Landgericht Köln:
Urteil vom 2. Oktober 2003
Aktenzeichen: 31 O 349/03
(LG Köln: Urteil v. 02.10.2003, Az.: 31 O 349/03)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten per Telefax Kontakt aufzunehmen und/oder an einer solchen Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder - soweit es sich um einen Gewerbetreibenden handelt - zu vermuten ist, wie nachstehend wiedergegeben:
[ Im Original folgt eine Abbildung des Telefax ]
wenn der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, dass
- Telefax-Schreiben dieser Art ohne vorherige Zustimmung wiederholt an Verbraucher übermittelt wurden,
- die Entscheidungen der Verbraucher zu den gestellten Fragen nicht den politischen Funktionsträgern sowie Medien präsentiert wurden,
- ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender der Telefax-Schreiben wegen Zustellungsproblemen kurzfristig gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt:
- für die Unterlassung: 10.000 EUR
- für die Kosten: 2.000 EUR.
Tatbestand
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer Organisationen. Satzungsgemäß verfolgt der Kläger Verstöße gegen das UWG und macht Ansprüche gemäß §§ 1 und 2 UKlaG geltend. Er ist seit dem 16.7.2002 in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist eine Telefonnetzbetreiberin, der von der S Premiumrufnummern zugeteilt worden sind. Sie gibt diese Nummern mit den erforderlichen Leitungskapazitäten entgeltlich u.a. an gewerbliche Telekommunikationsdienstleister weiter. So hat sie die Rufnummer .................................... vertraglich der Firma T GmbH in M überlassen, die ihrerseits einer "J " (im folgenden:J) mit Sitz in D die Nutzung überlassen hat.
Die J versendet seit geraumer Zeit unverlangt Werbefaxe wie das in den Tenor eingeblendete an Verbraucher. Unter dem Vorwand, eine Umfrage zu einem allgemein interessierenden Thema durchzuführen, deren Ergebnisse u.a. Bundesministern, Generalsekretären der im Bundestag vertretenen Parteien und Medien vorgelegt würden, fordern diese Werbefaxe dazu auf, in vorbereiteten Kästchen "Ja" oder "Nein" anzukreuzen und das Fax an eine 0190-Nummer - die nicht von der Beklagten gehalten wird - zurückzusenden. Im weiteren Text heißt es: "Weitere Wahl-Themen finden Sie unter .................................... ", also der streitgegenständlichen Nummer.
Trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers, diese Rufnummer zu sperren - so in den Schreiben vom 12.12.2002 (Anlage K 10, Bl. 38 d.A.) und vom 10.2.2003 (Anlage K 11, Bl. 39 d.A.) -, wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2002 (Anlage K 2, Bl. 18 d.A.) lediglich darauf hin, dass sie die Rufnummer weitervermietet habe und verwies den Kläger auf die Fa. T GmbH. Erst im Laufe des Rechtsstreits teilte sie mit, dass der Anschluss nun abgeschaltet sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 13a TKV zur Sperrung des Anschlusses verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, nur die Fa. T GmbH sei vorliegend aus § 13a TKV verpflichtet, da sie die fragliche Rufnummer an J überlassen habe. Im Übrigen würden über diese Rufnummer nur weitere Wahlthemen angeboten, was grundsätzlich rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang aus §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 1 UWG, 13a TKV.
Das unverlangte Zusenden von Werbefaxschreiben ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Für dieses unlautere Handeln haftet auch die Beklagte als Mitstörerin. Als Störer haftet, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustands mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Als Mitwirkung kann auch die bloße (auch gutgläubige) Unterstützung des eigenverantwortlich handelnden Störers mit Mitteln des eigenen Betriebs genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. 2002, 14. Kapitel, Rn. 4 m.w.N.).
Die Beklagte hat die rechtliche Möglichkeit, den Missbrauch, den die Fa. J mit der ihr überlassenen Rufnummer treibt, zu beenden. Sie hat im Laufe des Rechtsstreits den Anschluss gesperrt und hätte dies auch schon früher tun können. Dem steht weder entgegen, dass zwischen die Beklagte und die Fa. J eine Resellerin geschaltet ist, noch dass die Rufnummer "nur" zum Abruf weiterer Wahlthemen verwendet worden ist.
Die Zwischenschaltung eines Resellers enthebt die Beklagte nicht von den Verpflichtungen aus § 13a TKV. Sinn dieser Vorschrift ist es gerade, den Verbraucher nicht auf das - oft aussichtslose - Vorgehen gegen denjenigen Unternehmer zu verweisen, der die überlassene Rufnummer als Endkunde nutzt, sondern Ansprüche direkt gegen jeden zu begründen, der den Rechtsverstoß durch Überlassung der Rufnummer ermöglicht hat und durch deren Sperrung auch beenden kann. Das trifft aber nicht nur auf denjenigen zu, der in einer möglicherweise langen Kette das letzte Glied vor dem Endkunden ist, sondern auch für jedes andere Glied der Kette, hier die Beklagte.
