Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. September 1993
Aktenzeichen: 6 U 133/92
(OLG Köln: Urteil v. 17.09.1993, Az.: 6 U 133/92)
Die Werbeankündigungen "Umweltfreundliches Bauen" und/oder "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" eines Fertighausanbieters verstoßen gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, wenn nicht der jeweils angesprochene konkrete Umweltbezug klar angegeben ist oder die Aussage sich eindeutig und unmißverständlich auf den vom Werbenden für sein Produkt und/oder seine Produktionsweise tatsächlich in Anspruch genommenen Umweltaspekt (z.B. Abfallreduzierung) beschränkt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 136/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 50.199,50 DM
Gründe
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter
Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört,
Wettbewerbsverstöße - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme
gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Beklagte
gehört zu den in der Bundesrepublik Deutschland führenden
Herstellern und Vertreibern von Fertighäusern.
Anfang 1992 verteilte die Beklagte
bundesweit die Ausgabe 1/9X einer Kundenzeitschrift mit dem Titel
"H. ... von W.Haus". Auf der letzten Seite dieses "Baujournals"
veröffentlichte sie unter der Seitenüberschrift "Umweltfreundliches
Bauen" einen Bericht mit der Óberschrift "Vorbildliche Häuser aus
umweltfreundlichen Werken". Wegen der Einzelheiten des
"Baujournals" als ganzem und insbesondere wegen der angegriffenen
Seite wird auf das zu den Gerichtsakten gereichte Original der
Ausgabe 1/9X (Bl. 8 d.A.) sowie auf die nachfolgend im
erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebene Ablichtung der Seite
dieser Kundenzeitschrift Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1992
mahnte der Klä-ger die Beklagte erfolglos wegen der beiden
vorstehend zitierten Óberschriften ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
die Werbung der Beklagten verstoße unter dem Gesichtspunkt der
gefühlsbetonten Ansprache gegen § 1 UWG. Darüber hinaus sei die
Auslobung mit dem Begriff "umweltfreundlich" irreführend im Sinne
von § 3 UWG. Der Verbraucher verbinde mit diesem Begriff die
Vorstellung, die beim Hausbau verwendeten Baustoffe seien generell
und in jeglicher Hinsicht "umweltfreundlich", was jedoch nicht der
Fall sei.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes in einer Höhe von bis zu 500.000,--
DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beglichen werden
kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von einer Dauer bis zu 6
Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs für W.-Häuser anzukündigen:
a)
"Umweltfreundliches Bauen"
und/oder
b)
"Vorbildliche Häuser aus
umweltfreundlichen Werken"
- wie nachstehend wiedergegeben -:
2.
die Beklagte weiterhin zu verurteilen,
199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27. März 1992)
an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, alle Aussagen in dem
mit den angegriffenen Óberschriften versehenen Artikel seien wahr:
So verwende sie tatsächlich seit Jahren größte Sorgfalt auf den
schonenden Umgang mit Rohstoffen, auf die Energieersparnis, die
Unterschreitung der Höchstgrenzen für Schadstoffemissionen usw.
Darüber hinaus erbringe sie tatsächlich zahlreiche weitere
Beiträge in Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz.
