Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2010
Aktenzeichen: 11 W (pat) 342/05

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2010, Az.: 11 W (pat) 342/05)

Tenor

Das Patent 196 25 306 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Auf die am 25. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patentund Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 25 306 mit der Bezeichnung

"Spinnmaschine"

erteilt und die Erteilung am 17. März 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der S... GmbH & Co. KG (heute: O... GmbH & Co. KG) Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich auf folgende Schriften verwiesen:

(E1) Fuchs, Helmut: Das DREF-Ringspinnverfahren. In: textil praxis international, September 1993, Seiten 682, 685 und 686 und

(E2) SKF Taschenbuch. SKF Textilmaschinenkomponenten GmbH, 1987, 6.

Auflage, Seiten 132 und 133.

Sie hat den Einspruch damit begründet, dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne unddass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber E1 oder E2 nicht neu sei, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Sie hat beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Einspruch ist am 22. Oktober 2010 zurückgenommen worden.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt sinngemäß, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat jedoch nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Insbesondere ist aus dem im Prüfungsverfahren und im Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik weder offenbart, dass ein Abstand von zwei Streckwerkarbeitsstellen eines Streckwerkes größer ist, als ein Abstand von zwei Streckwerkarbeitsstellen benachbarter Streckwerke, noch ist hieraus ein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. -fehlende Begründungspflicht).

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Hubert Bb






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2010
Az: 11 W (pat) 342/05


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