Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2003
Aktenzeichen: 23 W (pat) 38/02

(BPatG: Beschluss v. 03.04.2003, Az.: 23 W (pat) 38/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2002 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2003, Ansprüche 2 und 3 und Beschreibungsseiten 1 bis 9, diese Unterlagen eingegangen am 27. März 2002, und ein Blatt offengelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7.

Anmeldetag: 17. April 1998 Bezeichnung: Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 17. April 1998 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter" durch Beschluß vom 18. April 2002 aus den Gründen des Bescheids vom 17. Juni 1999 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin hierzu innerhalb der mehrmals verlängerten Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung genommen hat.

In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der - US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1)

nicht neu sei.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem noch die Druckschriften - deutsche Patentschrift 196 46 103 (Druckschrift 2 )

- deutsche Patentschrift 42 37 733 (Druckschrift 3)

- deutsche Offenlegungsschrift 38 17 706 (Druckschrift 4)

- deutsches Gebrauchsmuster 295 14 509 (Druckschrift 5)

in Betracht gezogen worden.

Im Rechercheverfahren gemäß § 43 PatG sind ferner die Druckschriften - deutsche Offenlegungsschrift 44 13 151 (Druckschrift 6)

- europäische Offenlegungsschrift 0 806 811 (Druckschrift 7)

ermittelt worden.

Die Anmelderin hat zum Stand der Technik zudem die - deutsche Auslegeschrift 1 196 741 (Druckschrift 8)

genannt.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentanspruch 1 mit Unteransprüchen 2 und 3 und angepaßter Beschreibung und Zeichnung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neu gefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2003, Ansprüche 2 und 3 und Beschreibungsseiten 1 bis 9, diese Unterlagen eingegangen am 27. März 2002, und ein Blatt offengelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter,

- mit einer aus einem Federstahlblech geformten Klemmfeder, die auf das Endstück einer Stromschiene (14) aufgesetzt ist,

- die Klemmfeder besitzt einen rückwärtigen Federbogen (10) und davon ausgehend einen Anlageschenkel (11), der an der Stromschiene (14) anliegt und dort endet, und einen von dem rückwärtigen Federbogen ausgehenden Klemmschenkel (12), der in einem Bogen mit seinem freien Ende in Querrichtung auf das Endstück der Stromschiene zuläuft,

- wobei das freie Ende des Klemmschenkels (12) eine Fensterausnehmung (13) aufweist, durch die sich das Endstück der Stromschiene (14) hindurcherstreckt derart, daß die untere Kante der Fensterausnehmung gegen die Unterseite der Stromschiene eine Klemmstelle bildet und einen zwischen der unteren Kante der Fensterausnehmung und der Stromschiene eingeführten elektrischen Leiter gegen die Unterseite der Stromschiene festklemmt, dadurch gekennzeichnet,

- daß das Endstück der Stromschiene eine untere Stockwerksebene aufweist, in der der Anlageschenkel der Klemmfeder an der Stromschiene anliegt und dort endet,

- daß das Endstück der Stromschiene im Abstand zu der unteren Stockwerksebene eine obere Stockwerksebene besitzt, in der eine Stromschienen-Plattform (17) gebildet ist, die sich von innen nach außen durch die Fensterausnehmung (13) des Klemmschenkels der Klemmfeder hindurcherstreckt,

- und daß sich ein Teilstück der Stromschiene als Stockwerksträger (15, 24) ausgehend von der unteren Stockwerksebene zur oberen Stromschienen-Plattform (17) erstreckt derart, daß sich der Stockwerksträger auf der Innenseite des Klemmschenkels der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt,

- wobei der Stockwerksträger eine Wandöffnung (18, 22) besitzt, durch die ein zwischen der Unterseite der Stromschienen-Plattform (17) und der unteren Kante der Fensterausnehmung des Klemmschenkels eingeführter elektrischer Leiter in den Innenraum der Klemmfeder einsteckbar ist."

