Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/03

(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 59/03)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2003 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwar ein weiterer Widerrufsgrund ausgelöst worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), mangels bestandskräftigen Widerrufsbescheids (§ 16 Abs. 5 BRAO) indes noch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Bei dieser Sachlage interpretiert der Senat die Mitteilung des Beschwerdeführers über seinen Verzicht als Rücknahme der aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs offensichtlich aussichtslosen sofortigen Beschwerde (vgl. zum zwingenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 19 ff. m.w.N.).

Der Senat merkt an, daß eine Terminsverlegung mit Rücksicht auf Urlaubswünsche des bisherigen Prozeßbevollmächtigten -vor dem Hintergrund der trotz wiederholter Ankündigung unterbliebenen Beschwerdebegründung und angesichts des beträchtlichen zeitlichen Vorlaufs -nicht vertretbar gewesen wäre; sie hätte bei der Geschäftslage des Senats eine weitere monatelange Verzögerung der Erledigung des in der Sache aussichtslosen Rechtsmittels nach sich gezogen.

Anläßlich der entsprechend § 201 BRAO i.V.m. § 13a FGG veranlaßten Kostenentscheidung setzt der Senat den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 59/03


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