Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2010
Aktenzeichen: 29 W (pat) 32/10
(BPatG: Beschluss v. 24.03.2010, Az.: 29 W (pat) 32/10)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts vom 9. September 2008 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 305 77 575 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 303 04 634 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 9. September 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 305 77 575 mit der Widerspruchsmarke 303 04 634 festgestellt und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 -Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Kortbein Kortge Kruppa Cl
BPatG:
Beschluss v. 24.03.2010
Az: 29 W (pat) 32/10
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