Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 39/03

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2003, Az.: 26 W (pat) 39/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

"Transportwesen, insbesondere Möbeltransporte und Umzüge aller Art; Lagerung von Waren, insbesondere Möbel"

eingetragene farbige Marke 300 91 102 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 00310607 siehe Abb. 2 am Endedie ua für die Dienstleistungen

"Internationaler Frachtdienst; Schiffahrtsdienste (Personen- und Güterbeförderung); Lufttransport, Schiffstransport; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers, Kurierdienst, Auslieferung von Waren, Frachttransporte (Verschiffen von Waren), Dienstleistungen eines Frachtmaklers, Dienstleistungen einer Spedition, Vermittlung von Schiffsladungen, Seetransporte; Verpacken von Waren, Auslieferung von Paketen; Transport mit Eisenbahnen; Vermietung von Lagercontainern; Reservierungsdienste (Transportwesen); Vermietung von Lagern; Transport mit Binnenschiffen; Lagerung von Waren; Einlagerung von Waren; Dienstleistungen eines Transportmaklers; Möbeltransporte; Entladen von Frachten; Unterhaltung von Warenlagern und Veranstaltung von Reisen"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Bestehens einer Verwechslungsgefahr angeordnet. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Dienstleistungsbereiche halte die angegriffene Marke nicht den erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein. Zwar weise die jüngere Marke mehrere Wortbestandteile auf, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie allein von dem Bestandteil "COMPACT" geprägt werde, denn bei den weiteren, auch graphisch nachrangig gestalteten Markenwörtern handele es sich um rein beschreibende Sachhinweise, denen der angesprochene Verkehr keinerlei das Zeichen (mit-)prägende Wirkung beimessen werde. Da zumindest erhebliche Teile des inländischen Verkehrs das Markenwort "COMPACT" als deutschsprachige Bezeichnung aussprechen würden, stimmten die beiderseitigen Kennzeichnungen klanglich überein.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Beschwerde, zu der eine Begründung nicht eingegangen ist. Gegenüber der Markenstelle hat sie ua eine Dominanz ihrer Marke durch das Wort "COMPACT" mit der Begründung bestritten, nur zusammen mit den weiteren beschreibenden Angaben "Möbel transportieren mit Pfiff" und "Qualitätsumzüge" lasse ihre Marke die angebotenen Dienstleistungen erkennen.

Die Widersprechende hat sich bislang auf den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde beschränkt. Ihren Widerspruch hatte sie gegenüber der Markenstelle mit der Identität der beiderseitigen Dienstleistungen und der in der angegriffenen Marke optisch hervorgehobenen Stellung von "COMPACT" begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EUGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; EUGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für Transportleistungen bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird als durchschnittlich angenommen: Zwar sind einige Buchstaben der Widerspruchsmarke graphisch verfremdet, dennoch bestehen keine Zweifel, dass die Widerspruchsmarke überwiegend als "KOMPAKT" gelesen wird, wobei der Begriff "kompakt" mit den geläufigen Bedeutungen "dicht, fest, gedrungen, massig" in Bezug auf die hier in Rede stehenden Frachtdienstleistungen keinen beschreibenden Gehalt erkennen lässt. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erhebliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht in ausreichendem Maße gerecht wird, denn entgegen der von der Inhaberin der angegriffenen Marke vertretenen Auffassung kommt dem Wort "COMPACT" eine eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zu. Eine sog Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil ist nämlich dann anzunehmen, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Kombinationsmarke neben dem dominanten Element glatt beschreibende Bestandteile enthält, die vom Verkehr nicht als selbständig kennzeichnende und den Gesamteindruck prägende Elemente aufgefasst werden, so dass diese Eigenschaft den anderen Zeichenteilen zugemessen wird (vgl dazu BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdnrn 374, 409 mwNachw). Da die Wortbestandteile "MÖBEL transportieren mit Pfiff" und "Qualitätsumzüge" für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres auf den Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen hinweisen, bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass er das weitere Wort "COMPACT" als wesentlichen Bestandteil der angegriffenen Marke ansieht, zumal es sich hierbei um ein kurzes und prägnantes Wort handelt, das zudem gegenüber den beschreibenden Markenteilen größenmäßig auch noch hervorgehoben ist. Unter diesen Umständen ist von einer Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Kennzeichnungen ("COMPACT"/"KOMPAKT") auszugehen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG) bestand keine Veranlassung Albert Reker Kraft Bb Abb. 1 Grafik der Marke 30091102.5 Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/D23975.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 26.11.2003
Az: 26 W (pat) 39/03


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