Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 1. März 2000
Aktenzeichen: 9 U 83/99
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 01.03.2000, Az.: 9 U 83/99)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-7 O 64/98, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.607,49 DM nebst 4 % Zinsen seit 14. Januar 1998 zu zahlen.
Im Übrigen die Klage ab- und die verbleibende Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 8.141,35 DM und für den Beklagten 88.607,49 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, der für sie ein Erbteil geltend gemacht hat, Herausgabe restlichen Nachlasses, den dieser einbehalten hat, weil er glaubt, mit Honoraransprüchen aufrechnen zu können. Im September 1994 verstarb der Bruder der Klägerin Walter Max B. in Kalifornien/ USA, ohne ein Testament zu hinterlassen. Dieser war vor 30 Jahren ausgewandert und hatte die us-amerikanische Staatsangehörigkeit angenommen. Die Klägerin, eine Rentnerin von damals fast 60 Jahren, die zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen war, wurde neben Birgit M. sowie Willi, Anja, Jürgen und Michael B. gesetzliche Erbin ihres Bruders. Der Nachlass bestand neben anderen Grundstücken und Wertpapieren im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück in Kalifornien, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, und belief sich auf einen Gesamtwert von 412.802,73 DM.
Nachdem sie zunächst einen in Offenbach zugelassenen Rechtsanwalt betraut hatte, der jedoch nicht über die nötigen Sprach- und Sachkenntnisse verfügte, beauftragte die Klägerin mit der Geltendmachung und Abwicklung des Nachlasses den Beklagten, der neben einer deutschen Anwaltszulassung auch über eine solche im US Bundesstaat New York verfügt. Zur Begründung des Anwaltsvertrages unterzeichnete die Klägerin bei einem ersten Besprechungstermin in der Kanzlei des Beklagten unter dem 1.3.96 eine Vereinbarung (Bl. 11 d.A.), auf die verwiesen wird und die u.a. folgende Formulierungen enthält:
"Für die anwaltliche Interessenwahrnehmung (...) erhält der Anwalt ein Stundenhonorar von 500,- DM (...) zuzüglich Auslagen sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(...)
Für den Anwaltsvertrag gilt amerikanisches Recht, wonach die Parteien ein angemessenes anwaltliches Honorar frei vereinbaren können und wonach die vorstehenden Vereinbarungen angemessen sind."
Der Beklagte fertigte daraufhin vier Schreiben in englischer und sechs in deutscher Sprache, außerdem fanden verschiedene Telefongespräche statt. Bei einem weiteren Besuch in der Kanzlei des Beklagten am 4.4.96 unterzeichnete die Beklagte eine ergänzende Vereinbarung (Bl. 53 d.A.), in der es im Wesentlichen heißt: "wird die Vereinbarung vom 1.3.96, unbeschadet ihrer Wirksamkeit im Übrigen, dahingehend abgeändert, dass der Gesamtbetrag des Stundenhonorares des Anwaltes von DM 500,- in jedem Falle zumindest ein Drittel des aus dem Nachlass an die Mandantin ausgezahlten Betrages beträgt."
Der Beklagte verfasste daraufhin weitere elf Schreiben in englischer und sechzehn in deutscher Sprache. Nachdem die in den Nachlass gefallenen Gegenstände verwertet waren, teilte der Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 7.10.96 (Bl. 12 ff. d.A.) mit, dass sich der auf sie entfallende 1/3 Nachlassanteil, der ihm bereits überwiesen worden war, auf 137.600,91 DM belaufe. Hierauf entfalle gemäß dem Schreiben beiliegender Kostennote (Bl. 19 d.A.), auf die verwiesen wird, eine Honorarforderung des Beklagten in Höhe von 102.418,34 DM für 170 Stunden à 500,- DM zuzüglich Auslagen in Höhe von 4.059,43 DM und Mehrwertsteuer, so dass zugunsten der Klägerin ein Betrag von 35.182,57 DM verbleibe. Dem Schreiben legte der Beklagte die von ihm geführten "time-sheets" (Bl. 252 ff. d.A.) über die Tätigkeit für die Klägerin bei. Über den zuletzt genannten Betrag übersandte der Beklagte der Klägerin einen Scheck, den diese auch einlöste. Die in seiner Honorarrechnung aufgeführte Umsatzsteuer führte der Beklagte an das Finanzamt ab. Die Klägerin forderte den Beklagten vorgerichtlich zur Erstattung des ihrer Ansicht nach zuviel vereinnahmten Honorars in Höhe von 96.748,74 DM auf. Der Beklagte verweigerte dies mit Schreiben vom 14.1.98.