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den in der ursprünglichen Beschreibung anhand der Zeichnungen erläuterten Ausführungsbeispielen. Soweit dessen Merkmalsgruppe, wonach sich ein Teil der Stromschiene als Stockwerksträger (15, 24) ausgehend von der unteren Stockwerksebene zur oberen Stromschienen-Plattform (17) erstreckt derart, daß sich der Stockwerksträger auf der Innenseite des Klemmschenkels der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt, nicht explizit in der Beschreibung enthalten ist, ist sie in den Zeichnungen aller drei Ausführungsbeispiele erkennbar als zur Erfindung gehörend offenbart (vgl hierzu BGH Mitt 1996, 204, 206 (3b) - "Spielfahrbahn").

Der geltende Patentanspruch 2 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 2.

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 3 sind im ursprünglichen Anspruch 4 offenbart.

2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (S 1, Abs 1 und 2) wird im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 von einem Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter ausgegangen, wie er beispielsweise aus der deutschen Patentschrift 42 37 733 (Druckschrift 3) bekannt ist (vgl dort die Stromschiene (1), die Klemmfeder (2), deren rückwärtigen Federbogen (ohne Bezugszeichen), Anlageschenkel (aufliegender Klemmfederschenkel 4) und Klemmschenkel (Rückenbereich 3, anderer Klemmfederschenkel 5) sowie dessen Fensterausnehmung (Durchtrittsöffnung 6) im Anspruch 1 iVm den Fig 1 und 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Sp 2, Z 38 bis Sp 3, Abs 1).

Gemäß der ebenfalls einen gattungsgemäßen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter betreffenden europäischen Offenlegungsschrift 0 806 811 (Druckschrift 7) ist im Innenraum einer Käfigzugfeder (schlaufenförmig gebogene Zugfeder 1) zwischen dem Anlageschenkel (4) und dem Klemmschenkel (3, 5) zusätzlich ein separates Anschlagelement (2) als Überdehnungsschutz für die Klemmfeder vorgesehen (Anspruch 1 iVm der Zusammenfassung nebst der dazugehörigen Zeichnung auf der Titelseite). Von der Anmelderin wird dies wegen des Platzbedarfs für das separate Anschlagelement als nachteilig angesehen (ursprüngliche Beschreibung, S 2, le Abs bis S 3, Abs 2).

Nach der einen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter betreffenden US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) wird eine Kneifer-Klemmfeder im Bereich der beiden Klemmschenkel (wing sections 11d, 11e) von einem abgewinkelten Teilstück (flange 16a) der Stromschiene (contact element 16) außen derart übergriffen, daß sich ein davon abgewinkeltes Endstück (integral lug 16b) der Stromschiene durch die Fensterausnehmungen (openings 12', 13') der beiden Klemmschenkel in den Innenraum der Kneifer-Klemme hineinerstreckt (Fig 8 bis 11 mit zugehöriger Beschreibung in Sp 4, Z 35 bis Sp 5, Abs 2). Nach Auffassung der Anmelderin führt dies ebenfalls zu einem zusätzlichen Platzbedarf (geltende Beschreibung, S 2, le Abs bis S 3, Abs 1).

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, den Federkraftklemmanschluß des Käfigzugfeder-Typs weiterzuentwikkeln, und zwar konkret hinsichtlich der Verringerung des Platzbedarfs des Klemmanschlusses bezogen auf eine bestimmte, durch die Baugröße und Federkennlinie des Klemmschenkels der Klemmfeder vorgegebene Klemmkraftaufbringung auf den anzuschließenden elektrischen Leiter (geltende Beschreibung, S 3, Abs 2).

Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter vom Käfigzugfeder-Typ mit der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst.

Denn dadurch, daß das Endstück der Stromschiene nach Maßgabe der Gesamtheit der Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 ausgebildet und im Innenraum der Klemmfeder angeordnet ist, bildet die als Bestandteil der Klemmstelle fungierende Stromschienen-Plattform (17) zugleich das Anschlagelement für den Klemmschenkel, weshalb der Platzbedarf für ein separates Anschlagelement entfällt (ursprüngliche Beschreibung, S 3, Abs 2 bis S 5, Abs 2, insbes S 5, Abs 2).

