Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. November 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/10
(BGH: Beschluss v. 22.11.2010, Az.: AnwZ (B) 1/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit Juni 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
a) Zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Vermutungstatbestand erfüllt. Die Antragsgegnerin und die Landesoberkasse Me. erwirkten beim Amtsgericht Ma. gegen den Antragsteller am 2. März 2009 und am 8. Mai 2009 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller in das dortige Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). Die dadurch begründete Vermutung für seinen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Das Gegenteil ist der Fall. Denn die gesetzliche Vermutung wird durch Beweisanzeichen untermauert. Gegen den Antragsteller wurden schon seit mehreren Jahren immer wieder Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben. Ausweislich der von der Antragsgegnerin erstellten Übersicht waren bis Mai 2009 27 gegen den Antragsteller allein in den Jahren 2008 und 2009 angestrengte Verfahren bekannt geworden, darunter neun Vollstreckungsaufträge. Die teilweise auch wegen verhältnismäßig geringfügiger Forderungen gegen den Antragsteller eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeigen, dass dessen finanzielle Verhältnisse zu beengt waren, um noch ein geordnetes Wirtschaften zu ermöglichen.
b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Erlass des Widerrufsbescheids hatte sich die Gefahr im Gegenteil bereits in mehreren Fällen verwirklicht. So hatten die Gläubiger W. , Z. , L. und R. beim Amtsgericht Ma. und Landgericht Ma. Klage wegen unterbliebener Auskehrung von Mandantengeldern erhoben. In zwei Verfahren erließ das Amtsgericht Ma. am 13. Januar 2009 (L. ) beziehungsweise am 5. März 2009 (W. ) Versäumnisurteile gegen den Antragsteller. Außerdem wickelt der Antragsteller nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs eingehende Mandantengelder über sein gewöhnliches Geschäftskonto ab und setzt diese so verstärkt dem Zugriff von Gläubigern aus.
3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.
a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen ist (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO m.w.N.), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit § 36a BRAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.
b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nachträglich konsolidiert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ma. eingetragen. Zwar hat der Antragsteller den in der Vollstreckung befindlichen Beitragsrückstand der Antragsgegnerin zwischenzeitlich ausgeglichen, so dass der in dieser Sache erwirkte Haftbefehl zu löschen ist. Jedoch sind - wie das Amtsgericht Ma. mit Schreiben vom 27. Mai 2010 und 3. August 2010 mitgeteilt hat - nach Erlass des Widerrufsbescheids acht weitere Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ma. eingetragen worden. Nach der im Verlauf der heutigen mündlichen Verhandlung eingeholten Auskunft des Amtsgerichts Ma. sind aktuell sogar neun Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die damit fortbestehende gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht entkräften können, denn er hat nicht den Nachweis erbracht, dass der Vermögensverfall (nachhaltig) beseitigt ist.
Hierfür ist zunächst erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartut und belegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Zudem setzt eine nachträgliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar über die Homepage des Bundesgerichtshofs).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht eingetreten.
aa) Er hat zwar im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zu der von der Antragsgegnerin erstellten Übersicht offener Forderungen (Stand Mai 2009) und zu einer - von ihm zwischenzeitlich vorlegten - Aufstellung der Obergerichtsvollzieherin U. vom 8. August 2010 Stellung genommen. Seinen Angaben im Schriftsatz vom 14. April 2010 ist zu entnehmen, dass er nachweislich Anstrengungen unternommen hat, die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Jedoch hat er keine vollständige Tilgung erreichen können. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktualisierten Aufstellung der Obergerichtsvollzieherin U. sind bei dieser derzeit noch zwei Vollstreckungsaufträge offen (Forderung der L. über 802,65 € und Forderung der Wü. Rechtsschutz über 4.612,16 €). In Höhe der letztgenannten Forderung hat der Antragsteller seinem Verfahrensbevollmächtigten einen Bargeldbetrag mit der Weisung ausgehändigt, diesen an die Gerichtsvollzieherin weiterzuleiten.
bb) Der Antragsteller hat damit belegt, dass er seine Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang zurückführen konnte. Auch hat er durch Vorlage von - dem jeweiligen Gläubiger erteilter - Haftbefehlsausfertigungen nachgewiesen, dass mit Ausnahme der in den Verfahren M 7 (M. AG), M 5 (Versorgungswerk der Rechtsanwälte) und M 4 (L. Me. ) erwirkten Haftbefehle die Voraussetzungen für die Löschung der eingetragenen Haftbefehle vorliegen. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht für einen zweifelsfreien Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Denn auch wenn der Antragsteller seine Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang tilgen konnte, ändert dies nichts daran, dass er keine geordnete Aufstellung seiner finanziellen Verhältnisse vorgelegt hat. Er hat sich bis zum Schluss nur auf punktuelle Angaben zu einzelnen Verbindlichkeiten beschränkt und nicht - wie geboten - zu sämtlichen Forderungspositionen unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen präzise Stellung bezogen. Hinsichtlich des Umfangs der noch offenen Forderungen hat er sich schriftsätzlich mit einer unbestätigten Schätzung begnügt. Danach beliefen sich seine Verbindlichkeiten zum 14. April 2010 auf etwa 21.000 €. Belegt hat er diese Angaben jedoch nicht. In der mündlichen Verhandlung hat er keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die einen belegbaren Aufschluss über seine Gesamtverbindlichkeiten geben könnten. Die Aufstellung der Obergerichtsvollzieherin U. reicht hierfür nicht aus. Auch hat der Antragsteller den Inhalt der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen nicht ausreichend nachgewiesen. Damit fehlt es an einem ausreichenden Beleg für eine gesicherte Tilgung aller derzeit bestehenden Schulden.
cc) Der Antragsteller hat aber nicht nur den Stand seiner Verbindlichkeiten unzureichend dargetan und belegt, sondern auch zum Umfang seiner Einkünfte nur pauschale, nicht nachprüfbare Angaben gemacht. Insoweit hat er im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lediglich die auf keine belastbaren Fakten gestützte Erwartung geäußert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund von Einnahmen aus "größeren Mandaten" zukünftig ordnen zu können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er die - nicht durch Unterlagen belegte - Erklärung abgegeben, seine Einkommenslage habe sich soweit verbessert, dass er hiervon seinen Lebensunterhalt bestreiten und bestehende Schulden zurückführen könne. Angesichts dieser nach wie vor lückenhaften Angaben ist aber nicht der erforderliche Nachweis geführt, dass der Antragsteller auch in Zukunft dauerhaft keine neuen Schulden anhäuft, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist.
d) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall und das berufliche Fehlverhalten des Antragstellers weiterhin gefährdet. Der Antragsteller hat nicht dargetan, auf welche Weise er sicherstellen will, dass künftig Mandantengelder unverzüglich und ungekürzt an diese ausgezahlt werden. Dass er zwischenzeitlich ein Anderkonto eingerichtet hat, ist nicht ersichtlich. Zudem läuft gegen den Antragsteller derzeit ein Strafverfahren, nachdem die Staatsanwaltschaft Ma. im Septem-
ber 2009 Anklage gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der Mandanten W. , R. und Z. erhoben hat.
Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2009 - AGH 29/09 (I) -
BGH:
Beschluss v. 22.11.2010
Az: AnwZ (B) 1/10
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