Hessisches Landessozialgericht:
Urteil vom 29. Oktober 2009
Aktenzeichen: L 8 KR 189/08
(Hessisches LSG: Urteil v. 29.10.2009, Az.: L 8 KR 189/08)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SozialgerichtsWiesbaden vom 4. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zuerstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 24.02.2002 für ihre Tätigkeit als Unternehmensberaterin streitig.
Die Klägerin, geboren im Jahr 1969, war zunächst als angestellte Rechtsanwältin in D-Stadt Pflichtmitglied der dortigen Rechtsanwaltskammer und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; heutige Bezeichnung: Deutsche Rentenversicherung Bund) befreite die Klägerin mit Bescheid vom 03.04.2001 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Angestellte mit Wirkung ab 20.12.2000 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin.
Zum 01.12.2001 nahm die Klägerin eine Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH € Unternehmensberatung für Versorgung & Vergütung € (im weiteren: Arbeitgeberin genannt) in B-Stadt auf. Nach dem zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin geschlossenen Dienstvertrag vom 06.11.2001 bestehen die Aufgaben der Klägerin (§ 1 (3) des Vertrages) €im Wesentlichen in der Beratung von Kundenfirmen des Geschäftsbereichs nach den von E. entwickelten Standards, Methoden und Systemen, in der Mitwirkung bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von Beratungsprodukten und Beratungsansätzen des Geschäftsbereichs Vergütung sowie € nach der Einarbeitungszeit € in der Akquisition von Projekten€. Die Klägerin verpflichtete sich zur Aneignung und Pflege des hierfür erforderlichen Fachwissens sowie zur praktischen Verwertung der gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen in Kundengesprächen, Präsentation und bei der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen u.a. zum Nutzen des Gesamtunternehmens. Die Arbeitgeberin behielt sich vertraglich vor (§ 1 (4)) der Klägerin bei gleicher Vergütung auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übertragen, die ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen entsprechen, wenn dies aus geschäftlichen Gründen erforderlich sei. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag (§ 9 (1)) seien nur verbindlich und rechtswirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden.
Die Arbeitgeberin meldete die Klägerin zur Sozialversicherung mit dem Tätigkeitsschlüssel €Unternehmensberater, Organisator€ an.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit war die Klägerin noch Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Am 24.04.2002 wurde die Klägerin in die Rechtsanwaltsliste des Amtsgerichts und des Landgerichts B-Stadt eingetragen und somit Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer FB.
Die Klägerin hielt ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung aufrecht, die vom 05.04.2002 bis zum 31.08.2005 in Form der freiwilligen Mitgliedschaft fortgeführt wurde. Die Beigeladene befreite die Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2002 von der Pflichtmitgliedschaft in ihrer Organisation im Hinblick auf die freiwillige Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Erst mit Beendigung dieser Mitgliedschaft teilte die Beigeladene der Klägerin mit, aufgrund der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung werde sie nun ab dem 01.09.2005 bei ihr Mitglied.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von der BfA darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung im Falle der Klägerin nicht mehr vorlägen. Die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin erfolgt. Die seit dem 01.12.2001 ausgeübte Tätigkeit als juristische Beraterin bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin stelle nach der Aktenlage keine berufsständische Beschäftigung einer Rechtsanwältin dar. Da die Befreiung tätigkeitsbezogen sei, wurde die Beklagte um Prüfung und Entscheidung gebeten.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH sei keine berufständische Beschäftigung einer Rechtsanwältin. Dieser Auffassung sei auch die BfA. Da es sich auch nicht um eine vertraglich im Voraus befristete Tätigkeit handele, lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr vor.
