Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 20. Februar 2008
Aktenzeichen: 5 U 161/07

(OLG Hamburg: Urteil v. 20.02.2008, Az.: 5 U 161/07)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 06.07.07 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagten zu Ziff. I.1. verboten ist,

1. Dritten Mauterhebungsdaten (Transaktionsdaten, Abschlagsdaten) der Klägerin vor Abrechnung der Maut seitens der Beklagten

- zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen,

- als .csv-Datei zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 130.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmaut; Anlage S1).

Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhebt die Klägerin über stationäre Mautstellenterminals an Autobahnen sowie mobile Fahrzeuggeräte (on-board-units, OBU) die für die Erfüllung der Mautpflicht erforderlichen Daten auf der Grundlage des Autobahnmautgesetzes (ABMG).

Mautpflichtigen Benutzer erhalten von der Klägerin grundsätzlich einmal im Monat eine Mautaufstellung, die die Summe der in einem Abrechnungszeitraum angefallenen Maut angibt, sowie einen Einzelfartennachweis.

Für die Möglichkeit der Abrechnung der Mautgebühren (Anlage S10) bietet die Klägerin den Mautpflichtigen unterschiedliche Zahlungsweisen an. Gem. Ziff. 18.1.2 ihrer AGB (Anlage S5) besteht unter anderem die Möglichkeit der "Abrechnung über eine Tank- oder Flottenkarte". In diesem Fall zieht die Klägerin ihre Forderung über diese Karte ein.

Die Beklagte ist Emittentin derartiger Tankkarten, über die die Abrechnung gem. Ziff. 20 der AGB der Klägerin erfolgen kann (Anlage S6 und S7). Über dieses Zahlungsmedium € verschiedener Anbieter € wird ein Anteil von ca. 78% des Gesamtvolumens der Zahlungen abgewickelt.

Die Beklagte ist Gesellschafterin von AGES International GmbH & Co. KG. Dieser Zusammenschluss, der sich ebenfalls mit Abrechnungs- und Zahlungssystemen für Straßenverkehrbenutzungsgebühren befasst, war Wettbewerber der Klägerin bei der Vergabe der Mautabrechnung und dieser im Vergabeverfahren unterliegen. AGES wickelt auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) geschlossenen Kooperationsvertrages (Anlagen B1 + B2 ) den Zahlungsverkehr über Tankkarten ab und erhält hierfür von der Klägerin eine Provision (eidesstattliche Versicherung C.L. als Anlage S11 in dem Parallelverfahren 5 U 91/07). Zu diesem Zweck erhält AGES täglich - und zwar bereits vor der Abrechnung gegenüber dem Benutzer - von der Klägerin die Abrechnungsdaten in einer bestimmten Datensatzstruktur (Anlage S14). Hierbei handelt es sich um sog. "Abschlagsdaten", die mit den endgültigen Abrechnungsdaten nicht notwendigerweise identisch sind. Die Vermittlung der Abschlagsdaten dient zumindest auch dem Zweck, AGES und den ihr angeschlossenen Unternehmen die Überwachung der Verfügungslimits ihrer Kunden zu ermöglichen. Auf Grund zusätzlich übermittelter Informationen ist AGES in der Lage, die Plausibilität der übermittelten Daten zu überprüfen.

Die Beklagte stellt interessierten Nutzern auf ihrer Internetseite www.dkv-euroservice.com einen sog. €DKV Transaktionsmanager€ zur Verfügung, mittels dessen sich der Benutzer Transaktionsdaten aller seiner bei der Beklagten registrierten Geschäftsvorgänge und damit auch derjenigen über die von ihm durchgeführten mautpflichtigen Fahrten bereits lange Zeit vor einer Abrechnung durch die Klägerin ihm gegenüber verfügbar machen kann (Anlage S12). Sie wirbt hierbei unter der Überschrift "Alle Kosten im Griff: der DKV Transaktion Manager" unter anderem mit dem zum Gegenstand des Verfügungsantrags zu 2. gemachten Wortlaut. Die von der Beklagten hierbei zur Verfügung gestellten Daten können nach bestimmten Suchkriterien und zum Teil in aggregierter Form abgerufen werden.

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin unter Hinweis auf den ihr als Datenbankherstellerin zustehenden Schutz als urheberrechtswidrig. Sie ist der Auffassung, mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Gestattung sei die Beklagte nicht befugt, die ihr insoweit über die AGES zur Verfügung gestellten Datensätze in dieser Weise zu nutzen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer,zu unterlassen,

1. Dritten Mauterhebungsdaten (Transaktionsdaten, Abschlagsdaten) der Klägerin

- zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen,

- als .csv-Datei zur Verfügung zu stellen oder

- in sonstiger Form zugänglich zu machen.

2. Im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken mit Leistungen der unter Ziff. 1 beschriebenen Art zu werben oder derartige Leistungen in sonstiger Weise Dritten anzubieten, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt:

€NEU! Transaktionsdaten von Toll Collect (Maut Deutschland): Rufen Sie ab sofort auch Ihre Mauttransaktionen bereits vor Abrechnung online ab und behalten Sie so den ständigen Überblick über ihre Mautkosten. Die Daten sind bereits nach max. drei Tagen online abrufbar.

