Verwaltungsgericht Minden:
Urteil vom 7. Mai 2012
Aktenzeichen: 10 K 3228/10

(VG Minden: Urteil v. 07.05.2012, Az.: 10 K 3228/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Stadt im Kreis I. mit über 40.000 Einwohnern.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das u.a. technische Netze für den Betrieb von Informations- und Kommunikationsdiensten oder Online-Diensten betreibt. Ihr wurde durch die Bundesnetzagentur für das gesamte Bundesgebiet das Recht übertragen, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Auf dieser Grundlage verbaute und unterhält die Beklagte auch Telekommunikationslinien im Stadtgebiet der Klägerin. Dazu gehört ein 16zügiger, mit hochpaarigen Kupferkabeln ausgestatteter Kabelkanalrohrverband im Verlauf der Straße "B. C. Straße". Südlich dieser Straße

- im Osten und Westen mit ihr verbunden - befindet sich die (neue) C. Straße. Der Kabelkanalrohrverband hat - die nonverbale Darstellung eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt - im Querschnitt die Maße ca. 0,5 m x ca. 0,5 m.

Nördlich der Straße B. C. Straße befand und befindet sich die X. . Westlich von der Halle - am nördlichen Rand der Straße gelegen - gab es Einzelhäuser, die bis zum Jahre 2007 entfernt wurden. Zwischen den Straßen B. C. Straße und (neue) C. Straße war unbebautes Gelände.

Im Februar 2008 leitete der Rat der Klägerin ein Verfahren zur Ànderung des Bebauungsplans Nr. 103/A ein. Ziel der Ànderung war es, für die unbebauten und die bebauten Flächen in ihrem Geltungsbereich eine wirtschaftlich tragfähige und städtebaulich attraktive Bebauung zu ermöglichen. In einer Beschlussvorlage des Bauamtes vom 16. Januar 2008 heißt es dazu:

"Bereits seit Jahren steht die Stadt M. in Verhandlungen mit verschiedenen Investoren, um eine Bebauung der brachliegenden Kerngebietsflächen nördlich der C. Straße zu realisieren. Sämtliche Vorüberlegungen haben gezeigt, dass eine bauliche Nutzung des Geländes als dreigeschossige durchgängige Riegelbebauung zwischen Alter und neuer C. Straße entsprechend dem städtebaulichen Rahmenplan... aus dem Jahre 1991 unter den gegenwärtigen strukturellen Bedingungen wirtschaftlich nicht tragfähig ist. Alle in der Vergangenheit sowie bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Diskussion befindlichen Nutzungskonzepte gehen davon aus, dass die Festsetzungen in der derzeit gültigen Fassung des Bebauungsplanes geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Óberlegungen Rechnung tragen zu können. ... Das aktuelle Nutzungskonzept sieht als Kernstück den Neubau der Musikschule ... vor. ... Die weiteren Flächen sind für Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossen sowie für Wohnen, Dienstleistungen und weitere gewerbliche Nutzungen in den Obergeschossen sowie Stellplätze vorgesehen."

In einer Beschlussvorlage vom 04. November 2009 führte das Bauamt aus:

"Westlich der X. ... wird ... eine ca. 57 m breite und 37,5 m tiefe überbaubare Fläche festgesetzt. Diese Ausweisung entspricht dem Konzept eines Investors, der hier den Bau eines Lebensmitteleinzelhandels (M1. ) plant. Die erforderlichen Stellplätze werden dem Gebäude vorgelagert."

Am 26. November 2009 fand eine Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses statt. In der darüber gefertigten Niederschrift heißt es:

"Auf Rückfrage ... zum Stand der Verhandlungen mit der Firma M1. zieht Herr ... den TOP 4 vor und erläutert den aktuellen Sachstand: In der Trasse der Alten C. Straße verlaufen vier Versorgungskabel der Deutschen Telekom. Die genaue Lage dieser Kabeltrassen war zunächst nicht bekannt und wurde nun vor Ort ermittelt. Die Kabelkanäle liegen in einer Tiefe von ca. 80 cm. Da in Teilbereichen Abtragungen von ca. 80 cm erforderlich sind, müssen die Kabel verlegt werden, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Zurzeit laufen die Verhandlungen mit der Telekom, eine abschließende Entscheidung wurde noch nicht getroffen... Der Mietvertrag mit der Forma M1. ist noch nicht unterzeichnet. Dies kann erst erfolgen, wenn die Trassenführung abschließend festgelegt wurde."