Dagegen erhob die Klägerin am 05.07.2004 Widerspruch. Dazu führte die Klägerin aus, sie sei aufgrund ihrer Qualifikation als Rechtsanwältin von ihrer jetzigen Arbeitgeberin angestellt worden. Da sie im Bereich der Vergütungsberatung tätig sei, benötige sie fundierte Kenntnisse des Arbeitsrechts. Diese habe sie durch ihre Teilnahme an Fachanwaltskursen für Arbeitsrecht in der Zeit von 0ktober 2003 bis Juli 2004 erlangt und vertieft. Ergänzend legte die Klägerin entsprechende Teilnehmerbescheinigungen vor. Auch habe sie Fortbildungsveranstaltungen zum Gesellschafts-, Steuer- und Aktienrecht besucht, deren Teilnehmerbescheinigungen sie ebenfalls vorlegte. Weiter führte die Klägerin aus, zu ihrem Aufgabenbereich zähle auch die juristische Beratung der Kollegen in Fragen der betrieblichen Mitbestimmung, Änderungsmöglichkeiten bestehender Arbeitsverträge und der Ausgestaltung der Vergütungssysteme unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Sie erstelle Rechtsgutachten zur Klärung rechtlicher Ausgangspositionen und Gestaltungsspielräume, sie leiste Unterstützung bei Tarifverhandlungen insbesondere im Hinblick auf die Vertragsformulierung und im Rahmen der Neuordnung von Vergütungssystemen unter Beachtung der arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten und Formulierungen, im Rahmen von Cafeteriasysteme (variable Nebenleistungssysteme) insbesondere unter Beachtung arbeits- und steuerrechtlicher Vorschriften. Die Gesamtheit ihrer Aufgaben entspreche den Aufgaben, welche eine beratend tätige externe Rechtsanwältin wahrnehme. Ihre Tätigkeit entspreche somit einer anwaltlichen Tätigkeit. Aufgrund der Freistellungserklärung ihrer Arbeitgeberin vom 12.03.2002 könne sie zudem jederzeit ihren Arbeitsplatz verlassen, um den anwaltlichen Aufgaben gegenüber der Rechtspflege ordnungsgemäß nachgehen zu können. In dieser Erklärung führte die Arbeitgeberin ergänzend aus, die Klägerin sei in eigenverantwortlicher Stellung als Unternehmensberaterin in dem Geschäftsbereich Vergütung beschäftigt. Die Arbeitgeberin erklärte sich in dieser Bestätigung damit einverstanden, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sein werde, ihren Pflichten als Rechtsanwältin nachzukommen. Insbesondere sei sie berechtigt, jederzeit ihre Arbeitsstelle zu verlassen, wenn dies die anwaltliche Tätigkeit erfordere. Weiterführend trug die Klägerin vor, sie trete gegenüber den Kunden ihrer Arbeitgeberin als Rechtsanwältin auf, wie ihre Visitenkarte zeige. Auf der vorgelegten Visitenkarte wird die Klägerin als Mitarbeiterin der Firma Dr. Dr. E. GmbH ausgewiesen. Unter den Namen der Klägerin heißt es: €Rechtsanwältin, Geschäftsbereich Vergütung, Beraterin€. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei fortzusetzen. Sie sei zunächst Pflichtmitglied und später freiwilliges Mitglied des anwaltlichen Versorgungswerkes in Bayern und durch ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer in FB. am 24.04.2002 nach § 8 Abs. 1 deren Satzung Pflichtmitglied im Versorgungswerk in Hessen geworden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 als unbegründet zurück. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei nur möglich, wenn kumulativ eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk und kraft Gesetzes eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer bestehe. Zwar liege eine Bescheinigung für eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltschaftskammer FB. ab dem 24.04.2002 vor. Jedoch habe die Klägerin nicht den Nachweis einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufständischen Versorgungswerk erbracht. Im bayrischen Versorgungswerk habe eine Pflichtmitgliedschaft nur vor dem 05.04.2002 bestanden. Eine anschließende Bescheinigung des hessischen Versorgungswerks liege demgegenüber nicht vor.