Durch die dritte Merkmalsgruppe nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1, wonach sich ein Teilstück der Stromschiene als Stockwerksträger (15, 24) ausgehend von der unteren Stockwerksebene zur oberen Stromschienen-Plattform (17) derart erstreckt, daß sich der Stockwerksträger auf der Innenseite des Klemmschenkels der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt, entfällt zudem der beim Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) zusätzlich anfallende Platzbedarf für den Außen-Vorbau der Stromschiene.

Da sämtliche Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 demnach bei der Lösung der Aufgabe vorteilhaft zusammenwirken und sich gegenseitig fördern und ergänzen, handelt es sich hierbei um eine Kombinationserfindung (vgl hierzu BGH GRUR 1981, 732, 734, li Sp - "First- und Gratabdeckung"; BGH GRUR 1959, 22, 24 Abs 3 - "Einkochdose").

3. Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Federkraftklemmanschlüssen für elektrische Leiter befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Die Neuheit des beanspruchten Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt sich daraus, daß keine der eingangs genannten Druckschriften die Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 offenbart.

Die US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) betrifft einen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter (threadless electric terminal), der in der Ausführungsform nach den Figuren 8 bis 11 - entgegen der von der Anmelderin (Schriftsatz vom 27. Juni 2002, S 3, Abs 2 bis 5) vertretenen Auffassung - sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Denn er enthält - insoweit entsprechend dem ersten Merkmal nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 - eine aus einem Federstahlblech (noncorrosive steel, Sp 2, Z 47 bis 49) geformte Klemmfeder (plate spring 11), die auf das Endstück einer Stromschiene (contact element 16, flange 16a, integral lug 16b) aufgesetzt ist (Fig 8 bis 11 nebst zugehöriger Beschreibung). Auch besitzt die Klemmfeder (11) dabei - insoweit entsprechend dem zweiten Merkmal nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 - einen rückwärtigen Federbogen (rounded vortex section 11c) und davon ausgehend einen Anlageschenkel (wing section 11a, arm 11d), der an der Stromschiene (16, 16a, 16b) anliegt und dort endet, sowie einen von dem rückwärtigen Federbogen (11c) ausgehenden Klemmschenkel (wing section 11b, arm 11e), der in einem Bogen mit seinem freien Ende (11e) in Querrichtung auf das Endstück (16b) der Stromschiene (16) zuläuft (Fig 8 bis 11 mit dazugehöriger Beschreibung). Zudem weist das freie Ende (11e) des Klemmschenkels (11b, 11e) dabei - insoweit entsprechend dem dritten Merkmal nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 - eine Fensterausnehmung (opening 13') auf, durch die sich das Endstück der Stromschiene (16, 16a, 16b) derart hindurcherstreckt, daß die untere Kante der Fensterausnehmung (13') gegen die Unterseite der Stromschiene (16, 16a, 16b) eine Klemmstelle bildet und einen zwischen der unteren Kante der Fensterausnehmung (13') und der Unterseite der Stromschiene (16, 16a, 16b) eingeführten elektrischen Leiter (conductor 20) gegen die Unterseite der Stromschiene (16, 16a, 16b) festklemmt (Fig 8 und 11 mit zugehöriger Beschreibung).

Der Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter nach den Figuren 8 bis 11 der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) weist zusätzlich folgende Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 auf:

- das Endstück der Stromschiene (16, 16a, 16b) weist eine untere Stockwerksebene (16) auf, in der der Anlageschenkel (11a, 11d) der Klemmfeder (11) an der Stromschiene anliegt,

- das Endstück der Stromschiene (16, 16a, 16b) besitzt im Abstand von der unteren Stockwerksebene (16) eine obere Stockwerksebene, in der eine Stromschienen-Plattform (16b) gebildet ist, die sich durch die Fensterausnehmung (13') des Klemmschenkels der Klemmfeder hindurcherstreckt,

- ein Teilstück der Stromschiene erstreckt sich als Stockwerksträger (16a) ausgehend von der unteren Stockwerksebene (16) zur oberen Stromschienen-Plattform (16b) derart, daß sich der Stockwerksträger (16a) entgegengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung erstreckt,

- wobei der Stockwerksträger (16a) eine Wandöffnung (18') besitzt, durch die ein zwischen der Unterseite der Stromschienen-Plattform (16b) und der unteren Kante der Fensterausnehmung (13') des Klemmschenkels eingeführter elektrischer Leiter (20) in den Innenraum der Klemmfeder einsteckbar ist.

