Landgericht Rostock:
Urteil vom 27. Juni 2008
Aktenzeichen: 5 O 11/08

(LG Rostock: Urteil v. 27.06.2008, Az.: 5 O 11/08)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist die ....

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in ... und Zweigniederlassung in ....

Deren Gegenstand ist u. a. die Vermittlung von Schiffsreisen.

Die Beklagte bewarb in der "Welt am Sonntag" vom 4. November 2007 auf Seite 97 eine 15tägige Kreuzfahrt mit der MS C M unter Hinweis auf eine Reisedauer von 15 Tagen incl. Vollpension zum Preis pro Person ab EUR 999,00. Im Kleingedruckten der Werbeanzeige heißt es u. a.: "Preise zzgl. EUR 30,€ p. P. Treibstoffzuschlag".

Eine Angabe zum Serviceentgelt enthält die Anzeige nicht.

Wegen des vollständigen Inhalts der Anzeige wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hatte die streitgegenständliche Anzeige als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und die Verpflichtung gem. § 1 PAngV, Endpreise anzugeben gerügt und das als wettbewerbswidrig beanstandete Handeln der Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 07.11.2007 abgemahnt.

Mit der Abmahnung wurde die Beklagte u. a. zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung wie folgt aufgefordert:

"... es ist zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd die Durchführung von Kreuzfahrten zu bewerben unter Angabe von Preisen, die nicht sämtliche Preisbestandteile, insbesondere nicht den vom Kunden zu zahlenden Treibstoffzuschlag und das vom Kunden zu entrichtende Serviceentgelt beinhalten; ...".

Die Beklagte gab daraufhin am 13.11.2007 eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich wie folgt verpflichtete:

"1. ... es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Durchführung von Kreuzfahrten zu bewerben

a) unter Angabe von Preisen, die nicht sämtliche obligatorischen Preisbestandteile beinhalten, deren Höhe zu Beginn der Kreuzfahrt feststeht, insbesondere den vom Kunden zu zahlenden Treibstoffzuschlag, und

b) sofern die obligatorischen variablen Preisbestandteile, deren Höhe zu Beginn der Kreuzfahrt noch nicht feststeht, insbesondere das Serviceentgelt, nicht deutlich im selben Blickfang herausgestellt werden;

zulässig ist insbesondere Werbung in einer Form, wie sie dieser Erklärung als Anlage beigefügt ist;

2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführten Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 (fünftausend) Euro zu zahlen.

Wegen der Notwendigkeit der technischen Umsetzung der Änderungen gilt diese Erklärung erst ab dem 1. Dezember 2007.".

In der Anlage 2 zur Unterlassungserklärung ist eine Werbeanzeige beigefügt, in der in einem gesonderten werblich gestalteten Kreis folgende Angaben enthalten sind:

"15 Tage inkl. Vollpension p. P. ab

Euro 1.029,€

zzgl. Serviceentgelt * ".

Zum Sternchenzusatz ( * ) wird als Fußnote ausgeführt: " * Zzgl. Serviceentgelt" i. H. v. USD 7,50 p. P./Tag * Weitere Informationen siehe Katalog 2008.".

Wegen der Einzelheiten der Anlage 2 wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

Die Beklagte bewirbt die 15tägige Kreuzfahrt mit der MS C M nunmehr mit Anzeigen gemäß der Anlage B 6.

In den Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 54 f. des Kataloges), dort Klausel Nr. 3.4 ist zum Serviceentgelt geregelt:

"Wie unter jeder Preistabelle ausgewiesen, beinhalten die im Katalog aufgeführten Preise nicht das Serviceentgelt für alle an Bord erbrachten Hotelleistungen. Die Zahlung des Serviceentgeltes wird am Ende der Kreuzfahrt zusätzlich zu den im Katalog aufgelisteten Preisen fällig und richtet sich nach den effektiv an Bord verbrachten Kreuzfahrttagen.

Nähere Informationen: siehe Seite 227."