Die im Rahmen der Ànderung beteiligte Beklagte legte am 09. Februar 2010 im Anschluss an ein Schreiben von ihr vom 14. Dezember 2009, mit dem sie Àhnliches geltend gemacht hatte, gegenüber der Klägerin dar: Unmittelbar angrenzend an den Planbereich befinde sich die Vermittlungsstelle der Deutschen Telekom AG, zuständig für ca. 10.000 Anschlüsse in M. . Sämtliche Telekommunikationslinien zu dieser Vermittlungsstelle führten durch den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes. Durch die Ànderung des Bebauungsplanes sei sowohl das Interesse der Deutschen Telekom AG an der Unversehrtheit ihres Netzes als auch ihr Interesse an einer ungestörten Nutzung ihres Netzes beeinträchtigt. Das vorhandene Oberflächenniveau solle in Teilbereichen um bis zu 0,8 m abgesenkt werden. Bei einer vorhandenen Óberdeckung von 0,6 m bis 0,7 m müssten die Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG gesichert und, soweit erforderlich, verändert werden. Die Ànderungen an der Verkehrsfläche erfolgten ursächlich nicht aus Gründen der Wegebaulast, sondern seien das Ergebnis einer Drittanforderung. Für diese Ànderungen bestehe für die Telekommunikationslinie der Deutschen Telekom AG keine Folgepflicht gemäß § 72 TKG. Um einer Realisierung des Bebauungsplanes dennoch nicht entgegenzustehen, schlage man den Abschluss von Vorfinanzierungsvereinbarungen zu Lasten der Stadt M. vor.

Im März 2010 kam es zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Absenkung der Straße "B. C. Straße" um bis zu 0,8 m zu einer "Vorfinanzierungsvereinbarung über die Verlegung/Ànderung/Sicherung von Telekommunikationslinien und Telekommunikationsanlagen". In dieser heißt es (sinngemäß): Die Parteien stritten über die Folge- und Folgekostenpflicht der Telekom in Bezug auf die Absenkung. Die Klägerin vertrete die Ansicht, dass die Telekom gemäß § 72 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes hinsichtlich der erforderlich werdenden Verlegung bzw. Veränderung ihrer TK-Linie(n) bzw. TK-Anlage(n) folge - und folgekostenpflichtig sei. Die Beklagte stehe auf dem Standpunkt, dass sie nicht folgepflichtig sei, weil das Bauvorhaben nicht im verkehrlichen Interesse des Wegeunterhaltungspflichtigen begründet sei, sondern dem Interesse des privaten Anliegers an der leichteren Zufahrt zu seinem gewerblich genutzten Grundstück entspreche. Um das Bauvorhaben nicht zu verzögern, vereinbarten sie unter Aufrechterhaltung ihrer beiderseitigen Rechtsstandpunkte eine vorläufige Regelung zur Durchführung und Finanzierung der Verlege- und Ànderungsarbeiten an den durch das Bauvorhaben betroffenen TK-Linien und TK-Anlagen. Die Klägerin beauftrage die Beklagte, auf ihre, der Klägerin, Kosten die Maßnahmen durchzuführen. Die Klägerin trage vorläufig sämtliche für die Maßnahmen entstehenden Kosten. Sollte die Klägerin binnen sechs Monaten nach Erteilung der Schlussrechnung keine Klage auf Zahlung erheben, werde unterstellt, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit auf eine gerichtliche Óberprüfung der Folge- und Folgekostenpflicht im konkreten Fall verzichte. Die Beklagte verpflichte sich, innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung die ggf. zu erstattenden Beträge zu begleichen, wobei diese ... verzinst werden sollten. Die Telekom sei Eigentümerin an den veränderten, gesicherten bzw. umverlegten TK-Linie(n)/TK-Anlage(n).

