Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 73/01
(BPatG: Beschluss v. 24.07.2002, Az.: 32 W (pat) 73/01)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 31. Januar 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Die für die Waren und Dienstleistungen Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Papier, Pappe und Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16) enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn und -leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparate, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und den Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten angemeldete Wortmarke Clips & Co.
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich - je nach beanspruchter Ware bzw. Dienstleistung - die Marke lediglich in einer Sachangabe erschöpfe. Auch wenn es sich bei Clips & Co um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele, sei diese jedoch grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebildet, weshalb sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachangabe des genannten Inhalts, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aufgefasst werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Marke um eine Wortneuschöpfung handele, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne, möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere. Clip sei kein deutsches Wort und selbst die Übersetzung ergebe keine umittelbar beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Im übrigen sei Clip mehrdeutig und bedeute "Klammer", "Spange", "Ausschnitt" oder "kurzer Video-/Film". Schon wegen dieser Mehrdeutigkeit könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "Clips & Co" kann keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. Zwar hat "Clips" in Alleinstellung für einen Teil der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. So können etwa Waren aus Edelmetall, Juwelierwaren oder Schmuckwaren "Clips" (Klammern) sein und sich eine Filmproduktion mit (Video-)Clips befassen. Dies gilt jedoch nicht für die Gesamtmarke. "Clips" & Co" hat vielmehr keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. "Co" bedeutet Compagnie (vgl. Duden. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 2 S. 721) und ist im Wirtschaftsleben ein üblicher, das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses andeutender Zusatz. Im Zusammenhang mit "Clips", ergibt dies keinen eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt. Vielmehr erweckt die Marke den Eindruck, Bezeichnung einer (bestimmten) Firma zu sein.
So konnte auch nicht festgestellt werden, dass "Clips & Co" stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. ... 22. Juli 2002) ergaben sich überhaupt keine Treffer. Dies verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Wie oben dargestellt, kann es sich bei "Clips" in Alleinstellung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen durchaus um die Art der Ware bzw. ein Merkmal davon handeln. Jedoch besteht die Marke nicht ausschließlich aus dem Wort "Clips".
Der Markenbestandteil "Co" und damit die Gesamtmarke haben keinen eindeutigen Inhalt und sind somit zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet.
Winkler Klante Sekretaruk Ju/Kr
BPatG:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: 32 W (pat) 73/01
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