Weiter heißt es auf Seite 227 des Kataloges:

"SERVICEENTGELT

Für alle Hotelleistungen an Bord wird dem Konto des Gastes ein tägliches Serviceentgelt belastet. Die Zahlung wird erst am Ende der Kreuzfahrt fällig, und zwar in Abhängigkeit von den effektiv auf Kreuzfahrt verbrachten Tagen. Das tägliche Serviceentgelt wird demgemäß nur berechnet, wenn der Gast die Nacht an Bord verbringt, d. h. bei Unterbrechung oder frühzeitigem Abbruch der Kreuzfahrt wird kein Serviceentgelt geschuldet. Außerdem entfällt das Serviceentgelt für solche Tage, an denen der Gast aufgrund Nichteinhaltung der an Bord üblichen Servicequalität mit dem Service nicht zufrieden war und dies unverzüglich bei der Rezeption dem Personal angezeigt hat.

Der feste Betrag für das Serviceentgelt beläuft sich auf: ...

...

7,50 US-Dollar/Tag pro Erwachsenem bei Kreuzfahrten von längerer Dauer ...

...

Für Kinder unter 14 Jahren wird dieser Aufschlag bei keiner Kreuzfahrt berechnet, für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren dagegen 50 % der obenstehend aufgeführten Beträge. ...".

Wegen des vollständigen Inhaltes der "Informationen zum Serviceentgelt" wird auf die Anlage K 6 € Bl. 19 d. A. verwiesen.

Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nahm der Kläger nur in Bezug auf den Treibstoffzuschlag, nicht jedoch bezüglich des Serviceentgeltes an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung zum Serviceentgelt nicht ausreichend sei, weil das Serviceentgelt nicht separat ausgewiesen werden dürfe. Es sei Bestandteil des angebotenen Preises.

Der Kläger trägt weiter vor, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Kreuzfahrtreisemarkt nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

In der Anzeige vom 04.11.2007 gemäß der Anlage K 1 sei von dem zusätzlich zu entrichtenden Serviceentgelt gar keine Rede.

In der von der Beklagten für zulässig erachteten Werbung gemäß der Anlage K 4 werde lediglich mit einem leicht zu übersehenden Asterisk im "Kleingedruckten" auf das zusätzlich zu erbringende Serviceentgelt, das immerhin 7,2 % des Reisepreises ausmache und "oben drauf" bezahlt werden müsse, hingewiesen worden. Auch der durchschnittliche EU-Bürger werde deshalb bei seiner Reiseentscheidung nur die "angepriesenen EUR 999,00 im Kopf haben". Der Kläger rügt, dass so von einem ohne Weiteres möglichen Zusammenrechnen und/oder einer transparenten und verbraucherfreundlichen Preiskennzeichnung keine Rede sein könne.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Mitglied des Vorstandes, zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd die Durchführung von Kreuzfahrten zu bewerben unter Angaben von Preisen, die nicht sämtliche Preisbestandteile beinhalten, insbesondere das vom Kunden zu entrichtende Serviceentgelt.

II. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2008 den Klagantrag zu II.) anerkannt und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass dem Kläger bereits die erforderliche Klagebefugnis fehle. Diese sei nur bei der Beeinträchtigung wesentlicher Verbraucherbelange gegeben. Eine Beeinträchtigung wesentlicher Verbraucherbelange liege nicht vor.

Die Beklagte behauptet, dass nach § 1 Abs. 1 PAngV keine Verpflichtung zur Einbeziehung des variablen Serviceentgeltes in einen einheitlichen Endpreis bestehe. Insoweit sei § 1 PAngV nicht verletzt.

Auch könne sie keine Verpflichtung zur Angabe eines Höchstpreises als Bestandteil des Endpreises treffen.

Das Serviceentgelt stehe zwar in konkreter Höhe pro Person und pro Tag für die jeweilige Kreuzfahrt fest. Aus den Bedingungen ergebe sich aber, dass das Serviceentgelt, anders als der Festpreis für die Kreuzfahrt, kein fixer Betrag sei, der bereits am Anfang der Kreuzfahrt feststehe.

Die Zahlung werde auch erst am Ende der Kreuzfahrt fällig.