In der Zeit vom 23. März bis 30. April 2010 führte ein Privatunternehmen im Auftrag der Beklagten die Arbeiten aus. Im Juni 2010 stellte die Beklagte der Klägerin 26.096,59 EUR in Rechnung. Der Betrag wurde durch diese im selben Monat angewiesen.

Am 07. Juli 2010 beschloss der Rat der Klägerin den Entwurf der Ànderung des Bebauungsplans gem. § 10 BauGB iVm § 7 GO NW als Satzung. Am 17. Juli 2010 wurde die Ànderung veröffentlicht.

In dem in Rede stehenden Bereich sieht es inzwischen so aus, dass sich nördlich der Straße B. C. Straße (westlich der X. ) ein - verglichen mit der Bebauung bis zum Jahre 2007 - einheitliches großes Gebäude befindet, südlich der X. - zwischen den beiden Straßen - ein weiteres großes Gebäude und westlich davon - ebenfalls zwischen den Straßen gelegen - ein Parkplatz, der von der Straße B. C. Straße aus erreicht werden kann. Die betreffenden Grundstücke sind von einem Investor erworben worden, der die beiden Gebäude errichtet und die Räumlichkeiten vermietet hat, z.B. an das Unternehmen M1. , dessen Geschäft sich in dem nördlich der Straße B. C. Straße gelegenen neuen Gebäude befindet. Die Straße B. C. Straße ist in diesem Bereich auf einer Länge von knapp 200 m abgesenkt worden, und zwar um bis zu 0,8 m. Außerdem ist sie zum Teil gesperrt, im Óbrigen als verkehrsberuhigter Bereich gestaltet worden, um insoweit - der für die Ànderung des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gegebenen Begründung zufolge - ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Fußgänger und Autofahrer zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 forderte die Klägerin die Beklagte - erfolglos - auf, die 26.096,59 EUR zu begleichen.

Am 17. Dezember 2010 hat die Klägerin Klage erhoben: Die Beklagte sei verpflichtet, die 26.096,59 EUR zu zahlen, da sie nach § 72 Abs. 3 TKG die Folgekostenlast aufgrund der Tieferlegung des Kabelkanalrohrverbandes zu tragen habe. Ein die Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nach § 72 Abs. 3 TKG auslösender Fall sei in § 72 Abs. 2 TKG geregelt, wonach die nach § 68 TKG eingeräumte Befugnis des Nutzungsberechtigten mit Einziehung eines Verkehrsweges erlösche. Vorliegend habe der von der Absenkung des Kabelkanalrohrverbandes betroffene Teilabschnitt der Straße B. C. Straße gemäß § 7 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 8 StrWG NRW seine Widmung durch Einziehung verloren, womit auch die Nutzungsbefugnis der Beklagten entsprechend § 72 Abs. 2 TKG entfallen sei. Die Einziehung der Straße B. C. Straße zum Teil sei im städtebaulichen Interesse der Stadt M. an der Entwicklung des Areals "O. N. " erfolgt. Die Absenkung des Oberflächenniveaus der Straße beruhe nicht auf der Forderung eines Dritten, sondern sei Gegenstand eines neuen Konzeptes zur Nutzung des Planungsgebietes gewesen. Entsprechendes bestätige auch die Begründung zur Ànderung des Bebauungsplanes. Im Óbrigen sei ein besonderes Interesse an der Einziehung des betroffenen Flächenteils des Verkehrsweges für die Kostentragungspflicht nach § 72 Abs. 2, 3 TKG nicht erforderlich. Dem Wegebaulastträger solle nicht aufgrund von Mehrkosten, die bei einer Umlegung bereits vorhandener Telekommunikationslinien entstehen könnten, die freie Entscheidung faktisch entzogen werden, die Führung der Verkehrswege, sei es aus verkehrs- oder raumplanungstechnischen Gründen als Kernbereich des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, zu ändern.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.096,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

für den Fall, dass das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu ihren Gunsten enthält, Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.

