Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. September 1993
Aktenzeichen: 6 U 133/92

(OLG Köln: Urteil v. 17.09.1993, Az.: 6 U 133/92)

Die Werbeankündigungen "Umweltfreundliches Bauen" und/oder "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" eines Fertighausanbieters verstoßen gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, wenn nicht der jeweils angesprochene konkrete Umweltbezug klar angegeben ist oder die Aussage sich eindeutig und unmißverständlich auf den vom Werbenden für sein Produkt und/oder seine Produktionsweise tatsächlich in Anspruch genommenen Umweltaspekt (z.B. Abfallreduzierung) beschränkt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 136/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 50.199,50 DM

Gründe

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter

Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört,

Wettbewerbsverstöße - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme

gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Beklagte

gehört zu den in der Bundesrepublik Deutschland führenden

Herstellern und Vertreibern von Fertighäusern.

Anfang 1992 verteilte die Beklagte

bundesweit die Ausgabe 1/9X einer Kundenzeitschrift mit dem Titel

"H. ... von W.Haus". Auf der letzten Seite dieses "Baujournals"

veröffentlichte sie unter der Seitenüberschrift "Umweltfreundliches

Bauen" einen Bericht mit der Óberschrift "Vorbildliche Häuser aus

umweltfreundlichen Werken". Wegen der Einzelheiten des

"Baujournals" als ganzem und insbesondere wegen der angegriffenen

Seite wird auf das zu den Gerichtsakten gereichte Original der

Ausgabe 1/9X (Bl. 8 d.A.) sowie auf die nachfolgend im

erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebene Ablichtung der Seite

dieser Kundenzeitschrift Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1992

mahnte der Klä-ger die Beklagte erfolglos wegen der beiden

vorstehend zitierten Óberschriften ab.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

die Werbung der Beklagten verstoße unter dem Gesichtspunkt der

gefühlsbetonten Ansprache gegen § 1 UWG. Darüber hinaus sei die

Auslobung mit dem Begriff "umweltfreundlich" irreführend im Sinne

von § 3 UWG. Der Verbraucher verbinde mit diesem Begriff die

Vorstellung, die beim Hausbau verwendeten Baustoffe seien generell

und in jeglicher Hinsicht "umweltfreundlich", was jedoch nicht der

Fall sei.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes in einer Höhe von bis zu 500.000,--

DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beglichen werden

kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von einer Dauer bis zu 6

Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

des Wettbewerbs für W.-Häuser anzukündigen:

a)

"Umweltfreundliches Bauen"

und/oder

b)

"Vorbildliche Häuser aus

umweltfreundlichen Werken"

- wie nachstehend wiedergegeben -:

2.

die Beklagte weiterhin zu verurteilen,

199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27. März 1992)

an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, alle Aussagen in dem

mit den angegriffenen Óberschriften versehenen Artikel seien wahr:

So verwende sie tatsächlich seit Jahren größte Sorgfalt auf den

schonenden Umgang mit Rohstoffen, auf die Energieersparnis, die

Unterschreitung der Höchstgrenzen für Schadstoffemissionen usw.

Darüber hinaus erbringe sie tatsächlich zahlreiche weitere

Beiträge in Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz.

In der Sache hat die Beklagte einen

Verstoß gegen die §§ 1, 3 UWG verneint. Sie hat dazu geltend

gemacht, die Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" sei eine

bloße Rubrikbezeichnung innerhalb des Baujournals. Unter dieser

Rubrikbezeichnung befinde sich die Óberschrift "Vorbildliche Häuser

aus umweltfreundlichen Werken", die im anschlie-ßenden Bericht

durch Wort und Bild eingehend erläutert werde. Dies geschehe jedoch

in einer Weise, daß dem Aufklärungsbedürfnis des Lesers völlig

Genüge getan werde. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das

Baujournal - was unstreitig ist - nicht an das breite Publikum,

sondern nur an interessierte Kreise verschickt werde; dieser

Kundenkreis lese aber typischerweise nicht nur die Óberschrift,

sondern auch den sich anschließenden Bericht. Selbst wenn man aber

von einer "Fehlvorstellung" der Kunden ausgehe, fehle es an der

für § 3 UWG erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz, denn

für den angesprochenen sorgsam prü-fenden und abwägenden

(typischen) Kunden seien in erster Linie Güte und Preiswürdigkeit

des Angebots maßgeblich. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege ebenfalls