Mit der Klage fordert die Klägerin Auszahlung des von dem Beklagten ihrer Ansicht nach zu Unrecht vereinnahmten restlichen Nachlasses, den sie nach Abzug der dem Beklagten ihrer Ansicht nach der BRAGO zustehenden Gebühren in Höhe von 5.669,50 DM auf 96.748,74 DM (102.418,24 - 5.669,50) beziffert. In der mündlichen Verhandlung vom 8.6.99 vor dem Landgericht (Bl. 320 f. d.A.) hat der Beklagte den beisitzenden Richter am Landgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf einen Schriftsatz vom 8.6.99 (Bl. 318 f. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters noch in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.99 durch Beschluss (Bl. 323 d.A.) als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.6.99 (Bl. 327 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 25.1.00 (Bl. 624 f. d.A.) zurückgewiesen hat. Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Beklagte dürfte nur nach der BRAGO abrechnen. Die dem Beklagten danach maximal zustehenden zwei 10/10 Gebühren beliefen sich auf 5.669,50 DM. Wenn eine Deutsche in Deutschland zu einem deutschen Rechtsanwalt gehe, gelte für den Anwaltsvertrag deutsches Recht. Die Vereinbarung vom 1.3.96 sei deshalb unwirksam nach § 3 BRAGO und überdies auch nach dem AGBG, weil der Vordruck neben der Vergütungsvereinbarung auch andere Vereinbarungen beinhalte. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so dass die Vereinbarung auch nach § 138 BGB nichtig sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 96.748,84 DM nebst 4 % Zinsen seit 14.1.98, hilfsweise einen in das Ermessen des Gerichts zu setzenden Betrag nebst 4% Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Für die Vereinbarung und das Zustandekommen des Anwaltsvertrages gelte us-amerikanisches Recht, die BRAGO und das AGBG seien nicht anwendbar, letzteres auch deshalb, weil es sich nicht um einen vorformulierten Text handele. Die Klägerin habe die Vereinbarung eines zeitaufwandsabhängigen Honorars verstanden und ausdrücklich gebilligt. Das geltend gemachte Honorar sei deshalb nicht unangemessen hoch. Im us-amerikanischen Recht sei im Übrigen die Vereinbarung einer Erbenermittlungsgebühr ("finder's fee") in Höhe von mindestens einem Drittel des Nachlasses üblich. Ein unangemessen hohes Honorar ergebe sich aber auch bei der Anwendung deutschen Rechts nicht. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin bezüglich der von ihr zu zahlenden Anwaltsgebühren einen Ausgleichsanspruch gegen die Miterben habe. Darüber hinaus habe die Klägerin den Honoraranspruch durch Einlösen des Schecks über den Restnachlass gemäß § 208 BGB anerkannt. Die Klageforderung sei zudem verwirkt und mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung behaftet, weil die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche bewusst bis zum Abschluss der Tätigkeit des Beklagten gewartet habe. Zudem müsse die Klageforderung jedenfalls um die von dem Beklagten zwischenzeitlich abgeführte Mehrwertsteuer verringert werden. Verzugszinsen könnten schon deshalb nicht gefordert werden, da sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe, weil die Bevollmächtigten der Klägerin, die ihn zur Zahlung der Klageforderung aufgefordert hätten, trotz Rüge keine Originalvollmacht vorgelegt hätten. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 1.7.99 (Bl. 360 ff. d.A.), auf das verwiesen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei der Klägerin zur Herausgabe des streitbefangenen Nachlassanteils verpflichtet, soweit dieser Anspruch nicht durch wirksame Aufrechnung mit eigenen Gebührenansprüchen des Beklagten gemindert sei. Eine wirksame Aufrechnung habe der Beklagte nur in Höhe der ihm nach der BRAGO zustehenden Honoraransprüche erklären können, denn die Honorarvereinbarung vom 1.3.96 sei unwirksam. Gegen das angeblich am 28.7.99 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.8.99 (Montag) eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1.11.99 mit Schriftsatz vom 17.10.99, bei Gericht am 28.10.99 eingegangen, begründete Berufung. Der Senat hat vorab über den Antrag des Beklagten nach § 718 ZPO verhandelt und durch Teilurteil vom 2.2.00 (Bl. 647 f. d.A.) entschieden. Der Beklagte trägt - unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags - vor:
