Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 160/03
(BPatG: Beschluss v. 10.08.2005, Az.: 32 W (pat) 160/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 6. September 2000 angemeldete und am 25. Mai 2001 für die Waren und Dienstleistungen 05: Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Drogen für medizinische Zwecke; 41: Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Fernkurse; Rundfunk- und Fernsehunterricht; Sportunterricht; Tanzunterricht; Weiterbildung; Büchervermietung; Filmproduktion und Vermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; 42: Durchführung chemischer Analysen; Dienstleistungen eines Arztes; biologische Forschung; Verpflegung von Gästen in Cafes; Catering; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, Erstellung von Horoskopen, Betrieb von Hotels; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; lithographische Druckarbeiten; Durchführung von Massagen; Beratungen in der Pharmazie; Dienstleistungen eines Psychologen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Styling, Modedesign, Umweltschutzberatung; Ungeziefer- und Schädlingsvernichtung für landwirtschaftliche Zwecke; Vermietung von Computer-Software; Vermittlung von Ehen und Bekanntschafteneingetragene Wortmarke 300 66 989 BASIC BALANCE ist Widerspruch erhoben worden aus der am 17. Dezember 1929 angemeldeten Wort-/Bildmarke 418 462
.
Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pfalzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Kaffee, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Sirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz, Kakao, Back- und Konditorwaren, Hefe, Backpulver, diätetische Nährmittel, Eis.
Der Widerspruch richtet sich nach den Angaben unter Ziff. 12 des Widerspruchsvordrucks nur gegen alle identischen und ähnlichen Waren der jüngeren Marke und damit nicht gegen die Dienstleistungen.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit Beschluss vom 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Zwischen den streitbefangenen Waren bestehe keine Verwechslungsgefahr. Ausgehend von Warenidentität bzw. -ähnlichkeit im Bereich der Klasse 5 und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke würden die Marken einen ausreichenden Abstand einhalten. Dem Zeichenteil "BASIC" komme in der jüngeren Marke keine selbständige kollisionsbegründende Bedeutung zu, da dieser Bestandteil mit dem weiteren Bestandteil "BALANCE" gleichgewichtig sei. Im übrigen würden sich selbst "BASIC" und "Basica" klanglich deutlich voneinander unterscheiden, da eine Aussprache wie "BE-SIK" und "Basika" zu erwarten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Widerspruchsmarke habe eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Sie werde seit Anfang der 30iger Jahre benutzt und verfüge über eine enorme Verkehrsbekanntheit. Der Umsatz habe sich 1995 auf ca. ... DM belaufen und sei in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, im Jahr 2000 auf ... DM.
Zum Nachweis der Verkehrsbekanntheit hat die Widersprechende zwei eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers ihrer Tochtergesellschaft vom 28. August 2001 und vom 23. Oktober 2003 eingereicht. Was die Waren anbelange, sei in der Warenklasse 5 eine Identität gegeben. Die angegriffene Marke werde entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht von zwei gleichgewichtigen Bestandteilen bestimmt. Der Bestandteil "BALANCE" sei im Bereich der Klasse 5 eine warenbeschreibende Warenangabe und trete gegenüber dem Bestandteil BASIC eindeutig in den Hintergrund. Die sich somit gegenüberstehenden Zeichen BASICA und BASIC seien sich phonetisch und schriftbildlich ähnlich. Es gebe keine Veranlassung, die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich - insbesondere BASIC englisch - auszusprechen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Amtsverfahren hat er die Auffassung vertreten, zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken nicht begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 - IMS).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht im vorliegenden Fall für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen.
1. Die für die jüngere Marke geschützten Waren "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Drogen für medizinische Zwecke" sind mit den Waren der Widerspruchsmarke "Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe" teilweise identisch bis hochgradig ähnlich. Keine Ähnlichkeit besteht zu der Ware Babykost.
2. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke liegt wegen des warenbezogenen Anklangs von Hause aus zwar unterhalb des durchschnittlichen Bereichs, jedoch wird die Kennzeichnungsschwäche durch die Dauer der Markenverwendung und die nachgewiesene Benutzung zumindest teilweise kompensiert.
3. Schriftbildlich sind sich die Vergleichsmarken bereits deshalb nicht ähnlich, weil der zweite Wortbestandteil der jüngeren Marke "BALANCE" bei der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Hinzu kommt die besondere typographische Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke.
Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht nicht, da es für die von der jüngeren Marke im Bereich der Klasse 5 angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass gibt, bei der Aussprache dieser Marken den zweiten Bestandteil "BALANCE" wegzulassen. Der Bestandteil "BASIC" prägt die jüngere Marke nicht dermaßen, dass der weitere Bestandteil "BALANCE" in einer Weise zurücktreten würde, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Dagegen spricht bereits, dass beide Bestandteile im Bereich der Klasse 5 eher beschreibende Anklänge (BALANCE = Gleichgewicht und BASIC = basisch; grundlegend, elementar) haben und insoweit als gleichgewichtig anzusehen sind. Gleichgewichtige kennzeichnungsschwache Bestandteile sind nicht geeignet, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 376).
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt - mittelbar - verwechselt werden. Eine assoziative Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Bestandteils "BASIC" scheitert bereits an der Kennzeichnungsschwäche dieses Bestandteils. Abgesehen davon tritt die gemeinsame Buchstabenfolge "BASIC" in der Widerspruchsmarke nicht eigenständig nach Art eines Stammbestandteils mit Hinweiskraft auf den Betrieb der Inhaberin der älteren Marke in Erscheinung. Sie ist vielmehr eingebunden in ein neues, durch die Endung abweichendes Kunstwort.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Viereck Merzbach Kruppa Hu
BPatG:
Beschluss v. 10.08.2005
Az: 32 W (pat) 160/03
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