Amtsgericht Münster:
Urteil vom 2. Dezember 2008
Aktenzeichen: 6 C 4386/07

(AG Münster: Urteil v. 02.12.2008, Az.: 6 C 4386/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag keinen Anspruch auf weiteres Honorar gem. den §§ 675, 611 BGB.

Die Parteien haben für die Anfertigung des Auszugs aus der amtlichen Ermittlungsakte eine Abrechnung nach den Sätzen des zum 30.6.2004 ausgelaufenen Gebührenabkommens zwischen dem Deutschen Anwaltsverband und dem HUK-Verband vereinbart, indem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.7.2007 die Fertigung des Auszugs gegen Erstattung der üblichen Gebühr auftrug und der Kläger den Auszug danach fertigte und der Beklagten übersandte. Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.7.2007 eine Abrechnung nach den Sätzen des genannten Abkommens angeboten. Das Schreiben des Beklagten war gem. den §§ 133, 157 BGB danach auszulegen, wie sie der Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Kläger musste nach diesen Grundsätzen das Schreiben des Beklagten dahin verstehen, dass ihm eine Auslagenerstattung unter Zugrundelegung der Sätze der DAV-Abkommens angetragen wurde. Nach den eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammern des OLG Hamm und des OLG Celle wird das Abkommen auch nach seinem Auslaufen für neue Beauftragungen nach dem 1.7.2004 allgemein weiter angewandt. Nach beiden Gutachten ist üblich, die Fertigung von Auszügen aus Ermittlungsakten nach Pauschalsätzen entsprechend diesem Abkommen abzurechnen. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass sowohl das Abkommen, dessen Sätze wie auch die Praxis, das Abkommen nach seinem Auslaufen weiter anzuwenden, dem Kläger als Anwalt bekannt waren. Nach den Gutachten der Rechtsanwaltskammern wird der Begriff "üblichen Vergütung" im Zusammenhang mit der Einholung von Aktenauszügen gerade in dem Sinne gebraucht, dass damit auf das DAV-Abkommen Bezug genommen wird. Nach alledem konnte und durfte der Kläger bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont das Schreiben des Beklagten nur dahin verstehen, dass ihm eine Vergütungsvereinbarung nach den Sätzen des Abkommens angetragen wurde. Einer besonderen Hervorhebung der Auslagenerstattungsvereinbarung bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb nicht, weil - anders als in dem vor dem Kläger zitierten Fall des BGH - die Höhe des Erstattungssatzes hier nicht von Seiten des Klägers vorgeschlagen wurde.

Darauf, ob der Beklagte dem DAV-Abkommen beigetreten war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang dieses Abkommen im Verhältnis zwischen Versicherern und Anwälten angewendet wurde und wird. Das war und ist nach den eingeholten Gutachten unabhängig vom Beitritt zu dem Abkommen weitestgehend der Fall.

Der Kläger hat das Angebot des Beklagten auch angenommen. Der Kläger hat den Auszug erstellt und dem Beklagten übersandt und damit konkludent ausgedrückt, dass er mit dem angetragenen Vertragsschluss einverstanden war.

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger der Übersendung des Aktenauszuges seine Kostenrechnung beigefügt hat, die auf einen höheren Betrag lautete. Der Beklagte hatte dem Kläger den Vertrag zu einer bestimmten Vergütung angeboten, der Kläger hatte in Ausführung dieses Angebots bereits Tätigkeiten entfaltet und Kosten an Dritte entrichtet. Das der Kläger unter diesen Umständen die Verwertung die von ihm ausgeübten Dienstleistung davon abhängig machen wollte, dass der Beklagte der höheren Kostenrechnung zustimmte, war für den Beklagten der gemeinsamen Übersendung nicht zu entnehmen. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger bei Erstellung der Kostenrechnung die angebotene Vergütungsregelung übersehen hatte. Hätte der Kläger dem Beklagten die Nutzung des erstellten Aktenauszuges nur für den Fall, dass dieser Abrechnung nach RVG zustimmte, ermöglichen, so hätte er dieses ausdrücklich erklären können und müssen. Soweit er einerseits den Aktenauszug erstellte und übersandte, andererseits eine abweichende Kostenrechnung stellte, verhielt er sich nicht anders als ein Fahrgast, der den Bus betritt und erklärt, mit dem verlangten Fahrpreis nicht einverstanden zu sein.

Selbst wenn in der Übersendung mit beigefügter Kostennote eine Ablehnung der angebotenen Vergütungsvereinbarung läge, so hat der Kläger jedenfalls die Geschäftsbesorgung als solche angenommen. Gem. §§ 675, 611, 612, 670 BGB wären danach nur die entstandenen Auslagen zu ersetzen und die übliche Vergütung zu zahlen. Diese entspricht nach den Gutachten den Sätzen des Abkommens. Das RVG ist nicht anwendbar. Das RVG regelt anwaltliche Tätigkeiten der Vertretung (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 611 Rn. 11) Der Kläger sollte und wollte nicht etwa den Beklagten vertreten - der Kläger, der die Geschädigte gegenüber dem Beklagten vertrat, durfte dies gem. § 43 BRAO nicht einmal. Der Beklagte wollte keine anwaltliche Tätigkeit des Klägers für sich, sondern bat zur Überprüfung des durch den Kläger gegenüber dem Beklagten erhobenen Anspruchs um Anforderung und Übersendung des Auszugs gegen Erstattung der üblichen Gebühr.

Unstreitig hat der Beklagte die nach dem Abkommen geschuldeten Sätze gezahlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung auf den hier in einem Einzelfall vorliegenden Begebenheiten, insbesondere der konkreten Formulierung in dem Schreiben des Beklagten vom 11.7.2007 und dem darauffolgenden Verhalten des Klägers beruht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vermag das Gericht nicht zu erkennen.






AG Münster:
Urteil v. 02.12.2008
Az: 6 C 4386/07


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