nicht vor. Die Beklagte wolle nicht von Güte und Preiswürdigkeit

ihrer Produkte ablenken, sondern sachliche Informationen über die

verbesserten Leistungen im Hinblick auf die Erzielung von mehr

Umweltfreundlichkeit erteilen, was einem Unternehmen, das

erhebliche Anstrengungen zur Erzielung von umweltfreundlichen

Verfahren unternommen habe, nicht verwehrt sein dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes vor dem Landgericht wird auf die zwischen

den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst

Anlagen Bezug genommen.

Mit Urteil vom 30. Juni 1992 hat die

31. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Klage in vollem Umfang

stattgegeben. Gegen dieses ihr am 29. Juli 1992 zugestellte Urteil

hat die Beklagte am 7. August 1992 Berufung eingelegt, die sie nach

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Februar 1993

fristgemäß am 24. Februar 1993 begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft

ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe ihrer Schriftsätze

vom 19. Februar 1993 und 3. Mai 1993 nebst Anlagen, auf die Bezug

genommen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der

landgerichtlichen Entscheidung vom 30. Juni 1992 (31 O 136/92)

abzuweisen,

hilfsweise, der Beklagten und

Berufungsklägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung auch durch

Sicherheitsleistung abzuwenden mit der Maßgabe, daß die Sicherheit

auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten

zurückzuweisen.

Auch der Kläger wiederholt und vertieft

seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Wegen der Einzelheiten

seines Berufungsvorbringens wird auf die

Berufungserwiderungsschrift vom 19. April 1993 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die Berufung der Beklagten ist

zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers

ist aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet, während der

Zahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 683, 670 BGB gerechtfertigt

ist.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten

Unterlassung der Ankündigung "Umweltfreundliches Bauen" in der

konkreten Form der (im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen

Abbildung der) letzten Seite des Baujournals der Beklagten "H. ...

von W.Haus", Ausgabe 1/9X, verlangen. Diese Ankündigung ist in der

angegriffenen Form irreführend und damit wettbewerbswidrig gem. §

3 UWG, denn sie ist geeignet, bei einem nicht unbeachtlichen Teil

der angesprochenen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über Art

und Grad der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten

hervorzurufen und damit die Entscheidung dieser Verbraucher zu

beeinflussen, sich der Beklagten und deren Produkte zuzuwenden.

Hierbei kann mit der Beklagten davon

ausgegangen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise den -

durch die weiße Schrift auf dem roten Feld betonten und

hervorgehobenen - Hinweis "Umweltfreundliches Bauen" als bloße

Rubriküberschrift erkennen, z.B. deshalb, weil bereits die

vorhergehenden Seiten des Baujournals mit entsprechend gestalteten

Óberschriften versehen sind. Dies hat nicht zur Folge, daß die

Ankündigung damit aus der Sicht dieser Verbraucher völlig belanglos

ist und ihr kein Aussagegehalt zukommt. Die Leser erfahren vielmehr

durch sie, was sie auf der in dieser Weise gekennzeichneten Seite

des Baujournals der Beklagten erwartet, im Streitfall somit eine

Berichterstattung zu den Thema "Umweltfreundliches Bauen". Wenn

sich die Leser daraufhin derart eingestimmt und in dieser

Erwartungshaltung dem nachfolgenden Artikel zuwenden, entnehmen

sie diesem Bericht, daß sich die Ankündigung jedenfalls auf die

Werke, das heißt die Produktionsstätten der Beklagten bezieht

(eventuell auch auf die Fertighäuser der Beklagten, was aber auf

sich beruhen kann). In der Óberschrift des Artikels "Vorbildliche

Häuser aus umweltfreundlichen Werken" wird dies ausdrücklich

erklärt; es ergibt sich aber ebenfalls - auch unter

Außerachtlassung dieser gesondert mit dem Klageantrag zu 1. b)