Von dem vorstehenden Stand der Technik nach den Figuren 8 bis 11 der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mithin dadurch, daß bei ihm - der Anlageschenkel (11) in der unteren Stockwerksebene endet,

- sich die Stromschienen-Plattform (17) von innen nach außen durch die Fensterausnehmung (13) des Klemmschenkels der Klemmfeder hindurcherstreckt und - sich der Stockwerksträger (15, 24) auf der Innenseite des Klemmschenkels der Klemmfeder in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt.

Denn nach den Figuren 8 bis 11 der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) ist die Klemmfeder als Kneifer-Klemmfeder ausgebildet (vgl hierzu auch den Schriftsatz der Anmelderin vom 27. Juni 2002, S 3, Abs 2 bis 5), deren Anlageschenkel (11a, 11d) zwar ebenfalls an der unteren Stockwerksebene (16) der Stromschiene (16, 16a, 16b) anliegt, dort jedoch - insoweit im Unterschied zu dem ersten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 - nicht endet, sondern sich als zweiter Klemmschenkel der Kneifer-Klemmfeder in einem Klemmarm (arm 11d) mit Fensterausnehmung (opening 12') fortsetzt, der von dem Klemmarm (arm 11e) mit der Fensterausnehmung (13') des Klemmschenkels (11b, 11e) übergriffen wird (Fig 8 bzw 11 mit zugehöriger Beschreibung). Zudem erstreckt der Stockwerksträger (16a) dabei - insoweit im Unterschied zu dem dritten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 - auf der Außenseite des Klemmschenkels (11b, 11e) im Außenraum der Klemmfeder. Daher erstreckt sich auch die Stromschienen-Plattform (16b) von außen nach innen durch die Fensterausnehmung (13') des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder hindurch - insoweit abweichend von dem zweiten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1.

Die - im Prüfungsverfahren nicht in Frage gestellte - Neuheit der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8 ergibt sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

b) Die - wie dargelegt - einen gattungsgemäßen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter betreffende, im Prüfungsverfahren als besonders relevant erachtete US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8 nahelegen.

Bei den gemäß der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) vorgesehenen Kneifer-Klemmfedern ist der Federinnenraum durch die sich überlappenden zwei Klemmschenkel (11a, 11d bzw. 11b, 11e) nach außen derart abgeschlossen, daß die Stromschiene (16, 16a, 16b) ersichtlich nur auf die in den Figuren 8 bis 11 dargestellte Weise in den Federinnenraum einführbar ist, indem nämlich der Stockwerksträger (16a) im Außenraum der Klemmfeder vor den sich überlappenden Klemmschenkeln (11a, 11d bzw. 11b, 11e) - dh auf der Außenseite der Klemmschenkel - angeordnet wird, dergestalt, daß sich die obere Stromschienen-Plattform (16b) von außen durch die Fensterausnehmungen (12' bzw. 13') der Klemmschenkel hindurch in den Federinnenraum erstreckt. Auf die Idee, den Klemmarm (11d) des Anlageschenkels (11a, 11d) wegzulassen - und hierdurch die Kneifer-Klemmfeder in eine Art Käfigzugfeder "umzuwandeln" -, um die Stromschiene (16, 16a, 16b) auf die durch den geltenden Patentanspruch 1 gelehrte Weise auf der Innenseite des Klemmschenkels (11b, 11e) in den Federinnenraum einführen zu können, kommt der Fachmann aber allenfalls bei unzulässiger expost-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung. Denn besagter Klemmarm (11d) des Anlageschenkels (11a, 11d) ist - entgegen der von der Prüfungsstelle vertretenen Auffassung (Bescheid vom 17. Juni 1999, S 2, vorle Abs, le Satz) - insofern nicht entbehrlich, als er ausweislich dieser Entgegenhaltung (Sp 4, le Abs bis Sp 5, Abs 1 zur Fig 8) ausdrücklich dem Zweck dient, mit der Oberkante seiner Fensterausnehmung (12') dem Druck entgegenzuwirken, der von der Unterkante der Fensterausnehmung (13') des Klemmschenkels (11b, 11e) auf die Unterseite der Stromschienen-Plattform (16b) ausgeübt wird. Danach hat der Fachmann aufgrund der Gesamtoffenbarung der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) aber keinerlei Veranlassung, die Stromschiene (16, 16a, 16b) derart in den Innenraum der Klemmfeder zu verlegen, daß sich der Stockwerksträger (16a) auf der Innenseite des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt und sich die Stromschienen-Plattform (17) dabei von innen nach außen durch die Fensterausnehmung (13') des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder hindurcherstreckt, wie dies der geltende Patentanspruch 1 zur Verringerung des Platzbedarfs bei Federkraftklemmanschlüssen vom Käfigzugfeder-Typ lehrt.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8.