Das landgerichtliche Verfahren leide unter Verfahrensfehlern. So habe der abgelehnte Richter E. an dem weiteren Verfahren mitgewirkt, obwohl über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs gegen diesen Beisitzer noch nicht entschieden gewesen sei. Der Beklagte erhebt insoweit die Besetzungsrüge nach § 551 ZPO. Darüber hinaus sei das Landgericht der von ihm erhobenen Rüge des Mangels der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Klägervertreters nicht nachgegangen. Ferner habe das Landgericht seine Rüge der Echtheit der Unterschrift der Beklagten auf der vorgelegten Vollmachtsurkunde in der Verhandlung vom 8.6.99 nicht beachtet. Überdies sei die Absetzung des landgerichtlichen Urteils unwirksam, da der abgelehnte Richter E. nicht unterschrieben habe. An Stelle der Unterschrift des Richters befinde sich lediglich eine Paraphe in Form einer in horizontaler Richtung gewellten Linie. Schließlich habe das Landgericht gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung verstoßen, weil es eine Formulierung in einem Schriftsatz des Beklagten falsch ausgelegt habe.
Daneben sei die Anwendung des materiellen Rechts durch das Landgericht fehlerhaft. Für den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden amerikanischen Anwaltsvertrag gelte amerikanisches Recht, das hinsichtlich der Regelungen über die rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit anwaltlicher Honorarvereinbarung in allen Bundesstaaten gleich sei. Daraus ergebe sich, dass die getroffene Honorarvereinbarung zulässig und wirksam sei. Art. 27 EGBGB stehe dem nicht entgegen. Das anwendbare Vergütungsrecht des Anwaltsvertrages könne frei vereinbart werden. Lediglich eine Schranke müsse überwunden werden: Die Geltung des gewählten Rechts müsse erkennbarerweise irgendeinem anerkennenswerten Interesse unterliegen. Dieses Interesse könne auch darin liegen, ein nach deutschem Recht unzulässiges Erfolgshonorars zu vereinbaren. Dies könne auch nicht am deutschen ordre public scheitern. Auch nach deutschem Recht verstoße aber eine vereinbarte Vergütung nach einem Prozentsatz des bereits angefallenen Erbteils nicht gegen das Verbot des Erfolgshonorars. Der Anwaltsvertrag sei auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Das Landgericht habe es verabsäumt, den subjektiven Tatbestand dieser Norm zu prüfen. Eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten liege auch nicht vor. Es liege auch kein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Bei dieser Beurteilung sei vom Gesamtwert des Nachlasses auszugehen, der sich auf etwa 700.000,- DM belaufe, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe der Beklagte zu Recht davon ausgehen dürfen, dass durch seinen Anwaltsvertrag mit der Klägerin auch die übrigen Miterben als Gesamtschuldner verpflichtet würden. Selbst bei Geltung deutschen Rechts und Anwendung des § 49 b BRAO könnte aber nur die Ergänzungsvereinbarung vom 4.4.96 betroffen sein, nicht die Grundvereinbarung vom 1.3.96, denn diese enthalte keine Erfolgsvereinbarung. Es liege auch kein Fall des § 138 II BGB vor, denn der Beklagte habe keine Unerfahrenheit der Klägerin ausgenutzt. So sei der Anwaltsvertrag erst nach Tagen des Erstkontaktes geschlossen worden und der Beklagte habe auf eine übliche Vorschussleistung wegen der Verhandlungsstärke der Klägerin verzichtet. Falsch sei auch die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe keinen Nachweis für die geltend gemachten Auslagen in Höhe von 4.059,45 DM erbracht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 1.7.99 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/7 O 64/98, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Das Gericht sei ordnungsgemäß besetzt gewesen, die Vollmachtsrüge verspätet. Der Anwaltsvertrag sei auch deshalb unwirksam, weil ein Versicherungsschutz für eine sich etwa daraus ergebende Anwaltshaftung gefehlt habe. Die Vereinbarung us-amerikanischen Rechts sei wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der BRAGO unwirksam. Auch § 138 BGB sei erfüllt, denn die Vereinbarung eines 1/3-Anteils am Nachlass als Mindeststundenhonorar verstoße gegen § 49 b BRAO, überhaupt sei die Stunden- und Erfolgsvereinbarung sittenwidrig. Die Auswirkungen der Stundensatzvereinbarung seien für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Auch der erkennende Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten lediglich Gebührenansprüche nach der BRAGO zustehen, wenn auch aus anderen Erwägungen als das Landgericht.