angegriffenen Artikelüberschrift - aus der Berichterstattung

selbst. Dort wird nämlich der schon in der Rubrik-überschrift durch

den Hinweis "umweltfreundlich" enthaltene positive Bezug zur Umwelt

nahezu in jedem Satz im Hinblick auf die Werke der Beklagten

hergestellt und den Lesern auch auf diese Weise die Vorstellung

vermittelt, diese Werke seien mit der Ankündigung der

Rubriküberschrift gemeint, die Beklagte nehme somit für ihre Werke

die Auslobung "umweltfreundlich" in Anspruch. Dies geschieht

bereits im ersten Absatz des Berichts nach Hinweis darauf, daß

sich der Firmenchef nicht nur dem Grundsatz "Gesundes Wohnen"

sondern auch der umweltgerechten Produktion in seinen Werken

verschrieben hat, mit der Angabe "Sämtliche Bereiche im Werk sind

deshalb auf ökologische Belange hin ausgerichtet und ständig werden

Verbesserungen gesucht und umgesetzt". Nach der anschließenden

Er-örterung des Abfallkonzepts der Beklagten und der Reduzierung

des Restmülls in ihren Werken heißt es dann in dem Abschnitt mit

der Unter-Óberschrift "Maßnahmen auf allen Ebenen" nach Erklärungen

unter anderem zur ausschließlichen Verwendung "umweltfreundlicher

Baumaterialien" und der Ausrichtung der Fertigungsverfahren nach

den "neuesten umweltverträglichen Erkenntnissen":"Jeder Bereich,

vom Einkauf bis hin zur Verwaltung ist nach ökologischen

Gesichtspunkten durchstrukturiert". Schließlich wird in dem letzten

Abschnitt des Artikels noch das Umweltbewußtsein der Mitarbeiter

der Beklagten hervorgehoben, bei denen Umweltschutz das Thema Nr.

1 sei. Der von der Beklagten in ihrem Artikel unter anderem

verwandte Begriff "ökologisch" wird dabei - zumal in den

aufgezeigten Zusammenhängen des Artikels - vom Verkehr

gleichermaßen als eine schlagwortartige Kennzeichnung für einen

Umweltvorzug verstanden wie die Angaben der Beklagten

"umweltfreundlich" oder "umweltverträglich" (vgl. dazu auch

Großkomm-Lindacher § 3 UWG Rdn. 705; Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 180).

Angaben zur Umweltfreundlichkeit von

Produkten und Produktionsstätten finden vor dem Hintergrund des

wachsenden Umweltbewußtseins der breiten Bevölkerung steigende

Aufmerksamkeit, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht.

Weiten Bevölkerungskreisen ist dabei - schon durch die seit vielen

Jahren intensiv in den Massenmedien geführten Diskussionen zu den

Umweltbelastungen, aber ebenfalls durch die unterschiedlichsten

Bewerbungen von Produkten und Unternehmen mit Umweltvorzü-gen -

bekannt, daß sich die Umweltbelastungen in vielfältiger Hinsicht

äußern können, nicht nur in bezug auf den Ge- und Verbrauch eines

Produkts, sondern ebenfalls bei dem Herstellungs- und

Entsorgungsprozeß sowie bei der Errichtung von Industrieanlagen.