- Transaktionen vor Abrechnung

- Transaktionen pro KfZ

- Transaktionen pro KfZ, sortiert nach Warengruppen und Lieferdatum, Absatz/Umsatz pro Warenart und Serviceland

- Überblick gültige Service-Cards

- Die Daten sind als .csv exportierbar und können somit weiterverarbeitet werden.€

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht u. a. geltend,

sie sei zu der streitgegenständlichen Verfahrensweise berechtigt. Die mit der Klägerin geschlossenen Verträge sähen eine Beschränkung nicht vor. Nach Sinn und Zweck dieser Verträge sei sie zur Offenbarung dieser Daten gegenüber ihren Kunden befugt, insbesondere berechtigt, ein solches Informationsinteresse ihren Kunden zu decken, gegenüber diesen häufiger abzurechnen als die Klägerin sowie die Einhaltung der Verfügungslimits gegenüber ihren Kartenkunden zu überwachen. Diese Interessenlage sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen unter anderem über den Zahlungsverkehrs-Vertrag (Anlage B2) gewesen. Deshalb ergebe sich aus dem Vertrag konkludent eine entsprechende Erlaubnis zur Weitergabe der Abschlagsdaten. Ziff. 28.6 (Abs. 5) des Kooperationsvertrages sehe einen Wettbewerb zwischen den Parteien gerade vor und setze ihn voraus. Deshalb sei die Klägerin gehindert, ihr die streitgegenständliche Verwendung der Daten zu untersagen.

Die Investitionen der Klägerin für die Herstellung der Datenbank seien nicht schutzwürdig, weil sie diese vollständig durch die Bundesrepublik Deutschland erstattet bekommen habe. Deshalb sei bereits der Schutzbereich der §§ 87a ff. UrhG nicht tangiert. Zudem nutze sie durch die ihren Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Mautdaten keinen wesentlichen Teil der Datenbank - sondern nur wenige Datensätze - und diesen Teil auch nur zu den hierfür vorgesehenen Zwecken. Schon gar nicht erfolge dies im Wege einer öffentlichen Wiedergabe.

Der von ihr zur Verfügung gestellte Transaktionsmanager sei - auch im Hinblick auf die Mautdaten der Klägerin - notwendig, damit ihre Kunden im Hinblick auf den größeren Abrechnungsturnus überblicken könnten, ob ihre finanzielle Belastung sich in dem mit zwischen ihnen und der Beklagten vereinbarten Verfügungsrahmen der Tankkarte hielten.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.07.07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1. lautet:

1. Dritten Mauterhebungsdaten (Transaktionsdaten, Abschlagsdaten) der Klägerin vor Abrechnung der Maut seitens der Beklagten

- zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen,

- als .csv-Datei zur Verfügung zu stellen

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Denn die Beklagte hat die zu Gunsten der Klägerin als Datenbankherstellerin geschützten Daten in urheberrechtlicher Hinsicht unzulässig öffentlich zugänglich gemacht und damit im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG öffentlich wiedergegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund der zwischen den Parteien bzw. zwischen der Klägerin und AGES geschlossenen Verträgen dieses Verhalten zu dulden. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Im Hinblick auf die von der Klägerin in der Senatssitzung vorgenommene Beschränkung des Klageantrags zu 1. ist Streitgegenstand nur noch die Verwendung der Markterhebungsdaten vor einer Abrechnung der Maut durch die Beklagte gegenüber ihren Kunden. Weiterhin ist Streitgegenstand nur noch eine Verwendung entsprechend der aus der Anlage AS12 ersichtlichen Ankündigung ohne eine Erstreckung auf sonstige, dort nicht angeführte Nutzungsformen. Bei dieser Beschränkung handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine Teilklagerücknahme zum materiellen Umfang des geltend gemachten Anspruchs, sondern letztlich um eine € kostenneutrale € Konkretisierung des ursprünglichen Rechtsschutzziels. Denn der Streit der Parteien hatte sich von Anfang an ausschließlich um die Frage entwickelt, ob die Beklagte vor einer Abrechnung gegenüber ihren Kunden die Mauterhebungsdaten in Form der Abschlagsdaten in einer Weise verwenden darf, wie sie dies mit der Anlage AS12 werblich angekündigt hatte. Andersartige Nutzungsformen sind von den Parteien weder konkret erörtert worden noch sonst wie ersichtlich. Eine ernsthafte Gefahr, dass die Beklagte auch im Zeitraum nach der Abrechnung in entsprechender Weise tätig wird, dürfte auch nicht bestehen. Denn ein Interesse ihrer Kunden z.B. an den Abschlagsdaten nach bereits erfolgter Abrechnung erscheint kaum nachvollziehbar. Eine weitergehende Erstbegehungsgefahr war von der Beklagten nicht begründet worden. Zwar hatte die Klägerin den Antrag gleichwohl weitergehend formuliert (und zunächst auch verteidigt). Diese Antragsfassung sollte jedoch ersichtlich in erster Linie der Erfassung kerngleicher Verletzungshandlungen dienen, ohne den materiellen Verbotsumfang über den eigentlichen Streit der Partei im Sinne einer umfassenden Verallgemeinerung hinaus zu erweitern. Eine teilweise Belastung der Klägerin mit den Kosten des Rechtsstreits erscheint dem Senat vor diesem Hintergrund nicht als gerechtfertigt.

2. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren ausdrücklich und ausschließlich auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen gestützt. Einen vertraglichen Unterlassungsanspruch macht die Klägerin hingegen nicht geltend. Dementsprechend hat sich die Prüfung des Senats auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen aus § 97 Abs. 1 UrhG zu beschränken. Allerdings wirkt sich die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Beklagte auf vertraglicher Grundlage zu der von ihr vorgenommenen Handlung befugt ist oder nicht, gleichermaßen bei der Frage aus, inwieweit sich ihr Verhalten urheberrechtlich als unbefugt bzw. widerrechtlich darstellt.

a. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin aggregierten und täglich an AGES übermittelten Abschlagsdaten um eine Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 UrhG handelt, zu deren Erstellung die Klägerin wesentliche Investitionen getätigt hat und deren Datenbankherstellerin sie ist. Der Senat kann insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug nehmen und sich auf folgende Ergänzungen beschränken.

aa. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Schutzfähigkeit von Investitionen in die Datenbankerstellung durch den Datenbankhersteller im Sinne von § 87a Abs. 2 UrhG jedenfalls in urheberrechtlicher Hinsicht nichts mit der Frage zu tun hat, ob der Datenbankhersteller diese Kosten (vorher oder hinterher) von dritter Seite refundiert erhält. Davon hängt die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition des Datenbankherstellers nicht ab.

aaa. Das Ziel des Schutzrechts sui generis aus Art. 7 Abs. 1 der €Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.96 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken€ (Datenbank-RL) besteht darin, einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die für die Beschaffung und das Sammelns des Inhalts einer Datenbank getätigt wurden (EuGH GRUR 05, 252, 253 € Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 05, 254, 256 € Fixtures-Fußballspielpläne II). Dafür kann es nicht wesentlich sein, ob der Hersteller selbst oder ein ihn finanzierender Dritter diese Aufwendungen getätigt hat, so lange sie unverändert in die Datenbank als wirtschaftlicher Wert eingeflossen sind. Eine andere Frage mag es sein, inwieweit der Datenbankhersteller gegenüber derjenigen Person bzw. Einrichtung, die ihm die wesentlichen Investitionen erstattet hat, seinerseits (urheberrechtliche) Verbietungsrechte geltend machen kann. Gegenüber Dritten - und hierum handelt es sich bei der Beklagten - stehen dem Datenbankhersteller die gesetzlichen Verbietungsrechte hingegen selbst dann uneingeschränkt zu, wenn er seine Investitionen - aus welchen wirtschaftlichen Gründen auch immer - refundiert erhalten hat (vgl. zu einer ähnlichen Situation des (fehlenden) urheberrechtlichen Schutzrechts eines Drehbuchautors gegenüber seinem "Ideengeber": Senat GRUR-RR 07,222 € Clowns & Heroes).

bbb. Der Umstand, dass die Datenbank-Richtlinie mit ihren Vorschriften "Anreize" zu Errichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen geben wollte, bedeutet nach dem Verständnis des Senats nicht, dass hiermit Personen, die - wie die Klägerin - im eigenen Interesse, aber gegen Erstattung der Investitionen von dritter Seite eine Datenbank erstellen, die gesetzlichen Schutzvorschriften der §§ 87a ff. UrhG nicht in Anspruch nehmen können. Auch hierzu hat das Landgericht bereits die erforderlichen Ausführungen gemacht. Der Senat vermag ebenfalls Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 96/9/EG nicht zu entnehmen, dass die Schutzfähigkeit einer Datenbank zwingend von einer Amortisierung über ein Angebot an Dritte zur Nutzung abhängen soll. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten würde auch zu offensichtlich untragbaren Ergebnissen führen, weil hierdurch ansonsten leistungsschutzfähige Werke, die in vergleichbaren Situationen unzweifelhaft Schutz genießen, letztlich allein wegen einer im Innenverhältnis abweichend gestalteten wirtschaftlichen Risikoverteilung schutzlos blieben. Zwar sind die Begriffe der Richtlinie €Entnahme€ und €Weiterverwendung€ mit Rücksichtnahme auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel in einer weitgefassten Bedeutung zu verstehen, also dahin auszulegen, dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investitionen anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investitionen zu amortisieren (EuGH GRUR 05, 244, 248 € BHB-Pferdewetten). Gleiches gilt für den Begriff des €Vervielfältigens€ i.S.d. § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (BGH GRUR 05, 857, 859 € HIT-BILANZ). Ein Verwender eignet sich die Investitionen des Datenbankherstellers deshalb an, wenn er dessen Daten nutzt und es ihm damit erschwert, ähnliche Werke zur Amortisierung seiner Investitionen auf den Markt zu bringen (BGH GRUR 05, 857, 859 € HIT-BILANZ). Auch diesem Standpunkt der Rechtsprechung vermag der Senat nur zu entnehmen, dass die Amortisation der Datenbank durch ihre kommerzielle Nutzung € wie dies wohl unbestreitbar ist € mit großem Abstand im normalen Wirtschaftsleben den praktischen Regelfall der €Refundierung€ der Kosten ausmacht. Rechtlich entscheidend geht es nach dem Verständnis des Senats hierbei indes allein um die Frage einer Gefährdung bzw. Nutzlosigkeit der Investitionen, die unabhängig davon ist, wie der Datenbankhersteller diese letztlich wirtschaftlich wieder auszugleichen gedenkt. Eine vergleichbare Situation liegt hier vor.