In der Sache hat die Beklagte einen
Verstoß gegen die §§ 1, 3 UWG verneint. Sie hat dazu geltend
gemacht, die Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" sei eine
bloße Rubrikbezeichnung innerhalb des Baujournals. Unter dieser
Rubrikbezeichnung befinde sich die Óberschrift "Vorbildliche Häuser
aus umweltfreundlichen Werken", die im anschlie-ßenden Bericht
durch Wort und Bild eingehend erläutert werde. Dies geschehe jedoch
in einer Weise, daß dem Aufklärungsbedürfnis des Lesers völlig
Genüge getan werde. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das
Baujournal - was unstreitig ist - nicht an das breite Publikum,
sondern nur an interessierte Kreise verschickt werde; dieser
Kundenkreis lese aber typischerweise nicht nur die Óberschrift,
sondern auch den sich anschließenden Bericht. Selbst wenn man aber
von einer "Fehlvorstellung" der Kunden ausgehe, fehle es an der
für § 3 UWG erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz, denn
für den angesprochenen sorgsam prü-fenden und abwägenden
(typischen) Kunden seien in erster Linie Güte und Preiswürdigkeit
des Angebots maßgeblich. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege ebenfalls
nicht vor. Die Beklagte wolle nicht von Güte und Preiswürdigkeit
ihrer Produkte ablenken, sondern sachliche Informationen über die
verbesserten Leistungen im Hinblick auf die Erzielung von mehr
Umweltfreundlichkeit erteilen, was einem Unternehmen, das
erhebliche Anstrengungen zur Erzielung von umweltfreundlichen
Verfahren unternommen habe, nicht verwehrt sein dürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes vor dem Landgericht wird auf die zwischen
den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 30. Juni 1992 hat die
31. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Gegen dieses ihr am 29. Juli 1992 zugestellte Urteil
hat die Beklagte am 7. August 1992 Berufung eingelegt, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Februar 1993
fristgemäß am 24. Februar 1993 begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft
ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe ihrer Schriftsätze
vom 19. Februar 1993 und 3. Mai 1993 nebst Anlagen, auf die Bezug
genommen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung vom 30. Juni 1992 (31 O 136/92)
abzuweisen,
hilfsweise, der Beklagten und
Berufungsklägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung auch durch
Sicherheitsleistung abzuwenden mit der Maßgabe, daß die Sicherheit
auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder
öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Auch der Kläger wiederholt und vertieft
seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Wegen der Einzelheiten
seines Berufungsvorbringens wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 19. April 1993 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die Berufung der Beklagten ist
zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Unterlassungsbegehren des Klägers
ist aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet, während der
Zahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 683, 670 BGB gerechtfertigt
ist.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten
Unterlassung der Ankündigung "Umweltfreundliches Bauen" in der
konkreten Form der (im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen
Abbildung der) letzten Seite des Baujournals der Beklagten "H. ...
von W.Haus", Ausgabe 1/9X, verlangen. Diese Ankündigung ist in der
angegriffenen Form irreführend und damit wettbewerbswidrig gem. §
3 UWG, denn sie ist geeignet, bei einem nicht unbeachtlichen Teil
der angesprochenen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über Art
und Grad der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten
hervorzurufen und damit die Entscheidung dieser Verbraucher zu
beeinflussen, sich der Beklagten und deren Produkte zuzuwenden.
Hierbei kann mit der Beklagten davon
ausgegangen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise den -
durch die weiße Schrift auf dem roten Feld betonten und
hervorgehobenen - Hinweis "Umweltfreundliches Bauen" als bloße
Rubriküberschrift erkennen, z.B. deshalb, weil bereits die
vorhergehenden Seiten des Baujournals mit entsprechend gestalteten
Óberschriften versehen sind. Dies hat nicht zur Folge, daß die
Ankündigung damit aus der Sicht dieser Verbraucher völlig belanglos