Entsprechend vielfältig sind daher regelmäßig die Vorstellungen der

Verbraucher, wenn mit pauschalen Hinweisen wie "umweltfreundlich",

"umweltverträglich", "ökologisch" usw. geworben wird, mag auch eine

Erwartung einer absoluten Umweltverträglichkeit des derartig

bezeichneten Gegenstands damit nicht verbunden sein. Hinzu kommt,

daß es sich bei dem Problem der Umweltbelastung um eine sehr

komplexe Materie handelt, deren Maßstäbe zudem ständig in Fluß

sind. Hat danach der Hinweis "umweltfreundlich" im Verständnis der

Verbraucher keinen eindeutigen und klar umrissenen Begriffsinhalt,

bedarf es grundsätzlich der konkreten Benennung des jeweiligen

Umweltvorzugs bei der Verwendung dieses Begriffs, um eine

Irreführung des Verbrauchers zu verhindern (vgl. BGHZ 105/277 f.

"Umweltengel"; OLG Köln GRUR 1988/51, 52; Großkomm-Lindacher § 3

UWG Rdn. 711 m.w.N.). Nur so ist gewährleistet, daß der beworbene

Gegenstand gerade den Vorteil in bezug auf die Umwelt aufweist, an

den der einzelne Verbraucher bei der Auslobung "umweltfreundlich"

denkt.

Im Streitfall gilt keine andere

Beurteilung. Zunächst behauptet auch die Beklagte nicht, daß es -

tatsächlich sowie ebenfalls aus der Sicht des angesprochenen

Verkehrs - nur eine Möglichkeit gebe, mit der bei ihrer

Produktionsstätte dem Gedanken der Umweltverträglichkeit im

Vergleich zu herkömmlichen Werken Rechnung getragen werden kann.

Sie meint allerdings, der Leser mache sich vorliegend keine

Gedanken über die bauliche Errichtung des W.-Werks, sondern

verstehe umweltfreundliche Werke als Produktionsstätten, in denen

nach Maßgabe des Artikelinhalts in der Produktion Umweltbelangen

Rechnung getragen werde. Selbst wenn man der Beklagten folgt und

nur auf das Betreiben ihrer Werke abstellt, gibt es jedoch

entsprechend den zutreffenden Darlegungen des Klägers in der

Berufungserwiderungsschrift einen umfangreichen Katalog von

Maßnahmen und Vorrichtungen, die geeignet sind, die üblicherweise

mit dem Betrieb derartiger Werke auftretenden Umweltbelastungen

zumindest nicht unwesentlich gegenüber herkömmlichen Betrieben zu

reduzieren, wie es der Verbraucher bei dem Hinweis

"Umweltfreundlichkeit" erwartet und auch erwarten darf (vgl.

Großkomm-Lindacher § 3 UWG Rdn. 710 m.w.N.). Dies gilt für den

Bereich der Emmissionen, d.h. insbesondere also für die Abgabe der

Schadstoffe in die Luft, oder für das Abwasserproblem, ebenso aber

für Fragen des Energieverbrauchs und die dadurch verursachten

Umweltbelastungen, weiterhin auch bezüglich der Herkunft der

Energie und ihrer Verwertung. Schließlich gehört dazu die

Verwendung entsprechender Fertigungsverfahren und Baumaterialien

bei der Produktion. Hierbei handelt es sich um Aspekte einer

Verbesserung des Betriebs der Werke der Beklagten im Sinne einer

(relativen) Umweltfreundlichkeit, wie sie regelmäßig bei Produkten

und Produktionsstätten anfallen und ebenfalls dem

durchschnittlichen Verbraucher aus der bereits erwähnten

Berichterstattung der Massenmedien zu den Umweltbelastungen bekannt

sind. Zumindest an diese "Umweltvorzüge" werden daher die Leser im

Streitfall bei der Ankündigung "umweltfreundlich" für die Werke

der Beklagten denken, wobei der einzelne Verbraucher in

unterschiedlicher Weise mehr der einen oder der anderen Eigenschaft

den Vorzug geben mag.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann

geboten, wenn sich aus dem streitbefangenen Artikel der Beklagten

oder aus anderen Umständen eine eindeutige Eingrenzung auf einzelne

Umweltaspekte oder gar nur auf einen Umweltaspekt ergäbe. Dies ist

jedoch nicht der Fall, und zwar sowohl bei einem sorgfältigen

Lesen des gesamten Artikels durch sämtliche Verbraucher, wie es von

der Beklagten geltend gemacht wird, als auch bei einer nur

flüchtigen Betrachtung dieser Berichterstattung.