Die Höhe des Serviceentgeltes bemesse sich in Abhängigkeit von zwei Faktoren:

Erstens komme es auf die Zahl der effektiv auf Kreuzfahrt verbrachten Tage an.

Zweitens werde das Serviceentgelt nur dann geschuldet, wenn der Gast mit dem Service zufrieden war und eine mangelnde Servicequalität nicht beanstandet habe.

Die Beklagte trägt vor, dass ein tägliches Serviceentgelt nur dann berechnet werde, wenn der Gast die Nacht an Bord verbringe. Bei Unterbrechung oder frühzeitigem Abbruch der Kreuzfahrt falle das Serviceentgelt € anders als der Festpreis für die Kreuzfahrt € nicht an. Auf Kreuzfahrten komme es vor, dass Gäste die Nächte nicht an Bord, sondern auswärts an Land verbringen würden, auch komme es vor, dass sich Landausflüge über Nacht erstrecken. Zudem passiere es oft, dass Gäste die Reise vorzeitig abbrechen, etwa aus geschäftlichen Gründen, wegen Krankheit oder wegen unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen. In all diesen Fällen sei zwar der Festpreis für die Kreuzfahrt in voller Höhe, nicht jedoch das tägliche Serviceentgelt zu entrichten. Die Zahl der Tage, die ein Gast effektiv an Bord verbringe, sei naturgemäß bei jedem Gast verschieden. Es bestehe somit nicht die Möglichkeit, vor der Reise einen einheitlichen festen Endpreis für jeden Gast anzugeben.

Außerdem entfalle das Serviceentgelt für solche Tage, an denen der Gast aufgrund Nichteinhaltung der an Bord üblichen Servicequalität mit dem Service nicht zufrieden war und dies unverzüglich bei der Rezeption gerügt habe. Bei solchen Nachlässigkeiten werde das Serviceentgelt für den entsprechenden Tag nicht geschuldet, sofern der Gast dies unverzüglich bei der Rezeption dem Personal angezeigt habe. Ob bzw. wie häufig dies der Fall sein werde, stehe ebenfalls erst mit Beendigung der Reise fest und sei von Gast zu Gast unterschiedlich. Auch aus diesem Grund sei die Bildung eines einheitlichen Endpreises nicht möglich.

Schließlich macht die Beklagte geltend, dass die Wiederholungsgefahr bereits aufgrund der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 13.11.2007 weggefallen sei und dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht mehr zustehe. Da die Unterlassungserklärung bereits vor Klageerhebung abgegeben wurde, sei die Klage von Anfang an unbegründet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein zugestimmt.

Gründe

Auf den Klageantrag zu II. ist die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

Der Kläger ist auf Grund seiner umfassenden Verbandsklagebefugnis klagebefugt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., Einl. UWG Rn. 2.29 m. w. N.).

Die zulässige Klage zum Klagantrag zu I. ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des beanstandeten Endpreises (mehr) zu, nachdem die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 13.11.2007 abgegeben hat.

Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.

Der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises (§ 1 Abs. 1 PAngV) kann im allgemeinen nur dadurch genügt werden, dass der Gesamtpreis für das komplette Angebot als Endpreis angeführt wird (BGH WRP 1999, 94 ff. "Handy-Endpreis"). Die Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmen stärken und fördern. Zugleich soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Verstöße gegen die PAngV müssen allerdings zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher i. S. d. § 3 führen, um wettbewerbliche Ansprüche nach §§ 8 € 10 UWG zu begründen. Maßgebend ist, ob der Durchschnittsverbraucher nach dem Verbraucherleitbild durch die Angabe irregeführt oder ein Preisvergleich für ihn nicht nur unerheblich erschwert wird. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten Anzeige der Verbraucher die genannten Preise ("ab" Preise plus Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann (BGH GRUR 2004, 435 € FrühlingsgeFlüge; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Vorb PAngV Rn. 5 m. w. N.).

