Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 169/00

(BPatG: Beschluss v. 07.08.2001, Az.: 27 W (pat) 169/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die (von der Anmelderin als Bildmarke bezeichnete) Wortfolgesoll für "Computer- und Computerbauteile, Telekommunikationsgeräte, elektronische Bauteile, EDV-Software; Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten; Telekommunikation" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende, freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß es sich dabei um einen aus zwei gängigen Sachbegriffen sprachüblich zusammengesetzten Begriff handle, der seinerseits wieder beschreibend sei. Der Wortteil "Info" sei allgemein verständlich und werde im Deutschen wie im Englischen als Kurzform für "Information" verwendet, und zwar besonders auch in ähnlich gebildeten Wortzusammensetzungen (mit einem weiteren beschreibenden Teil), wofür zahlreiche Beispiele und Fundstellen genannt worden sind. Desgleichen sei das Wort "Shop" in die deutsche Sprache eingegangen und als Synonym für "Laden, Geschäft" weithin gebräuchlich. Die Anmeldemarke bedeute sonach "Informationsladen", verweise also auch auf (irgend)ein Unternehmen, das Informationen sammle und anbiete. Damit sei sie geeignet, eine sachliche Aussage sowohl über die beanspruchten Dienstleistungen zu treffen als auch über die beanspruchten Waren (bzw. deren Eignung und Bestimmung). Sonach bestehe ein (zumindest zukünftiges) Freihaltungsbedürfnis; desgleichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr keine Veranlassung habe, in der für ihn ohne weiteres verständlichen Sachaussage irgendeinen betriebskennzeichnenden Phantasiegehalt zu erkennen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bisher nicht zu den Akten gelangt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Es mag sein, daß man im Hinblick auf die "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1999, 365) Bedenken haben kann, ob - insbesondere hinsichtlich der beanspruchten Waren - ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortfolge besteht; jedenfalls aber fehlt es der Anmeldung aus den von der Markenstelle genannten Gründen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (- zu deren ungeminderter Bedeutung als Zurückweisungsgrund vgl im übrigen Hacker GRUR 2001, 630, insbesondere 632 ff). Der Verkehr hat keine Veranlassung, in einem ihm geläufigen beschreibenden Begriff (der lediglich eine Spartenbezeichnung eines Geschäftsbetriebes darstellt, aus dem die beanspruchten Dienstleistungen kommen können bzw. für den die beanspruchten Waren bestimmt sein mögen) eine individuelle betriebliche Herkunftskennzeichnung zu sehen. Auf die Ausführungen der Markenstelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen und Bezug genommen. Da die Anmelderin im übrigen ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.

Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß auch der von der Anmelderin so bezeichnete "Bildcharakter" den angemeldeten Sachbegriff nicht schutzfähig macht, da er sich in der Verwendung gängiger Schrifttypen (Schreibmaschinenschrift) und werbeüblicher Schreibweise (Großbuchstabe an der Wortfuge) erschöpft.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Albert Friehe-Wich Schwarzbn/Fa






BPatG:
Beschluss v. 07.08.2001
Az: 27 W (pat) 169/00


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