Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 148/00

(BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 28 W (pat) 148/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist das Wort Steppenkäsefür eine Vielzahl von Waren aus dem Bereich Milch und Milchprodukte soweit in Klassen 29, 30, 32 enthalten, vor allem Käse und Käsezubereitungen.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses teilweise zurückgewiesen, da es sich bei dem beanspruchten Markenwort um die Bezeichnung einer Käsesorte handele und in bezug auf die versagten Waren lediglich den beschreibenden Sachhinweis enthalte, daß diese entweder selbst Steppenkäse sind oder den Grundstoff für die Herstellung und Zubereitung von Steppenkäse darstellen oder zu ihrer Herstellung Steppenkäse verwendet wird.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei "Steppenkäse" um ein in der deutschen Sprache ungebräuchliches Wort, das zB im Duden nicht enthalten und im übrigen auch aus sich heraus wegen einer Vielzahl von Begriffsinhalten nicht verständlich sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Markenstelle hat die Marke zu Recht und mit einer überzeugenden und durch zahlreiche tatsächliche Feststellungen belegten Begründung von der Eintragung wegen eines bestehenden Eintragungsverbotes nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen. Der Senat schließt sich den Ausführungen der Markenstelle in vollem Umfang an. Offensichtlich versucht die Anmelderin eine Käsesortenbezeichnung für sich zu monopolisieren, obwohl dieser Begriff nicht nur seit Jahren in der Fachliteratur, sondern auch auf dem Markt gebräuchlich ist. Ergänzend zu den von der Markenstelle genannten Fundstellen sei noch verwiesen auf das Dr. Oetker Lexikon Lebensmittel und Ernährung (hrsg. v. K. Herrmann, 3.Aufl.1989, S.559) sowie das "Handbuch der Käse" (1990, S.753).

Die tatsächlichen Feststellungen der Markenstelle werden auch durch eine Internet-Recherche des Senats bestätigt, wonach die angemeldete Bezeichnung auf dem einschlägigen Warengebiet nicht nur von diversen Herstellern, sondern auch in amtlichen Publikationen, wie zB des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums sowie von der CMA beschreibend als Sortenbezeichnung verwendet wird. Auf diese Feststellungen ist die Anmelderin mit der Ladung zur Verhandlung hingewiesen worden. Sie hat sich dazu weder schriftlich noch in der von ihr nicht wahrgenommenen mündlichen Verhandlung geäußert. Der Senat ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Ansicht, daß das angemeldete Wort ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Ware selbst oder der Beschaffenheit der übrigen versagten Waren dient bzw. dienen kann. Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben.

Im Ergebnis konnte die Beschwerde damit keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Stoppel Grabrucker Martens E/Bb






BPatG:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 28 W (pat) 148/00


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