Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 21/06
(BPatG: Beschluss v. 13.12.2006, Az.: 26 W (pat) 21/06)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die für die Dienstleistungen 39 Veranstaltung von Reisen, insbesondere Angelreisen 41 sportliche Aktivitäten 43 Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästenangemeldete Wortmarke 305 39 933.0 Meerforellenküsteist von der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden unter Bezugnahme auf den Amtsbescheid vom 18. August 2005, dem der Anmelder nicht widersprochen hatte. Dort wurde festgestellt, dass die angemeldete Marke unmittelbar beschreibenden Charakter habe und sich auf Dienstleistungen beziehe, die an Küsten zum Angeln von Meerforellen angeboten würden. Es liege ein glatt beschreibender Sachhinweis vor, der der Unterscheidungskraft entbehre und einem Freihaltebedürfnis unterliege (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, der angemeldete Begriff sei vom Anmelder kreiert worden; vorher habe nur der Ausdruck "Meerforellenangeln" existiert. Bei Eingabe des Suchworts "Meerforellenküste" in Google erschienen fast ausschließlich Hyperlinks, die auf den Anmelder und dessen Unternehmen hinwiesen. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke sei zumindest für einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen gegeben; diesbezüglich seien die Ausführungen der Markenstelle zu pauschal. So gebe es keinen Ort, der "Meerforellenküste" heiße sowie Reisen und Ausflüge bezeichne, ebenso wenig existiere ein sinnverständlicher Bezug zu "sportlichen Aktivitäten" oder zur "Verpflegung und Beherbergung von Gästen". Der anzusetzende Prüfungsmaßstab müsse großzügig und anmelderfreundlich ausfallen, weshalb eine Eintragung geboten sei. Des weiteren seien an sich nicht unterscheidungskräftige Wortfolgen als Bestandteil einer Internet-Domain eintragungsfähig, da dem Verbraucher Internetadressen als Herkunftshinweise geläufig seien.
Der Anmelder beantragt daher sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es - entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung - für eine solche Verwendung geeignet ist (vgl. EuGH Mitt. 2004, 28 ff. - Doublemint). Der Beurteilung ist die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. BGH MarkenR 2000, 410 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Die angemeldete Marke "Meerforellenküste" stellt eine rein beschreibende Angabe dar, die lediglich den Ort der Erbringung der angebotenen Dienstleistungen bzw. deren Zielgebiet bezeichnet, nämlich eine Küste, ein Küstengebiet bzw. einen Küstenabschnitt, an dem Meerforellen, eine verbreitete Fischart (vgl. www.wikipedia.org/wiki/Meerforelle) geangelt werden können. Die für sich gesehen beschreibenden Einzelbestandteile der angemeldeten Marke "Meerforellenküste" enthalten somit auch in ihrer Kombination eine rein sachbezogene Gesamtaussage (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Ausweislich der vom Anmelder selbst vorgelegten Trefferliste einer Google-Recherche wird - neben einigen Hinweisen auf den Anmelder - der Begriff "Meerforellenküste" auch auf Webseiten anderer Anbieter in seinem rein beschreibendem Sinngehalt in Zusammenhang mit primär in Dänemark gelegenen Gebieten zum Angeln von Meerforellen verwendet, vgl. z. B. unter Ferienhaus Blavand Nordsee Dänemark in Blavand: "... Hier reiht sich eine Meerforellenküste an die andere. ...", ebenso unter Insel Fünen: urlaub.de: "Hier reiht sich eine Meerforellenküste an die andere." Dies belegt zum einen, dass die angemeldete Bezeichnung als Ortangabe bereits gebräuchlich ist (hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um den bekannten Namen einer Stadt oder einer Region handelt, vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 227) und widerlegt zum anderen eindeutig die Annahme einer Wortneuschöpfung, die im Übrigen aufgrund ihres rein beschreibenden Sinngehalts die Eintragungsfähigkeit der vorliegenden Anmeldung ohnehin nicht hätte begründen können.
Entgegen der Auffassung des Anmelders erstreckt sich der rein beschreibende Sinngehalt auf sämtliche der angemeldeten Dienstleistungen. Bezüglich der Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen, insbesondere Angelurlaub" stellt die angemeldete Bezeichnung eine glatt beschreibende Ortsangabe des Zielgebiets der angebotenen Reisen dar. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung "sportliche Aktivitäten", die als Oberbegriff auch das Angeln umfassen. Für die "Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen" ist der angemeldete Begriff ebenfalls eine klare Orts- bzw. Bestimmungsangabe dahingehend, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Gebiet der Meerforellenküsten angeboten werden, die wegen ihrer Angelmöglichkeiten viele Touristen anziehen (vgl. z. B. die Angebote für Ferienunterkünfte in der vom Anmelder vorgelegten Auszug aus der Google-Recherche).
Ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die den beschreibenden Begriff gleichfalls als Hinweis auf den Erbringungsort ihrer Dienstleistungen benötigen, ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG daher ohne weiteres anzunehmen.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich um einen auch in seiner Gesamtheit rein beschreibenden Begriff handelt, der vom Verkehr ohne weiteres als solcher verstanden und deshalb nicht als individualisierende Betriebsangabe aufgefasst wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Anmelder sein Angebot über die Internetdomain gleichen Namens vermarktet. Aus der einmaligen Vergabe einer Internet-Adresse kann keinesfalls die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion im Sinne der markenrechtlichen Unterscheidungskraft hergeleitet werden. Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domain-Namens gibt deshalb keinerlei Aufschluss über dessen Eintragungsfähigkeit als Marke. Vielmehr muss die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch bei Internet-Adressen nach den allgemeinen markenrechtlichenGesichtspunkten beurteilt werden (vgl. BPatG GRUR 2004, 336, 338 - beauty24.de), die vorliegend zu einer Verneinung der Schutzfähigkeit führen.
BPatG:
Beschluss v. 13.12.2006
Az: 26 W (pat) 21/06
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