A) Die von dem Beklagten erhobenen Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren geben keine Veranlassung, die Sache gemäß §§ 538, 539 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. So geht die Besetzungsrüge des Beklagten ins Leere, nachdem seine Ablehnungsbeschwerde von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 25.1.00 zurückgewiesen worden ist. Aufgrund dieser Entscheidung durfte der abgelehnte Richter an dem angefochtenen Beschluss mitwirken. Dahinstehen kann, ob die Kammer gegen ihre Wartepflicht verstoßen hat, weil sie das Urteil unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verkündet hat, obwohl über das Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden war. Entgegen dem Handlungsverbot des § 47 ZPO vorgenommene Amtshandlungen sind nämlich nicht unwirksam. Sie leiden zwar an einem schweren Verfahrensmangel, der aber heilbar ist. Eine Heilung wäre hier durch die Zurückweisung der Ablehnungsbeschwerde eingetreten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 48 RN 4 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 47 RN 9 ff.). Soweit der Beklagte eingewandt hat, das Landgericht habe seine Rügen des Mangels der Vollmacht des Klägervertreters nach § 88 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.99 unbeachtet gelassen, hat der Senat etwaige Versäumnisse in der Verhandlung vom 2.2.00 nachgeholt. Dort hat die Klägerin erklärt, dass sie Rechtsanwalt W. mit ihrer Vertretung beauftragt habe und auch damit einverstanden gewesen sei, dass dieser einen weiteren Anwalt beauftragte, der bei dem erstinstanzlichen Gericht zugelassen war. Etwaige Vollmachtsmängel sind durch diese Erklärung der Klägerin jedenfalls nachträglich geheilt worden. Erfolglos rügt der Beklagte weiter, das angefochtene Urteil sei von Richter am Landgericht E. nicht wirksam unterschrieben worden, weil seine Unterschrift nur aus eine Paraphe bestehe. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei der Unterschrift noch um einen die Identität des unterschreibenden Richters ausreichend kennzeichnenden Schriftzug mit individuellem Charakter. Die Unterschrift entspricht zudem den sonst aktenkundigen Unterschriften des Richters.
Schließlich greift auch die Rüge des Beklagten nicht durch, das Landgericht habe die Parteien mit seiner Argumentation überrascht, die Vereinbarung vom 1.3.96 verstoße gegen § 138 BGB, weil mit ihr letztlich die Haftung des Beklagten ausgeschlossen worden sei, wie dieser selbst vorgetragen habe. Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO, auf den es für das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils rechtlich ankommen würde (zur Definition vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers § 539 RN 3), denn das Landgericht wäre auch ohne diesen besonderen Aspekt zum selben Ergebnis gelangt.
B) Die Klägerin kann gemäß §§ 675, 667 BGB von dem Beklagten Herausgabe restlichen Nachlasses von 88.607,49 DM verlangen (137.600,91 DM abzüglich des ausgezahlten Betrages von 35.182,57 DM abzüglich der dem Beklagten zustehenden Gebühren von 13.810,85 DM). In Höhe von 13.810,85 DM ist ihr Herausgabeanspruch durch die Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 BGB mit Gebührenansprüchen erloschen. Eine darüber hinausgehende Vergütung kann der Beklagte nicht verlangen, denn ihm stehen lediglich Gebührenansprüche nach der BRAGO zu. Auf die Vereinbarungen vom 1.3. und 4.4.96 kann sich der Beklagte nicht berufen, denn diese sind hinsichtlich der darin enthaltenen Honorarvereinbarungen unwirksam.
I. Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien wirksam "us-amerikanisches Recht" vereinbart haben, woran Zweifel bestehen, da die getroffene Vereinbarung im Hinblick die mit Art. 35 II EGBGB zusammenhängende Frage, das Recht welchen US Bundesstaates vereinbart werden sollte, nicht hinreichend bestimmt ist. Nach Art. 29 und Art. 34 EGBGB durften sich die Parteien durch die Vereinbarung fremden Rechts jedoch nicht über zwingende deutsche Normen hinwegsetzen, was hier geschehen ist und zur Folge hat, dass die im Sinne von Art. 34 EGBG zwingenden Normen anzuwenden sind und die Klägerin im Rahmen des Art. 29 EGBG so zu stellen ist, als wäre das für sie günstigere deutsche Recht anwendbar (Münchener- Kommentar/Martiny, 3 Aufl., Art. 34 RN 4 bzw. Art. 29 RN 37 ff.).
1. Der Beklagte kann sich nicht auf die Vereinbarung vom 1.3.96 berufen, mit der er sich ein Stundenhonorar von 500,- DM versprechen ließ. Die Vereinbarung ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 9 I AGBG verstößt (Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 RN 143). Art. 29 I EGBGB bestimmt u.a., dass bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Aufenthaltsortes gewährte Schutz entzogen wird, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat. Ein solcher Vertrag ist auch der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag, den der Beklagte mit der Klägerin in der Bundesrepublik geschlossen hat (Münchener-Kommentar/Martiny Art. 29 RN 11; Soergel/von Hoffmann, EGBGB, 12. Aufl., Art. 29 RN 8 mit weiteren Nachweisen). Durch die Vereinbarung vom 1.3.96 verliert die Klägerin den Schutz, den ihr das AGBG gewährt. Zwar enthält diese Vereinbarung nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten keine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 I AGBG, sondern war speziell für das Vertragsverhältnis mit der Beklagten formuliert worden. Das AGBG hat aber gleichwohl teilweise Gültigkeit, weil nach § 24 a AGBG die §§ 5, 6 und 8 bis 12 AGBG auch dann anzuwenden sind, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die lediglich zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher, wie hier die Klägerin, auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Einer Anwendung des § 24 a AGBG steht auch nicht entgegen, dass die Vorschrift erst nach Abschluss der Vereinbarung vom 1.3.96 am 25.7.96 in Kraft gesetzt wurde. Weil die Bundesrepublik die EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5.4.93 zu spät umgesetzt hat, muss die Vorschrift im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung bereits auf solche Vertragsverhältnisse angewendet werden, die - wie das vorliegende - ab 1.1.95 abgeschlossen wurden (Palandt/ Heinrichs, BGB, 59. Aufl., AGBG 24a RN 4; Heinrichs NJW 96, 2194). Nach § 9 I AGBG sind solche Vertragsklauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Vorschrift erlaubt in der Regel keine allgemeine Preiskontrolle. Überprüfbar ist jedoch, ob eine unangemessene Benachteiligung deshalb besteht, weil eine Klausel unklar oder undurchschaubar ist und damit gegen das Transparenzgebot verstößt. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 9 RN 87; BGHZ 106, 43, 49). Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte mit der Vereinbarung vom 1.3.96 verstoßen. Diese ist undurchschaubar, weil sich aus ihr nicht annähernd ergibt, dass sich das Honorar des Beklagten letztlich auf mehr als 70 % des auf die Klägerin entfallenden Nachlassanteils belaufen würde. Wenn auch wegen der Vereinbarung "us-amerikanischen Rechts" kein Bezug zu dem Gebührenrahmen der BRAGO hergestellt werden musste, hätte es doch eines Hinweises bedurft, mit welchem Gesamtstundenaufwand bis zur Erledigung des Mandats durch den Beklagten zu rechnen war. Nur mit diesen Informationen wäre der Klägerin eine sachgerechte Abwägung zwischen der Leistung des Beklagten und dem Ergebnis seiner Bemühungen möglich gewesen. Dieser Einordnung stehen die Grundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung vom 2.3.78 (BB 78, 636) aufgestellt hat, nicht entgegen. Dort hat der BGH festgestellt, dass eine entsprechende Stundensatz-Vereinbarung in einem Detektivvertrag wirksam ist, da sich der Auftraggeber von vornherein nicht im Zweifel darüber sein kann, dass er sich ein erhebliches, nicht voll überschaubares Kostenrisiko aufbürdet. Anders als in jenem Fall war es aber dem Beklagten aufgrund seiner Berufserfahrung möglich, den zur Bewältigung des Mandats erforderlichen Zeitaufwand im Voraus zu schätzen, zumal der Sachverhalt schon bei Abschluss der Honorarvereinbarung im Wesentlichen aufgeklärt und überschaubar war. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Klägerin nach Erteilung des Mandats auch keine Möglichkeit mehr, auf die Zeit Einfluss zu nehmen, die der Beklagte ihrem Mandat widmete. Darüber hinaus war die Tätigkeit des Auftragnehmers in dem vom BGH entschiedenen Fall auch nicht darauf gerichtet, einen bestimmten Geldbetrag für den Auftraggeber zu erreichen. Vorliegend lag damit von vornherein auf der Hand, dass sich die zur Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin erforderlichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des erwarteten Erbanteils halten mussten. Anders als in jenem Fall war der Klägerin schließlich die Möglichkeit versagt, das Mandat zu kündigen, denn sie wäre ohne den Erhalt ihres Nachlassanteils nicht in der Lage gewesen, das bis dahin angefallene Honorar des Beklagten zu zahlen.
2. Auch auf die Vereinbarung vom 4.4.96, mit der er sich im Wege einer Quota-litis- Vereinbarung ein Drittel des Nachlassanteils der Klägerin als Honorar versprechen lässt, kann sich der Beklagte nicht berufen, selbst wenn "us-amerikanisches Recht" vereinbart ist. Nach Art. 34 EGBGB bleibt die Anwendung solcher Bestimmungen deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Eine in diesem Sinne international zwingende Norm ist auch § 49 b BRAO, der eine Quota-litis-Vereinbarung verbietet. Teilweise wird vertreten, dass § 49 b BRAO eine solche Qualität nicht beikommt (z.B. Bendref AnwBl. 98, 309). Der Senat vertritt indes die Meinung, dass das Verbot aus § 49 b BRAO wegen seiner überindividuellen Bedeutung als international zwingende eingriffsrechtliche Norm im Sinne von Art. 34 EGBGB einzuordnen ist (so auch Münchener- Kommentar/Martiny Art. 28 RN 150). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte neben seiner deutschen auch über eine amerikanische Anwaltszulassung verfügt. Zwar gilt das Verbot des § 49 b BRAO nicht, wenn es sich um einen ausländischen Anwalt handelt. Bei einer Doppelzulassung ist jedoch darauf abzustellen, in welcher Funktion der Anwalt tätig geworden ist (Mankowski in Reithmann/ Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., RN 1484). Vorliegend ist der Beklagte als deutscher Rechtsanwalt mandatiert worden. Dies ergibt sich daraus, dass Ausgangspunkt seiner Tätigkeit seine Kanzlei in Frankfurt am Main war, wo ihm auch das Mandat übertragen wurde und von wo aus er seine Tätigkeit entfaltete (in diesem Sinne OLG München IPRspr. 1960/61 Nr. 208 für den umgekehrten Fall). Für dieses Ergebnis sprechen auch wettbewerbsrechtliche Überlegungen, denn der Beklagte wäre gegenüber seinen deutschen Kollegen bevorzugt, würde man ihm im vorliegenden Fall gestatten, sich aufgrund seiner Doppelzulassung auf eine sonst unzulässige Quota-litis-Vereinbarung zu berufen (Mankowski in Reithmann/Martiny, a.a.O., RN 1485).