ccc. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Datenbank-Richtlinie ersichtlich ganz andere Fallgestaltungen im Blick hatte als diejenige, die vorliegend im Streit steht. Die Richtlinie geht von dem wirtschaftlichen Normalfall aus. Und dies ist derjenige, in der ein bestimmter Unternehmer das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Recht des Datenbankherstellers im Sinne von § 87a UrhG gerade nicht um ein Urheberrecht in Bezug auf die Schöpfung eines Datenbankwerks (dieses regelt § 4 Abs. 2 UrhG), sondern um das Leistungsschutzrecht eines wirtschaftlich Beteiligten handelt. Dabei wird nicht die eigenschöpferische Leistung als solche, sondern die Herstellerleistung als Ergebnis einer wesentlichen Investitionen geschützt (Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a Rdn. 45). Wenn dem Datenbankhersteller dieses Risiko von staatlicher Seite abgenommen wird, dann ist eine derartige Fallgestaltung von dem eigentlichen Schutzmodell eines Leistungsschutzrechtes zwar nicht vollständig erfasst. Andererseits kann es auch nicht von der Rechtsordnung gebilligt sein, dass es in diesen Fällen allein aufgrund einer abweichenden Binnenregelung der wirtschaftlich Beteiligten nunmehr überhaupt keinen leistungsschutzberechtigten Datenbankhersteller gibt. Die Bundesrepublik Deutschland kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil sie in keinerlei (anderen als bezahlender) Beziehung zu der Erstellung der Datenbank steht. Sie ist noch nicht mal deren Auftraggeberin, denn nach Sachlage ist die Datenerhebung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs letztlich vollständig der Klägerin in eigener Verantwortung überlassen. Sie allein muss die mautpflichtigen Fahrten zutreffend und vollständig erheben, die insoweit anfallenden Gebühren bei den Verpflichteten einziehen (lassen) und den Gesamtbetrag an die Bundesrepublik Deutschland abführen. Die Frage, wie sie dies datenbanktechnisch löst, dürfte im wesentlichen ihr überlassen sein. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention sowie des gemeinschaftsrechtlichen Regelungszusammenhangs im Ergebnis die Klägerin trotz einer - nur auf den ersten Blick bestehenden € vermeintlichen Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut von § 87a Abs. 2 UrhG als Datenbankherstellerin ansehen.

b. Die Frage, ob die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Verhalten "wesentliche Teile der Datenbank€ i.S.v. § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG wiedergibt, beantwortet der Senat ebenfalls in gleicher Weise, wie das Landgericht.

aa. Vor dem Hintergrund der in Literatur und Rechtsprechung diskutierten Fälle wird man ohne Weiteres davon ausgehen können, dass es sich hierbei im Regelfall um einen substantiellen Teil der Datenbank handeln soll und jedenfalls einzelne Nutzerdatensätze isoliert betrachtet keinen solchen wesentlichen Teil ausmachen (vgl. hierzu etwa Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2.Aufl., § 87b Rdn. 29 ff.). Die Nutzung eines unwesentlichen Teils der Datenbank soll ausdrücklich frei bleiben (Wandtke/Bullinger, a.a.O., Rdn. 5). In der vorliegenden Fallgestaltung nutzt der einzelne Kunde der Beklagten jeweils nur seinen eigenen Datensatz unter Ausschluss anderer Nutzer.

bb. Der Begriff "wesentlicher Teile der Datenbank" in § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist indes - anders als der Begriff "Öffentlichkeit" (siehe dazu nachfolgend) - nach Auffassung des Senats entgegen der Meinung der Beklagten € aber gerade nicht nutzerbezogenen zu verstehen. Vielmehr reicht es für die ihr vorgeworfene Verletzung aus, dass die Beklagte insgesamt - und sei es sukzessive - einen wesentlichen Teil der Datenbank urheberrechtswidrig nutzt. Insoweit kommt es allein auf die Kumulation der Nutzung von Einzeldatensätzen durch die Kunden der Beklagten an. Deshalb sind die Voraussetzungen von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfüllt.

aaa. Allerdings hat das Kriterium der Wesentlichkeit nicht nur einen quantitativen (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87b Rdn. 11), sondern auch einen qualitativen Aspekt. Erwägungsgrund 42 der Datenbank-Richtlinie (RL 96/9/EG) stellt u. a. darauf ab, dass sich das Recht auf Verbot der Entnahme (auch) auf einen Benutzer bezieht, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investitionen verursacht.

bbb. Auch insoweit sind aber die Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Diese ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin ihre Investitionen in die Datenbank nicht durch deren kommerzielle Verwertung amortisiert, sondern die Datenbank erstellt hat, um überhaupt ihren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland übernommenen vertraglichen Kernpflichten gerecht werden zu können. Insofern greift das von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Merkmal eines Schadens für die Investitionen bzw. einer Gefährdung der Amortisation hier erkennbar zu kurz. Denn im vorliegenden Fall ist - insoweit ist der Beklagten zuzustimmen - eine Gefährdung der Investitionen in den Datenbank allein durch das Verhalten der Beklagten nicht zu befürchten. Die Datenbank dient letztlich (auch) anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Beklagte Datensätze entnimmt.

ccc. Dies kann indes auch hier nicht dazu führen, dass die Klägerin als Datenbankherstellerin gegenüber Dritten vollkommen schutzlos gestellt ist. Ein solches Rechtsverständnis würde letztlich einer Rechtsverweigerung in einem Bereich gleichkommen, in dem der nationale und europäische Gesetzgeber im Übrigen die Schutzwürdigkeit und €bedürftigkeit ausdrücklich anerkannt und umfassend ausgestaltet hat. Die Datenbank-Richtlinie sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhalten sich erkennbar zu dem Regelfall unter kommerziellen Gesichtspunkten erstellter und gleichermaßen durch Dritte verwertbarer Datenbanken. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht in erster Linie. Gleichwohl erscheint keine Rechtfertigung denkbar, den Herstellern von z.B. im öffentlichen Interesse zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, aber in privatwirtschaftlicher Organisationsform erstellter Datenbanken allein deshalb den urheberrechtlichen Schutz als Leistungsschutzberechtigter zu entziehen. Deshalb erscheint es dem Senat erforderlich, zumindest das auf den möglichen Investitionsschaden bezogene quantitativen Moment insoweit deutlich geringer anzusetzen.