Gegen den am 04.10.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 25.10.2005 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht nur, weil sie seit dem 01.09.2005 Pflichtmitglied im hessischen Versorgungswerk und der Anwaltskammer in FB. sei, sondern auch für die Zeit ab 24.02.2002, da sie freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes in Bayern gewesen sei. Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 07.09.2005 vorgelegt. Danach hat sie ab dem 01.09.2005 an diese Pflichtbeiträge entrichtet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Trennung zwischen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin und für die Arbeitgeberin sei nicht vorzunehmen. Es bestehe vielmehr eine einheitliche Tätigkeit. Weiter hat die Klägerin ausgeführt, sie arbeite vornehmlich arbeitsvertragliche Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Individualabreden) aus. Dazu hat die Klägerin von ihr ausgearbeitete Texte vorgelegt, die unter dem Firmennamen Dr. Dr. E. GmbH € Unternehmensberatung für Versorgung & Vergütung, dem jeweiligen Mandanten angeboten worden sind. Weiter hat die Klägerin ausgeführt, sie sei im Bereich der Rechtsberatung durch Vertragsgestaltung, der Rechtsgestaltung durch die Erarbeitung von Vertragsentwürfen und Entwürfen von Betriebsvereinbarungen, der Rechtsvermittlung durch die Darstellung von Rechtskomplexen und der Rechtsentscheidung durch eigenverantwortliche Vertretung von Lösungsvorschlägen tätig.
Das Sozialgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2008 angehört. Danach hat sie als selbständige Rechtsanwältin in der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH 2 Mandate bearbeitet (eine Mietsache und eine baurechtliche Sache in eigener Angelegenheit). Im Rahmen eines Mandantenkontaktes ihrer Arbeitgeberin werde sie als Rechtsanwältin vorgestellt. Auch verhandele sie z. B. im Rahmen von Tarifvertragsberatungen mit Betriebsräten als Rechtsanwältin. Auch werde der Betriebsrat bei solchen Beratungen seinerseits durch einen Rechtsanwalt vertreten. Kleinere Projekte betreue sie vollständig und selbständig. Die Vergütung ihrer Tätigkeit werde über ihre Arbeitgeberin mit dem Kunden abgewickelt. In größeren Projekten übernehme sie die rechtliche Beratung. Zunächst sei ihre Arbeitgeberin allein auf dem Gebiet der Altersversorgung tätig gewesen. Nachdem die Firma auch in dem Bereich der Vergütungsberatung tätig geworden sei, sei sie als weitere Juristin eingestellt worden. Die Firma habe damals ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt, davon 10 Juristen bis zu ihrer Einstellung. Nach dem das Unternehmen fusioniert habe (X.), betreue sie im Bereich €Human Capital€ den Teil des europäischen Arbeitsrechts. Sie habe eine Dokumentation zum deutschen Arbeitsrecht zu betreuen.
Nach Beiladung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Hessen hat das Sozialgericht am 04.07.2008 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin sei für ihre Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH € Unternehmensberatung für Versorgung & Vergütung nicht von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Beklagte habe als Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zutreffend entschieden, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit bei dieser Firma sich nicht auf die früher erteilte Befreiung als Rechtsanwältin berufen könne. Diese Befreiung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilt worden. Danach werden von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Angestellte und selbständig Tätige für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (Abs. 5) befreit, wenn sie wegen dieser Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Weitere Voraussetzung sei, dass nach Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen seien (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB VI). Die Klage sei abzuweisen gewesen, da nicht erwiesen sei, dass die Klägerin als sog. Syndikusanwältin bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH beschäftigt sei. Die Anerkennung einer Tätigkeit als Syndikusanwältin/-anwalt bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber unterliege engen Grenzen. Es sei von dem hergebrachten Leitbild eines nach § 46 BRAO charakterisierten Rechtsanwalts auszugehen. Danach müsse der Rechtsanwalt zu einem nicht anwaltlichen, standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und seine Arbeitszeit und €kraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, wobei diese Tätigkeit auch die Ausübung von Rechtsberatung umfassen müsse (Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2004, Az.: L 4 RA 12/03). Die Ausübung einer rechtsbesorgenden angestellten Tätigkeit außerhalb des Anwaltsberufs stelle kein Zulassungshindernis zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO dar. Dies setze jedoch voraus, dass die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bestehe, den Rechtsanwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, jedoch nennenswerten Umfang und mehr als nur gelegentlich auszuüben. Denn die Ausübung einer Anwaltstätigkeit erfordere einen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sicherstellen soll. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 46 BRAO die Möglichkeit eingeräumt, die Tätigkeit eines selbständigen Rechtsanwalts im Rahmen eines Nebenberufs auszuüben. Demnach habe der Syndikusanwalt zwei Tätigkeitsbereiche, eine dienstvertragliche und die eines freien Anwalts. Daraus folge, dass die eingeräumte Befreiung von der Versicherungspflicht des SGB VI die selbständige Tätigkeit erfasse. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stelle eine Koordinationsregelungen der selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Alterversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die Befreiungsregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die dienstvertragliche Tätigkeit setze daher einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Berufsangehöriger, für die Versicherungsfreiheit beansprucht werde und den Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Ein solcher innerer Zusammenhang könne nur durch eine berufsspezifische Tätigkeit hergestellt werden. Dem entspreche auch das in der Massenverwaltung formalisierte Solidarprinzip. Dabei komme es auf die individuelle Schützbedürftigkeit nicht an. Eine Tätigkeit der Klägerin als Syndikusanwältin bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH sei nicht erkennbar. Sie sei als Unternehmensberaterin eingestellt worden. Die von der Klägerin beschriebene Tätigkeit setze zwar juristische Kenntnisse voraus, nicht jedoch die Befähigung zum Richteramt. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, weshalb diese nicht von einem Absolventen des ersten juristischen Staatsexamens oder Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) mit Spezialisierung auf Arbeitrecht hätte erstellt werden können. Auch wenn die Klägerin den Mandanten als Rechtsanwältin vorgestellt werde, so habe dies keinen prägenden Einfluss auf ihre Tätigkeit. Auch der Hinweis der Klägerin, sie sei als Rechtsanwältin eingestellt worden, könne diesen prägenden Einfluss nicht nachweisen. Sie sei als €Unternehmensberater, Organisator€ der Einzugsstelle gemeldet worden. Eine daneben bestehende Motivationslage der Arbeitgeberin, die Klägerin auch deshalb einzustellen, weil sie bereits als Rechtsanwältin gearbeitet habe, könne nicht als eine conditio sine qua non angesehen werden. Auch könne die zwischenzeitlich geänderte Kammerpraxis im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine freie anwaltliche Tätigkeit außerhalb der dienstvertraglichen Bindung praktisch nicht ausgeübt habe und dies seitens der Kammer nicht beanstandet wurde, zu keiner anderen Entscheidung führen. Selbst unter Berücksichtigung der Kritik an der Rechtsprechung (Hinweis auf Ettwig, SGb 2005, 441ff.), die die faktische Entwicklung des Syndikusanwalts nicht berücksichtigen wolle, könne kein Befreiungsanspruch der Klägerin begründet werden. Denn die entwickelten Kriterien einer kumulativ rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit erfülle die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin nicht. Auch wenn die Klägerin rechtsberatend tätig sei, so fehle es an einer rechtsentscheidenden Tätigkeit. Dafür fehle es an einem nach außen wirksamen Auftreten der Klägerin als rechtkundige Entscheidungsträgerin. Die Klägerin stehe den Auftraggebern der Firma lediglich beratend zur Seite. Mit dieser Tätigkeit stehe sie im Lager der Unternehmensberatung, die keine eigenverantwortliche Entscheidungsmacht habe. So habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie quasi als ausgeliehene Rechtsanwältin im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Konflikts tätig werde. Auch werde sie nicht rechtsgestaltend tätig. So führe sie nicht selbständig Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedenen Partnern ihres Arbeitsgebers. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin werde eine juristische Auseinandersetzung von der zentralen bearbeitet. Auch unterliege die klarstellende Feststellung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. § 28 h Abs. 2 SGB IV stelle für diese eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Die Entscheidung der Beklagten greife nicht in die Entscheidung der BfA ein, da diese eine andere Tätigkeit der Klägerin betroffen habe. Die Entscheidung der Beklagten stelle keine Teilaufhebung der Entscheidung der BfA dar.
