Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 16. März 2009
Aktenzeichen: OVG 1 K 72.08

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 16.03.2009, Az.: OVG 1 K 72.08)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.

In der der Kostensache zugrundeliegenden, im März 2005 gerichtshängig gewordenen Angelegenheit (VG 14 V 29.05) begehrte der Erinnerungsführer die Verpflichtung der Erinnerungsgegnerin, ihm ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Nachzuges zu seiner in Wolgast lebenden deutschen Ehegattin zu erteilen. Nachdem die Erinnerungsgegnerin im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Eheschließung zunächst Bedenken hatte und sich deswegen an der Erteilung des Visums gehindert sah, hielt sie ihre Bedenken insbesondere im Hinblick auf eine im Verlaufe des Verfahrens eingetretene Schwangerschaft der Ehefrau des Erinnerungsführers nicht mehr aufrecht und unterbreitete mit Schriftsatz vom 18. August 2006 ein Angebot zu einer €gütlichen Einigung€, das im Wesentlichen die Erteilung des begehrten Visums bei Erklärung der Klagerücknahme durch den Erinnerungsführer vorsah. Hierauf teilte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 29. August 2006 u. a. mit, eine Beendigung des Verfahrens setze aus seiner Sicht voraus, dass die Erinnerungsgegnerin sich zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erkläre. In einem Telefonat mit dem Berichterstatter des Verfahrens vom 1. September 2006 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsführers, dass dieser auch mit einer hälftigen Kostenteilung einverstanden wäre. Dies teilte der Berichterstatter der Erinnerungsgegnerin schriftlich unter demselben Datum mit; ergänzend führte er am 18. September 2006 ein Telefonat mit einer Vertreterin der Erinnerungsgegnerin. Diese teilte sodann unter dem 20. September 2006 schriftsätzlich mit, dass im Falle der Hauptsachenerledigungserklärung durch den Erinnerungsführer das begehrte Visum erteilt werde und dass Einverständnis mit der von dem Erinnerungsführer vorgeschlagenen Kostenteilung bestehe. Nach Abgabe der entsprechenden übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen beschloss das Verwaltungsgericht unter dem 26. September 2006, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der hier nicht interessierenden Beigeladenen des Verfahrens) jeweils zur Hälfte zu tragen hätten, nachdem diese sich auf eine solche Kostenteilung geeinigt hätten.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Oktober 2006 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.H.v. 391,30 €, einer Erledigungsgebühr i.H.v. 301,00 € sowie einer Terminsgebühr i.H.v. 361,20 Euro, zuzüglich Auslagen, einer Pauschale sowie Umsatzsteuer, insgesamt - unter Berücksichtigung der hälftigen Kostentragungspflicht € i.H.v. 658,18 €. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 264,11 € fest, wobei sie lediglich die Verfahrensgebühr sowie die Auslagen und die Pauschale einschließlich Umsatzsteuer, nicht jedoch die Termins- und die Erledigungsgebühr für erstattungsfähig erachtete.

Auf die unter dem 19. Dezember 2006 hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht nach Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin über die bereits festgesetzte Verfahrensgebühr hinaus auch eine Einigungsgebühr - damit insgesamt 438,69 € - für erstattungsfähig erachtet. Im Übrigen - hinsichtlich der Terminsgebühr - hat es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Eine solche entstehe nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Teils 3 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -) zwar auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; eine solche Besprechung habe hier aber nicht stattgefunden. Es habe lediglich Telefonate jeweils zwischen den Beteiligten und dem Einzelrichter (bzw. seinerzeit noch Berichterstatter) gegeben, nicht jedoch, wie freilich erforderlich, zwischen den Beteiligten untereinander. Die fragliche Gebühr sei auch nicht als sogenannte €fiktive€ Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV entstanden; anders als der Erinnerungsführer meine, habe das Verfahren vorliegend nicht - wie nach der vorgenannten Bestimmung erforderlich - durch einen schriftlichen Vergleich, sondern durch beiderseitige Erledigungserklärung seinen Abschluss gefunden. Mit einem €schriftlichen Vergleich€ im Sinne der Bestimmung sei lediglich der Prozessvergleich und nicht bereits jede (sonstige) Streitbeilegung gemeint, wie nicht zuletzt der Umstand der in Nr. 1000 VV geregelten Einigungsgebühr deutlich mache. Im Übrigen bestehe auch kein Raum für eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV auf den vorliegenden Fall. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers.

II.