c. Daneben ergibt sich der urheberrechtswidrige Eingriff der Beklagten in die Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin aber auch aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Auch dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Danach steht der urheberrechtswidrigen Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank die "wiederholte und systematische [€] öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen und die berechtigten Interesse des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen." Insbesondere dann, wenn man die Auffassung des Senats dazu, dass die Beklagte €wesentliche€ Teile der Datenbank entnommen hat, nicht teilt, stellt sich ihr Verhalten unzweifelhaft als wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile der Datenbank dar. Diese Entnahme läuft einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider, eben weil diese jedenfalls gegenüber den Endkunden ausschließlich zur Abrechnung und nicht zu sonstigen Informationszwecken gedacht ist. Dieses systematische Verhalten beeinträchtigt darüber hinaus auch die berechtigten Interessen der Klägerin in unzumutbarer Weise. Für die Frage der Zumutbarkeit ist jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht auf die sonstigen wirtschaftlichen Interessen der Parteien, sondern darauf abzustellen, ob der Klägerin als Datenbankherstellerin zugemutet werden kann, dass ihre Daten von der Beklagten in urheberrechtswidriger Weise entgegen deren Zweckbestimmung und dem Willen der Klägerin verwendet werden, letztlich um der Klägerin im Wettbewerb um die Gewinnung von Abrechnungskundenkonkurrenz zu machen. Allein diese Tatsache mag zwar im Normalfall nicht ausreichend sein, um eine Unzumutbarkeit zu begründen, weil hierfür auch die berechtigten Interessen der Beklagten als Verwenderin mit abzuwägen sind. Bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, in der die Rechtsposition der Klägerin als leistungsschutzberechtigte Datenbankherstellerin aufgrund der Besonderheiten einer Finanzierung der Datenbankerstellung durch die Bundesrepublik Deutschland und der fehlenden beabsichtigten kommerziellen Amortisation ohnehin € wie die Argumentation der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nachdrücklich belegt - erheblichen Angriffen ausgesetzt ist, kommt indes hinzu, dass auch die in diesem System vorausgesetzte, letztlich auch im öffentlichen Interesse bestehende €Sachherrschaft€ der Klägerin über Einsatz und Verwendung der Mauterhebungsdaten von der Beklagten zweckwidrig ausgehöhlt wird. Jedenfalls hieraus ergibt sich nach Auffassung der Senats eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG.

d. Bei der von der Beklagten angekündigten Weitergabe der Daten handelt es sich auch um eine im Rahmen von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige "öffentlichen Wiedergabe€ i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG.

aa. Nicht streitig ist in diesem Zusammenhang, dass wegen der Besonderheit der Nutzung der Datenbank der Klägerin nur eine öffentliche Wiedergabe in der Form der "öffentlichen Zugänglichmachung" im Online-Verkehr im Sinne von § 19a UrhG in Frage kommt. Zur Öffentlichkeit gehört dabei jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (Wandtke-Bullinger, UrhG, 2. Aufl., § 19a Rdn. 6). Dieses Kriterium ist bei den Kartenkunden der Beklagten zweifelsfrei erfüllt.

bb. Streitig ist zwischen den Parteien allerdings die Beurteilung, ob das Werk nicht nur Einzelpersonen, sondern gerade einer €Öffentlichkeit€ im Sinne von § 19a UrhG auch zugänglich gemacht worden ist. Dies ist auch nach Auffassung des Senats der Fall.

aaa. Zu dieser Norm geht die wohl nunmehr herrschender Meinung davon aus, dass hierbei auch eine sukzessive Wiedergabe des Schutzguts als öffentlich zu betrachten ist, die Öffentlichkeit somit kumulativ und/oder sukzessiv durch wiederholte Wiedergabehandlungen hergestellt werden kann (Schricker/Vogel, a.a.O., § 87b Rdn. 29; Wandtke/Bullinger, a.a.O.). Dies bedeutet für die Kenntnisnahme von Datenbanken, dass eine gleichzeitige Kenntnisnahme ein und desselben Bereichs der Datenbank durch eine Mehrzahl von Nutzern nicht vorausgesetzt wird. Diese Form der Wiedergabe ist vielmehr bereits dann verwirklicht, wenn der entsprechende Datensatz nach und nach von mehreren Benutzern aufgerufen wird. Ausreichend ist es insoweit, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass mehrere Nutzer das entsprechende Schutzgut gleichzeitig betrachten. Dies wird aus der Wendung "zu Zeiten ihrer Wahl" in § 19a UrhG geschlossen (Wandtke/Bullinger, a.a.O.).

bbb. Mit dieser nunmehr gefestigten Rechtsauffassung ist aber die vorliegend streitige Rechtsfrage nicht vollständig zu beantworten. Hierauf weist die Beklagte zutreffend hin. Denn die "klassische" Situation der sukzessiven öffentlichen Wahrnehmung im Rahmen von § 19a UrhG ist entscheidend dadurch geprägt, dass z. B. ein und derselbe Datensatz nacheinander von einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis genommen und dadurch öffentlich zugänglich gemacht wird. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Es ist unstreitig, dass der jeweilige Datensatz nicht allgemein, sondern nur von demjenigen Unternehmen zur Kenntnis genommen werden kann, das er betrifft. Deshalb besteht die in § 19a UrhG vorausgesetzte Öffentlichkeit jedenfalls nicht im Hinblick auf den gleichen Ausschnitt der Datenbank (z.B. einzelnen Datensatz). § 19a UrhG wäre deshalb nur dann erfüllt, wenn man aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation davon ausgeht, dass eine urheberrechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Norm auch dadurch erfolgen kann, dass unterschiedliche Datensätze nacheinander - oder gleichzeitig - unterschiedlichen Nutzern zugänglich gemacht werden.

