Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 9. Januar 2008
Aktenzeichen: 31 Wx 66/07

(OLG München: Beschluss v. 09.01.2008, Az.: 31 Wx 66/07)

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 29. August 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1. August 2007 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Über das Vermögen der beteiligten Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG, ist durch Beschluss vom 15.4.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist der weitere Beteiligte. Er hat beantragt, in analoger Anwendung von § 71 Abs. 3 GmbHG die Gesellschaft von der Pflicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse für das Rumpfwirtschaftsjahr zum 31.12.2005 und das Wirtschaftsjahr zum 31.12.2006 zu befreien. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft seien zwar bis einschließlich 31.12.2006 prüfungspflichtig, da in den Jahren 2003 bis einschließlich 2005 die Größenordnungsmerkmale Bilanzsumme und Umsatzerlöse für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschritten gewesen seien. Dennoch sei eine Prüfung dieser Jahresabschlüsse aufgrund der Überschaubarkeit der Verhältnisse ab 2005 nicht mehr geboten. Der Geschäftsbetrieb sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden, eine Betriebsfortführung habe nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht hat die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 GmbHG im Insolvenzverfahren unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 10.8.2005 (ZIP 2005, 2068) verneint und den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters blieb erfolglos. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt er den Antrag auf Befreiung von der Prüfungspflicht weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO); es führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Auch eine GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann grundsätzlich entsprechend § 71 Abs. 3 GmbHG, § 270 Abs. 3 AktG von der Prüfungspflicht befreit werden.

41. § 71 Abs. 3 GmbHG findet auch Anwendung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (h.M., vgl. Baumbach/Schulze-Osterloh GmbHG 18. Aufl. § 64 Rn. 72; Braun/Dithmar InsO 3. Aufl. § 155 Rn. 10; Uhlenbruck/Maus InsO 12. Aufl. § 155 Rn. 10; MünchKommInsO/Füchsl/Weißhäupl § 155 Rn. 21; widersprüchlich Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 71 Rn. 2 € ablehnend und Rn. 36- bejahend). § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung unberührt bleiben. Die Möglichkeit der Befreiung von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, die § 71 Abs. 3 GmbHG bzw. § 270 Abs. 3 AktG eröffnen, wird durch § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht ausgeschlossen (vgl. Begr. RegE zu § 174 InsO-E = § 155 InsO BT-Drucksache 12/2443 S. 172). Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 10.8.2005 (ZIP 2005, 2068) entschieden, dass § 71 Abs. 3 GmbHG nicht entsprechend anwendbar ist auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen. Auf solche Zeiträume bezieht sich der hier gestellte Antrag nicht. Soweit der Senat im vorgenannten Beschluss darüber hinaus generelle Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 71 Abs. 3 GmbHG im Insolvenzverfahren geäußert hat, hält er diese nicht aufrecht.

52. Eine GmbH & Co. KG kann in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 3 GmbHG, § 270 Abs. 3 AktG von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts befreit werden.

Die Jahresabschlüsse einer GmbH und Co. KG unterliegen nach § 264a Abs. 1 HGB i.V.m. § 316 HGB der Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht, soweit es sich nicht um eine kleine Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB handelt. Mit § 264 a HGB wurde die sogenannte GmbH & Co-Richtlinie vom 8.11.1990 (90/605/EWG) in nationales Recht umgesetzt, die unter anderem diese Gesellschaftsform in den Anwendungsbereich der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften einbezieht, insbesondere der Vierten Richtlinie über den Jahresabschluss (78/660/EWG). Mit § 264 a HGB sollen die dort bezeichneten Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Abschlusspublizität gleichgestellt werden. Die Abschlusspublizität stellt den notwendigen Ausgleich für die Haftungsbeschränkung dar (Baumbach/Merkt § 264 a Rn. 1; RegE KapCoRiLiG BT-Drucksache 14/1806 S. 17 f.). Die in § 264 a HGB bezeichneten Personenhandelsgesellschaften sollen bezüglich ihres Jahresabschlusses den (gleichen) Verpflichtungen unterworfen werden, wie sie für Kapitalgesellschaften bestehen (BT-Drucksache 14/1806 S. 14). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers weitergehenden Verpflichtungen unterworfen werden und im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften auch in der Liquidation ausnahmslos der Prüfungspflicht unterliegen sollten. Sowohl die GmbH (§ 71 Abs. 3 GmbHG) als auch die Aktiengesellschaft (§ 270 Abs. 3 AktG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 270 Abs. 3 AktG) können von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts befreit werden, wenn die Verhältnisse so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter bzw. Aktionäre nicht geboten erscheint. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb für die in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht eröffnet sein soll. Die Gesichtspunkte, die die Befreiung von der Prüfungspflicht bei den Kapitalgesellschaften rechtfertigen, gelten in gleicher Weise auch für sie. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Einführung der Prüfungspflicht für die GmbH & Co. KG der Gesetzgeber bewusst von einer solchen Befreiungsmöglichkeit für die nicht mehr werbende Gesellschaft abgesehen hat, sind nicht erkennbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insoweit eine planwidrige Lücke besteht, die durch die entsprechende Anwendung der § 71 Abs. 3 GmbHG, § 270 Abs. 3 AktG zu schließen ist (so auch Braun/Dithmar § 155 Rn. 10; Kind/Frank/Heinrich NZI 2006, 205/208).

3. Nachdem die Vorinstanzen die entsprechende Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 GmbHG schon aus Rechtsgründen verneint haben, haben sie sich € aus ihrer Sicht folgerichtig - nicht mit der Frage befasst, ob überschaubare Verhältnisse im Sinne der § 71 Abs. 3 GmbHG, § 270 Abs. 3 AktG vorliegen. Der Senat kann das aufgrund des bisherigen Sachvortrags nicht abschließend beurteilen. Er verweist die Sache deshalb an das Amtsgericht zurück.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.






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Beschluss v. 09.01.2008
Az: 31 Wx 66/07


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