Der Kläger beschränkt den Unterlassungsantrag zu I. nicht auf die konkrete Verletzungsform, sondern verlangt in einer weiten Formulierung nach seinen Klagegründen die Angabe eines umfassenden Endpreises unter Einbeziehung des Serviceentgeltes in voller Höhe (Höchstbetrag) bezogen auf die Reisedauer uneingeschränkt. Nach Auffassung des Klägers darf das Serviceentgelt nicht separat ausgewiesen werden, weil es Bestandteil des angebotenen Preises ist. Mit dem Unterlassungsantrag zu I. verfolgt der Kläger das als einen Verstoß gegen § 1 PAngV und fordert von der Beklagten es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd die Durchführung von Kreuzfahrten zu bewerben unter Angaben von Preisen, die nicht sämtliche Preisbestandteile beinhalten, insbesondere das vom Kunden zu entrichtende Serviceentgelt.

Ein solcher Antrag auf Unterlassung ohne Bezug zur konkreten Verletzungsform geht bereits zu weit, denn er würde die Angabe eines Endpreises für alle "Arten" Serviceentgelt und unabhängig von den Bedingungen eines sogenannten "Serviceentgeltes" bei Kreuzfahrten verlangen, letztlich auch für solche, in denen die Voraussetzungen für das Entstehen des Serviceentgeltes ausreichend klar und verständlich erläutert sind und der angesprochene Letztverbraucher anhand dieser Angaben den Endpreis ohne weiteres errechnen könnte. Wird in diesen Fällen die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht, steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu.

Hinzu kommt, dass "Serviceentgelt" kein allgemein (anders als z. B. Steuern) oder in der Reisebranche feststehender legaldefinierter Begriff ist. Was als "Serviceentgelt" bezeichnet ist, ergibt sich aus den jeweilig aktuellen Geschäftsbedingungen.

Von dem zu weit gefassten Antrag des Klägers erfasst wären insbesondere auch die Fälle, in denen dem Verbraucher in einer übersichtlich gestalteten Anzeige € wie im Beispiel der Beklagten gemäß der Anlage B 6 € Kreuzfahrten mit einem Mindestpreis "ab" (einem bestimmten Preis) € dieser Mindestpreis hervorgehoben € angeboten werden und in der Werbung erläutert wird, warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird; insbesondere, wenn inhaltlich zutreffend und nicht irreführend, klar lesbar, widerspruchsfrei und verständlich sich die (grundsätzliche) Belastung mit Serviceentgelt durch die Angabe "Zzgl." im Blickfeld des "ab" Preises mit einem ( * Zusatz) ergibt, das Serviceentgelt dem genannten Endpreis als Preisbestandteil zweifelsfrei zugeordnet werden kann, sodann zum ( * Zusatz) der Satz des Serviceentgeltes für diese Reise "USD 7,50 p. P./Tag" verbunden mit dem Nachweis zu weiteren Informationen für das Serviceentgelt "Weitere Informationen siehe Katalog 2008." angegeben und erläutert sind und der angesprochene Letztverbraucher anhand dieser Angaben den Endpreis ohne weiteres errechnen und nachvollziehen kann.

Eine derartige Gestaltung der Anzeige als beanstandete Handlung wäre selbst im Falle eines Verstoßes gegen die Endpreisangabepflicht unerheblich i. S. des § 3 UWG, denn in solchen Fällen fehlt es an einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbes (OLG Karlsruhe, WRP 2005, 1188, 1191 m. w. N.).

Der Kläger stützt den Unterlassungsanspruch auf die Werbeanzeige in der "Welt am Sonntag" vom 4. November 2007. Darin hatte die Beklagte eine 15tägige Kreuzfahrt mit der MS C M zu einem Preis pro Person "ab EUR 999,00", mit der Angabe "zzgl. Euro 30,€ p. P. Treibstoffzuschlag" beworben.

Weitere Verstöße der Beklagten sind vom Kläger nicht dargetan.

Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV soweit er sich gegen die beanstandeten Handlungen in der Werbeanzeige der "Welt am Sonntag" vom 4. November 2007 wendet. Diese Werbung erfolgte ohne eine Angabe zum Serviceentgelt, obwohl unstreitig ein Serviceentgelt für diese Reise nach den AGB der Beklagten grundsätzlich erhoben wird. Der im Kleindruck angegebene Treibstoffzuschlag, der obligatorisch anfällt, war nicht in den ausgewiesenen Endpreis einbezogen worden.

Damit hatte der Kläger zu Recht die Beklagte wegen der fehlenden Angabe des Serviceentgeltes als Preisbestandteil und wegen der fehlenden Einbeziehung des Treibstoffzuschlages in den Endpreis außergerichtlich abgemahnt.

Eine auf Abmahnung abgegebene Unterwerfungserklärung läßt die Wiederholungsgefahr als Tatbestandsmerkmal des Unterlassungsanspruchs entfallen.

Lehnt der Gläubiger die ihm angebotene und mit einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherte Unterwerfungserklärung ohne stichhaltigen Grund ab, ist eine gleichwohl erhobene Unterlassungsklage als unbegründet abzuweisen, da durch die Abgabe dieser Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O. UWG § 12 Rn. 1.120 m. w. N.). Entsprechendes gilt bei berechtigter Abänderung der geforderten Unterlassungserklärung und deren Abgabe gegenüber dem Gläubiger.

Das ist zum Klageantrag zu I. der Fall.

Auf die Abmahnung des Klägers hatte die Beklagte reagiert und am 13.11.2007 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich vertragsstrafenbewehrt verpflichtete:

"1. ... es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Durchführung von Kreuzfahrten zu bewerben

a) unter Angabe von Preisen, die nicht sämtliche obligatorischen Preisbestandteile beinhalten, deren Höhe zu Beginn der Kreuzfahrt feststeht, insbesondere den vom Kunden zu zahlenden Treibstoffzuschlag, und

b) sofern die obligatorischen variablen Preisbestandteile, deren Höhe zu Beginn der Kreuzfahrt noch nicht feststeht, insbesondere das Serviceentgelt, nicht deutlich im selben Blickfang herausgestellt werden;

zulässig ist insbesondere Werbung in einer Form, wie sie dieser Erklärung als Anlage beigefügt ist; ...".

Damit hat sich die Beklagte unter Abänderung der vom Kläger geforderten Unterlassungserklärung im Kern verpflichtet, es zu unterlassen, die Durchführung von Kreuzfahrten unter Angabe von Preisen zu bewerben, die nicht sämtliche obligatorischen Preisbestandteile beinhalten, deren Höhe zu Beginn der Kreuzfahrt feststeht, insbesondere den vom Kunden zu zahlenden Treibstoffzuschlag, und sofern die obligatorischen variablen Preisbestandteile, deren Höhe zu Beginn der Kreuzfahrt noch nicht feststeht, insbesondere das Serviceentgelt, nicht deutlich im selben Blickfang herausgestellt werden und hierzu in der Anlage 2 der Unterlassungserklärung die so für zulässig erachtete Werbung eingebunden.

Die Anlage 2 dient damit letztlich der Auslegung der abgegebenen Unterlassungserklärung.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte nunmehr die 15tägige Kreuzfahrt mit der MS C M mit der Werbeanzeige gemäß der Anlage B 6 (Bl. 81 d. A.) bewirbt, ohne dass der Kläger diese Werbung als einen weiteren Verstoß gegen § 1 PAngV beanstandet. Die Werbeanzeige gemäß der Anlage B 6 entspricht € abgesehen von der Farbkopie € der von der Beklagten für zulässig erachteten Werbeanzeige der Anlage 2 in der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung.

Soll die Wiederholungsgefahr mit der abgegebenen geänderten Unterlassungserklärung entfallen, muss es für die von der Beklagten vorgenommen Abänderung einen berechtigten Anlass bzw. Interesse geben, der die Annahme nicht rechtfertigt, die Einschränkung/Abänderung sei ein Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften Unterlassungswillens des Abgemahnten.

Für die von der Beklagten vorgenommen Abänderung besteht ein berechtigter Anlass bzw. Interesse.

