Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. Oktober 2010
Aktenzeichen: 2 Wx 157/10

(OLG Köln: Beschluss v. 19.10.2010, Az.: 2 Wx 157/10)

Während nach dem bis zum 31. AUgust 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Okto-ber 2010 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. September 2010 - 209 O 129/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 2. August 2010 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2010, der Beteiligten zu 1) übermittelt mit Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 16. Juli 2010, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 22. März 2010 bei dem Landgericht

Köln eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG und zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Beide Verfahren sind von dem Landgericht in einer Akte und unter einem Aktenzeichen bearbeitet worden. Nachdem das Landgericht sowohl dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung als auch dem Antrag in der Hauptsache stattgegeben hatte, hat die Kostenbeamtin des Landgerichts mit Kostenrechnung vom 15. Juli 2010, die der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse mit abweichendem Datum übermittelt worden ist, unter Bezugnahme auf § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO für die "Entscheidung über Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG (ab 01.09.2009)" eine Gebühr von EUR 1.200,-- in Rechnung gestellt. In der Spalte "Wert/Anzahl" dieser Kostenrechnung ist die Ziffer "6" eingetragen.

Die gegen den Kostenansatz dieser Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) als der Kostenschuldnerin vom 2. August 2010 hat die Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 15. September 2010 in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern zurückgewiesen. Eine förmliche Entscheidung des Kostenbeamten über die Frage der Abhilfe befindet sich nicht bei den Akten. Vielmehr hat er mit einem Schreiben vom 13. August 2010, dessen bei den Akten verbliebene Durchschrift nicht unterzeichnet sondern nur paraphiert ist und das der Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, dem Beteiligten zu 2) die Akte mit der "Bitte um Weisung" vorgelegt und angekündigt, es sei "nicht beabsichtigt der Erinnerung abzuhelfen". Nachdem der Beteiligte zu 2) mit einem Schreiben vom 27. August 2010, das der Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, zu der Erinnerung Stellung genommen hatte, hat der Kostenbeamte sie mit einer gleichfalls nur paraphierten Verfügung, welche das Datum "10.6.10" trägt, der Kammer vorgelegt.

Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15. September 2010 wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde vom 4. Oktober 2010, der das Landgericht durch Beschluß vom 5. Oktober 2010 nicht abgeholfen hat.

2. Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht berufen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG; Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht ist mit der Antragsschrift vom 22. März 2010 und damit nach dem für die Anwendung neuen Verfahrensrechts gemäß den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft der Senat nicht durch den Einzelrichter (§ 14 Abs. 7 Satz 1, 1. Halbsatz KostO), sondern in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern gemäß § 122 Abs. 1 GVG, weil auch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht von einem Einzelrichter, sondern in der Besetzung der Richterbank mit drei Mitgliedern der Zivilkammer getroffen worden ist (arg. aus § 17 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz KostO).

In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 15. September 2010 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden ist und damit ein nicht heilbarer Fehler des bisherigen Verfahrens des Landgerichts vorliegt (vgl. auch Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO 31. Aufl. 2010, § 568, Rdn. 8). Über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) hat die Zivilkammer in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern (§ 75 GVG) entschieden. Nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO hat das Gericht über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz indes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden. Daß die Entscheidung im Ausgangsverfahren nach § 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG von der Zivilkammer und damit in der Besetzung der Richterbank nach § 75 GVG zu treffen war, ändert daran nichts. § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO stellt nicht darauf ab, in welcher Besetzung die Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen war. Da über die Erinnerung entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch drei Richter entschieden worden ist, war das Gericht bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht zutreffend besetzt (vgl. auch Senat, FGPrax 2005, 233 für den gleich gelagerten Fall einer Entscheidung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf den genannten Verfahrensfehler. Bei der Verletzung materiellen Rechts beruht die Entscheidung zwar nur dann auf dem Mangel, wenn sie ohne den Gesetzesverstoß für den Rechtsmittelführer günstiger ausgefallen wäre. Bei der hier gegebenen Verletzung einer verfahrensrechtlichen Bestimmung genügt dagegen für ein Beruhen auf dem Mangel bereits die Möglichkeit, daß die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH NJW 1995, 1841 [1842]; BGH NJW 2010, 1289 [1292]). Diese Möglichkeit ist hier gegeben, weil nicht ausgeschlossen ist, daß der zur Entscheidung berufene Einzelrichter der Kammer von den beiden anderen nicht zur Mitwirkung berufenen Richtern überstimmt worden ist.

