Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. Mai 1997
Aktenzeichen: 2 Wx 57/96
(OLG Köln: Beschluss v. 12.05.1997, Az.: 2 Wx 57/96)
1. Eine Rechtsanwalts-GmbH darf jedenfalls dann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und unabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind.
2. Eine Eintragung der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister scheidet jedenfalls aus, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe sicherstellt.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Oktober 1996 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. September 1996 - 87 T 13/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch notarielle Urkunde des Notars M. J. in E. vom 5. Februar
1996 (UR-Nr. 200/95) hat der Beteiligte Herr S.T.- Inhaber eines
Inkassounternehmens - als Alleingesellschafter die eingangs näher
bezeichnete Gesellschaft errichtet. Gegenstand des Unternehmens
sollte gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags, auf den wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Óbernahme von
Aufträgen sein, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören.
Zum Geschäftsführer wurde Herr Assessor U.C. G. bestellt. Dieser
hat mit notariell beglaubigter Urkunde vom 9. Februar 1996 (UR-Nr.
237/96 des Notars M. J.) die Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet. Den Antrag auf Eintragung hat der
Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom selben Tag bei
Gericht eingereicht.
Das Amtsgericht Gummersbach - Registergericht - hat die
Eintragung nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer K. sowie der
Antragstellerin und ihres Alleingesellschafters mit Beschluß vom
28. Juni 1996 (7 AR 14/96) abgelehnt. Es hat die Frage nach der
grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH offen
gelassen, weil der Gesellschaftsvertrag schon die Mindestnormen
nicht einhalte, die für die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH
jedenfalls unabdingbar seien.
Gegen diesen Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 1996 Beschwerde
eingelegt. Zur Begründung hat er sich - nachdem der frühere
Geschäftsführer der Vorgesellschaft gemäß Schreiben vom 13. Juli
1996 zuvor seine Funktion als Geschäftsführer aufgegeben hatte -
auf ein Schreiben des Alleingesellschafters bezogen, auf das wegen
der Einzelheiten verwiesen wird.
Das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - hat die
Beschwerde mit Beschluß vom 6. September 1996 als unbegründet
zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht
die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer
Rechtsanwalts-GmbH dahinstehen lassen. Die besondere Stellung des
Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordere
nämlich - auch nach Auffassung der Befürworter der Anwalts-GmbH -
jedenfalls Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Einhaltung
gewisser Mindestanforderungen sicherstellten. Dem werde der hier in
Rede stehende Gesellschaftsvertrag nicht gerecht: Der Erwerb von
Geschäftsanteilen sei nicht nur dem in § 59 a BRAO aufgeführten
Personenkreis möglich; deshalb werde der Einfluß von berufsfremden
Kapitaleignern nicht zuverlässig ausgeschlossen; zudem liege die
Mehrheit der Geschäftsanteile nicht in der Hand von Rechtsanwälten,
die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der
weiteren Beschwerde vom 10. Oktober 1996, zu deren Begründung ihr
Verfahrensbevollmächtigter erneut einen Schriftsatz des
Alleingesellschafters beigefügt hat. Darin wird beanstandet, für
die von Amts- und Landgericht geforderte Mindestvoraussetzung, die
Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der
Hand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der
Gesellschaft ausübten, fehle es nach geltendem Recht an einer
Rechtsgrundlage. Im übrigen sei nach Maßgabe der derzeit gültigen
Rechtsvorschriften eine eigenverantwortliche und weisungsfreie
Berufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte
ausreichend sichergestellt.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und
sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem dieser die
Antragstellerin auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hat, ist
durch Gesellschafterbeschluß vom 14. März 1997 Herr Rechtsanwalt T.
G. zum Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt worden. Deren
Verfahrensbevollmächtigter hat auf weiteren Hinweis des Senats mit
Schreiben vom 18. April 1997 erklärt, der neue Geschäftsführer habe
die Einlegung der weiteren Beschwerde genehmigt.
II.
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft
und formgerecht erhoben (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 FGG). Sie
ist jetzt auch im übrigen zulässig. Insbesondere sind mittlerweile
die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft
und die gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 FGG erforderliche
Beschwerdeberechtigung ausgeräumt. An dieser fehlte es im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinlegung. Beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung
einer auf Herbeiführung der konstitutiven Eintragung der GmbH
gerichteten Anmeldung zum Handelsregister sind nicht etwa - wie
offenbar die Antragstellerin und das Landgericht fälschlich
angenommen haben - die Gesellschafter (vgl. Bumiller/Winkler, FGG,
6. Aufl., § 20 Anm. 5). Das Beschwerderecht steht vielmehr der
Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu (vgl. BGHZ
105, 325, 327 f.; BGHZ 117, 323, 325; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl,
FGG, 13. Aufl., § 20 Rn. 106; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., §
9c Rn. 2 m.w.N.). Óber einen Geschäftsführer verfügte die
Antragstellerin bei Erhebung der weiteren Beschwerde jedoch nicht.