Die Beklagte spricht in dem Fließtext

des Artikels selbst mehrere der oben angeführten Aspekte der

Umweltfreundlichkeit an, nämlich das Entsorgungsproblem

(Abfall-Restmüll), das Abwasserproblem, die Verwendung

entsprechender Baumaterialien und Fertigungsverfahren. Sie

signalisiert zudem mit den schon erwähnten Angaben "Sämtliche

Bereiche im Werk sind deshalb auf ökologische Belange hin

ausgerichtet und ständig werden Verbesserungen gesucht und

umgesetzt" sowie "Jeder Bereich, vom Einkauf bis hin zur

Verwaltung, ist nach ökologischen Gesichtspunkten

durchstrukturiert", daß sie außerdem noch andere, nicht konkret

benannte Verbesserungen in ihren Werken vorgenommen hat, die nach

ihrer Ansicht die positive Beurteilung ihrer Werke mit dem Hinweis

"umweltfreundlich" rechtfertigen. Eine Begrenzung der

streitbefangenen Ankündigung auf eine Umweltfreundlichkeit im

Hinblick auf das in dem Artikel erörterte Abfall-Restmüllkonzept

der Beklagten ergibt sich daher bei sorgfältigem Lesen des Artikels

entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht. Vielmehr

bestätigt der Artikel gerade, daß der Hinweis auf die

Umweltfreundlichkeit der Werke in der oben angeführten

Vielschichtigkeit dieses Begriffs gemeint ist.

Nichts anderes gilt aus der Sicht der

Interessenten, die den streitbefangenen Bericht nur überfliegen.

Diese Leser werden zwar aus den beiden Fotos sowie den selbst bei

flüchtiger Betrachtungsweise nicht zu übersehenden

Zwischenüberschriften entnehmen, daß sich die Beklagte in

besonderer Weise um ein Abfallkonzept und die Reduzierung des

Restmülls um 80 % bemüht. Sie erfahren aber durch die

Zwischenüberschriften gleichzeitig, daß die Beklagte "Maßnahmen auf

allen Ebenen" getroffen hat und zudem "Umweltschutz...Thema Nummer

1 bei den Mitarbeitern" ist. Folglich werden auch diese Verbraucher

annehmen, daß sich die Umweltfreundlichkeit der Betriebe der

Beklagten nicht auf das Entsorgungsproblem beschränkt, sondern

darüber hinaus in allen anderen Bereichen besteht.

Entsprechend den Grundsätzen für die

Beurteilung mehrdeutiger Angaben (vgl. Großkomm-Lindacher § 3 UWG

Rdn. 711 m.w.N.) wäre somit die Ankündigung der Beklagten von der

Umweltfreundlichkeit ihrer Werke nur dann nicht irreführend, wenn

die Beklagte sich nicht nur um Umweltbelange bemüht, sondern in

ihren Werken tatsächlich eine signifikante Verbesserung zwischen

bei allen vorstehend angeführten Möglichkeiten zur Reduzierung von

Umweltbelastungen gegenüber vergleichbaren herkömmlichen Werken

realisiert hat. Dies läßt sich aber weder dem streitbefangenen

Artikel noch dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten

entnehmen.

Der Artikel erläutert konkret nur das

Abfallkonzept der Beklagten und die Reduzierung des Restmülls. Im

übrigen ist er letztlich nichtssagend, wenn dort ohne nähere

Erläuterung die Óberprüfung des Abwassers sowie die Verwendung von

Regenwasser angesprochen wird und z.B. die Fertigungsverfahren "als

nach den neuesten umweltverträglichen Erkenntnissen ausgerichtet"

