Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 36/01
(BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 32 W (pat) 36/01)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 4. Dezember 2000 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolgedental event - nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - für die Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger, CD-ROM'S; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; Zeitschriften, Bücher; Unternehmensberatung, Erstellung von Internetseiten, Desktop-Publishing, Erstellung von Vorträgen".
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines davon bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.
Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "dentalevent" in das Markenregister steht für die nunmehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "dental event" nicht zu entnehmen. Das aus dem Englischen stammende und in die deutsche Sprache übernommene Wort "event" hat die Bedeutung von "Ereignis, Veranstaltung" (Eike Schönfeld "Alles easy", 1995, S 61). Es wurde zunächst vor allem im Sport- und Popmusikbereich verwandt (vgl Eike Schönfeld aaO) und ersetzt inzwischen die Wörter "Ereignis, Vorfall, Vorgang, Zwischenfall, Angelegenheit, Feier, Fest, Begebnis, Begebenheit, Geschehen, Geschehnis, Abenteuer" (Walter Krämer Modern Talking auf deutsch, Einpopuläres Lexikon, 2000, S 81)."dental" bedeutet "die Zähne betreffend" (vgl Duden, 20. Aufl, S 200). "dental event" in seiner Gesamtheit hat somit die Bedeutung von "ein die Zähne betreffendes Event" oder "ein die Zähne betreffendes Ereignis". Mit dieser Aussage wird keine der nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreiben.
Das Markenwort bezeichnet ein Geschehen, das den Waren als statische Elemente nicht eigen ist. Die Waren "künstliche Gliedmaßen und Augen, orthopädische Artikel" haben keinen Bezug zum Zahnwesen. Das gleiche gilt für "chirurgische, ärztliche und tierärztliche Instrumente und Apparate".
"Zahnärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Zähne" als Gegenstände "zahnärztlichen Erlebnisses" zu begreifen bedarf schon besonderen Humors, begegnen jedenfalls Patienten solchen Gegenständen eher mit Unbehagen als mit freudiger Erregung. Auch die Zahnärzte werden ihre Tätigkeit gegenüber den Patienten wohl kaum als "zahnärztliches Abenteuer" als zutreffende Beschreibung verstanden wissen wollen.
Für die Dienstleistungen gilt im Ergebnis nichts anderes. "dental event" ist keine dem Tätigkeitsfeld gerechtwerdende sachliche Beschreibung. Die Übertreibung durch "event", das freudige Emotionen wecken soll, wird jedenfalls in geringem Umfang dazu führen, in dieser Besonderheit ein betriebliches Kennzeichen zu sehen. Wie hinsichtlich der Waren konnten auch insoweit keine Feststellungen dazu getroffen werden, daß "dental event" für die beanspruchten Dienstleistungen als Beschreibung oder als Werbeanpreisung verwendet wird.
Da die Marke die Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, kann "dental event" auch nicht zur Beschreibung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen.
Anhaltpunkte dafür, daß sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.
Winkler Sekretaruk Klante Hu
BPatG:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 32 W (pat) 36/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6043ea7f56cb/BPatG_Beschluss_vom_4-April-2001_Az_32-W-pat-36-01