Tatsächlich stehe der Bereich zwischen X. und B. C. Straße Haus Nr. 22 nach der Ànderung des Bebauungsplans nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung. Die Ànderung sei zum Zeitpunkt der Tieferlegung des Kabelkanalverbandes noch nicht wirksam gewesen. Ursächlich für die Absenkung sei nicht eine verkehrliche Maßnahme der Klägerin gewesen, sondern der Wunsch des Investors M1. - Vertriebs-GmbH Co. KG - nach einem höhengleichen Niveau zwischen der Straße B. C. Straße, dem Eingang zu seinem Einzelhandelsgeschäft sowie den dazugehörenden Pkw-Stellplätzen. So sei bei einer Baubesprechung am 17. Februar 2010 von einem Vertreter der Klägerin geäußert worden, die Herstellung eines höhengleichen Niveaus sei erforderlich, damit sich die Einkaufswagen nicht selbstständig machten (Zeugnis ...). - Sie hege Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden. Vorliegend handele es sich nicht um eine Klage auf Verlegung einer Telekommunikationslinie, sondern um eine Klage auf Rückzahlung der von der Klägerin vorfinanzierten Kosten einer solchen Verlegung. Bei den in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen spielten die Belegenheit der TK-Linie und die besonderen örtlichen Gegebenheiten keine Rolle. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. § 72 Abs. 3 TKG bilde keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch. Als solche kämen allein § 4 Abs. 7, 8 i.V.m. § 1 Abs. 3, 4, § 3 Abs. 1 der Vorfinanzierungsvereinbarung in Betracht. Danach komme es für die Frage eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs darauf an, ob sie, die Beklagte, den Kabelkanalverband nach § 72 Abs. 3 TKG auf ihre Kosten hätte verlegen müssen. Das sei zu verneinen. Vorliegend habe nicht das Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsmittel die Ànderung des Kabelkanalverbandes ausgelöst, sondern das Drittinteresse des Investors M1. an einer den Kunden angenehmen Nivellierung des Höhenniveaus vor seinem Einkaufsmarkt. - Die Ànderung der Trassenführung der Straße B. C. Straße habe nicht eine Einziehungsfiktion begründet. Unabhängig davon seien auch im Falle der Einziehung die zur Drittveranlassung entwickelten Grundsätze anzuwenden. Letztlich könnten die Kosten der Tieferlegung des Kabelkanalverbandes aber schon deswegen nicht ihr, der Beklagten, aufgebürdet werden, weil ihr in der von der Klägerin aufgestellten Bebauungsplanänderung für den fraglichen Bereich ein Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB eingeräumt worden sei. Damit habe die Klägerin offensichtlich selbst anerkannt, dass sie im Falle der Einziehung eines Verkehrsweges verpflichtet sei, den Bestand vorhandener TK-Linien zu sichern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Plan, 2 Ordner) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Für sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 VwGO). Namentlich liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor

- vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 13 E 526/08 -, juris -.

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Ein solcher Ortsbezug der Klage ist auch bei schuldrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden. Dies entspricht dem praktischen Bedürfnis, dass dasjenige Gericht entscheidet, das über ortsnahe Sachkunde verfügt oder sich diese durch Beweisaufnahme ohne unzumutbaren Aufwand verschaffen kann

- VG Berlin, Beschluss vom 29. März 2007 - 1 A 157.05 - (m.w.N.); VG Frankfurt, Beschluss vom 03. April 2008 - 3 K 570/08.F - -.

Es bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch schuldrechtlicher Art ist. Zumindest ist er - was nach Ansicht der Kammer ausreicht - von ähnlichem Charakter. Danach ist das Verwaltungsgericht Minden örtlich zuständig, denn die Stadt M. liegt in seinem Zuständigkeitsbereich.

Die Klage ist nicht begründet.

Eine allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger gegen den Beklagten den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch hat. Dass dies hier zwischen den Beteiligten zu Gunsten der Klägerin so ist, vermag die Kammer nicht festzustellen.

Dabei bedarf keiner Klärung, was als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Zu denken ist an § 4 Abs. 8 der Vorfinanzierungsvereinbarung. Ob daran Maß zu nehmen ist

- zu weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 - -,

kann offenbleiben. Denn letztlich kommt es - wird von § 2 Abs. 8 der Vorfinanzierungsvereinbarung ausgegangen, ergibt sich dies aus dem Zusammenspiel mit § 1 Abs. 3 - immer darauf an, ob die Beklagte eine Folgepflicht aus § 72 Abs. 1, 2 TKG 2004 und eine Folgekostenpflicht aus § 72 Abs. 3 TKG 2004 traf. Die Frage ist nach Ansicht der Kammer zu verneinen.