ist und ihr kein Aussagegehalt zukommt. Die Leser erfahren vielmehr
durch sie, was sie auf der in dieser Weise gekennzeichneten Seite
des Baujournals der Beklagten erwartet, im Streitfall somit eine
Berichterstattung zu den Thema "Umweltfreundliches Bauen". Wenn
sich die Leser daraufhin derart eingestimmt und in dieser
Erwartungshaltung dem nachfolgenden Artikel zuwenden, entnehmen
sie diesem Bericht, daß sich die Ankündigung jedenfalls auf die
Werke, das heißt die Produktionsstätten der Beklagten bezieht
(eventuell auch auf die Fertighäuser der Beklagten, was aber auf
sich beruhen kann). In der Óberschrift des Artikels "Vorbildliche
Häuser aus umweltfreundlichen Werken" wird dies ausdrücklich
erklärt; es ergibt sich aber ebenfalls - auch unter
Außerachtlassung dieser gesondert mit dem Klageantrag zu 1. b)
angegriffenen Artikelüberschrift - aus der Berichterstattung
selbst. Dort wird nämlich der schon in der Rubrik-überschrift durch
den Hinweis "umweltfreundlich" enthaltene positive Bezug zur Umwelt
nahezu in jedem Satz im Hinblick auf die Werke der Beklagten
hergestellt und den Lesern auch auf diese Weise die Vorstellung
vermittelt, diese Werke seien mit der Ankündigung der
Rubriküberschrift gemeint, die Beklagte nehme somit für ihre Werke
die Auslobung "umweltfreundlich" in Anspruch. Dies geschieht
bereits im ersten Absatz des Berichts nach Hinweis darauf, daß
sich der Firmenchef nicht nur dem Grundsatz "Gesundes Wohnen"
sondern auch der umweltgerechten Produktion in seinen Werken
verschrieben hat, mit der Angabe "Sämtliche Bereiche im Werk sind
deshalb auf ökologische Belange hin ausgerichtet und ständig werden
Verbesserungen gesucht und umgesetzt". Nach der anschließenden
Er-örterung des Abfallkonzepts der Beklagten und der Reduzierung
des Restmülls in ihren Werken heißt es dann in dem Abschnitt mit
der Unter-Óberschrift "Maßnahmen auf allen Ebenen" nach Erklärungen
unter anderem zur ausschließlichen Verwendung "umweltfreundlicher
Baumaterialien" und der Ausrichtung der Fertigungsverfahren nach
den "neuesten umweltverträglichen Erkenntnissen":"Jeder Bereich,
vom Einkauf bis hin zur Verwaltung ist nach ökologischen
Gesichtspunkten durchstrukturiert". Schließlich wird in dem letzten
Abschnitt des Artikels noch das Umweltbewußtsein der Mitarbeiter
der Beklagten hervorgehoben, bei denen Umweltschutz das Thema Nr.
1 sei. Der von der Beklagten in ihrem Artikel unter anderem
verwandte Begriff "ökologisch" wird dabei - zumal in den
aufgezeigten Zusammenhängen des Artikels - vom Verkehr
gleichermaßen als eine schlagwortartige Kennzeichnung für einen
Umweltvorzug verstanden wie die Angaben der Beklagten
"umweltfreundlich" oder "umweltverträglich" (vgl. dazu auch
Großkomm-Lindacher § 3 UWG Rdn. 705; Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 180).
Angaben zur Umweltfreundlichkeit von
Produkten und Produktionsstätten finden vor dem Hintergrund des
wachsenden Umweltbewußtseins der breiten Bevölkerung steigende
Aufmerksamkeit, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
Weiten Bevölkerungskreisen ist dabei - schon durch die seit vielen
Jahren intensiv in den Massenmedien geführten Diskussionen zu den
Umweltbelastungen, aber ebenfalls durch die unterschiedlichsten
Bewerbungen von Produkten und Unternehmen mit Umweltvorzü-gen -
bekannt, daß sich die Umweltbelastungen in vielfältiger Hinsicht
äußern können, nicht nur in bezug auf den Ge- und Verbrauch eines
Produkts, sondern ebenfalls bei dem Herstellungs- und
Entsorgungsprozeß sowie bei der Errichtung von Industrieanlagen.
Entsprechend vielfältig sind daher regelmäßig die Vorstellungen der
Verbraucher, wenn mit pauschalen Hinweisen wie "umweltfreundlich",
"umweltverträglich", "ökologisch" usw. geworben wird, mag auch eine
Erwartung einer absoluten Umweltverträglichkeit des derartig
bezeichneten Gegenstands damit nicht verbunden sein. Hinzu kommt,
daß es sich bei dem Problem der Umweltbelastung um eine sehr
komplexe Materie handelt, deren Maßstäbe zudem ständig in Fluß
sind. Hat danach der Hinweis "umweltfreundlich" im Verständnis der
Verbraucher keinen eindeutigen und klar umrissenen Begriffsinhalt,
bedarf es grundsätzlich der konkreten Benennung des jeweiligen
Umweltvorzugs bei der Verwendung dieses Begriffs, um eine
Irreführung des Verbrauchers zu verhindern (vgl. BGHZ 105/277 f.