ccc. Diese Frage ist aus Sicht des Senats mit dem Landgericht und entgegen der Auffassung der Beklagten im Ergebnis zu bejahen. Allerdings handelt es sich hierbei in der Tat nicht um die verbreitete Nutzungsart einer Datenbank. Diese ist häufig dadurch geprägt, dass alle Datensätze gleichermaßen zugänglich sind. Wird zum Beispiel eine Datensammlung in das Internet gestellt (z. B. eine Wissensdatenbank oder eine Bestelldatenbank), so ist im Regelfall davon auszugehen, dass jeder interessierte Nutzer auch auf jeden Datensatz Zugriffsmöglichkeiten hat. Es stellt indes einen ebenfalls gängigen Anwendungsfall dar, dass sich interessierte Nutzer im Online-Betrieb aus einer großen Sammlung von Daten - zumeist mithilfe einer Benutzerkennung und eines Passwortes - die ausschließlich sie selbst betreffenden Daten zugänglich machen können (z. B. Kontendaten bei Kreditinstituten oder Benutzerdaten der Online-Shops), ohne dass sonstige Dritte hierauf ebenfalls Zugriff haben. Sind diese Daten - wie zumeist - im Rahmen einer urheber(leistungsschutz)rechtsschutzfähigen Datenbank erfasst, so erscheint es dem Senat sachlich geboten, dass auch eine urheberrechtswidrige systematische Verwendung solcher Datenbankbestandteile durch unbefugte Dritte von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst wird. Jedes andere Ergebnis wäre erkennbar sinnwidrig.

ddd. Der von der Beklagten vertretene Auffassung, "Wenn kein einziger Adressat einer Online-Zugänglichmachung auch nur theoretisch die gleichen Teile eines Werkes oder einer Datenbank einsehen kann wie ein anderer, so wird das Werk oder die Datenbank gerade nicht öffentlich wiedergegeben" vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist in Fällen der vorliegenden Art bei sachgerechter Rechtsanwendung der Begriff der "Öffentlichkeit€ vor dem Hintergrund des weiteren Tatbestandsmerkmal des "wesentlichen Teils der Datenbank" auszulegen. Hat man - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass dieser wesentliche Teil nicht der einzelne Datensatz ist, den der einzelne Anwender zur Kenntnis nehmen kann, sondern dass der wesentliche Teil durch die insgesamt den Kunden der Beklagten offenbarten Einzelndatensätze als Gesamtausschnitt der Datenbank bestimmt wird, so ergibt sich daraus folgerichtig, dass auch der Begriff der €Öffentlichkeit€ nicht auf die Personengruppe zu beziehen ist, die den einzelnen Datensatz wahrnimmt, sondern auf diejenigen, die den gesamten Ausschnitt der Datenbank (sukzessive) zur Kenntnis erhält, die deren wesentlichen Teil im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ausmacht.

3. Der Beklagten stehen gegenüber der Inanspruchnahme aus § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 87b Abs. 1 UrhG wegen der Verletzung der Datenbank der Klägerin auch keine Abwehransprüche unter dem Gesichtspunkt einer (konkludenten) vertraglichen Gestattung zu. Hierdurch wäre ohnehin - anders als dies die Beklagte sieht - eine aus dem Recht des Datenbankherstellers fließende Berechtigung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Allenfalls könnte sich der gerügte konkrete Eingriff vor dem Hintergrund vertraglicher Regelungen als nicht "widerrechtlich" im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG darstellen. Auch dies ist jedoch - wie im Folgenden auszuführen sein wird - nicht der Fall.

a. Dabei muss der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht darüber befinden, in welchem konkreten Umfang die Beklagte berechtigt ist, die von der Klägerin ihr aufgrund einer Vereinbarung mit AGES zu übermittelnden Abschlagsdaten ihren Kunden zur Verfügung zustellen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich die Frage, ob die Beklagte vertraglich zu der konkret angegriffenen Nutzung berechtigt ist. Dies ist nicht der Fall und damit selbst dann urheberrechtswidrig, wenn die Beklagte dieselben Datensätze berechtigterweise zu anderen Zwecken, zu einem anderen Zeitpunkt oder gegenüber anderen Beteiligten verwenden durfte. Deshalb mag es sein, dass die Beklagte etwa zu internen Zwecken - zur Überwachung der Einhaltung der Limits - berechtigt ist, auf diese Daten zuzugreifen. Ebenfalls mag es sein, dass die Beklagte rechtlich nicht gehindert ist, diese Datensätze im Rahmen einer Abrechnung gegenüber ihren Vertragskunden zu verwenden, nachdem die endgültige Abrechnung für einen Referenzzeitraum durch die Klägerin bereits erfolgt ist. Diese Fragen stehen aber vorliegend nicht zur Entscheidung. Denn die Beklagte wirbt in der angegriffenen Form gerade damit, dass sie die Daten ihren Kunden unabhängig und bereits vor einer Abrechnung fortlaufend und zeitnah zu dem Anfall der Gebühren zum Zwecke der Selbstkontrolle des Kunden zur Verfügung stellt. Nur hierüber ist aus Anlass dieses Rechtsstreits zu entscheiden.