Dieser anfängliche Mangel ist während des
Rechtsbeschwerdeverfahrens allerdings geheilt worden. Nachdem jetzt
ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist, dieser die Anmeldung
der Gesellschaft vorsorglich wiederholt und ferner das weitere
Beschwerdeverfahren genehmigt hat, ist die weitere Beschwerde
nunmehr als für den Beschwerdeberechtigten erhoben zu behandeln.
Eine solche Heilung war auch noch möglich. Mangels
Fristgebundenheit der weiteren Beschwerde ist für die Prüfung der
Zulässigkeit nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der
angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer
Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Zwar hat das Landgericht übersehen, daß bereits die Beschwerde
unzulässig war, weil der Geschäftsführer der einzutragenden
Gesellschaft schon bei Einlegung dieser Beschwerde sein Amt
niedergelegt hatte. Dieser Verfahrensfehler ist aber mittlerweile
durch die Genehmigung des neuen Geschäftsführers - die auch noch im
Rechtsbeschwerdeverfahren möglich war (Bumiller/ Winkler aaO § 27
Anm. 5) - geheilt worden (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 551 Nr. 5
ZPO).
Soweit das Landgericht die Voraussetzungen für die beantragte
Eintragung der Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. im Handelsregister
nicht für gegeben erachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß
die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von
Anwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung unterschiedlich
beantwortet wird (vgl. nur die Literaturübersicht bei
Henssler/Prütting, BRAO, Anh. § 59 a vor Rn. 1). Richtig ist auch,
daß das Bayerische Oberste Landesgericht die Berufsausübung durch
Rechtsanwälte in der Rechtsform der GmbH mittlerweile in mehreren
Entscheidungen für zulässig erachtet hat (vgl. BayObLG, Beschl. vom
24. November 1994, AnwBl 1995, 35 ff. = Rpfleger 1994, 215 im
Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November
1993 zur Zahnbehandlungs-GmbH, BGHZ 124, 224; vgl. zuletzt auch
BayObLG, Rpfleger 1997, 117, 118). Rechtsfehlerfrei ist das
Landgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, es komme auf diese
grundsätzliche Frage im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht
an. Zu Recht hat es ausgeführt, die hier zur Eintragung angemeldete
Gesellschaft dürfe auch dann nicht in das Handelsregister
eingetragen werden, wenn man mit dem Bayerischen Obersten
Landesgericht die Eintragungsfähigkeit einer Anwalts-GmbH
grundsätzlich bejahe. Mit Rücksicht auf die besondere Stellung des
Rechtsanwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege bedürfe
es auch in diesem Fall jedenfalls der Einhaltung der vom
Bayerischen Obersten Landesgericht formulierten unerläßlichen
Mindestnormen, denen hier aber nicht Genüge getan sei. Dies läßt
Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Registergericht hat nach § 9 c GmbHG die beantragte
Eintragung einer GmbH abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht
ordnungsgemäß errichtet ist. Die Prüfung hat sich dabei auch auf
außergesellschaftsrechtliche Normen zu erstrecken, zu denen u. a.
die berufsrechtlichen Verbotsvorschriften gehören (Scholz/Winter,
GmbHG, 8. Aufl., § 9 c Rn. 9, 17; Henssler/Prütting aaO Anh. § 59 a
Rn. 5). Im Hinblick hierauf darf eine Anwalts-GmbH jedenfalls dann
nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im
Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der
Bundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und
unabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind
(Henssler/Prütting aaO). Das hat das Landgericht für den hier zur
Entscheidung stehenden Fall mit der Begründung angenommen, es sei
weder Vorsorge getroffen, daß der Erwerb von Geschäftsanteilen der
GmbH nur für den in § 59 a BRAO aufgeführten Personenkreis möglich
sei, noch sei sichergestellt, daß sich die Mehrheit der
Geschäftsanteile und Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten,
die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten, befänden. Die
hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde bleiben ohne
Erfolg.
Dabei mag dahinstehen, ob sie mit ihrem Einwand Recht hat, de
lege lata bestehe keine rechtliche Grundlage für die Forderung, die
Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der
Hand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der
Gesellschaft ausüben (so auch Henssler, DB 1995, 1549, 1550). Das
Landgericht hat die Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft nämlich
bereits deshalb zu Recht für nicht gegeben erachtet, weil der
Einfluß betriebsfremder Kapitaleigner nicht zuverlässig
ausgeschlossen ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine
Regelung, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf
Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe
sicherstellt. Eine solche Regelung aber ist entgegen der Auffassung
der weiteren Beschwerde schon nach geltendem Recht zwingende
Voraussetzung eines berufsrechtlich nicht zu beanstandenden
Gesellschaftsvertrags (BayObLG aaO; Henssler/Prütting aaO Rn. 6;
Henssler, DB 1995 aaO; ders., ZIP 1994, 844, 849; Ahlers, AnwBl
1991, 226, 228, 230; Sommer, GmbHR 1995, 249, 251, 253), nach
dessen Bestimmungen das Berufsbild des freien unabhängigen
Rechtsanwalts jedenfalls gewahrt bleiben muß.
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde beruht die
Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die
nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe schon nach geltendem Recht
auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Antragstellerin verkennt, daß
das Berufsrecht der Rechtsanwälte eine solche Rechtsgrundlage ist.
Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird in der
Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich geregelt: Nach § 1 BRAO ist
er ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; durch § 2 BRAO, der die
Tätigkeit des Rechtsanwalts den freien Berufen zuordnet, und durch
§ 3 Abs. 1 BRAO, der ihn als den berufenen unabhängigen Berater und
Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bezeichnet, wird sowohl
seine berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit als auch seine
Unabhängigkeit festgeschrieben (Henssler, JZ 1992, 697, 703).
Abhängigkeiten des Rechtsanwalts läßt die
Bundesrechtsanwaltsordnung nur ausnahmsweise zu. Etwaige
Einschränkungen der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit
dürfen nur - wie im Falle des bei einer Sozietät angestellten
Rechtsanwalts (Henssler/Prütting aaO § 59 a Rn. 94 unter Hinweis
auf BGHZ 65, 238) oder der Sozietätsmitglieder untereinander
(Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 704) - von Angehörigen der
Berufsgruppe selbst, nicht aber von Berufsfremden ausgehen. Dies
ist notwendig, um jeglicher Beeinträchtigung der für die "freie
Advokatur" (vgl. Henssler, JZ 1992 aaO m.w.N.) unverzichtbaren
Unabhängigkeit der Rechtsanwälte von vornherein entgegenzuwirken
(Henssler, JZ 1992 aaO; Ahlers aaO). Nichts anderes ergibt sich,
soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die
Zulässigkeit von Syndikusanwälten gemäß § 46 BRAO hinweist.
Vielmehr belegt gerade diese Vorschrift, daß die
Bundesrechtsanwaltsordnung die Tätigkeit eines in wirtschaftlicher
Abhängigkeit von einem Berufsfremden stehenden Rechtsanwalts nur
ausnahmsweise und unter gesetzlich festgelegten Einschränkungen
zuläßt. Eine Rechtfertigung, auch in anderen Fällen von dem
Berufsbild des unabhängigen Anwalts abzuweichen, läßt sich aus
dieser Ausnahmevorschrift gerade nicht entnehmen.
Auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde greift nicht, zur
Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bedürfe es jedenfalls
keiner Regelung, nach welcher eine Kapitalbeteiligung Berufsfremder
ausgeschlossen werde. Entgegen der Auffassung der weiteren
Beschwerde ist es im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht
ausreichend, wenn - wie hier geschehen - der
Gesellschafterversammlung die Erteilung berufsbezogener Weisungen
an die Rechtsanwälte untersagt ist. Merkmal der anwaltlichen
Unabhängigkeit ist gerade auch die wirtschaftliche Selbständigkeit
des Rechtsanwalts, auf die Berufsfremde keinen Einfluß nehmen
dürfen (Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 703). Eine Einflußnahme im
wirtschaftlichen Bereich durch Berufsfremde im Sinne der
Bundesrechtsanwaltsordnung ist aber jedenfalls nicht zuverlässig
ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter nicht ihrerseits selbst
Rechtsanwälte sind oder doch jedenfalls einer der nach § 59 a BRAO
sozietätsfähigen Berufsgruppen angehören. Die Antragstellerin
berücksichtigt nämlich die Möglichkeiten der berufsfremden
Gesellschafter, außerhalb der unmittelbaren Weisungsbefugnis auf
die Geschäftsführer und die sonstigen für die GmbH tätigen
Rechtsanwälte Einfluß nehmen zu können, nicht. Die
Einflußmöglichkeiten ergeben sich schon daraus, daß die
Gesellschafterversammlung grundsätzlich das oberste Organ der GmbH
ist (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 46 Rn. 4), das über die
Verwendung und Verteilung des Gewinns befindet (§ 42 a GmbHG; vgl.
auch § 8 des Gesellschaftsvertrags). Darüberhinaus ergeben sich
mittelbare Einflußmöglichkeiten auch im Hinblick auf den nicht
durch Satzung beschränkbaren Auskunftsanspruch der Gesellschafter
gegenüber den Geschäftsführern (§ 51 a GmbHG;
Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 51 a Rn. 2; Braun, MDR 1995, 447).
Gerade im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch ist die
Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Angehörige des in § 59 a
BRAO genannten Personenkreises auch schon deshalb erforderlich,
weil nur dies die Einhaltung der den Rechtsanwälten durch § 43 a
Abs. 2 BRAO auferlegten Pflicht zur Verschwiegenheit sicherstellt.
Nur die Gesellschafter-Rechtsanwälte und die ihnen gleichgestellten
Berufsgruppen unterliegen ihrerseits der berufsrechtlich geregelten
Schweigepflicht. Die hier in § 7 des Gesellschaftsvertrags
vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Gesellschafter ersetzt
diese gesetzlich angeordnete berufsrechtliche Schweigepflicht
nicht. Es handelt sich insoweit lediglich um eine vertragliche
Verpflichtung und nicht um eine mit entsprechenden - auch
strafrechtlichen (§ 203 StGB) - Sanktionen ausgestattete
Berufspflicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der
Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 12.05.1997
Az: 2 Wx 57/96
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