"Umweltengel"; OLG Köln GRUR 1988/51, 52; Großkomm-Lindacher § 3
UWG Rdn. 711 m.w.N.). Nur so ist gewährleistet, daß der beworbene
Gegenstand gerade den Vorteil in bezug auf die Umwelt aufweist, an
den der einzelne Verbraucher bei der Auslobung "umweltfreundlich"
denkt.
Im Streitfall gilt keine andere
Beurteilung. Zunächst behauptet auch die Beklagte nicht, daß es -
tatsächlich sowie ebenfalls aus der Sicht des angesprochenen
Verkehrs - nur eine Möglichkeit gebe, mit der bei ihrer
Produktionsstätte dem Gedanken der Umweltverträglichkeit im
Vergleich zu herkömmlichen Werken Rechnung getragen werden kann.
Sie meint allerdings, der Leser mache sich vorliegend keine
Gedanken über die bauliche Errichtung des W.-Werks, sondern
verstehe umweltfreundliche Werke als Produktionsstätten, in denen
nach Maßgabe des Artikelinhalts in der Produktion Umweltbelangen
Rechnung getragen werde. Selbst wenn man der Beklagten folgt und
nur auf das Betreiben ihrer Werke abstellt, gibt es jedoch
entsprechend den zutreffenden Darlegungen des Klägers in der
Berufungserwiderungsschrift einen umfangreichen Katalog von
Maßnahmen und Vorrichtungen, die geeignet sind, die üblicherweise
mit dem Betrieb derartiger Werke auftretenden Umweltbelastungen
zumindest nicht unwesentlich gegenüber herkömmlichen Betrieben zu
reduzieren, wie es der Verbraucher bei dem Hinweis
"Umweltfreundlichkeit" erwartet und auch erwarten darf (vgl.
Großkomm-Lindacher § 3 UWG Rdn. 710 m.w.N.). Dies gilt für den
Bereich der Emmissionen, d.h. insbesondere also für die Abgabe der
Schadstoffe in die Luft, oder für das Abwasserproblem, ebenso aber
für Fragen des Energieverbrauchs und die dadurch verursachten
Umweltbelastungen, weiterhin auch bezüglich der Herkunft der
Energie und ihrer Verwertung. Schließlich gehört dazu die
Verwendung entsprechender Fertigungsverfahren und Baumaterialien
bei der Produktion. Hierbei handelt es sich um Aspekte einer
Verbesserung des Betriebs der Werke der Beklagten im Sinne einer
(relativen) Umweltfreundlichkeit, wie sie regelmäßig bei Produkten
und Produktionsstätten anfallen und ebenfalls dem
durchschnittlichen Verbraucher aus der bereits erwähnten
Berichterstattung der Massenmedien zu den Umweltbelastungen bekannt
sind. Zumindest an diese "Umweltvorzüge" werden daher die Leser im
Streitfall bei der Ankündigung "umweltfreundlich" für die Werke
der Beklagten denken, wobei der einzelne Verbraucher in
unterschiedlicher Weise mehr der einen oder der anderen Eigenschaft
den Vorzug geben mag.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann
geboten, wenn sich aus dem streitbefangenen Artikel der Beklagten
oder aus anderen Umständen eine eindeutige Eingrenzung auf einzelne
Umweltaspekte oder gar nur auf einen Umweltaspekt ergäbe. Dies ist
jedoch nicht der Fall, und zwar sowohl bei einem sorgfältigen
Lesen des gesamten Artikels durch sämtliche Verbraucher, wie es von
der Beklagten geltend gemacht wird, als auch bei einer nur
flüchtigen Betrachtung dieser Berichterstattung.