Gemäß dem einen Zugfederanschluß - dh in der Terminologie der Anmelderin einen Käfigzugfederanschluß - für elektrische Leiter betreffenden deutschen Gebrauchsmuster 295 14 509 (Druckschrift 5) weist die Zugfeder selbst einen Anschlag für die Begrenzung des Federweges des Klemmschenkels auf (Anspruch 1 iVm S 2, Abs 2 und 3). Soweit das Anschlagelement dabei von zwei seitlichen Laschen (8g) der Stromschiene (3a), die in seitlichen Ausklinkungen (9) des Anlageschenkels (Federschenkel 4e) in den Innenraum der Klemmfeder hochgebogen sind (Anspruch 11 iVm Fig 8 nebst zugehöriger Beschreibung auf S 4, vorle Abs), bzw. alternativ dazu von einem Anschlagbolzen (8h) gebildet wird, der von der Stromschiene (3b) durch eine Durchtrittsbohrung (10) im Anlageschenkel (4f - Fig 9) in den Federinnenraum vorspringt (Anspruch 12 iVm Fig 9 nebst zugehöriger Beschreibung auf S 4, le Abs), vermögen diese anders gearteten Maßnahmen den Fachmann ebenfalls nicht dazu anzuregen, beim Federkraftklemmanschluß mit Kneifer-Klemmfeder nach den Figuren 8 bis 11 der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) den Stockwerksträger (16a) derart anzuordnen, daß dieser sich auf der Innenseite des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt, wobei sich die Stromschienen-Plattform (17) von innen nach außen durch die Fensterausnehmung (13') des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder hindurcherstreckt, wie dies der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Entsprechendes gilt auch für die gleichfalls eine Federkraftklemme mit Käfigzugfeder betreffende deutsche Patentschrift 196 46 103 (Druckschrift 2), gemäß der zur Sicherung der Klemmfeder (2) auf der Stromschiene (1) ein Lappen (16) der Stromschiene (1) durch einen Ausschnitt (15) im Anlageschenkel (3) der Klemmfeder (2) in den Innenraum der Klemmfeder (2) hineinragt (Fig 1 und 2 mit dazugehöriger Beschreibung in Sp 1, vorle Abs bis Sp 3, Abs 2).

Den von der Erfindung weiter weg liegenden Druckschriften 3, 4 und 6 bis 8, die entweder Käfigzugfederanschlüsse betreffen, deren Stromschienen keine in den Innenraum der Klemmfedern hineinragenden Bestandteile aufweisen (Druckschrift 3, Fig 1 bis 4, Druckschrift 4, Fig 1, Druckschrift 6, Fig 2 bzw Druckschrift 7, Fig 1a bis 9c, jeweils mit zugehöriger Beschreibung), oder Anschlußklemmen mit Kneifer-Klemmfedern offenbaren, die keine Stromschienen enthalten (Druckschrift 8, Fig 1 bis 5 mit dazugehöriger Beschreibung), kann der Fachmann auch keinerlei Hinweise auf die in Rede stehende Merkmalskombination des geltenden Patentanspruchs 1 entnehmen.

Der Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 und 3 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Federkraftklemmanschlusses für elektrische Leiter nach dem Hauptanspruch betreffen.

5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und der beanspruchte Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.

Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Be






BPatG:
Beschluss v. 03.04.2003
Az: 23 W (pat) 38/02


Link zum Urteil:
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