Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 286/00
(BPatG: Beschluss v. 27.08.2002, Az.: 33 W (pat) 286/00)
Tenor
1. Auf Antrag des Markeninhabers erhält das Dienstleistungsverzeichnis der Marke 397 26 814 im Wege der Teillöschung folgende Fassung:
"Unternehmensberatung auf den Gebieten: Managementtraining und Qualitätssicherung einschließlich Planung, Organisation und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen;
Ausbildung, Schulung, Qualifizierung von Mitarbeitern von Unternehmen und Organisationen im Bereich des Managements (betriebswirtschaftliche Unternehmensführung, Personalmanagement) und der Betriebswirtschaft"
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 wirkungslos ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen.
Nach der Rücknahme des Widerspruchs ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH BlfPMZ 1998, 367 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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BPatG:
Beschluss v. 27.08.2002
Az: 33 W (pat) 286/00
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