beschrieben werden, ohne daß ein Wort dazu gesagt wird, welche

umweltschonenden Fertigungsverfahren die Beklagte verwendet. In

gleicher Weise nichtssagend ist der Hinweis, daß für die W.-Häuser,

die Produkte der Beklagten, ausschließlich "umweltfreundliche

Baumaterialien" Verwendung finden. Ebenso pauschal und wenig

faß-bar ist - bis auf den Vortrag zu dem Abfallkonzept und der

Reduzierung des Restmülls - das Vorbringen der Beklagten in beiden

Instanzen. Dort werden zwar umfangreich die Bemühungen der

Beklagten angeführt, ihre Produktionsstätten umweltschonend zu

gestalten. Es fehlt aber an der substantiierten Darlegung, in

welcher Hinsicht genau welcher nicht unwesentliche Vorteil dem

Betrieb ihrer Werke gegenüber dem Betrieb vergleichbarer

herkömmlicher Werke zukommt. Schon gar nicht ist von der Beklagten

hinreichend vorgetragen, ihre Werke genügten allen vorstehend

angeführten und von der Vorstellung des angesprochenen

Verbrauchers auch umfaßten Aspekten der "Umweltfreundlichkeit".

Mehr als nur ein nicht unbeachtlicher

Teil der umworbenen Verkehrskreise wird daher durch die

angegriffene Ankündigung in der konkret beanstandeten Form über

Art und Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten

irregeführt, und zwar - wie bereits aufgezeigt - selbst dann, wenn

man mit der Beklagten auf den sorgfältigen Leser des gesamten

Artikels abstellt.

Diese Irreführung ist auch

wettbewerbsrechtlich relevant. Dabei kommt es entgegen der Ansicht

der Beklagten nicht darauf an, ob sich ein Interessent allein

aufgrund der Irreführung zum Kauf eines Fertighauses der Beklagten

entscheidet. Es genügt vielmehr, daß die streitbefangene Werbung

geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irgendwie zu

beeinflussen, sich der Beklagten und ihren Produkten zuzuwenden

(vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdn. 88 m.w.N.). Es liegt

jedoch auf der Hand, daß mit der Sensibilisierung des Verkehrs für

Umweltfragen von umweltbewußten Verbrauchern umweltfreundliche

Werke und deren Produkte bevorzugt werden, sei es, weil die

Verbraucher damit allgemein dem Umweltschutz Rechnung tragen und

derartige Unternehmen fördern wollen, sei es, weil sie meinen, eine

umweltfreundliche Produktionsstätte werde auch bei den Produkten

selbst (hier den Fertighäusern) den Umweltbelangen entsprechen, und

aus diesem Grund der Beklagten vor anderen Herstellern von

Fertighäusern den Vorzug geben.

Die vorstehenden Feststellungen zur

Irreführung und Relevanz können die Mitglieder des Senats aus

eigener Erfahrung und Sachkunde treffen. Unstreitig wird das

Baujournal der Beklagten an jedermann verteilt, der sich für ein

Fertighaus interessiert und liegt darüber hinaus - wie im

Berufungstermin von der Beklagten vorgetragen - auch in den

Musterzentren der Beklagten für jedermann aus. Die Mitglieder des

Senats gehören daher ebenso wie die Mitglieder der Kammer des

Landgerichts zu den von der Beklagten mit dem beanstandeten Artikel

angesprochenen Verkehrskreisen, die sich jederzeit für den Erwerb

eines Fertighauses interessieren und daher in den Besitz eines

Exemplars des "Baujournals" der Beklagten gelangen können. Daß es

bei den Fertighäusern der Beklagten um hochpreisige

Wirtschaftsgüter geht, für die sich die meisten Verbraucher

regelmäßig nur einmal im Leben entscheiden und daher diese

Entscheidung auch erst nach entsprechend sorgfältiger Prüfung

fällen werden, vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon geht

es im Streitfall lediglich um die Beurteilung einer Werbemaßnahme,

die ersichtlich bezweckt, den Verbraucher allgemein zugunsten der

Beklagten zu beeinflussen, und nicht um ein konkretes Kaufangebot

für ein Fertighaus.