Gegen das am 11.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.08.2008 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Auffassung, sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH rechtsentscheidend und rechtsgestaltend tätig. Dazu legt sie eine schriftliche Beschreibung ihrer juristischen Tätigkeit vor. Danach werde sie in Projekten eingesetzt, in denen eine juristische Betreuung unabdingbar sei. Ihre Aufgaben erstreckten sich auf:
Erstellung von Rechtsgutachten
Im Vorfeld eines Projektes sei es zum Teil notwendig, die rechtliche Ausgangssituation zu klären, um Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen zu können,
Unterstützung von Tarifverhandlungen
Das Unternehmen berate Andere bei dem Abschluss von Tarifverträgen. Innerhalb dieses Projekts sei die Klägerin für die Vertragsformulierung verantwortlich.
Neuordnung von Vergütungssystemen
Im Kontext von Fusionen und Unternehmensumwandlungen seien unterschiedliche Gehaltssysteme anzupassen. Dabei seien insbesondere gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten. Sie sei mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Projekte betraut.
Cafeteriasysteme (variable Nebenleistungssysteme)
Bei der Einführung dieses Systems sei neben den arbeitsrechtlichen Vorschriften insbesondere das Steuerrecht zu beachten. Einige Nebenleistungen des Arbeitgebers unterlägen besonderen steuerlichen Vorschriften, deren Wirkung bei der Einrichtung solcher Systeme zu beachten sei.
Weiter wird aufgeführt, würde sie diese Tätigkeiten nicht übernehmen, so müsse die eingeschaltet oder ein externer Anwalt konsultiert werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Oktober 2009 hat die Klägerin vorgetragen, sie sei zurzeit von ihrer Arbeitgeberin freigestellt und werde ab Februar 2010 ihre bisherige Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin fortführen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 04.07.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH ab dem 24.02.2002 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er vertritt die Auffassung, für die Annahme einer Tätigkeit als Syndikusanwalt müssten die vier Kriterien (rechtsberatende, rechtsgestaltende, rechtsentscheidende und rechtsvermittelnde Tätigkeit) nur im Hinblick auf die Tätigkeit für den jeweiligen Arbeitgeber erfüllt sein. Es könne nicht erwartet werden, dass der Syndikusanwalt als rechtlicher Entscheidungsträger für den Kunden auftrete. Auch im Hinblick auf die rechtsgestaltende Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass nicht jede Vertragsverhandlung mit einer juristischen Auseinandersetzung ende. Das Kriterium Rechtsgestaltung sei erfüllt, wenn der Mitarbeiter Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen als Syndikusanwalt entwerfe. Weiter führt die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus, aus dem Umstand, dass die Klägerin bis zum 30. August 2005 freiwilliges Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen fehlender Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt seien. Nach ihrer Satzung werde in diesem Falle die Pflichtmitgliedschaft ruhend gestellt, da eine solche freiwillige Mitgliedschaft nach ihrer Satzung einer Pflichtmitgliedschaft gleichzustellen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat in diesen Bescheiden als Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich die von der BfA mit Bescheid vom 03.04.2001 ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht auf die Beschäftigung der Klägerin bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH ab dem 24.02.2002 erstreckt. Dementsprechend kann die Klägerin die von ihr beanspruchte gegenteilige Handhabung und Feststellung nicht erlangen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine Weiterführung der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem 24.02.2002 nicht erfüllt. Der Befreiungsbescheid der BfA vom 03.04.2001 betraf die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin mit Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und der Berufskammer der Rechtsanwälte in X.. Da diese Befreiung tätigkeitsbezogen ist, erfasst diese Befreiung nicht die Tätigkeit der Klägerin bei der nicht anwaltlichen Arbeitgeberin Dr. Dr. E. GmbH.
Zum 24.02.2002 erfüllt die Klägerin jedoch ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden u.a. Angestellte für eine Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob € wie von dem Beigeladenen vorgetragen € die bis zum 30.08.2005 für die Klägerin bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung als Pflichtmitgliedschaft zu werten ist, da der Beigeladene die Klägerin für den Zeitraum des Fortbestandes der freiwilligen Mitgliedschaft dort von der Pflichtmitgliedschaft bei ihr befreit hatte.
Denn selbst wenn damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegeben wären, so besitzt die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Sie erfüllt nämlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmals dieser Norm, die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit, nicht.
Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht der Auffassung, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur erfolgen kann, wenn zusätzlich eine berufstypische Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, d. h. eine für einen Rechtsanwalt typische Berufstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt wird. Da die Klägerin nur in einem geringen Umfang eine selbständige anwaltliche Tätigkeit ausgeübt hat, wäre sie von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nur aufgrund einer berufstypischen Tätigkeit einer Rechtsanwältin im Rahmen ihrer Beschäftigung bei der Dr. Dr. E. GmbH zu befreien gewesen.
Der Senat ist der Auffassung, dass eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes nur besteht, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Eine berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalt bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasst vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Da die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Tätigkeit oder Beschäftigung beschreibt €wegen derer€ eine Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer bestehen muss, kann die Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen Pflichtversicherung zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nur an den berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeiten gemessen werden. Die Tätigkeit eines Syndikusanwalt umfasst die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber (siehe Prossliner, AnwBl. 2009, 133). Alle diese vier Kriterien müssen für einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kumulativ vorliegen.
Die Rechtsberatung umfasst die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Der Senat hat Zweifel, ob der Klägerin insoweit eine unabhängige Bewertung möglich ist. Denn nach dem Dienstvertrag ist sie verpflichtet, ihre Beratung anhand der von der Firma Dr. Dr. E. GmbH entwickelten Standards, Methoden und Systemen vorzunehmen. Auch die vorgelegte Darstellung der juristischen Tätigkeit im Bereich der Erstellung von Rechtsgutachten gibt keinen Aufschluss über die Möglichkeiten der Klägerin, eine unabhängige Analyse zu erstellen.
Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz (Prossliner, AnwBl. 2009, 133). Da unternehmerische Entscheidungen heute nicht mehr von Einzelpersonen getroffen werden, kann für dieses Kriterium nicht die Unabhängigkeit von allen Weisungen gefordert werden. Jedenfalls muss eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein. Dies kann nach den vorliegenden Unterlagen im Fall der Klägerin nicht angenommen werden. Die von ihr erarbeiteten Texte wurden an die Kunden weitergeleitet, ohne dass sie im Schreiben als Bearbeiterin erkennbar wurde. Ein nach außen wirksames Auftreten ist somit nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sie nach der Beschreibung ihrer juristischen Tätigkeit lediglich unterstützend bei der Vertragsformulierung verantwortlich ist bzw. bei der Neuordnung von Vergütungssystemen mit der ordnungsgemäßen Durchführung betraut ist. Eine Entscheidungskompetenz wird auch insoweit nicht erkennbar.
Dem Bereich der Rechtsgestaltung ist das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen (siehe Prossliner, AnwBl. 2009, 133). In der bereits beschriebenen unterstützenden Tätigkeit der Klägerin bei Tarifvertragsverhandlungen, Neuordnung von Vergütungssystemen bzw. der Einführung von Cafeteriasysteme kann keine Form der eigenständigen Verhandlung gesehen werden.
Die Rechtsvermittlung umfasst die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis, bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall. Auch wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Aufgabe Rechtsgutachten zu erstellen, zumindest einen Teilbereich der Rechtsvermittlung erfüllen sollte, so wäre dies nicht ausreichend für einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Denn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfordert eine kumulative Abdeckung der berufstypischen Tätigkeit eines Syndikusanwalts. Da bereits drei von vier Bereichen gänzlich ausfallen, kann auch eine Gewichtung der Aufgabenfelder nicht zu einem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen führen.
Soweit die Klägerin vorträgt, ab Februar 2010 werde sie ihre Tätigkeit nicht mehr im Rahmen eines Dienstvertrages, sondern als selbständig tätige Rechtsanwältin ausüben, so konnte dies für die vorliegend zu beurteilende Zeit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn anders als bisher wird die Klägerin dann eine eigenverantwortliche selbst bestimmte Tätigkeit mit eigenen Mandanten ausüben. Dies sind Umstände die eine gänzlich andere Beurteilung möglich machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit war die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Hessisches LSG:
Urteil v. 29.10.2009
Az: L 8 KR 189/08
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