Soweit die Beklagte auf die auch außergerichtlich zu weit gehende, weil umfassend gewählte Unterlassungserklärung € die vom Kläger im wesentlichen mit dem Unterlassungsantrag in diesem Verfahren wiederholt wird € mit einer abgeänderten Unterlassungsverpflichtungserklärung geantwortet hat, ist damit zu prüfen, ob der Beklagten nachvollziehbare Gründe für eine Beschränkung/Abänderung der Unterwerfung zur Seite stehen, durch die andererseits keine berechtigten Interessen des Klägers beeinträchtigt werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O. UWG § 12 Rn. 1.125 ff. m. w. N.).

Unproblematisch ist das in Bezug auf die außergerichtlich geforderte Unterwerfungserklärung mit der weiten Fassung, die nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wurde, sowie den dementsprechenden Klageantrag, denn hierzu kann der Kläger keine Unterlassung fordern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe oben verwiesen.

Die hier zu entscheidende Frage, ob die Beklagte es zu unterlassen hat, die Durchführung von Kreuzfahrten zu bewerben unter Angaben von Preisen, die nicht sämtliche Preisbestandteile beinhalten, insbesondere das vom Kunden zu entrichtende Serviceentgelt, hängt bezogen auf das Serviceentgelt entscheidend von der Art des Serviceentgeltes und den Bedingungen ab, nach denen ein sogenanntes Serviceentgelt erhoben wird. Mit anderen Worten hängt die Verpflichtung eines Reiseveranstalters oder des Werbenden, ob er das sogenannte Serviceentgelt in jedem Falle, bezogen auf die Dauer der Kreuzfahrt als Bestandteil des Endpreises im Endpreis auszuweisen hat, von den jeweiligen Reise-/Geschäftsbedingungen ab, sowohl was die Art oder den "Inhalt" des Serviceentgeltes betrifft, als auch hinsichtlich der Bedingungen, unter denen es anfällt.

Vorbehaltlich, das Serviceentgelt wird inhaltlich wie im vorliegenden Fall verstanden (für alle an Bord erbrachten Hotelleistungen einschließlich der geldlichen Anerkennung des Personals für guten Service und quasi als fester Trinkgeldersatz) und als solches zu einem festen Satz (z. B. Euro/Tag) ausschließlich an die Dauer der Kreuzfahrt geknüpft und wird es von jedem Gast/Reisenden uneingeschränkt erhoben, so dass es obligatorisch (wie z. B. der Treibstoffzuschlag) ohne Ausnahme zusätzlich und zwingend zum angegebenen Reisepreis bei jeder Reise pro Gast/Reisenden auf die vertragliche Reisezeit anfällt, ist es als Bestandteil des Endpreises auszuweisen.

Dieser Fall würde von der zu Ziffer 1. lit. a) abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst, so dass hierzu die Wiederholungsgefahr vor Klageerhebung bereits entfallen war.

Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 13.11.2007 zu Ziffer 1. lit. b) i. V. m. der Anlage 2 ist die Wiederholungsgefahr ebenfalls entfallen, denn bei dieser Gestaltung der Anzeige hat der Kläger mangels Erheblichkeit keinen Unterlassungsanspruch.

Von der Verpflichtung, bei Kreuzfahrten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Endpreis anzugeben, ist eine Ausnahme dann zu machen, wenn sich ein umfassender Endpreis nicht angeben lässt, weil einzelne Preisbestandteile zeit-, verbrauchs- oder bedingungsabhängig sind.

Eine solche Ausnahme liegt hier in Bezug auf das Serviceentgelt nach den gegenwärtigen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor.

Die Kammer folgt der Beklagten darin, dass das Serviceentgelt insoweit ein obligatorisch variabler Preisbestandteil des Kreuzfahrtpreises ist. Dieser Preisbestandteil ist obligatorisch, weil er zu einem festen Satz feststeht und grundsätzlich erhoben wird.

Damit ist dieser Preisbestandteil anzugeben.