b. Der Umfang, in dem ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Die Frage, welchen Umfang von Nutzungsrechten der Urheber im Rahmen einer Rechtsübertragung eingeräumt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH WRP 214, 217 € SPIEGEL-CD-ROM). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und dem danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist (BGH WRP 04, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Auch bei der vorliegenden Einräumung von Nutzungsrechten, die die Beklagte für sich aufgrund einer teleologischen Auslegung der Vertragswerke in Anspruch nimmt, ist die urheberrechtliche Zweckübertragungslehre zu berücksichtigen. Die Regel des § 31 Abs. 5 UrhG, nach der sich der Umfang des Nutzungsrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck richtet, wird als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden. Er wird daher einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungsschutzrechten angewandt (BGH WRP 03, 393, 395 € EROC III). Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH WRP 04, 1497 - Comic-Übersetzungen III; BGHZ 131, 8, 12 € Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 € Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III; BGH GRUR 79, 637, 638 € White Christmas). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III; BGH WRP 214, 217 € SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, 387, 392 € Comic-Übersetzungen I). Für die Anwendung der Zweckübertragungslehre ist es dabei nicht erforderlich, dass eine selbständige Nutzungsart in Rede steht. Denn der Zweckübertragungsgedanke kommt gerade auch dann zum Zug, wenn es darum geht, die Grenzen des € sich ganz in einer Nutzungsart haltenden € Nutzungsrechts zu bestimmen (BGH WRP 214, 217 € SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, 387, 392 € Comic-Übersetzungen I).

c. Die Einräumung über den Vertragszweck hinausgehender Nutzungsrechte kann hingegen nur dann angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch ohne ausdrückliche Erklärung aus sonstigen Umständen geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III). Eine derartige Befugnis eröffnen die streitgegenständlichen Verträge der Beklagten nicht. Und zwar weder ausdrücklich noch im Rahmen einer Auslegung nach dem von den Vertragsparteien verfolgten Sinn und Zweck der Regelung.

d. Die Auffassung der Beklagten, sie sei schon deshalb zur Nutzung der fraglichen Daten befugt, weil die Klägerin diese letztlich nicht im eigenen Interesse, sondern nur im Auftrag von AGES ermittelt, teilt der Senat nicht. Dieser Standpunkt ist weder formell noch "untechnisch" zutreffend.

aa. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 37 des Vertrages "Zahlungsverkehr" (im Folgenden: VZV, Anlage B2). Unabhängig davon, in welchem Verhältnis sich die Parteien sowie AGES im Bieterverfahren gegenüber gestanden haben, regelt der VZV explizit eine Stellung von AGES als Dienstleister gegenüber der Klägerin für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Hieraus zu schließen, die Datenerhebung erfolge letztlich "im Auftrag" von AGES, vertauscht Ursache und Wirkung. Im Übrigen lässt diese Auffassung den zu Gunsten der Klägerin als Datenbankherstellerin bestehenden urheberrechtlichen Schutz vollständig unberücksichtigt. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich nicht ausschließlich nach vertraglichen Gründen der Zweckmäßigkeit, sondern hat darüber hinaus den Schutzbereich des Urheberrechtsschutzes zu berücksichtigen. Dieser besteht unabhängig davon, ob die Beklagte - wie sie es sieht - "Bestellerin" der Abschlagsdaten ist oder nicht. Die Auffassung, die Beklagte könne über diese Daten "frei" verfügen, teilt der Senat dementsprechend nur mit der Einschränkung, dass diese Verfügung auch urheberrechtlich im Rahmen des Vertragszwecks liegt. Dies ist bei der streitgegenständlichen Nutzung durch die Beklagte aber gerade nicht der Fall.

bb. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an AGES ist ausschließlich die Abrechnung der mautpflichtbegründeten Beträge gegenüber den Vertragspartnern der Tankkartenemittenten. Entsprechend § 40 VZV ist die Beklagte als Beteiligte von AGES in diesem Zusammenhang auch nur befugt, Abrechnungsdaten an Kunden zu übermitteln. Sonstige Dienstleistungen aus dem Vertragsverhältnis zu den Tankkarteninhabern, die sich als reine - überobligatorische - Serviceleistungen darstellen, die mit der Abrechnung als solche nicht notwendigerweise verbunden sind, sind nicht ausdrücklich vertraglich geregelt und auch von dem Vertragszweck nicht umfasst. Insoweit bedarf die Beklagte der von der Klägerin zu Verfügung gestellten Daten auch nicht. Die ihr entsprechend § 37 Ziff. a VZV übermittelten Abschlagsdaten sind erkennbar allein für den internen Gebrauch, nicht jedoch zur Weitergabe an die Kunden der Beklagten gedacht. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte diese Sichtweise für abwegig hält. Der Hinweis der Beklagten, in der Überschrift zu § 37 werde ebenfalls der Begriff "Abrechnungsdaten" verwendet, greift indes erkennbar zu kurz. Denn aus der Gegenüberstellung in der Regelung in § 37 Ziff. c Nr. 1 und Nr. 2 ergibt sich für den Senat zwanglos, dass auch im Rahmen dieser Norm deutlich zwischen €Abrechnungsdaten€ einerseits (Nr. 1) und "Abschlagsdaten" andererseits (Nr. 2) differenziert wird.