Gemäß § 72 Abs. 3 TKG 2004 hat "in allen diesen Fällen" der Nutzungsberechtigte (das ist im vorliegenden Fall die Beklagte) die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie (das ist hier die Tieferlegung des Kabelkanals) auf seine Kosten zu bewirken. Die Wortfolge "in allen diesen Fällen" knüpft an § 72 Abs. 1 und 2 TKG 2004 an. § 72 Abs. 1 TKG 2004 zufolge ist - ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie a) den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder b) die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder c) die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen (das ist hier die Klägerin) beabsichtigten Ànderung des Verkehrsweges entgegensteht - die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. Gemäß § 72 Abs. 2 TKG 2004 erlischt, soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung. Von den in § 72 Abs. 1 und 2 TKG 2004 angesprochenen Fallgestaltungen könnten im vorliegenden Fall nur die in Absatz 1 normierte dritte ("... Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Ànderung des Verkehrsweges entgegensteht") oder die in Absatz 2 zugrunde gelegte ("Verkehrsweg eingezogen wird") gegeben sein.

Mit Blick auf Absatz 2 ist - worum auch die Beteiligten streiten - zweifelhaft, ob es zu einer Einziehung der Straße B. C. Straße (und sei es auch nur zum Teil) gekommen ist. Die Klägerin meint: Gemäß § 7 Abs. 6 StrWG NRW gelte, werde im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 StrWG NRW der Teil einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Gemäß § 6 Abs. 8 StrWG NRW gelte, werde eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, der neue Straßenteil - unter bestimmten Voraussetzungen - durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Verlegt worden sei hier die B. C. Straße; es gebe jetzt die (neue) C. Straße; im Zusammenhang damit sei ein Teil der Straße B. C. Straße gesperrt und damit nicht nur vorübergehend dem Verkehr entzogen worden. - Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die (neue) C. Straße etwa 1994 gebaut und die Straße B. C. Straße etwa 15 Jahre lang weiter genutzt worden ist. Damit ist z.B. fraglich, ob hier eine Straße i.S.v. § 6 Abs. 8 StrWG NRW verlegt worden ist und ob die spätere Sperrung i.S.v. § 7 Abs. 6 StrWG NRW im Zusammenhang mit dem Jahre zuvor erfolgten Bau der anderen Straße steht.

Das braucht aber nicht geklärt zu werden. Denn der in § 72 Abs. 3 TKG 2004 normierte Anspruch geht, wie bereits bemerkt, dahin, dass der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken hat. Weder der Bau der neuen Straße noch die - Jahre später erfolgte - Sperrung der alten zum Teil machten es jedoch erforderlich, den Kabelkanal der Beklagten tiefer zu legen. Der hätte, werden nur die beiden genannten Maßnahmen in den Blick genommen, an seiner alten Stelle bleiben können. Dass seine Lage verändert werden musste, beruht alleine auf der Nivellierung der Straße.

