vollständig eindrückt. Dass er die beschriebenen Nachteile in der Regel zu vermeiden sucht, entspricht der Lebenserfahrung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn in der Anleitung zur Verarbeitung der Schalungselemente ein Spalt zeichnerisch angedeutet oder in anderer Weise umschrieben worden wäre, was aber nicht der Fall ist. Daraus folgt, dass die Beklagten zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass ihre Angebotsempfänger die in der Anlage K 3 gegebene Verarbeitungsbeschreibung als Anleitung zur erfindungsgemäßen Verwendung der Schalungselemente verstehen und sich nach dieser richten.
III.
Da die Beklagte zu 1) und der für sie handelnde Beklagte zu 2) durch das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin an dem Klagepatent entgegen § 10 Abs. 1 PatG mittelbar verletzt haben, waren sie gegenüber der Klägerin während der Schutzdauer des Klagepatents zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ.
Dabei war den Beklagten das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten nicht generell untersagt, sondern nur für den Fall verboten, wenn und soweit den Beklagten bekannt und/oder es aufgrund der Umstände für sie offensichtlich war, dass der jeweilige Empfänger beabsichtigt, die Decken-Abschal-Komponenten im Sinne der Lehre des Klagepatents zu verwenden. Denn kann ein als mittelbar patentverletzender Gegenstand erkannter Gegenstand auch patentfrei benutzt werden und trifft daher die für das Eingreifen des § 10 PatG erforderliche Bestimmung der Mittel für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden erst der Abnehmer, kommt nur ein eingeschränktes Verbot in Betracht, das sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechts unbeeinträchtigt bleibt, das aber andererseits eine Bestimmung zum patentverletzenden Gebrauch durch den Abnehmer ausschließt. Nach den Umständen des vorliegenden Falls ist entgegen der Ansicht der Klägerin eine Verarbeitung der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten auch in nicht erfindungsgemäßer Weise denkbar. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Abnehmer eine dicke Schicht Montageschaum aufträgt, innerhalb dessen der Bügel einsinkt, ohne dass er ihn zur Erreichung eines bündigen Abschlusses zwischen der Auflagefläche des Schalungselements und dem Auflage in die Ausnehmung weiter eindrücken muss. Der Grad der Gefahr einer patentverletzenden Verwendung der angegriffenen Ausführungsform ist entgegen der Ansicht der Klägerin unter diesem Gesichtpunkt nicht besonders hoch, so dass sie ein uneingeschränktes Vertriebsverbot - wie es die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag 2 beantragt hat - nicht zu rechtfertigen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können - entsprechend der vor Inkrafttreten des § 10 PatG 1981 geregelten Rechtslage - in diesem Fall regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und der Wahrscheinlichkeit eines patentverletzenden Gebrauchs abgestufte Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa das Versehen des Erzeugnisses mit einem Hinweis, dass das dem Abnehmer gelieferte Erzeugnis nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im patentgemäßen Sinne verwendet werden darf oder die Auferlegung einer gegebenenfalls vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beim Verkauf des Erzeugnisses (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.1999, 4 O xx/99, Entsch. 1999, 111, 114 f. - WC-Körbchen II, m.w.N.), wie es die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag 3 auch beantragt hat.
Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 4. Februar 2001 sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz für Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 verpflichtet, § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Denn die Beklagte zu 1) hätte als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Der Beklagte zu 2), der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter hätte Sorge tragen müssen, haftet nach § 840 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, waren die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, weil der von der Klägerin zunächst gestellte Unterlassungsantrag gestützt auf eine unmittelbare Patentverletzung nach den obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1 von vornherein unbegründet war. Danach hätte die Klägerin ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses ebenfalls gemäß § 91 Abs. 1 ZPO insoweit die Kosten zu tragen gehabt. Gründe, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass den auf dem Markt erworbenen angegriffenen Schalungen nicht angesehen werden könne, dass sie aufgrund der verformbaren Materialeigenschaften der Platten erst nach Auslieferung bei der Beklagten mit den Ausnehmungen gemäß dem Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents versehen worden seien, rechtfertigt diese Überlegung keine andere Entscheidung. Dieser Sachverhalt hätte von der Klägerin vor Einreichung der Klage aufgeklärt werden können.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 250.000,00 &.8364;.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.02.2002
Az: 4a O 536/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/603eb37b11a3/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Februar-2002_Az_4a-O-536-99