Die gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung vom 23. Juni 2008 über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung € VwGO €) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2006 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach der Anlage 1 zum RVG bzw. dem VV bemessen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegen die darin geregelten Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr hier nicht vor. Dazu im Einzelnen:

1. Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3, Halbsatz 1 des Teils 3 VV für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - wie hier von Interesse - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist jedenfalls die Mitwirkung an einer €Besprechung€ erforderlich, um die Terminsgebühr auszulösen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine solche Besprechung - anders, als der Beschwerdeführer meint - einen mündlichen Austausch von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 8; vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 € Juris-Ausdruck, Rdn. 6 und 8; vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 -, Juris-Ausdruck, Rdnr. 10 und 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 € 8 OA 119/06 -, NVwZ-RR 2007, 215). Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, hier also dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers und einem Vertreter der Erinnerungsgegnerin, nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 5 ff.). Dass der Gesetzgeber mit der Wendung €Besprechung€ eine solche zwischen den Prozess- bzw. Verfahrenbeteiligten gemeint hat, folgt daraus, dass Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV ursprünglich (i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) in seinem hier interessierenden Teil noch lautete: €Die Terminsgebühr entsteht für €Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts ; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber€; die Wendung € auch ohne Beteiligung des Gerichts€ ist erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in das Gesetz aufgenommen worden. Dementsprechend sollte nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers die heutige Terminsgebühr in erster Linie die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO ersetzen (vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 209; s. insoweit trefflich auch OLG Koblenz, a.a.O.: €€historische Nähe€ der Terminsgebühr zur früheren Erörterungs- und Verhandlungsgebühr€) und darüber hinaus auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt € (eben) ohne Beteiligung des Gerichts - an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt (vgl. Gesetzentwurf wie vorstehend, a.a.O.). Mit der späteren Wendung € auch ohne Beteiligung des Gerichts€ wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs zwischen den Prozess- bzw. Verfahrensbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts - etwa in einem Gütetermin - insoweit unschädlich ist (s. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 19. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/3038, S. 56).

2. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist eine Terminsgebühr vorliegend auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV zum RVG entstanden. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Ein €schriftlicher Vergleich€ im Sinne dieser Bestimmung ist hier nicht geschlossen worden; eine Einigung, die einer übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärung der Sache nach zugrunde liegt, stellt keinen solchen €schriftlichen Vergleich€ dar. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die in Nr. 1000 VV geregelte Einigungsgebühr und die diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, a.a.O., S. 204) in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, meint der €schriftliche Vergleich€ im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV (lediglich) den Prozessvergleich, wie er im Verwaltungsprozess in § 106 Abs. 2 VwGO geregelt ist; auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen (S. 4 f. des Beschlussabdrucks). Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine analoge Heranziehung von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV auf den vorliegenden Fall verneint. Eine dafür notwendige planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Wie bereits der Bundesgerichtshof zu § 91 a ZPO angemerkt hat, sollte in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Regelung des § 35 BRAGO a.F. übernommen werden (s. insoweit Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, a.a.O., S. 212). Dem Gesetzgeber sei im Hinblick auf die zu § 35 BRAGO ergangene Rechtsprechung (etwa: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 4 W 58/99 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 5) die inmitten stehende Problematik - übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung vor der mündlichen Verhandlung - bekannt gewesen; trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften habe er den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 91 a ZPO nicht in die Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 VV aufgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 8). Dies ist überzeugend und gilt auch im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hier für die Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Erinnerungsführer demgegenüber vor allen Dingen geltend macht, mit der Einführung der fiktiven Terminsgebühr habe der Gesetzgeber in den Verfahren, in denen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei, die Bemühungen der Parteien zur Erledigung des Verfahrens und somit zur Vermeidung der Durchführung der mündlichen Verhandlung entsprechend honorieren wollen, hat eine solche Honorierung bereits mit dem Anfallen der Einigungsgebühr in angemessener Weise stattgefunden. Ein weiteres Tätigwerden, an das jedenfalls Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV anknüpfen würde, hier nämlich das Mitwirken an einem schriftlichen (Prozess-) Vergleich, hat nicht stattgefunden. Dem Erinnerungsführer mag zuzugeben sein, dass die im Ausgangsverfahren durch gewechselte Schriftsätze und Telefonate des Berichterstatters herbeigeführte Beendigung des Prozesses durch übereinstimmende Erledigungserklärungen auch in Form eines Prozessvergleichs hätte getroffen werden können und in einem solchen Falle die fragliche Terminsgebühr entstanden wäre. Den Erinnerungsführer freilich € wie von ihm hier der Sache nach begehrt - gebührenrechtlich so zu stellen, als wäre dieser Fall eingetreten, ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil ein solcher Prozessvergleich hier nicht mehr erforderlich bzw. nicht sachdienlich gewesen wäre; denn nachdem die Erinnerungsgegnerin als seinerzeitige Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 18. August 2006 deutlich gemacht hatte, an ihrer ablehnenden Haltung zur Erteilung des Visums nicht mehr festhalten zu wollen, hatte seinerzeit ein Entscheidungs- bzw. Verhandlungsbedarf nicht mehr in der Sache, sondern nur noch hinsichtlich der Kosten bestanden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2008 € 5 KO 16/08 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 18). Folglich fehlt es für eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV auf den vorliegenden Fall nicht nur an einer planwidrigen Regelungslücke, sondern auch an der rechtswesentlichen Vergleichbarkeit der hier inmitten stehenden Erledigung des Rechtsstreits mit der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV geregelten Beendigung durch schriftlichen (Prozess-) Vergleich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 16.03.2009
Az: OVG 1 K 72.08


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