Bei der Absenkung der Straße B. C. Straße handelt es sich um eine Ànderung des Verkehrsweges i.S.v. § 72 Abs. 1 Alt. 3 TKG 2004. Rechtsfolge war, dass die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen war. Es erscheint zweifelhaft, ob die Aussage zutreffend ist, die Linie sei abgeändert worden. § 75 Abs. 2 TKG 2004 ist zu entnehmen, dass Verlegung etwas Anderes ist als Veränderung. Das führt an sich zu der Frage, ob es hier zu einer Verlegung gekommen ist und die Beklagte vielleicht gar nicht verpflichtet war, eine solche vorzunehmen. Auch das bedarf keiner Klärung. Im Zusammenhang mit der in § 72 Abs. 1 TKG 2004 angesprochenen dritten Alternative finden Folgepflicht und Kostenfolgepflicht dort ihre Grenze, wo die geplanten Ànderungen des Verkehrsweges durch verkehrliche Interessen nicht mehr gedeckt sind. Dies ergibt sich vor allem aus der Beachtung des systematischen Zusammenhangs von § 72 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 TKG 2004. Danach ist einerseits der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecke dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Andererseits ist aus § 72 Abs. 1 TKG 2004 die (weitere) Grundsatzregelung zu entnehmen, dass das (Mit-)Benutzungsrecht die Planungs-, Ànderungs- und Verfügungsbefugnis des Wegeunterhaltungspflichtigen voll bestehen lässt und dass daher der Beklagten die Pflicht auferlegt wird, dessen rechtmäßigen Umplanungen zu folgen und auf eigene Kosten die Telekommunikationslinie der Umplanung (soweit erforderlich) anzupassen. Derjenige, dem die Nutzungsberechtigung nach § 69 Abs. 1 TKG 2004 durch die Bundesnetzagentur übertragen worden ist, darf also zwar ohne besondere Zulassung die Verkehrswege benutzen; dem Unterhaltungspflichtigen verbleiben aber die Verfügungsbefugnis über den Verkehrsweg bis hin zur Einziehung und das Recht und die Aufgabe, den Verkehrsweg in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern und zu verbessern, und zwar grundsätzlich ohne Óbernahme zusätzlicher finanzieller Lasten wegen der damit verbundenen Ànderungen an der Telekommunikationslinie. Da sich das aus dem Gemeingebrauchsinteresse der Àffentlichkeit rechtfertigt, kommt auch bei der Bestimmung der Grenzen der Folgepflicht aus § 72 Abs. 1 TKG 2004 der Zweckbestimmung des Verkehrsweges, den Gemeingebrauch zu gewährleisten, besondere Bedeutung zu. Deshalb nimmt die herrschende Meinung, der sich die Kammer anschließt, an, dass die Folgepflicht aus § 72 TKG 2004 nur soweit reicht, wie sich die Planungen - insbesondere Umplanungen und Ànderungsplanungen - des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrliche Interessen stützen können, d.h. auf verkehrsbezogene Gründe, die dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler dienen

- vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 -; siehe auch VG Darmstadt, Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01(2), NVwZ-RR 2002, 699, sowie Rathgeb, NVwZ 2012, 270, 274 -.

Die angesichts dessen gebotene Prüfung ergibt: Die B. C. Straße ist tiefer gelegt worden, um - wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, sich aber auch aus den amtlichen Àußerungen ergibt, zu denen es im Rahmen der Planänderung gekommen ist - den Bau eines großen einheitlichen Gebäudes an ihrem nördlichen Rand zu ermöglichen. Dieses zu errichten, wäre schwierig gewesen, wenn das vorgelagerte Gelände, wie es bis dahin der Fall war, die Form eines leichten Hügels gehabt hätte und die darauf befindliche Straße dieser Form weiterhin gefolgt wäre. Wäre an der Straße nichts geändert worden, hätte sich vielleicht kein Investor gefunden. Das wäre misslich gewesen, zumal auch der Bau der Musikschule in diesem Bereich geplant war und es sich bei alldem um Teile einer Gesamtkonzeption handelte. Die Kammer entscheidet nicht, ob die von der Klägerin in diesem Zusammenhang für notwendig erachtete Tieferlegung der Straße B. C. Straße damit - die Gesamtkonzeption zugrunde gelegt - in deren Interesse oder - vom Bau des großen Gebäudes ausgegangen - in dem des errichtenden Investors bzw. seines künftigen Mieters (M1. ) lag. Denn selbst dann, wenn hier die Wertung gerechtfertigt wäre, die Tieferlegung habe (ausschließlich) Interessen der Stadt gedient, änderte dies nichts daran, dass die Maßnahme nicht auf verkehrlichen bzw. verkehrsbezogenen Gründen beruhte. Diesen Umstand hält die Kammer für ausschlaggebend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der von der Beklagten gestellte zusätzliche Antrag gehört nicht in ein Urteilsverfahren.






VG Minden:
Urteil v. 07.05.2012
Az: 10 K 3228/10


Link zum Urteil:
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