Letztlich kann die Frage hier dahingestellt bleiben, ob das Serviceentgelt im Zeitpunkt der Werbung im Sinne eines Maximalbetrages des höchstens zu erwartenden Serviceentgeltes in einem umfassenden Endpreis in der Werbung angegeben bzw. als Preisbestandteil in den umfassenden Endpreis einbezogen werden muss, da bei der mit der Unterwerfungserklärung für zulässig erachteten Werbung, zu der sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger kein weitergehender gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

Bei dieser Angabe zum Serviceentgelt in unmittelbarer Zuordnung zum Endpreis wird für den Verbraucher deutlich, dass es sich um einen obligatorischen Preisbestandteil handelt, weil von vornherein feststeht, dass Serviceentgelt erhoben wird.

Das sogenannte Serviceentgelt wird hier nach den Reisegeschäftsbedingungen grundsätzlich obligatorisch je Tag und auf Dauer der Kreuzfahrt zu einem festen Satz erhoben ("Für alle Hotelleistungen an Bord wird dem Konto des Gastes ein tägliches Serviceentgelt belastet."), es fällt allerdings bei bestimmten Gästen/Reiseteilnehmern nicht (Kinder unter 14 Jahren) oder zu einem anderen Satz (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 50%) an und es kann bedingungsgemäß auch entfallen (nächtliche Abwesenheit von Bord, Reiseunterbrechung, Reiseabbruch, Servicereklamation), so dass die Höhe des tatsächlich zu entrichtenden Serviceentgeltes (Anzahl Nächte x Satz € Servicereklamation) erst am Ende der Reise feststellbar ist und bedingungsgemäß das Serviceentgelt auch erst dann fällig wird.

Soweit der Kläger hierzu bestreitet, dass Gäste tatsächlich die Nacht nicht an Bord verbringen etc., kommt es darauf erheblich nicht an, denn maßgebend sind hier die Reisevertragsbedingungen der Beklagten, nach denen der Gast einen Anspruch darauf hat, dass ihm das sog. Serviceentgelt am Ende der Reise nicht in Rechnung gestellt wird.

Der verständige Durchschnittsverbraucher, der das Angebot der Kreuzfahrt schon wegen der im Weiteren angegebenen Flugbausteine und weiteren Bausteine sorgfältig prüfen wird, wird auch die weiteren Angaben zum Serviceentgelt zur Kenntnis nehmen und feststellen, dass dessen Gesamthöhe sich variabel, weil "verbrauchs"abhängig nach den in Anspruch genommenen Hotelübernachtungen an Bord oder auf Grund von bedingungsgerechten Servicereklamationen gestalten kann, so dass nicht von Anfang an feststeht, ob das Serviceentgelt in dieser Höhe als Höchstbetrag tatsächlich anfällt. Andererseits kann der Verbraucher sofort und unschwer die Höhe des Serviceentgeltes für die gesamte Dauer der Reise ohne Abzüge errechnen.

Es ist deshalb ausreichend, dass von der Beklagten

a) auf die Serviceentgeltpflicht deutlich im Blickfang und mit Zuordnung zum Endpreis hingewiesen wird;

b) der Serviceentgeltsatz pro Person und Zeiteinheit angegeben wird;

c) die Bedingungen genannt und nachgewiesen werden, unter denen es anfällt oder entfällt.

Dazu hat sich die Beklagte vertragsstrafenbewehrt verpflichtet und es ausweislich ihrer weiteren Werbung gemäß der Anlage B 6 auch getan.

Durch den Kläger wird auch nicht überzeugend begründet, weshalb diese Art der Preisangabe nach der strafbewehrten Unterlassungserklärung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass die Art und Weise der Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert. Allerdings erscheint für den Verbraucher ein diesbezüglicher Preisvergleich mit Mitbewerbern von vornherein fraglich, da dortige Inhalte und Bedingungen eines etwaigen "Serviceentgeltes" ergänzend mit herangezogen werden müßten und sich eine Vergleichbarkeit nicht allein aus einem angegebenen Satz (z. B. 10 Euro/Tag/Person) ergeben würde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.






LG Rostock:
Urteil v. 27.06.2008
Az: 5 O 11/08


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