cc. In urheberrechtlicher Hinsicht kommt es auch nicht darauf an, ob AGES bereit war, die Klage gegen die Vergabeentscheidung zu Gunsten der Klägerin zurückzunehmen. Vor dem Hintergrund der durch ein Leistungsschutzrecht gesicherten Position der Klägerin geht es vorliegend nicht um reine Erwägungen der Effektivität der Abwicklung der Geschäftsvorgänge bei der Beklagten oder um das Bestreben, die Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht "durch kleinliche und einengende Auslegung einzuschränken". Alle diese Überlegungen mögen für die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses eine mehr oder minder große Rolle gespielt haben. Die Parteien der Vereinbarungen wären im Zweifel auch nicht gehindert gewesen, diese Interessenlage ausdrücklich zum Vertragszweck zu erheben. Dies ist indes nicht geschehen. Im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 5 UrhG haben die von der Beklagten angeführten Argumente der Zweckmäßigkeit bzw. der möglichst einschränkungslosen Befugnisse jedoch aus den oben bereits genannten Gründen keine relevante Bedeutung, solange hiervon die Erfüllung des (eigentlichen) Vertragszwecks nicht abhängt. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.

dd. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass ihr ein Abrechnungsrhythmus vertraglich nicht vorgegeben sei, so dass sie theoretisch auch täglich gegenüber ihren Kunden abrechnen könne. Dies ändert nichts daran, dass die Übermittlung der Abschlagsdaten an die Beklagte nach dem Vertragszweck allein der Abrechnung und nicht weitergehenden Service- bzw. Informationszwecken dient, mit denen möglicherweise widerstreitende (wirtschaftliche) Interessen der Klägerin berührt sind. Die Beklagte selbst hat mit ihrer Klageerwiderung ein Szenario skizziert, bei dem Kunden, die kein völlig gleichmäßiges Mautfahrverhalten an den Tag legten, regelmäßig monatlich "vom Blitz getroffen werden" könnten, wenn sie endlich die Abrechnung der Klägerin erhalten. Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob eine derartige Gefahr tatsächlich besteht. Zumindest hält sie die Beklagte für gegeben. Sie ist erkennbar auch die Motivation für die streitgegenständliche Werbeaussage. Selbst wenn eine derartige Information ihrer Kunden aus Sicht der Beklagten vernünftig und fair sein sollte, besagt dies nichts über den zwischen den Parteien allein relevanten urheberrechtlichen Vertragszweck im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 5 UrhG. Insoweit ist - wie bereits dargelegt - für reine Zweckmäßigkeitserwägungen kein Raum. Die Beklagte wäre vielmehr gehalten, mit der Klägerin - über AGES - einen abweichenden Abrechnungsrhythmus zu verhandeln, wenn sie derartigen Interessen ihrer Kunden Geltung verschaffen will. Dies umso mehr, als beide Parteien unstreitig im Wettbewerb um Abrechnungskunden stehen und die Klägerin schon deshalb keinerlei Veranlassung hat, der Beklagten mit der Nutzung der Datenbank Wettbewerbsvorteile zu sichern, die sich zu ihren wirtschaftlichen Lasten auswirken können. Das von der Beklagten ins Feld geführte eigene Interesse an einer Vermeidung von Zahlungsausfällen wegen mangelnder Liquidität ihrer Kunden ist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend schutzfähig. Denn der Beklagten steht es - dies hat sie selbst vortragen - frei, in kürzeren Abstand abzurechnen und hierdurch diesem Risiko entgegenzuwirken. Eine reine Information ihrer Kunden über die bislang angefallene Höhe mautpflichtiger Fahrten tangiert hingegen in erster Linie die Interessen der Klägerin. Denn eine derartige Information kann - und soll aus Sicht der Kunden der Beklagten - möglicherweise auch den Zweck haben, weitere mautpflichtige Fahrten unterlassen bzw. zurückstellen zu können, um Kosten zu begrenzen, gerade um nicht später "vom Blitz getroffen zu werden." Ein derartiges Nutzerverhalten kann sich nachteilig auf das Gebührenaufkommen der Klägerin auswirken. Eine solche Folge der Verwendung der Abschlagsdaten liegt erkennbar nicht innerhalb des von beiden Parteien des KV bzw. VZV gemeinsam vorausgesetzten Vertragszwecks. Der Versuch, diese Verwendung der Daten zu unterbinden, stellt sich auch nicht als treuwidriges Verhalten der Klägerin dar.

e. Vor diesem Hintergrund kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - noch nicht einmal entscheidend darauf an, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, in Zukunft vergleichbare Dienstleistungen zu Abrechnung von Mautbeträgen über bargeldlose Kartensysteme anzubieten. Denn es geht nicht um eine Abwägungsentscheidung vorrangiger Interessen, sondern um den im Rahmen der Zweckübertragungslehre geltenden Grundsatz, dass Urheberrechte die Tendenz haben, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben. Deshalb muss die Klägerin nicht eine Notwendigkeit darlegen, die Daten nicht der Beklagten zu Verfügung zu stellen, wenn die Beklagte ihrerseits keinen vertraglich gesicherten Anspruch auf Nutzung hat.

4. Da der klägerische Anspruch bereits aus den rechtlichen Regelungen des Urheberrechts begründet ist, muss der Senat nicht darüber befinden, ob die von der Klägerin ergänzend herangezogen Anspruchsgrundlagen wegen gezielter wettbewerblicher Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG), ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG), wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Verbindung mit § 823 BGB oder nach dieser Norm unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durchgreifend sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen diese Entscheidung zu. Der Rechtsstreit hat insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 87a Abs. 2 und § 87 b Abs. 1 UrhG angesprochenen Problemkreise Investitionen des Datenbankherstellers, wesentlicher Teile der Datenbank und Zugänglichmachen gegenüber einer Öffentlichkeit grundsätzliche Bedeutung.






OLG Hamburg:
Urteil v. 20.02.2008
Az: 5 U 161/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/61f0d56c217c/OLG-Hamburg_Urteil_vom_20-Februar-2008_Az_5-U-161-07




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