§ 14 Abs. 7 Satz 4 KostO steht der Berücksichtigung des genannten Verfahrensfehlers nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann (nur) auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer irgendwie gearteten Entscheidung des Einzelrichters zur Übertragung der Sache auf die Kammer. Vielmehr hat dieser von der nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung der Richterbank mit drei Richtern förmlich zu übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat, hier keinen Gebrauch gemacht. Damit findet § 14 Abs. 7 Satz 4 KostO hier ebenso wenig Anwendung wie die Parallelvorschrift des § 568 Satz 3 ZPO in den Fällen, in denen ohne Übertragungsentscheidung eine Kammer anstelle des zuständigen Einzelrichters über eine Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2005, 233, mit weit. Nachw.). Da somit noch keine Entscheidung des zuständigen Einzelrichters getroffen worden ist, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß weder der im Erinnerungsver fahren angefochtenen Kostenrechnung noch der Entscheidung des Landgerichts mit der gebotenen Bestimmtheit entnommen werden kann, ob die Gebühren für das Hauptsacheverfahren, für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder für beide Verfahren in Ansatz gebracht worden sind. Die im Kostenansatz der Geschäftsstelle des Landgerichts gebrauchte Formulierung "Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG …" ist nicht eindeutig, weil es sich auch bei der einstweiligen Anordnung um eine solche Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG handelt. Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) hat sich indes auch das Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Angelegenheiten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG grundlegend geändert. Nach § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG gelten hier seither für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. Deshalb bestimmt sich hier jetzt das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG (vgl. OLG Nürnberg, OLG-Report 2009, 833; Backhaus in Schulze/Mestmäcker, UrhKomm, Stand August 2010, § 101, Rdn. 73). Während in den noch nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnden Fällen das Verfahren der einstweiligen Anordnung, soweit die Rechtsprechung diese Möglichkeit anerkannte, Teil des Hauptsacheverfahrens war (vgl. nur Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19, Rdn. 30), hat der Gesetzgeber nunmehr eine verfahrensmäßige Trennung von Hauptsache und einstweiliger Anordnung vorgenommen (BT-Drucks. 16/6308, S. 199). Im Anwendungsbereich des FamFG ergeht eine Entscheidung über eine (zusätzlich) beantragte einstweilige Anordnung nicht mehr in dem Hauptsacheverfahren. Vielmehr handelt es sich - entsprechend der Situation im Fall einer neben der Entscheidung in der Hauptsache erstrebten einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/6308, S. 199) - um ein gesondertes Verfahren. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG ist als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet, dessen Entscheidung auch gesonderter Anfechtung unterliegt (vgl. Bahrenfuss/ Socha, FamFG, 2009, § 49, Rdn. 5 und § 51, Rdn. 21; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 49, Rdn. 4, 5). Daher muß über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch gesonderten, mit einer Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Kostengrundentscheidung zu versehenden Beschluß entschieden werden (vgl. Bahrenfuss/Socha, a.a.O., § 51, Rdn. 22; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rdn. 26). Entsprechend können auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht Gebühren nach der Kostenordnung anfallen (vgl. Keidel/ Giers, a.a.O., § 51, Rdn. 26). Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen. Denn § 51 Abs. 1 FamFG verweist für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf die allgemeinen Vorschriften. Damit sind die Vorschriften, die für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Bahrenfuss/Socha, a.a.O., § 51, Rdn. 22; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rd. 26), im Fall einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

Der Senat weist zudem darauf hin, daß auch das Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bedenken begegnet. Die dort als Beteiligte aufgeführte E. U. AG war zwar am Ausgangsverfahren beteiligt. Beteiligte am Verfahren der Kostenerinnerung und -beschwerde ist sie indes nicht. Beteiligte einer solchen Kostensache sind nur der Kostengläubiger und der Kostenschuldner sowie gegebenenfalls derjenige, der als weiterer Haftender in Betracht kommt. Die E. U. AG gehört in der vorliegenden Sache diesem Kreis nicht an. Kostenschuldner der Gerichtskosten ist hier allein die Beteiligte zu 1), und zwar sowohl als Antragsschuldner (§ 2 Nr. 1 KostO) als auch als Entscheidungsschuldner (§ 3 Nr. 1 KostO), nachdem ihr gemäß § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren und in der Kostengrundentscheidung des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Mai 2010 auch auferlegt worden sind. Zwar enthält die einstweilige Anordnung des Landgerichts vom 23. März 2010 - entgegen der Regelung der §§ 101 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UrhG, 51 Abs. 4 FamFG - keine Kostenentscheidung. Auch insoweit ist die E. U. AG indes weder Antrags- noch Entscheidungsschuldner. Da sie gleichwohl im Rubrum des Beschlusses des Landgerichts vom 15. September 2010 und seines Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Oktober 2010 als Beteiligte aufgeführt und damit von dem Landgericht am Verfahren der Kostenerinnerung und -beschwerde beteiligt worden ist, ist ihr auch die vorliegende Beschwerdeentscheidung zur Kenntnis zu bringen, weshalb sie der Senat auch im Rubrum des vorliegenden Beschlusses aufführt.

Dagegen hätte der Erinnerungs- und Beschwerdegegner, der Bezirksrevisor, als solcher in den genannten Entscheidungen, deren Rubrum offenbar durch Übernahme der Daten aus dem Ausgangsverfahren erstellt worden ist, aufgeführt werden sollen. Da der Bezirksrevisor in dem Kostenverfahren der Beteiligten zu 1) als Beschwerdegegner gegenübersteht, wäre es zudem geboten gewesen, ihr seine Stellungnahme vom 27. August 2010 zu ihrer Erinnerung vor der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zur Kenntnis zu bringen. Dies ist ersichtlich versäumt worden und wird nach der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nunmehr nachzuholen sein.

4. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 9 KostO nicht veranlaßt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung kommt nicht in Betracht, da das Gesetz eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren nach § 14 KostO ausdrücklich ausschließt, § 14 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 KostO.






OLG Köln:
Beschluss v. 19.10.2010
Az: 2 Wx 157/10


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