Die Beklagte spricht in dem Fließtext
des Artikels selbst mehrere der oben angeführten Aspekte der
Umweltfreundlichkeit an, nämlich das Entsorgungsproblem
(Abfall-Restmüll), das Abwasserproblem, die Verwendung
entsprechender Baumaterialien und Fertigungsverfahren. Sie
signalisiert zudem mit den schon erwähnten Angaben "Sämtliche
Bereiche im Werk sind deshalb auf ökologische Belange hin
ausgerichtet und ständig werden Verbesserungen gesucht und
umgesetzt" sowie "Jeder Bereich, vom Einkauf bis hin zur
Verwaltung, ist nach ökologischen Gesichtspunkten
durchstrukturiert", daß sie außerdem noch andere, nicht konkret
benannte Verbesserungen in ihren Werken vorgenommen hat, die nach
ihrer Ansicht die positive Beurteilung ihrer Werke mit dem Hinweis
"umweltfreundlich" rechtfertigen. Eine Begrenzung der
streitbefangenen Ankündigung auf eine Umweltfreundlichkeit im
Hinblick auf das in dem Artikel erörterte Abfall-Restmüllkonzept
der Beklagten ergibt sich daher bei sorgfältigem Lesen des Artikels
entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht. Vielmehr
bestätigt der Artikel gerade, daß der Hinweis auf die
Umweltfreundlichkeit der Werke in der oben angeführten
Vielschichtigkeit dieses Begriffs gemeint ist.
Nichts anderes gilt aus der Sicht der
Interessenten, die den streitbefangenen Bericht nur überfliegen.
Diese Leser werden zwar aus den beiden Fotos sowie den selbst bei
flüchtiger Betrachtungsweise nicht zu übersehenden
Zwischenüberschriften entnehmen, daß sich die Beklagte in
besonderer Weise um ein Abfallkonzept und die Reduzierung des
Restmülls um 80 % bemüht. Sie erfahren aber durch die
Zwischenüberschriften gleichzeitig, daß die Beklagte "Maßnahmen auf
allen Ebenen" getroffen hat und zudem "Umweltschutz...Thema Nummer
1 bei den Mitarbeitern" ist. Folglich werden auch diese Verbraucher
annehmen, daß sich die Umweltfreundlichkeit der Betriebe der
Beklagten nicht auf das Entsorgungsproblem beschränkt, sondern
darüber hinaus in allen anderen Bereichen besteht.
Entsprechend den Grundsätzen für die
Beurteilung mehrdeutiger Angaben (vgl. Großkomm-Lindacher § 3 UWG
Rdn. 711 m.w.N.) wäre somit die Ankündigung der Beklagten von der
Umweltfreundlichkeit ihrer Werke nur dann nicht irreführend, wenn
die Beklagte sich nicht nur um Umweltbelange bemüht, sondern in
ihren Werken tatsächlich eine signifikante Verbesserung zwischen
bei allen vorstehend angeführten Möglichkeiten zur Reduzierung von
Umweltbelastungen gegenüber vergleichbaren herkömmlichen Werken
realisiert hat. Dies läßt sich aber weder dem streitbefangenen
Artikel noch dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten
entnehmen.