Soweit der Beklagte eingewandt hat, die Rechtsprechung habe in einem Einzelfall festgestellt, dass eine vereinbarte Vergütung nach einem Prozentsatz des bereits angefallenen Erbteils hinreichend bestimmbar ist und deshalb nicht gegen des Verbot des Erfolgshonorars verstößt (vgl. Feurich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 49 b RN 24), liegt hier ein solcher Fall nicht vor. Abgesehen davon, dass vorliegend kein Erfolgshonorar, sondern eine Quota-litis-Regelung vereinbart wurde, stand die Höhe des Erbanteils der Klägerin bei Aufnahme der Tätigkeit des Beklagten noch nicht fest, sondern war von der Wertbemessung des Hausgrundstücks sowie der anderen Grundstücke und Vermögensgegenstände abhängig.
II. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Anwaltsvertrages. Da der in den Vereinbarungen vom 1.3. und 4.4.96 in Aussicht genommene Erfolg eingetreten ist, sind nach § 612 II BGB die gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung geschuldet. Insoweit kann für den vorliegenden Fall nichts anderes gelten, als wäre die Vereinbarung nach § 3 I BRAGO formnichtig oder nur wegen eines Verstoßes gegen § 49 b BRAO unwirksam (für die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 49 b BRAO vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 1. Aufl., § 49 b RN 14 und 23). Billigkeitserwägungen, die eine andere Lösung nahelegen, sind nicht ersichtlich. Die sich aus der BRAGO ergebenden Gebührenansprüche des Beklagten sind auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 412.802,73 DM zu berechnen, denn wenn - wie hier - ein Miterbe aufgrund des § 2039 BGB von einem Nachlassschuldner Leistung an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft verlangt, ist die volle Leistung im Streit und gemäß § 6 ZPO zu bewerten (Schneider/Herget, Streitwert- Kommentar, 11. Aufl., RN 3211 für die entsprechende Klage - mit weiteren Nachweisen). Der Nachlassanteil der Klägerin ist wertmäßig unbeachtlich. Da die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass dem Beklagten jeweils eine volle Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 118 I BRAGO zusteht, ergibt sich folgende Berechnung: Gegenstandswert: 412.802,73 DM 10/10 Geschäftsgebühr aus § 118 I Nr. 1 BRAGO 3.975,00 DM 10/10 Besprechungsgebühr aus § 118 I Nr. 2 BRAGO 3.975,00 DM Zwischensumme 7.950,00 DM Auslagen 4.059,43 DM Zwischensumme 12.009,43 DM 15 % Mehrwertsteuer (Stand 1996) 1.801,42 DM gesamt 13.810,85 DM Ein Anspruch auf die von dem Beklagten geltend gemachten Auslagen in Höhe von 4.059,43 DM ergibt sich aus §§ 25 ff. BRAGO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte diese mehrwertsteuerpflichtigen Kosten, die im Wesentlichen aus Gebühren für Telefonate und Faxschreiben bestehen und gegen die die Klägerin keine Einwände erhoben hat, in den vorgelegten "time-sheets" im Einzelnen dargelegt.
C) Soweit der Beklagte eingewandt hat, die Klägerin habe seinen Honoraranspruch durch Einlösen des Schecks über den Restnachlass anerkannt, vermag der Senat darin ein Anerkenntnis nicht zu sehen. § 208 BGB, auf den sich der Beklagte beruft, betrifft im Übrigen den Fall der Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis. Ebensowenig vermag sich der Senat der Auffassung des Beklagten anzuschließen, die Klageforderung sei verwirkt oder mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung behaftet. Der Einwand des Beklagten, die Klageforderung müsse um den von ihm abgeführten Mehrwertsteuerbetrag verringert werden, greift ebenfalls nicht durch, da der Beklagte einen Rückerstattungsanspruch wegen zuviel gezahlter Mehrwertsteuer hat, wenn sich der Rechtsgrund für die Abführung der Mehrwertsteuer nachträglich zu seinen Gunsten ändert.
D) Ein Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 288 I BGB ab 14.1.98, dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die Herausgabe des Restnachlasses endgültig verweigert hat. Eine Mahnung war in diesem Fall entbehrlich (Palandt/Heinrichs § 284 RN 24), weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte das Mahnschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin wegen fehlender Vollmachtsvorlage hat zurückweisen dürfen.
E) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 01.03.2000
Az: 9 U 83/99
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