Ebensowenig kann es die Beklagte entlasten, dass ihre Rufnummer "nur" zum Abruf weiterer Wahlthemen dient. Die Kammer hat bereits entschieden, dass zwischen dem unverlangt zugesandten Werbefax und der als Reaktion anzuwählenden Mehrwertrufnummer selbst dann ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn das Werbefax nicht über eine Premiumrufnummer versandt wird (Urt. v. 24.7.2003, 31 O 301/03). Mit Faxabrufen lässt sich nur deswegen Geld verdienen, weil sie über Premiumrufnummern erfolgen. Ein Faxabruf, bei dem nur das übliche Verbindungsentgelt anfiele, würde dem Versender keine Einnahmemöglichkeit bieten, und eine andere Zahlungsweise - etwa per Vorauskasse oder per offener Rechnung - wäre entweder für den einen oder den anderen Vertragspartner des Faxabrufgeschäfts unsicher oder zumindest unbequem. Setzt demnach die gewerbsmäßige Erbringung von Faxabrufdienstleistungen voraus, dass der Anbieter über Premiumrufnummern verfügt, so folgt daraus, dass mit dem Sperren dieser Nummer nicht nur deren Gebrauch unmöglich wird, sondern auf diese - nicht mehr erreichbare - Nummer auch in keinem - unlauteren - Werbefax mehr hingewiesen wird. Denn die Werbeaufwendungen wären wirtschaftlich sinnlos, wenn keine Einnahmen mehr generiert werden könnten. Es trifft zwar zu, was in der Rechtsprechung vereinzelt (OLG Dresden, Urt. v. 20.11.2001, 14 U 1838/01; LG Wuppertal, Urt. v. 25.3.2003, 1 O 539/02; AG Reinbek, Urt. v. 28.8.2002, 5 C 160/02; alle vorgelegt als Anlage Ag 2, Bl. 53 ff. d.A.) gegen eine Störerhaftung des Netzbetreibers angeführt wird, dass nämlich die Überlassung der Premiumrufnummer weggedacht werden kann, ohne dass der Wettbewerbsverstoß, der in der unerwünschten Zusendung von Werbefaxen über eine andere Rufnummer liegt, entfiele. Doch gilt dieses gegen die Kausalität ins Feld geführte Argument nur formal: Zwar könnten Werbefaxe über übliche Telefonanschlüsse selbst dann erfolgen, wenn der Faxabrufanbieter über keine einzige Premiumrufnummer verfügt. Doch wären sie in diesem Fall, wie oben gezeigt, wirtschaftlich sinnlos und würden deswegen gerade nicht erfolgen. Die technische Unabhängigkeit von Premiumrufnummer und der für die unverlangte Werbefaxzusendung verwandten Rufnummer bedeutet demnach nicht, dass beide auch wirtschaftlich und damit rechtlich nichts miteinander zu tun hätten.
Diese Auffassung wird im Ergebnis vom OLG Frankfurt geteilt (Beschl. v. 12.6.03, 6 U 87/02, MD 9/03, S. 852), weil nur mit dieser Art eines Inkassoinstruments das angestrebte wirtschaftliche Ziel des Versenders zu erreichen sei. Durch die größtmögliche Vereinfachung des Übertragungs- und Inkassoweges ließen sich sehr hohe Rücklaufzahlen erreichen, die anders nicht erreicht werden könnten.
Diese Überlegungen greifen aber unabhängig davon, wieviele Rückrufnummern in einem Werbefax aufgeführt werden. Selbst wenn, wie hier, der größte Teil derjenigen Faxempfänger, die sich zum Rückfax entschließen, an der Abstimmung teilnehmen werden - die nicht über eine seitens der Beklagten überlassene Rufnummer erfolgt - und nur ein kleinerer Teil sich für weitere Wahlthemen interessieren wird - und dafür die Rufnummer der Beklagten benutzt -, ändert dies nichts daran, dass zumindest auch mit dieser Rufnummer Einnahmen generiert werden, bei denen durch die Vereinfachung von Übertragung und Inkasso hohe Rücklaufzahlen ermöglicht und damit die unverlangte Aussendung des Werbefaxes wirtschaftlich erst sinnvoll wird.
Hinsichtlich der drei Einschränkungen des Unterlassungsantrags, die durch Spiegelstriche kenntlich gemacht sind, ist die Kammer an den gestellten Antrag gebunden und darf hierüber nicht hinausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 10.000 EUR
LG Köln:
Urteil v. 02.10.2003
Az: 31 O 349/03
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