Der Artikel erläutert konkret nur das
Abfallkonzept der Beklagten und die Reduzierung des Restmülls. Im
übrigen ist er letztlich nichtssagend, wenn dort ohne nähere
Erläuterung die Óberprüfung des Abwassers sowie die Verwendung von
Regenwasser angesprochen wird und z.B. die Fertigungsverfahren "als
nach den neuesten umweltverträglichen Erkenntnissen ausgerichtet"
beschrieben werden, ohne daß ein Wort dazu gesagt wird, welche
umweltschonenden Fertigungsverfahren die Beklagte verwendet. In
gleicher Weise nichtssagend ist der Hinweis, daß für die W.-Häuser,
die Produkte der Beklagten, ausschließlich "umweltfreundliche
Baumaterialien" Verwendung finden. Ebenso pauschal und wenig
faß-bar ist - bis auf den Vortrag zu dem Abfallkonzept und der
Reduzierung des Restmülls - das Vorbringen der Beklagten in beiden
Instanzen. Dort werden zwar umfangreich die Bemühungen der
Beklagten angeführt, ihre Produktionsstätten umweltschonend zu
gestalten. Es fehlt aber an der substantiierten Darlegung, in
welcher Hinsicht genau welcher nicht unwesentliche Vorteil dem
Betrieb ihrer Werke gegenüber dem Betrieb vergleichbarer
herkömmlicher Werke zukommt. Schon gar nicht ist von der Beklagten
hinreichend vorgetragen, ihre Werke genügten allen vorstehend
angeführten und von der Vorstellung des angesprochenen
Verbrauchers auch umfaßten Aspekten der "Umweltfreundlichkeit".
Mehr als nur ein nicht unbeachtlicher
Teil der umworbenen Verkehrskreise wird daher durch die
angegriffene Ankündigung in der konkret beanstandeten Form über
Art und Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten
irregeführt, und zwar - wie bereits aufgezeigt - selbst dann, wenn
man mit der Beklagten auf den sorgfältigen Leser des gesamten
Artikels abstellt.
Diese Irreführung ist auch
wettbewerbsrechtlich relevant. Dabei kommt es entgegen der Ansicht
der Beklagten nicht darauf an, ob sich ein Interessent allein
aufgrund der Irreführung zum Kauf eines Fertighauses der Beklagten
entscheidet. Es genügt vielmehr, daß die streitbefangene Werbung
geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irgendwie zu
beeinflussen, sich der Beklagten und ihren Produkten zuzuwenden
(vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdn. 88 m.w.N.). Es liegt
jedoch auf der Hand, daß mit der Sensibilisierung des Verkehrs für
Umweltfragen von umweltbewußten Verbrauchern umweltfreundliche
Werke und deren Produkte bevorzugt werden, sei es, weil die
Verbraucher damit allgemein dem Umweltschutz Rechnung tragen und
derartige Unternehmen fördern wollen, sei es, weil sie meinen, eine
umweltfreundliche Produktionsstätte werde auch bei den Produkten
selbst (hier den Fertighäusern) den Umweltbelangen entsprechen, und
aus diesem Grund der Beklagten vor anderen Herstellern von
Fertighäusern den Vorzug geben.
Die vorstehenden Feststellungen zur
Irreführung und Relevanz können die Mitglieder des Senats aus
eigener Erfahrung und Sachkunde treffen. Unstreitig wird das
Baujournal der Beklagten an jedermann verteilt, der sich für ein
Fertighaus interessiert und liegt darüber hinaus - wie im
Berufungstermin von der Beklagten vorgetragen - auch in den
Musterzentren der Beklagten für jedermann aus. Die Mitglieder des
Senats gehören daher ebenso wie die Mitglieder der Kammer des
Landgerichts zu den von der Beklagten mit dem beanstandeten Artikel
angesprochenen Verkehrskreisen, die sich jederzeit für den Erwerb
eines Fertighauses interessieren und daher in den Besitz eines
Exemplars des "Baujournals" der Beklagten gelangen können. Daß es
bei den Fertighäusern der Beklagten um hochpreisige
Wirtschaftsgüter geht, für die sich die meisten Verbraucher
regelmäßig nur einmal im Leben entscheiden und daher diese
Entscheidung auch erst nach entsprechend sorgfältiger Prüfung
fällen werden, vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon geht
es im Streitfall lediglich um die Beurteilung einer Werbemaßnahme,
die ersichtlich bezweckt, den Verbraucher allgemein zugunsten der
Beklagten zu beeinflussen, und nicht um ein konkretes Kaufangebot
für ein Fertighaus.
