Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 97/01

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2002, Az.: 32 W (pat) 97/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 14. Dezember 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister noch für Servietten und Tischwäsche aus Papierist die Wortmarke The Food Professionals.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren kein beschreibender Gehalt zu entnehmen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung der Marke "The Food Professionals" für die Waren "Servietten und Tischwäsche aus Papier" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie fehlt nach der Lebenserfahrung zumindest dann, wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Das Warenangebot bei Servietten und Tischwäsche aus Papier richtet sich auch an den Endverbraucher. Es ist davon auszugehen, dass nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs den Wortsinn der englischen Ausdrücke nicht erfassen und deshalb in der Marke eine originelle Bezeichnung sehen werden. Selbst wenn die beanspruchte Marke in der Übersetzung "die Nahrungsmittelfachleute" erfasst wird, so ergibt sich dennoch bei Servietten und Tischwäsche aus Papier kein im Vordergrund stehender warenbezogener Begriffsinhalt, da Papierwaren nicht von Nahrungsmittelfachleuten hergestellt werden. Soweit Nahrungsmittel-Aspekte auch bei Servietten eine Rolle spielen (z. B. ungiftige Einfärbung), erschließt sich dies allenfalls durch eine analysierende Betrachtungsweise; eine derartige Vorgehensweise kann dem Verbraucher jedoch nicht unterstellt werden, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, gerade ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr (u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch wenn man in Betracht zieht, dass dies kein abschließender Katalog ist, sondern über die in der Bestimmung selbst genannten Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus auch solche Angaben maßgeblich sein können, die andere - als die aufgeführten - für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren beschreiben, können Tatsachen, die ein entsprechendes Schutzhindernis belegen könnten, hier nicht festgestellt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es für den Verbraucher von Wichtigkeit ist, dass Servietten und Tischdecken gerade von Lebensmittelfachleuten auf den Markt gebracht werden. Der lose Bezug, dass Servietten mit Nahrungsmitteln zusammen auf den Tisch gebracht werden, allein legt es noch nicht nahe, dass es von Bedeutung sein kann, dass gerade Nahrungsmittelfachleute am Werk sind. Die vorerwähnte Ungiftigkeit ist eine Selbstverständlichkeit, die es ohne größere Bedeutung erscheinen lässt, dass hier tatsächlich "Professionals" am Werk sind.

Winkler Dr. Albrecht Sekretarukbr/Ju






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2002
Az: 32 W (pat) 97/01


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