Die im Rahmen von § 3 UWG gebotene

Interessen- und Güteabwägung gibt keine Veranlassung, die danach

gemäß § 3 UWG unzulässige Werbung der Beklagten nicht zu

untersagen. Der Beklagten bleibt es auch nach diesem Verbot

unbenommen, auf ihre Anstrengungen und Verdienste um Umweltbelange

hinzuweisen. Von ihr wird lediglich gefordert, dies in einer

Weise zu tun, die die Verbraucher hinreichend deutlich und mit

sachlichen Gründen darüber informiert, was sie unter dem Hinweis

"umweltfreundlich" im konkreten Fall zu verstehen haben, um

Irreführungen des Verkehrs zu vermeiden.

Schließlich ist das von dem Kläger mit

dem Klageantrag zu 1. a) geforderte Unterlassungsverlangen auch

nicht zu weitgehend, so daß das Berufungsvorbringen der Beklagten

ebenfalls in dieser Hinsicht erfolglos bleiben muß. Der Kläger

begnügt sich entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht damit,

die Rubriküberschrift "Umweltfreundliches Bauen" isoliert

anzugreifen, sondern beanstandet diese Ankündigung ausdrücklich nur

in der konkreten Form der im Klageantrag auch abgebildeten letzten

Seite des Baujournals der Beklagten, also nur im Zusammenhang mit

dem Textteil und allen übrigen Bestandteilen des Artikels über die

Werke der Beklagten.

2.

Begründet gem. § 3 UWG ist weiterhin

ebenfalls das Unterlassungsbegehren des Klägers zu Ziff. 1. b), das

sich gegen die Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus

umweltfreundlichen Werken" richtet, und zwar ebenso wie der

Klageantrag zu 1. a) in der konkreten Form der letzten Seite des

Baujournals der Beklagten "H. ... von W.Haus", Ausgabe 1/9X.

In dieser durch die großen Buchstaben

und die grü-ne Farbe herausgestellten Óberschrift werden die Werke

der Beklagten ausdrücklich als umweltfreundlich bezeichnet. Es

geht dabei somit inhaltlich um dieselbe Aussage der Beklagten, wie

sie bereits unter Ziff. 1. dieses Urteils erörtert worden ist. Aus

den dort angeführten Erwägungen werden daher auch durch die mit dem

Klageantrag zu 1. b) in der konkret beanstandeten Verletzungsform

angegriffene Ankündigung mehr als nur ein nicht unbeachtlicher Teil

der angesprochenen Verbraucher in relevanter Weise über die Art und

bzw. oder das Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der

Beklagten irregeführt, und zwar selbst dann, wenn sich die

Verbraucher nicht mit dem Erfassen der Artikel-überschrift

begnügen, sondern die Óberschrift zum Anlaß nehmen, den gesamten

Artikel nebst Fotos und Zwischenüberschriften zu lesen bzw.

anzusehen.

Ist somit der Unterlassungsanspruch des

Klägers zu 1. b) bereits aus diesem Grund gem. § 3 UWG

gerechtfertigt, bedarf es auch hier keiner Entscheidung, ob das

Klagebegehren ebenfalls deshalb begründet ist, weil die

beanstandete Wettbewerbshandlung zugleich eine Irreführung der

Verbraucher hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit der in der

angegriffenen Artikelüberschrift (und auch im Artikel selbst)

erwähnten "vorbildlichen" Fertighäuser der Beklagten

beinhaltet.

3.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung

der Kosten, die ihm aus der danach zu Recht erfolgten Abmahnung

der Beklagten wegen des streitbefangenen Artikels entstanden sind,

ergibt sich aus §§ 683, 670 BGB. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 2

ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Ziff. 3.

der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gem. § 291 BGB war ebenfalls der

Anspruch des Klä-gers auf Verzinsung des danach von der Beklagten

zu erstattenden Betrags von 199,50 DM mit 4 % ab Rechtshängigkeit

begründet.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr.

10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 17.09.1993
Az: 6 U 133/92


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