Die im Rahmen von § 3 UWG gebotene
Interessen- und Güteabwägung gibt keine Veranlassung, die danach
gemäß § 3 UWG unzulässige Werbung der Beklagten nicht zu
untersagen. Der Beklagten bleibt es auch nach diesem Verbot
unbenommen, auf ihre Anstrengungen und Verdienste um Umweltbelange
hinzuweisen. Von ihr wird lediglich gefordert, dies in einer
Weise zu tun, die die Verbraucher hinreichend deutlich und mit
sachlichen Gründen darüber informiert, was sie unter dem Hinweis
"umweltfreundlich" im konkreten Fall zu verstehen haben, um
Irreführungen des Verkehrs zu vermeiden.
Schließlich ist das von dem Kläger mit
dem Klageantrag zu 1. a) geforderte Unterlassungsverlangen auch
nicht zu weitgehend, so daß das Berufungsvorbringen der Beklagten
ebenfalls in dieser Hinsicht erfolglos bleiben muß. Der Kläger
begnügt sich entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht damit,
die Rubriküberschrift "Umweltfreundliches Bauen" isoliert
anzugreifen, sondern beanstandet diese Ankündigung ausdrücklich nur
in der konkreten Form der im Klageantrag auch abgebildeten letzten
Seite des Baujournals der Beklagten, also nur im Zusammenhang mit
dem Textteil und allen übrigen Bestandteilen des Artikels über die
Werke der Beklagten.
2.
Begründet gem. § 3 UWG ist weiterhin
ebenfalls das Unterlassungsbegehren des Klägers zu Ziff. 1. b), das
sich gegen die Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus
umweltfreundlichen Werken" richtet, und zwar ebenso wie der
Klageantrag zu 1. a) in der konkreten Form der letzten Seite des
Baujournals der Beklagten "H. ... von W.Haus", Ausgabe 1/9X.
In dieser durch die großen Buchstaben
und die grü-ne Farbe herausgestellten Óberschrift werden die Werke
der Beklagten ausdrücklich als umweltfreundlich bezeichnet. Es
geht dabei somit inhaltlich um dieselbe Aussage der Beklagten, wie
sie bereits unter Ziff. 1. dieses Urteils erörtert worden ist. Aus
den dort angeführten Erwägungen werden daher auch durch die mit dem
Klageantrag zu 1. b) in der konkret beanstandeten Verletzungsform
angegriffene Ankündigung mehr als nur ein nicht unbeachtlicher Teil
der angesprochenen Verbraucher in relevanter Weise über die Art und
bzw. oder das Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der
Beklagten irregeführt, und zwar selbst dann, wenn sich die
Verbraucher nicht mit dem Erfassen der Artikel-überschrift
begnügen, sondern die Óberschrift zum Anlaß nehmen, den gesamten
Artikel nebst Fotos und Zwischenüberschriften zu lesen bzw.
anzusehen.
Ist somit der Unterlassungsanspruch des
Klägers zu 1. b) bereits aus diesem Grund gem. § 3 UWG
gerechtfertigt, bedarf es auch hier keiner Entscheidung, ob das
Klagebegehren ebenfalls deshalb begründet ist, weil die
beanstandete Wettbewerbshandlung zugleich eine Irreführung der
Verbraucher hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit der in der
angegriffenen Artikelüberschrift (und auch im Artikel selbst)
erwähnten "vorbildlichen" Fertighäuser der Beklagten
beinhaltet.
3.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung
der Kosten, die ihm aus der danach zu Recht erfolgten Abmahnung
der Beklagten wegen des streitbefangenen Artikels entstanden sind,
ergibt sich aus §§ 683, 670 BGB. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 2
ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Ziff. 3.
der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gem. § 291 BGB war ebenfalls der
Anspruch des Klä-gers auf Verzinsung des danach von der Beklagten
zu erstattenden Betrags von 199,50 DM mit 4 % ab Rechtshängigkeit
begründet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr.
10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 17.09.1993
Az: 6 U 133/92
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6081fd8bb523/OLG-Koeln_Urteil_vom_17-September-1993_Az_6-U-133-92